Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 791/17 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 15.02.2017 (L 5 KR 4532/16 ER-B) wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Die Kosten des Verfahrens werden auf 59.593,54 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die von der Antragstellerin am 28.02.2017 erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde nicht gegeben ist. Sie ist auch innerhalb der Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGG erhoben worden. Die Anhörungsrüge ist aber unzulässig, da sie keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darlegt.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mit der Rüge ist gem. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen hinreichend darzulegen. Es ist deshalb Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2005 – B 7a AL 38/05 B -; BSG, Beschluss vom 08.11.2006, - B 2 U 5/06 C -, beide in juris; vgl. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 178a Abs. 2 S. 1 SGG nicht dargelegt, in welcher Weise das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Zur Darlegung des Gehörsverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Derartiges ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin rügt vorliegend lediglich die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens in der Entscheidung des Senats vom 15.02.2017 unter Wiederholung ihrer Antragsschrift. Damit legt die Antragstellerin jedoch nicht ausreichend gem. § 178a Abs. 2 S. 5 SGG dar, inwieweit eine Nichtberücksichtigung gegeben ist, denn die Antragstellerin setzt sich nicht mit der Entscheidung auseinander, in der ausweislich der Gründe das Vorbringen der Antragstellerin seinen Niederschlag im Tatbestand (S. 8) sowie in den Entscheidungsgründen (insb. S. 13ff.) gefunden hat. Damit zielen die Ausführungen der Antragstellerin darauf ab, die Richtigkeit des Beschlusses zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat sie damit nicht dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht der Rechtsansicht und den Anträgen eines Verfahrensbeteiligten folgt (BSG, Beschluss vom 19.01.2010, - B 11 AL 13/09 -, in juris).
Eine weitere Darlegung der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nach Ablauf der Frist des § 178a Abs. 2 S. 1 SGG ist dabei ausgeschlossen. Aus § 178a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 6 SGG folgt, dass die vorgeschriebene Darlegung innerhalb der Frist dem Gericht vorliegen muss. Eine eigene Begründungsfrist ist für die Anhörungsrüge nicht vorgesehen (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.A, § 178 RN 7c m.w.N.)
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anderen Beteiligten aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich ist ein Viertel des Rückforderungsbetrags.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Die Kosten des Verfahrens werden auf 59.593,54 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die von der Antragstellerin am 28.02.2017 erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde nicht gegeben ist. Sie ist auch innerhalb der Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGG erhoben worden. Die Anhörungsrüge ist aber unzulässig, da sie keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darlegt.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mit der Rüge ist gem. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen hinreichend darzulegen. Es ist deshalb Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2005 – B 7a AL 38/05 B -; BSG, Beschluss vom 08.11.2006, - B 2 U 5/06 C -, beide in juris; vgl. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 178a Abs. 2 S. 1 SGG nicht dargelegt, in welcher Weise das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Zur Darlegung des Gehörsverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Derartiges ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin rügt vorliegend lediglich die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens in der Entscheidung des Senats vom 15.02.2017 unter Wiederholung ihrer Antragsschrift. Damit legt die Antragstellerin jedoch nicht ausreichend gem. § 178a Abs. 2 S. 5 SGG dar, inwieweit eine Nichtberücksichtigung gegeben ist, denn die Antragstellerin setzt sich nicht mit der Entscheidung auseinander, in der ausweislich der Gründe das Vorbringen der Antragstellerin seinen Niederschlag im Tatbestand (S. 8) sowie in den Entscheidungsgründen (insb. S. 13ff.) gefunden hat. Damit zielen die Ausführungen der Antragstellerin darauf ab, die Richtigkeit des Beschlusses zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat sie damit nicht dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht der Rechtsansicht und den Anträgen eines Verfahrensbeteiligten folgt (BSG, Beschluss vom 19.01.2010, - B 11 AL 13/09 -, in juris).
Eine weitere Darlegung der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nach Ablauf der Frist des § 178a Abs. 2 S. 1 SGG ist dabei ausgeschlossen. Aus § 178a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 6 SGG folgt, dass die vorgeschriebene Darlegung innerhalb der Frist dem Gericht vorliegen muss. Eine eigene Begründungsfrist ist für die Anhörungsrüge nicht vorgesehen (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.A, § 178 RN 7c m.w.N.)
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anderen Beteiligten aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich ist ein Viertel des Rückforderungsbetrags.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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