Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 207/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 383/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 83/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers.
Der 1953 in Russland geborene und als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannte Kläger nahm im März 2000 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er war in Russland nach eigenen Angaben zunächst - nach Ausbildung zum Maschinentechniker an der Technischen Forstfachschule von September 1968 bis März 1972 - als Mechaniker und Ober- bzw. Hauptmechaniker und - nach Studium von November 1980 bis Juli 1983 an der Technischen Forstakademie - als Forstingenieur beschäftigt. Nach der Einreise in die Bundesrepublik war der Kläger erst als Waldarbeiter und zuletzt von April 2005 bis März 2008 als Förster versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger hatte mit seiner ersten Ehefrau zwei Kinder, O, -03.07.1973 und F, -07.12.1977. Nach dem Tod der ersten Ehefrau Ende der 70iger Jahre heiratete der Kläger erneut. Die zweite Ehefrau brachte ihrerseits ein Kind mit in die Ehe, Q, -12.07.1983, und hatte mit dem Kläger ein weiteres Kind, B, -08.02.1994. Die zweite Ehe ist zwischenzeitlich geschieden (Ehezeit vom 01.03.1988 bis zum 31.12.2007).
Am 02.10.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Nach ablehnendem Ausgangsbescheid bewilligte die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 28.02.2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung von 21,7997 an persönlichen Entgeltpunkten (EP). Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 zurück. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren blieb nach medizinischen Ermittlungen erfolglos (Az S 14 R 480/11 - Sozialgericht Münster). In dem nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az L 14 R 268/13) wurde der Kläger durch den Psychiater Dr. U begutachtet, der ein aufgehobenes Leistungsvermögen feststellte. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 03.07.2014 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls im Juni 2013 ab dem 01.01.2014 bis zum 30.06.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an. Am 02.09.2014 nahm der damalige Bevollmächtigte des Klägers das Vergleichsangebot an. Am selben Tage beantragte der Bevollmächtigte die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Kläger und bat um eine Probeberechnung dahingehend, ob sich durch eine direkte Umwandung der Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente ein höherer Zahlbetrag ergebe.
Unter dem 10.10.2014 erteilte die Beklagte einen Ausführungsbescheid zu dem angenommenen Vergleich. Da die der bisher geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde liegenden EP von 21,7997 die sich bei der nunmehrigen Rentenberechnung ergebenden EP von 20,8837 überstiegen, legte die Beklagte nach § 88 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die bisherigen Ent-geltpunkte der Rentenberechnung zugrunde. Ab dem 01.07.2014 berücksichtigte die Beklagte bei der Bewilligung zudem einen Zuschlag an Entgeltpunkten für die Erziehung der Kinder O, F und Q in Höhe von drei EP, so dass die Rente ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung von 24,7997 EP berechnet wurde. Zum Abzug gebracht wurden 7,1625 EP aufgrund des nach Scheidung von der zweiten Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Gegen den Rentenbescheid vom 10.10.2014 erhob der Kläger am 04.11.2014 Widerspruch mit der Begründung, dass über die mögliche Umwandlung in eine Altersrente noch nicht entschieden sei. Die diesbezügliche Probeberechnung stehe noch aus. Die Rente sei nach dem SGB VI festzustellen.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 übersandte die Beklagte die erbetene Probeberechnung und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch sich erledigt hätte. Der Kläger erhielt den Widerspruch telefonisch unter Hinweis darauf aufrecht, dass die Rentenhöhe unzutreffend nach dem FRG festgestellt sei. Auch erwarte er eine Umwandlung der Rente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Ausführungsbescheid vom 10.10.2014 sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Berechnung der Rente auf der Grundlage des SGB VI zutreffend erfolgt. Die erbetene fiktive Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei am 20.11.2014 übersandt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2015 Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Er erwarte eine "gerechte und korrekte Berentung".
Am 17.08.2015 hat der Kläger hinsichtlich seiner Erwerbsminderungsrente einen Weitergewährungsantrag gestellt.
In einem Erörterungstermin am 05.04.2016 hat der Kläger angegeben, die Berechnung sei nicht korrekt, sondern nur fiktiv. Die unter dem Grundsicherungsniveau liegende Rentenhöhe bilde vierzig Jahre Berufsleben nicht ab, insbesondere mit Blick auf die von ihm erworbenen zwei Diplome. Konkrete Angaben, welche der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen zu Qualifikationsgruppen oder Wirtschaftszweigen falsch seien, hat der Kläger im Termin nicht gemacht. Die Beklagte hat auf den durchgeführten Versorgungsausgleich hingewiesen, der den Rentenanspruch des Klägers schmälere. Es sei unbekannt, ob eine Rente an die geschiedene Ehefrau gezahlt werde. Der Kläger habe aber auch keinen Antrag gestellt, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst abzusehen.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten im Erörterungstermin hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 abgewiesen. Mangels konkreten Vorbringens des Klägers könne das Gericht die Feststellungen der Beklagten nicht überprüfen. Die Rentenberechnung sei nicht zu beanstanden.
Gegen den am 14.04.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.04.2016 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 17.08.2015 auf dessen entsprechendes Begehren hin als Antrag auf Umwandlung der Rente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewertet. Mit Bescheid vom 24.10.2016 hat die Beklagte dem Kläger auf den Antrag vom 17.08.2015 hin anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen, beginnend ab dem 01.08.2015, gewährt.
Nachfolgend hat der Kläger ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.10.2016 ihn diskriminiere. Er geht davon aus, dass seine Rente wegen Erwerbsminderung bereits mit einem Bescheid vom 07.11.2014 in eine Altersrente umgewandelt worden sei. Bei der Berechnung "der Rente" seien nicht alle erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt. Die Zeiten der Kindererziehung seien auch nicht angerechnet. Er habe vier Kinder großgezogen. Der Rentenwert von 24,7997 EP berücksichtige auch nicht, dass er zwei Diplome erworben und lebenslang im erlernten Beruf gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.04.2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Rente des Klägers sei richtig berechnet. Insbesondere seien alle rentenrechtlich relevanten Zeiten berücksichtigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az 000), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 zu Recht abgewiesen. Denn der hier alleine streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat die Höhe der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung in dem angefochtenen Bescheid zutreffend unter Zugrundelegung von 21,7997 an persönlichen EP festgestellt.
Die Beklagte hat hierbei zu Recht die der zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde liegenden höheren persönlichen EP auch der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde gelegt. Denn nach der Bestandsschutzregelung des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI werden für eine Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass die der Rente wegen voller Erwerbsminderung richtigerweise zugrunde zu legenden persönlichen EP den von der Beklagten angesetzten Wert von 21,7997 übersteigen. Die Beklagte hat vielmehr im angefochtenen Bescheid bei der Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte alle rentenrechtlich erheblichen Zeiten zutreffend festgestellt und rechnerisch richtig einbezogen.
Insbesondere hat die Beklagte die vom Kläger in Russland ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bewertet. Diese sind allein nach §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. § 22 Abs 1 FRG, § 256b Abs 1 Satz 1 SGB VI aufgrund seines Status als Spätaussiedler in die Berechnung der deutschen Rente nach dem SGB VI einzubeziehen.
Nach § 256 b SGB VI sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben. Anlage 13 zum SGB VI regelt einleitend, dass Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Soweit hier relevant werden die Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 wie folgt umschrieben:
Qualifikationsgruppe 2: "Fachschulabsolventen
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte."
Qualifikationsgruppe 4: "Facharbeiter Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind."
Die nach dem Zeitpunkt des Abschlusses seiner Berufsausbildung zum Maschinentechniker im Februar 1972 zurückgelegten Beitragszeiten hat die Beklagte der Qualifikationsgruppe 4, also derjenigen eines Facharbeiters zugeordnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn der vorgenannte Abschluss einem Fachschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen haben sollte, so müsste der Kläger zudem eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit auch ausgeübt haben. Dieses Merkmal ist stets neben dem Erwerb der entsprechenden Qualifikation zu erfüllen (vgl BSG Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R). Für die Ausübung einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit von Februar 1973 bis zur Aufnahme des Ingenieurstudiums im September 1980 gibt es keinen tragfähigen Anhalt. Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens regelmäßig angegeben, er sei im vorgenannten Zeitraum als (Schicht-)Mechaniker und sodann als Ober- bzw. Hauptmechaniker beschäftigt gewesen (Lebenslauf vom 13.08.2009; gerichtlicher Fragebogen zur Person aus August 2011). Hierbei handelt es sich um Facharbeitertätigkeiten. Mit dem Abschluss seines Forstingenieurstudiums ist der Kläger sodann zutreffend in die höchste Qualifikationsgruppe eingestuft worden.
Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger sämtliche Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§ 28b FRG i.V.m. §§ 56, 57 SGB VI) sowie die Zuschläge an persönlichen EP (§ 307 d SGB VI) für die vor 1992 geborenen Kinder O, -03.07.1973, F, -07.12.1977, und Q, -12.07.1983 zugeordnet. Diese Zuordnung basiert auf einer gemeinsamen Erklärung des Klägers und seiner zweiten Ehefrau vom 26.03.2001 nach § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI, die der Senat nicht zu überprüfen hat.
Die Beklagte hat auch zutreffend nach § 22 Abs 3 FRG für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl BSG Urteil vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl BSG Urteil vom 12.11.1970 - 5 RKn 10/68). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl BSG Urteil vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73). Solche detaillierten Unterlagen hat der Kläger im Verfahren nicht beigebracht.
Schließlich sind die Entgeltpunkte für nach dem FRG einbezogene Beitragszeiten zutreffend mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt worden, § 22 Abs 4 FRG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn1 und 2 SGG.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers.
Der 1953 in Russland geborene und als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannte Kläger nahm im März 2000 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er war in Russland nach eigenen Angaben zunächst - nach Ausbildung zum Maschinentechniker an der Technischen Forstfachschule von September 1968 bis März 1972 - als Mechaniker und Ober- bzw. Hauptmechaniker und - nach Studium von November 1980 bis Juli 1983 an der Technischen Forstakademie - als Forstingenieur beschäftigt. Nach der Einreise in die Bundesrepublik war der Kläger erst als Waldarbeiter und zuletzt von April 2005 bis März 2008 als Förster versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger hatte mit seiner ersten Ehefrau zwei Kinder, O, -03.07.1973 und F, -07.12.1977. Nach dem Tod der ersten Ehefrau Ende der 70iger Jahre heiratete der Kläger erneut. Die zweite Ehefrau brachte ihrerseits ein Kind mit in die Ehe, Q, -12.07.1983, und hatte mit dem Kläger ein weiteres Kind, B, -08.02.1994. Die zweite Ehe ist zwischenzeitlich geschieden (Ehezeit vom 01.03.1988 bis zum 31.12.2007).
Am 02.10.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Nach ablehnendem Ausgangsbescheid bewilligte die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 28.02.2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung von 21,7997 an persönlichen Entgeltpunkten (EP). Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 zurück. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren blieb nach medizinischen Ermittlungen erfolglos (Az S 14 R 480/11 - Sozialgericht Münster). In dem nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az L 14 R 268/13) wurde der Kläger durch den Psychiater Dr. U begutachtet, der ein aufgehobenes Leistungsvermögen feststellte. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 03.07.2014 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls im Juni 2013 ab dem 01.01.2014 bis zum 30.06.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an. Am 02.09.2014 nahm der damalige Bevollmächtigte des Klägers das Vergleichsangebot an. Am selben Tage beantragte der Bevollmächtigte die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Kläger und bat um eine Probeberechnung dahingehend, ob sich durch eine direkte Umwandung der Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente ein höherer Zahlbetrag ergebe.
Unter dem 10.10.2014 erteilte die Beklagte einen Ausführungsbescheid zu dem angenommenen Vergleich. Da die der bisher geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde liegenden EP von 21,7997 die sich bei der nunmehrigen Rentenberechnung ergebenden EP von 20,8837 überstiegen, legte die Beklagte nach § 88 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die bisherigen Ent-geltpunkte der Rentenberechnung zugrunde. Ab dem 01.07.2014 berücksichtigte die Beklagte bei der Bewilligung zudem einen Zuschlag an Entgeltpunkten für die Erziehung der Kinder O, F und Q in Höhe von drei EP, so dass die Rente ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung von 24,7997 EP berechnet wurde. Zum Abzug gebracht wurden 7,1625 EP aufgrund des nach Scheidung von der zweiten Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Gegen den Rentenbescheid vom 10.10.2014 erhob der Kläger am 04.11.2014 Widerspruch mit der Begründung, dass über die mögliche Umwandlung in eine Altersrente noch nicht entschieden sei. Die diesbezügliche Probeberechnung stehe noch aus. Die Rente sei nach dem SGB VI festzustellen.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 übersandte die Beklagte die erbetene Probeberechnung und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch sich erledigt hätte. Der Kläger erhielt den Widerspruch telefonisch unter Hinweis darauf aufrecht, dass die Rentenhöhe unzutreffend nach dem FRG festgestellt sei. Auch erwarte er eine Umwandlung der Rente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Ausführungsbescheid vom 10.10.2014 sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Berechnung der Rente auf der Grundlage des SGB VI zutreffend erfolgt. Die erbetene fiktive Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei am 20.11.2014 übersandt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2015 Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Er erwarte eine "gerechte und korrekte Berentung".
Am 17.08.2015 hat der Kläger hinsichtlich seiner Erwerbsminderungsrente einen Weitergewährungsantrag gestellt.
In einem Erörterungstermin am 05.04.2016 hat der Kläger angegeben, die Berechnung sei nicht korrekt, sondern nur fiktiv. Die unter dem Grundsicherungsniveau liegende Rentenhöhe bilde vierzig Jahre Berufsleben nicht ab, insbesondere mit Blick auf die von ihm erworbenen zwei Diplome. Konkrete Angaben, welche der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen zu Qualifikationsgruppen oder Wirtschaftszweigen falsch seien, hat der Kläger im Termin nicht gemacht. Die Beklagte hat auf den durchgeführten Versorgungsausgleich hingewiesen, der den Rentenanspruch des Klägers schmälere. Es sei unbekannt, ob eine Rente an die geschiedene Ehefrau gezahlt werde. Der Kläger habe aber auch keinen Antrag gestellt, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst abzusehen.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten im Erörterungstermin hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 abgewiesen. Mangels konkreten Vorbringens des Klägers könne das Gericht die Feststellungen der Beklagten nicht überprüfen. Die Rentenberechnung sei nicht zu beanstanden.
Gegen den am 14.04.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.04.2016 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 17.08.2015 auf dessen entsprechendes Begehren hin als Antrag auf Umwandlung der Rente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewertet. Mit Bescheid vom 24.10.2016 hat die Beklagte dem Kläger auf den Antrag vom 17.08.2015 hin anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen, beginnend ab dem 01.08.2015, gewährt.
Nachfolgend hat der Kläger ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.10.2016 ihn diskriminiere. Er geht davon aus, dass seine Rente wegen Erwerbsminderung bereits mit einem Bescheid vom 07.11.2014 in eine Altersrente umgewandelt worden sei. Bei der Berechnung "der Rente" seien nicht alle erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt. Die Zeiten der Kindererziehung seien auch nicht angerechnet. Er habe vier Kinder großgezogen. Der Rentenwert von 24,7997 EP berücksichtige auch nicht, dass er zwei Diplome erworben und lebenslang im erlernten Beruf gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.04.2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Rente des Klägers sei richtig berechnet. Insbesondere seien alle rentenrechtlich relevanten Zeiten berücksichtigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az 000), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 zu Recht abgewiesen. Denn der hier alleine streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat die Höhe der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung in dem angefochtenen Bescheid zutreffend unter Zugrundelegung von 21,7997 an persönlichen EP festgestellt.
Die Beklagte hat hierbei zu Recht die der zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde liegenden höheren persönlichen EP auch der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde gelegt. Denn nach der Bestandsschutzregelung des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI werden für eine Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass die der Rente wegen voller Erwerbsminderung richtigerweise zugrunde zu legenden persönlichen EP den von der Beklagten angesetzten Wert von 21,7997 übersteigen. Die Beklagte hat vielmehr im angefochtenen Bescheid bei der Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte alle rentenrechtlich erheblichen Zeiten zutreffend festgestellt und rechnerisch richtig einbezogen.
Insbesondere hat die Beklagte die vom Kläger in Russland ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bewertet. Diese sind allein nach §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. § 22 Abs 1 FRG, § 256b Abs 1 Satz 1 SGB VI aufgrund seines Status als Spätaussiedler in die Berechnung der deutschen Rente nach dem SGB VI einzubeziehen.
Nach § 256 b SGB VI sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben. Anlage 13 zum SGB VI regelt einleitend, dass Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Soweit hier relevant werden die Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 wie folgt umschrieben:
Qualifikationsgruppe 2: "Fachschulabsolventen
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte."
Qualifikationsgruppe 4: "Facharbeiter Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind."
Die nach dem Zeitpunkt des Abschlusses seiner Berufsausbildung zum Maschinentechniker im Februar 1972 zurückgelegten Beitragszeiten hat die Beklagte der Qualifikationsgruppe 4, also derjenigen eines Facharbeiters zugeordnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn der vorgenannte Abschluss einem Fachschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen haben sollte, so müsste der Kläger zudem eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit auch ausgeübt haben. Dieses Merkmal ist stets neben dem Erwerb der entsprechenden Qualifikation zu erfüllen (vgl BSG Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R). Für die Ausübung einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit von Februar 1973 bis zur Aufnahme des Ingenieurstudiums im September 1980 gibt es keinen tragfähigen Anhalt. Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens regelmäßig angegeben, er sei im vorgenannten Zeitraum als (Schicht-)Mechaniker und sodann als Ober- bzw. Hauptmechaniker beschäftigt gewesen (Lebenslauf vom 13.08.2009; gerichtlicher Fragebogen zur Person aus August 2011). Hierbei handelt es sich um Facharbeitertätigkeiten. Mit dem Abschluss seines Forstingenieurstudiums ist der Kläger sodann zutreffend in die höchste Qualifikationsgruppe eingestuft worden.
Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger sämtliche Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§ 28b FRG i.V.m. §§ 56, 57 SGB VI) sowie die Zuschläge an persönlichen EP (§ 307 d SGB VI) für die vor 1992 geborenen Kinder O, -03.07.1973, F, -07.12.1977, und Q, -12.07.1983 zugeordnet. Diese Zuordnung basiert auf einer gemeinsamen Erklärung des Klägers und seiner zweiten Ehefrau vom 26.03.2001 nach § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI, die der Senat nicht zu überprüfen hat.
Die Beklagte hat auch zutreffend nach § 22 Abs 3 FRG für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl BSG Urteil vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl BSG Urteil vom 12.11.1970 - 5 RKn 10/68). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl BSG Urteil vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73). Solche detaillierten Unterlagen hat der Kläger im Verfahren nicht beigebracht.
Schließlich sind die Entgeltpunkte für nach dem FRG einbezogene Beitragszeiten zutreffend mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt worden, § 22 Abs 4 FRG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn1 und 2 SGG.
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