Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 2854/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 186/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Form einer Umschulung zur Fremdsprachenkorrespondentin geltend.
Die 1977 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter. Eine weitere Tochter lebt beim Vater, von dem die Klägerin geschieden ist. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Reinigungskraft bzw als selbständige Fußpflegerin in geringfügigem Umfang tätig. Sie leidet unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bezieht deswegen von der Beklagten aufgrund eines am 07.10.2013 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Derzeit ist die Rente bis Ende Oktober 2017 befristet.
Am 30.07.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von LTA in Form einer Umschulung zur Fremdsprachensekretärin in Teilzeit. Hierzu legte sie ein Angebot der B.-B. S.schule GmbH vom 23.07.2014 vor. Darin wird der Klägerin eine Umschulung zur "Fremdsprachensekretärin mit einer Fremdsprache (Englisch Wirtschaftssprache)" vorgeschlagen. Die Dauer sollte insgesamt 13,25 Monate betragen und pro Monat 617,57 EUR an Unterrichtsgebühr kosten. Die Umschulung führe - so die Angaben der Sprachschule - zu einem vielseitig qualifizierten Abschluss, der gute Möglichkeiten für einen beruflichen Einstieg biete. Schwerpunkte der Ausbildung seien neben wirtschaftsbezogenen Fremdsprachenkenntnissen in Englisch vor allem Betriebswirtschaft, Bürokommunikation und EDV/Microsoft Office Professional (Word, Excel, Access, PowerPoint, Internet). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.08.2014 ab mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil sie in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei die Agentur für Arbeit zuständig.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 09.09.2014 Widerspruch ein. Bei einer persönlichen Vorsprache der Klägerin bei einem Servicedezernat der Beklagten am 04.12.2014 gab sie an, sie sei nach wie vor an LTA interessiert, jedoch nur in Form der Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin. Eine andere Maßnahme komme für sie aus privaten und gesundheitlichen Gründen nicht in Frage. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2015 an und teilte mit, dass die Begründung für die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 26.08.2014 zwar nicht mehr aufrechterhalten werden könne, sich gleichwohl am Ergebnis nichts ändere. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei den medizinischen Feststellungen ihres sozialmedizinischen Dienstes im Widerspruchsverfahren zufolge für die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derart gemindert, dass eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch die Gewährung von LTA nicht zu erreichen sei. Hierzu äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2015; insoweit wird auf Bl 64/69 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diesem Schreiben fügte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatik Dr. W. vom 10.03.2015 bei. Darin bestätigt dieser, dass sich die Klägerin seit Jahren in seiner ständigen Behandlung befinde. Überwiegend gehe es um depressive Episoden, Zustand nach Traumatisierung, Angstzustände, familiäre Konfliktsituation. Neuerdings sei noch eine Adnex-Operation und nachfolgende Narbenneuralgie sowie ISG-Blockierung und dicogene Lumbalgie dazu gekommen. Die gesamte Situation habe zu einer Berentung geführt, welche voraussichtlich noch weiter bestehen bleiben müsse. Da eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erreichen sei mit den derzeitigen Ausbildungsvorgaben, unterstütze er den Antrag, dass die Klägerin zwar weiter wegen der bestehenden Krankheiten erwerbsunfähig bleibe, jedoch in dieser Zeit eine Ausbildung als Fremdsprachensekretärin ermöglicht werde, damit sie nach dieser Ausbildung ihren Lebensunterhalt eventuell doch ohne Arbeitsamt und ohne Frühberentung verdienen könne. Mit dieser Lösung würde vermutlich dauerhaft mehr Geld in den Sozialkassen eingespart. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durchgeführten medizinischen Ermittlungen hätten ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin derart gemindert sei, dass deren wesentliche Besserung oder Wiederherstellung durch die Gewährung von LTA nicht zu erreichen sei.
Am 25.06.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sie die begehrte Umschulungsmaßnahme im Umfang von ca 20 bis 25 Wochenstunden trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchführen könne. Mit dieser Maßnahme werde sie in die Lage versetzt, ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter auch mit einer Teilzeittätigkeit sicherzustellen und nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die gesundheitliche Störung der Klägerin derzeit nicht durch LTA behoben werden könne. Nach sozialmedizinischer Auswertung der medizinischen Unterlagen und Gutachten sei die bestehende Erwerbsminderung derzeit manifest. Außerdem sei die Klägerin für LTA nicht ausreichend belastbar. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des behandelnden Arztes Dr. W. Dieser hat mit Schreiben vom 21.09.2015 ausgeführt, wegen der vielen körperlichen und seelischen Störungen komme die Patientin nur schwer zur Ruhe. Sie leide unter einem Untergewicht von 51 kg bei 173 cm Körpergröße. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, die Neigung zu depressiven Verstimmungen und ausgeprägter Müdigkeit sei sehr hoch. Hinzu kämen gehäufte Infekte, Kopfschmerzen, Rückenbeschwerden, Leibschmerzen durch die ganzen durchgemachten Krankheiten. Mit einer Besserung des Zustandes innerhalb von 6 Monaten sei nicht zu rechnen. Eine Reha-Maßnahme sei erneut beantragt, jedoch abgelehnt worden. Eine psychologische Beratung werde seit ca einem Jahr bei einem Psychotherapeuten in Offenburg durchgeführt. Wegen der operativen Behandlung im gynäkologischen Bereich habe die beantragte und inzwischen abgelehnte Reha-Maßnahme sowieso vertagt werden müssen. Zunächst sollte die Zeit der vorübergehenden Berentung genutzt werden. Dann wäre eine Schulung über die Rentenversicherung zu absolvieren, bei der die Klägerin maximal 3 bis 4 Stunden täglich gefordert wäre. Nach entsprechender Psychotherapie und durch die Berentung bis 2017 könnte sie danach zur Fremdsprachensekretärin ausgebildet werden. Dr. W. hat seiner Auskunft weitere ärztliche Unterlagen beigefügt, auf die verwiesen wird.
Die Kammervorsitzende des SG hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin am 22.04.2016 erörtert. Damals hat die Klägerin erklärt, es sei so, dass sie früher in der Fußpflege gearbeitet habe, allerdings nur auf 400 EUR - Basis. Außerdem auch in der Touristeninformation. Jetzt gehe sie nebenher noch putzen. Für Fußpflegerinnen in Teilzeit gebe es kein Arbeitsplatzangebot, wenn man nicht Podologin sei. Sie kämpfe um die LTA, weil sie eine Arbeit machen möchte, die sie zufrieden mache und nicht deprimiere. Ihr Ziel sei es, mit einer Teilzeittätigkeit bzw einem ordentlichen Teilzeitgehalt ohne Hilfe von Ämtern in Zukunft überleben zu können und ihre Tochter und sich versorgen zu können. Es sei ihr klar, dass sie nicht voll arbeiten können werde, aber sie möchte das mit der Teilzeitbeschäftigung schaffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die geminderte Erwerbstätigkeit der Klägerin durch LTA wesentlich gebessert oder zumindest hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Das SG teile insofern die Auffassung der Beklagten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Umschulung zur Fremdsprachenkorrespondentin positiv auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auswirken können sollte. Gegenwärtig sei die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI und beziehe deswegen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die beantragte Umschulungsmaßnahme möge zwar unter persönlichen und wirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll sein, da die Klägerin nach erfolgreicher Absolvierung der Maßnahme und im Falle, dass sie eine entsprechende Teilzeitstelle finden würde, wohl in der Lage wäre, jedenfalls einen großen Teil des Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter selbst aufzubringen. Dies setze jedoch weiter voraus, dass die Klägerin dann jedenfalls wieder teilweise erwerbsfähig bzw nur noch teilweise erwerbsgemindert wäre. Auch der behandelnde Arzt lege in keiner Weise dar, inwieweit gerade die beantragte Maßnahme zu einer wesentlichen Besserung beitragen bzw eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit abwenden könne. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 10.12.2016 zugestellt worden.
Am 10.01.2017 hat die Klägerin per Fax Berufung beim SG eingelegt. Sie trägt ua vor, sie habe den Antrag auf LTA gestellt, damit entschieden werde, dass die Maßnahme nach Rentenende genehmigt werde. Egal ob das Rentenende in ein oder zwei Jahren sei. Eine Genehmigung der Schulung dauere zu viele Jahre bis sie bewilligt werde. Deswegen sei ein Antrag kurz vor Ende der Rente nicht möglich. Nach dem Stand der Gesundheit werde eine Weiterbewilligung der Rente aktuell beantragt werden müssen. Die LTA sei die letzte Möglichkeit aus diesem Kreislauf, in dem sie leben müsse, rauszukommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Fremdsprachensekretärin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2016 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs 1 SGG). Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Die Klägerin erstrebt die Aufhebung eines Verwaltungsakts, nämlich des Bescheides der Beklagten vom 26.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, was nur über eine Anfechtungsklage zu erreichen ist. Außerdem macht sie einen Anspruch auf eine konkrete LTA – Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin in der B.-B. S.schule GmbH - geltend, so dass sie die Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage verbinden muss. Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass Beklagte die von der Klägerin gewünschte Umschulungsmaßnahme hätte bewilligen müssen und jede andere Entscheidung, insbesondere auch die Gewährung von anderen Formen einer LTA, rechtwidrig gewesen wäre (vgl zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation LSG B.-Württemberg 24.01.2014, L 10 R 4402/13, juris).
Eine Beiladung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind Dritte nur beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte not-wendige Beiladung). Zwar ist der Antrag auf Gewährung von LTA ein Antrag auf Teilhabeleistungen iS von § 14 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Dennoch konnte im vorliegenden Fall eine notwendige Beiladung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf diese Vorschrift unterbleiben. Die Gewährung von LTA durch die Bundesagentur nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist aufgrund von § 22 Abs 2 Satz 1 SGB III von vornherein ausgeschlossen (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, BSGE 110, 301), da für diese Leistungen im vorliegenden Fall eine (alleinige) Zuständigkeit des beklagten Rentenversicherungsträgers gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des anderen Rehabilitationsträgers reicht aus, um den Nachrang der Leistungen der Bundesagentur nach § 22 Abs 2 SGB III auszulösen. Ob der zuständige Träger die Leistungen tatsächlich erbringt, ist irrelevant. Für die hier geltend gemachten LTA ist der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt sind (LSG B.-Württemberg 01.04.2014, L 13 R 2341/13, juris; Janda in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 22 SGB III Rn 44). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat zwar nach den Unterlagen in der Verwaltungsakte der Beklagten die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt, sie bezieht aber eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und erfüllt damit nach § 11 Abs 1 Nr 2 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für LTA.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Umschulung zur Fremdsprachensekretärin als LTA. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung entschieden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Träger der Rentenversicherung erbringen nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI Leistungen zur Teilhabe, um dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Diese Leistungen sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht (§ 11 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI).
Dagegen sind die persönlichen Voraussetzungen, die in § 10 SGB VI enthalten sind, für die beantragte LTA nicht erfüllt. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI).
Da die Klägerin voll erwerbsgemindert ist und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, muss durch die beantragte LTA die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden. Für den Senat steht fest, dass die Klägerin dieses Teilhabeziel derzeit schon deshalb nicht erreichen kann, weil ihre gesundheitlichen Einschränkungen einen Besuch der Sprachschule nicht erlauben. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Der Senat entnimmt der Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. W. vom 10.03.2015 und dessen schriftlicher Zeugenauskunft gegenüber dem SG vom 21.09.2015, dass die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin erheblich eingeschränkt ist und bei ihr eine hohe Neigung zu depressiven Verstimmungen und ausgeprägter Müdigkeit besteht. Hinzu kommen Kopfschmerzen und Rückenschmerzen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin in dieser gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage ist, die Sprachschule auch nur für 3 bis 4 Stunden pro Tag erfolgreich zu absolvieren. Die Klägerin geht nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren inzwischen selbst davon aus, dass sie den Besuch der Sprachschule erst nach dem Ende des Rentenbezugs verwirklichen kann. Auch Dr. W. empfahl, zunächst die begonnene Psychotherapie fortzusetzen und nach dem Ende des Rentenbezugs mit der Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin zu beginnen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen "auf Vorrat" sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Form einer Umschulung zur Fremdsprachenkorrespondentin geltend.
Die 1977 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter. Eine weitere Tochter lebt beim Vater, von dem die Klägerin geschieden ist. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Reinigungskraft bzw als selbständige Fußpflegerin in geringfügigem Umfang tätig. Sie leidet unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bezieht deswegen von der Beklagten aufgrund eines am 07.10.2013 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Derzeit ist die Rente bis Ende Oktober 2017 befristet.
Am 30.07.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von LTA in Form einer Umschulung zur Fremdsprachensekretärin in Teilzeit. Hierzu legte sie ein Angebot der B.-B. S.schule GmbH vom 23.07.2014 vor. Darin wird der Klägerin eine Umschulung zur "Fremdsprachensekretärin mit einer Fremdsprache (Englisch Wirtschaftssprache)" vorgeschlagen. Die Dauer sollte insgesamt 13,25 Monate betragen und pro Monat 617,57 EUR an Unterrichtsgebühr kosten. Die Umschulung führe - so die Angaben der Sprachschule - zu einem vielseitig qualifizierten Abschluss, der gute Möglichkeiten für einen beruflichen Einstieg biete. Schwerpunkte der Ausbildung seien neben wirtschaftsbezogenen Fremdsprachenkenntnissen in Englisch vor allem Betriebswirtschaft, Bürokommunikation und EDV/Microsoft Office Professional (Word, Excel, Access, PowerPoint, Internet). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.08.2014 ab mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil sie in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei die Agentur für Arbeit zuständig.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 09.09.2014 Widerspruch ein. Bei einer persönlichen Vorsprache der Klägerin bei einem Servicedezernat der Beklagten am 04.12.2014 gab sie an, sie sei nach wie vor an LTA interessiert, jedoch nur in Form der Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin. Eine andere Maßnahme komme für sie aus privaten und gesundheitlichen Gründen nicht in Frage. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2015 an und teilte mit, dass die Begründung für die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 26.08.2014 zwar nicht mehr aufrechterhalten werden könne, sich gleichwohl am Ergebnis nichts ändere. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei den medizinischen Feststellungen ihres sozialmedizinischen Dienstes im Widerspruchsverfahren zufolge für die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derart gemindert, dass eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch die Gewährung von LTA nicht zu erreichen sei. Hierzu äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2015; insoweit wird auf Bl 64/69 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diesem Schreiben fügte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatik Dr. W. vom 10.03.2015 bei. Darin bestätigt dieser, dass sich die Klägerin seit Jahren in seiner ständigen Behandlung befinde. Überwiegend gehe es um depressive Episoden, Zustand nach Traumatisierung, Angstzustände, familiäre Konfliktsituation. Neuerdings sei noch eine Adnex-Operation und nachfolgende Narbenneuralgie sowie ISG-Blockierung und dicogene Lumbalgie dazu gekommen. Die gesamte Situation habe zu einer Berentung geführt, welche voraussichtlich noch weiter bestehen bleiben müsse. Da eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erreichen sei mit den derzeitigen Ausbildungsvorgaben, unterstütze er den Antrag, dass die Klägerin zwar weiter wegen der bestehenden Krankheiten erwerbsunfähig bleibe, jedoch in dieser Zeit eine Ausbildung als Fremdsprachensekretärin ermöglicht werde, damit sie nach dieser Ausbildung ihren Lebensunterhalt eventuell doch ohne Arbeitsamt und ohne Frühberentung verdienen könne. Mit dieser Lösung würde vermutlich dauerhaft mehr Geld in den Sozialkassen eingespart. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durchgeführten medizinischen Ermittlungen hätten ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin derart gemindert sei, dass deren wesentliche Besserung oder Wiederherstellung durch die Gewährung von LTA nicht zu erreichen sei.
Am 25.06.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sie die begehrte Umschulungsmaßnahme im Umfang von ca 20 bis 25 Wochenstunden trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchführen könne. Mit dieser Maßnahme werde sie in die Lage versetzt, ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter auch mit einer Teilzeittätigkeit sicherzustellen und nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die gesundheitliche Störung der Klägerin derzeit nicht durch LTA behoben werden könne. Nach sozialmedizinischer Auswertung der medizinischen Unterlagen und Gutachten sei die bestehende Erwerbsminderung derzeit manifest. Außerdem sei die Klägerin für LTA nicht ausreichend belastbar. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des behandelnden Arztes Dr. W. Dieser hat mit Schreiben vom 21.09.2015 ausgeführt, wegen der vielen körperlichen und seelischen Störungen komme die Patientin nur schwer zur Ruhe. Sie leide unter einem Untergewicht von 51 kg bei 173 cm Körpergröße. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, die Neigung zu depressiven Verstimmungen und ausgeprägter Müdigkeit sei sehr hoch. Hinzu kämen gehäufte Infekte, Kopfschmerzen, Rückenbeschwerden, Leibschmerzen durch die ganzen durchgemachten Krankheiten. Mit einer Besserung des Zustandes innerhalb von 6 Monaten sei nicht zu rechnen. Eine Reha-Maßnahme sei erneut beantragt, jedoch abgelehnt worden. Eine psychologische Beratung werde seit ca einem Jahr bei einem Psychotherapeuten in Offenburg durchgeführt. Wegen der operativen Behandlung im gynäkologischen Bereich habe die beantragte und inzwischen abgelehnte Reha-Maßnahme sowieso vertagt werden müssen. Zunächst sollte die Zeit der vorübergehenden Berentung genutzt werden. Dann wäre eine Schulung über die Rentenversicherung zu absolvieren, bei der die Klägerin maximal 3 bis 4 Stunden täglich gefordert wäre. Nach entsprechender Psychotherapie und durch die Berentung bis 2017 könnte sie danach zur Fremdsprachensekretärin ausgebildet werden. Dr. W. hat seiner Auskunft weitere ärztliche Unterlagen beigefügt, auf die verwiesen wird.
Die Kammervorsitzende des SG hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin am 22.04.2016 erörtert. Damals hat die Klägerin erklärt, es sei so, dass sie früher in der Fußpflege gearbeitet habe, allerdings nur auf 400 EUR - Basis. Außerdem auch in der Touristeninformation. Jetzt gehe sie nebenher noch putzen. Für Fußpflegerinnen in Teilzeit gebe es kein Arbeitsplatzangebot, wenn man nicht Podologin sei. Sie kämpfe um die LTA, weil sie eine Arbeit machen möchte, die sie zufrieden mache und nicht deprimiere. Ihr Ziel sei es, mit einer Teilzeittätigkeit bzw einem ordentlichen Teilzeitgehalt ohne Hilfe von Ämtern in Zukunft überleben zu können und ihre Tochter und sich versorgen zu können. Es sei ihr klar, dass sie nicht voll arbeiten können werde, aber sie möchte das mit der Teilzeitbeschäftigung schaffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die geminderte Erwerbstätigkeit der Klägerin durch LTA wesentlich gebessert oder zumindest hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Das SG teile insofern die Auffassung der Beklagten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Umschulung zur Fremdsprachenkorrespondentin positiv auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auswirken können sollte. Gegenwärtig sei die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI und beziehe deswegen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die beantragte Umschulungsmaßnahme möge zwar unter persönlichen und wirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll sein, da die Klägerin nach erfolgreicher Absolvierung der Maßnahme und im Falle, dass sie eine entsprechende Teilzeitstelle finden würde, wohl in der Lage wäre, jedenfalls einen großen Teil des Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter selbst aufzubringen. Dies setze jedoch weiter voraus, dass die Klägerin dann jedenfalls wieder teilweise erwerbsfähig bzw nur noch teilweise erwerbsgemindert wäre. Auch der behandelnde Arzt lege in keiner Weise dar, inwieweit gerade die beantragte Maßnahme zu einer wesentlichen Besserung beitragen bzw eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit abwenden könne. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 10.12.2016 zugestellt worden.
Am 10.01.2017 hat die Klägerin per Fax Berufung beim SG eingelegt. Sie trägt ua vor, sie habe den Antrag auf LTA gestellt, damit entschieden werde, dass die Maßnahme nach Rentenende genehmigt werde. Egal ob das Rentenende in ein oder zwei Jahren sei. Eine Genehmigung der Schulung dauere zu viele Jahre bis sie bewilligt werde. Deswegen sei ein Antrag kurz vor Ende der Rente nicht möglich. Nach dem Stand der Gesundheit werde eine Weiterbewilligung der Rente aktuell beantragt werden müssen. Die LTA sei die letzte Möglichkeit aus diesem Kreislauf, in dem sie leben müsse, rauszukommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Fremdsprachensekretärin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2016 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs 1 SGG). Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Die Klägerin erstrebt die Aufhebung eines Verwaltungsakts, nämlich des Bescheides der Beklagten vom 26.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, was nur über eine Anfechtungsklage zu erreichen ist. Außerdem macht sie einen Anspruch auf eine konkrete LTA – Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin in der B.-B. S.schule GmbH - geltend, so dass sie die Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage verbinden muss. Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass Beklagte die von der Klägerin gewünschte Umschulungsmaßnahme hätte bewilligen müssen und jede andere Entscheidung, insbesondere auch die Gewährung von anderen Formen einer LTA, rechtwidrig gewesen wäre (vgl zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation LSG B.-Württemberg 24.01.2014, L 10 R 4402/13, juris).
Eine Beiladung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind Dritte nur beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte not-wendige Beiladung). Zwar ist der Antrag auf Gewährung von LTA ein Antrag auf Teilhabeleistungen iS von § 14 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Dennoch konnte im vorliegenden Fall eine notwendige Beiladung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf diese Vorschrift unterbleiben. Die Gewährung von LTA durch die Bundesagentur nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist aufgrund von § 22 Abs 2 Satz 1 SGB III von vornherein ausgeschlossen (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, BSGE 110, 301), da für diese Leistungen im vorliegenden Fall eine (alleinige) Zuständigkeit des beklagten Rentenversicherungsträgers gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des anderen Rehabilitationsträgers reicht aus, um den Nachrang der Leistungen der Bundesagentur nach § 22 Abs 2 SGB III auszulösen. Ob der zuständige Träger die Leistungen tatsächlich erbringt, ist irrelevant. Für die hier geltend gemachten LTA ist der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt sind (LSG B.-Württemberg 01.04.2014, L 13 R 2341/13, juris; Janda in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 22 SGB III Rn 44). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat zwar nach den Unterlagen in der Verwaltungsakte der Beklagten die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt, sie bezieht aber eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und erfüllt damit nach § 11 Abs 1 Nr 2 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für LTA.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Umschulung zur Fremdsprachensekretärin als LTA. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung entschieden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Träger der Rentenversicherung erbringen nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI Leistungen zur Teilhabe, um dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Diese Leistungen sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht (§ 11 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI).
Dagegen sind die persönlichen Voraussetzungen, die in § 10 SGB VI enthalten sind, für die beantragte LTA nicht erfüllt. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI).
Da die Klägerin voll erwerbsgemindert ist und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, muss durch die beantragte LTA die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden. Für den Senat steht fest, dass die Klägerin dieses Teilhabeziel derzeit schon deshalb nicht erreichen kann, weil ihre gesundheitlichen Einschränkungen einen Besuch der Sprachschule nicht erlauben. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Der Senat entnimmt der Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. W. vom 10.03.2015 und dessen schriftlicher Zeugenauskunft gegenüber dem SG vom 21.09.2015, dass die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin erheblich eingeschränkt ist und bei ihr eine hohe Neigung zu depressiven Verstimmungen und ausgeprägter Müdigkeit besteht. Hinzu kommen Kopfschmerzen und Rückenschmerzen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin in dieser gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage ist, die Sprachschule auch nur für 3 bis 4 Stunden pro Tag erfolgreich zu absolvieren. Die Klägerin geht nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren inzwischen selbst davon aus, dass sie den Besuch der Sprachschule erst nach dem Ende des Rentenbezugs verwirklichen kann. Auch Dr. W. empfahl, zunächst die begonnene Psychotherapie fortzusetzen und nach dem Ende des Rentenbezugs mit der Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin zu beginnen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen "auf Vorrat" sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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