L 5 KA 1430/17 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 2012/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1430/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 20.03.2017 führt für die Klägerin nicht zum Erfolg.

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des SG als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,- EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 1 bis 4 GKG). Gegenstand des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens vor dem SG war die Festsetzung einer schriftlichen Beratung im Rahmen einer Prüfung der Verordnungsweise von Arznei- und Verbandmittel wegen der Überschreitung des individuellen Richtgrößenvolumens für das Jahr 2010 nach § 106 Abs. 5e Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Da sich die Bedeutung der Sache für die klagende Berufsausübungsgemeinschaft nicht quantifizieren lässt, ist der Regelstreitwert festzusetzen.

Soweit klägerseits unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.09.2008 (- L 12 B 350/97 KA -) geltend gemacht wird, für Beratungsmaßnahmen sei ¼ des Regelstreitwerts anzusetzen, verkennt dies, dass der dortige Senat hierzu angeführt hat, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts aufgrund der im dortigen Verfahren vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich, dass der dort im Raum stehende Regress unterhalb des Regelgegenstandswerts von 8.000,- DM lag, erfolgt ist. Da jedoch vorliegend ein fiktiver Regress von 32.650,87 EUR im Raum stand, ist eine Reduzierung des Regelstreitwerts in Anlehnung an die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht angezeigt.

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des SG vom 20.03.2017 ist mithin nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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