L 4 AS 326/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 1679/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 326/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob den Klägern ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.

Die Kläger wandten sich Ende Oktober und am 3. November 2014 an den Beklagten, um Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Der Beklagte lehnte den Antrag am 3. November 2014 mündlich ab, da er eine Anspruchsberechtigung allenfalls nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für gegeben hielt.

Die Kläger erhoben am 22. Dezember 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2016 als unzulässig verworfen wurde, da die einjährige Widerspruchsfrist nach § 84 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt worden sei.

Am 28. April 2016 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2016 abgewiesen: Die Klage sei nicht begründet. Der Begründung des Widerspruchsbescheides sei zu folgen. Die Kläger hätten gegen die auch mündlich mögliche Ablehnung des Leistungsantrages nach dem SGB II nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt.

Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 5. August 2016 zugestellt worden. Am 2. September 2016 haben sie Berufung eingelegt.

Die Kläger machen geltend, sie seien an einer rechtzeitigen Widerspruchseinlegung gehindert gewesen, weil sie durch falsche Auskünfte des Beklagten irregeleitet worden seien und sie sich deshalb mit weiteren Behörden (Sozialamt, Wohngeldstelle) hätten abstimmen müssen.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. August 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2016 zu verpflichten, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab 1. Oktober 2014 bis 31. August 2015 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die zulässige Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. August 2016 ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der von den Klägern erhobenen Verpflichtungsklage den Erfolg versagt, denn die Kläger haben das nach § 78 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 SGG vorgeschriebene Vorverfahren nicht entsprechend dem Gesetz durchgeführt. Sie haben in Bezug auf die Leistungsablehnung vom 3. November 2014 die auf ein Jahr verlängerte Widerspruchsfrist des § 84 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, wie im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2016 zutreffend ausgeführt worden ist, mit ihrem Widerspruch vom 22. Dezember 2015 nicht eingehalten. Unerheblich ist, dass dies auch Folge von falschen Auskünften des Beklagten gewesen sein mag; die Einlegung des Widerspruchs war nicht deswegen infolge höherer Gewalt unmöglich (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGG). Die (möglicherweise falschen) Auskünfte des Beklagten bezogen sich nicht auf die Dauer der Widerspruchsfrist oder die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs überhaupt, sondern sie betrafen die Frage der Zuständigkeit des Beklagten für den materiellen Leistungsanspruch. Solche Fehler des Beklagten bei der Beurteilung seiner Leistungspflicht zu korrigieren ist das Widerspruchsverfahren jedoch gerade da, weshalb das diesbezügliche Verhalten des Beklagten auch nicht als höhere Gewalt betrachtet werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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