Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1370/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3092/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Beiträge einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1978 geborene, ledige Kläger erwarb 1998 die allgemeine Hochschulreife. Anschließend leistete er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. In der Zeit von September 1999 bis Februar 2002 absolvierte er eine Berufsausbildung zum Energieelektroniker und arbeitete anschließend - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit - in diesem Beruf. Im Oktober 2002 nahm der Kläger, der nicht bei seinen Eltern wohnt und einen eigenen Haushalt führt, an der Universität K. (nunmehr K. Institut für Technologie (KIT)) ein (Vollzeit )Studium der Elektrotechnik und Informationstechnologie auf und strebte zunächst einen Diplom-Abschluss an. Nachdem der Diplom-Studiengang zum Sommersemester 2015 beendet worden war, führt er das Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 - nun mit dem Abschlussziel Bachelor - fort (nunmehr 29. Hochschulsemester, 3. Fachsemester im Bachelor-Studiengang; vgl. Studienbescheinigungen des KIT vom 2. Oktober 2015, 5. April 2016, 10. September 2016).
Der Kläger ist bei der IKK classic kranken- und pflegeversichert. Diese setzte die monatlichen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Oktober 2015 auf 164,43 EUR (Bescheid vom 5. November 2015) und für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf 174,31 EUR (Bescheid vom 21. Januar 2016) fest.
Seinen Angaben zufolge übte der Kläger von Juni bis Dezember 2016 eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aus, für die auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt wurden. Seit 1. Februar 2017 verrichtet er wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung; von seinem Entgelt werden u.a. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Nach seinen Angaben entrichtete er für die Zeit von Januar bis Mai 2016 sowie für Januar 2017 keine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an die IKK classic.
Am 22. Januar 2016 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte ab 1. Januar 2016 Leistungen nach dem SGB II. Das Studium dauere voraussichtlich bis 2018. Seinen Lebensunterhalt habe er in den letzten Monaten von Erspartem aus der letzten Erwerbstätigkeit finanziert. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Februar 2016 ab, da der Kläger als Vollzeit-Student keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II habe. Dagegen legte der Kläger am 16. März 2016 Widerspruch ein und begehrte einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei nicht möglich, da höhere Fachsemester nicht förderungsfähig seien. Zudem liege ein Härtefall vor. Ihm seien Leistungen nach dem BAföG im Februar 2006 rückwirkend aberkannt worden. Diesem Bescheid habe ein zu hoher Wert des ihm zur Verfügung stehenden Vermögens zugrunde gelegen. Anstatt die Bewilligung von BAföG-Leistungen einzuklagen, habe er sich entschlossen, neben dem Studium zu arbeiten. Außerdem habe er Studiengebühren für vier Semester in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR entrichten müssen, was ihm zu Beginn seines Studiums nicht bewusst gewesen sei. Deshalb habe er verstärkt einer Erwerbsarbeit nachgehen müssen. Ab 2009 habe ein hoher bürokratischer Aufwand für die Krankenkasse die Konzentration auf das Studium erschwert. Bei einer Beschäftigung unter 80 Stunden im Monat sei aufgrund seines Status als Student nur eine freiwillige Krankenversicherung möglich. Momentan bereite er sich auf die abschließenden Prüfungen vor und wolle sich auf das Schreiben der Abschlussarbeit konzentrieren. Geplant sei, diese bis Ende 2016 abzuschließen. Daher arbeite er zur Zeit nicht, sondern lebe von Erspartem aus seiner vorherigen Tätigkeit; daraus stünden ihm pro Monat ca. 400,00 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag reiche, um Miete und Lebensunterhalt zu bestreiten. Dagegen könne er nicht die Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen.
Der Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2016 zurück. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II nicht leistungsberechtigt. Auch liege keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 27 Abs. 4 SGB II vor. Weder die Tatsache, dass der Kläger in seinem Studium teilweise einen Nebenjob habe aufnehmen müssen, noch die Tatsache, dass er durch Studiengebühren überrascht worden sei, stelle eine besondere Härte dar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht unmittelbar vor dem Abschluss seines Studiums stehe, sondern nach seinen Angaben das Studium bis 2018 andaure. Die Dauer des Studiums sei auch nicht durch eine Krankheit oder Behinderung verlängert worden.
Dagegen hat der Kläger am 24. April 2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begehrt. Ergänzend hat er vorgebracht, dass im Studentenwohnheim Küchentüren durch Brandschutztüren ersetzt worden seien, diese hätten automatisch und dermaßen laut geschlossen, dass er in der Nachtruhe in seinem angrenzenden Zimmer mehrmals geweckt worden sei. Seine Aufforderung an den Geschäftsführer des Studentenwohnheims, das Geräusch zu dämpfen, sei dieser nicht nachgekommen, sondern habe ihm kurzfristig gekündigt, was zwei Umzüge nötig gemacht habe. Die Umzüge hätten das Lernen bzw. das Schreiben von Klausuren zeitlich behindert bzw. unmöglich gemacht.
Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 13. Juni 2016; bestätigt durch Beschluss des 1. Senats des Landessozialgerichts (LSG) vom 18. Juli 2016 - L 1 AS 2603/16 B -).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2016 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form der Übernahme der Beiträge seiner freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, auch nicht darlehensweise. Der Kläger sei vom Leistungsbezug nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Denn das Studium des Klägers sei dem Grunde nach förderungsfähig nach BAföG. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände der zwischenzeitlich angefallenen Studiengebühren, des bürokratischen Aufwands mit seiner Krankenkasse und des zweifachen Umzugs seien nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Es handele sich hierbei nicht um lediglich den Kläger betreffende Einzelfälle.
Gegen den ihm am 26. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 9. August 2016 beim SG eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass die Kumulation der von ihm vorgebrachten Umstände eine besondere Härte begründe.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in der Gestalt der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2016 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 24. Februar 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger ausführlich angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 24. Februar 2017 Bezug genommen (Blatt 28/30 der Senats-Akten).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf zuschuss- und darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, einschließlich solcher nach § 27 SGB II, für die Zeit ab 1. Januar 2016 abgelehnt hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R - juris Rdnr. 14). Die genannten Bescheide hat der - nicht anwaltlich vertretene - Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 13) für die Zeit ab 1. Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffend die von ihm zu entrichtenden Beiträge zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen begehrt.
3. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (a.) noch auf Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II (b.).
a. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Sicherung zum Lebensunterhalt ausgeschlossen.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) bemisst (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Dagegen findet § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet § 7 Abs. 5 SGB II mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.) lautet: " (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."
Der Kläger ist von der Gewährung von über die Leistungen nach § 27 SGB II hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 5 SGB II a.F. ausgeschlossen (vgl. zur Zielsetzung des Leistungsausschlusses für Auszubildende BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 - juris Rdnr. 18), weil er als am KIT immatrikulierter (Vollzeit-)Student der Elektrotechnik und Informationstechnologie eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG). Er ist durch die Immatrikulation der Ausbildungsstätte Universität (vorliegend: KIT) organisationsrechtlich zugehörig und betreibt das Studium tatsächlich (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 2. April 2014, a.a.O. Rdnr. 19; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 261/14 B - juris Rdnr. 4). Ist die i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung gegeben, so kommt es auf die individuelle Förderungsfähigkeit nicht mehr an (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSHE 99, 67 - juris Rdnrn. 15 ff.; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rdnr. 19; Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 - juris Rdnr. 17). Daher ist es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht relevant, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum ab 1. Januar 2016 tatsächlich keine Förderleistungen nach dem BAföG erhalten hat (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 14; Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 59/12 R - BSGE 113, 191 - juris Rdnr. 20). Soweit der Kläger sein Studium durchgehend seit dem Wintersemester 2002/2003 absolviert und im hier streitigen Zeitraum allein wegen der Überschreitung der Förderungshöchstdauer (vgl. § 15a BAföG) keine Ausbildungsvergütung erhalten kann, ist dies den individuellen, in der Person des Klägers liegenden Umständen geschuldet und keine Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung (Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 174; Walter in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, 28 Rdnr. 2). Der Anspruchsausschluss umfasst auch die während des Studiums zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rdnrn. 23 ff.).
Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor, da der Kläger weder eine Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II, § 2 Abs. 1a BAföG) besucht noch sein Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 BAföG (Schüler), § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG (bestimmte Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen) oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG (Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, die nicht bei ihren Eltern wohnen) bemisst. Auch besucht er keine Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium (§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II).
b. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erhalten Auszubildende i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II gelten nicht als Arbeitslosengeld II (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Gem. § 27 Abs. 2 SGB II werden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II können - nachrangig gegenüber Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II (§ 27 Abs. 5 Satz 5 SGB II) - Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nr. 1 BAföG bemisst, aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden (§ 27 Abs. 3 Satz 4 SGB II).
In der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung lauteten die Abs. 3 bis 5 des § 27 SGB II (a.F.) wie folgt: "(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist. (4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig. (5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 können Auszubildenden auch Leistungen für die Übernahme von Schulden erbracht werden."
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 27 Abs. 3 SGB II bzw. § 27 Abs. 4 SGB II a.F. in Betracht. Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II sowie Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II macht der Kläger nicht geltend; entsprechende Bedarfe sind auch nicht ersichtlich. Auch gehört der Kläger nicht zum Personenkreis des § 27 Abs. 3 SGB II a.F.
Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. bzw. § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II liegen nicht vor. Es stellt für den Kläger keine besondere Härte i.S. dieser Vorschriften dar, dass er von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist. Bei dem Begriff der "besonderen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R - juris Rdnr. 28). Ein solcher Härtefall wird in der Rechtsprechung des BSG insbesondere dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden war, der nicht durch Leistungen des BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III gedeckt werden kann, und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe, die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist und nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O. Rdnrn. 23 ff.; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 B - juris Rdnr. 20; Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 - juris Rdnr. 46; Urteil vom 19. Oktober 2016, a.a.O.). Weiterhin kann auch dann eine "besondere Härte" des Leistungsausschlusses nach dem SGB II angenommen werden, wenn eine Ausbildung oder Berufsvorbereitungsmaßnahme notwendig ist, um den Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben zu integrieren, der Abbruch der Ausbildung oder Maßnahme aufgrund einer nicht gedeckten Bedarfslage des Hilfebedürftigen droht und eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hilfebedürftigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls besteht, die den Leistungsausschluss als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, a.a.O. Rdnr. 29).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt beim Kläger keine besondere Härte vor. Eine besondere Härte i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist nicht gegeben, weil der Kläger von vornherein nicht zu dem dort genannten Personenkreis (§ 12 BAföG: Schüler, § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG: Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, die bei ihren Eltern wohnen) gehört. Auch keine der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallkonstellationen ist gegeben. Zunächst ist der geltend gemachte Hilfebedarf (Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, die nach Angaben des Klägers lediglich für die Zeit von Januar bis Mai 2016 und Januar 2017 angefallen sind) ein ausbildungsspezifischer Bedarf, der durch Leistungen des BAföG gedeckt werden könnte (vgl. § 13a BAföG). Weiterhin ist zu beachten, dass der Kläger - trotz Hinweises des Berichterstatters im Erörterungstermin vom 24. Februar 2017 - nicht ansatzweise aufgezeigt hat, dass sein bereits im Oktober 2002 aufgenommenes Studium vor dem Abschluss steht. Vielmehr hat er angeben, dass er im Fach Messtechnik noch eine Klausur schreiben und sodann seine Bachelorarbeit anfertigen müsse. Mit Widerspruch vom 16. März 2016 hatte er noch angekündigt, eine Bachelorarbeit bis Ende 2016 abzuschließen. Im Februar 2017 hatte er jedoch noch nicht einmal die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragt, geschweige denn mit der Anfertigung der Arbeit begonnen. Dass er bereits alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllt und sich zu den erforderlichen Abschlussprüfungen angemeldet hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die Dauer des Studiums ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dieses Studium - auch bei Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Beklagten - in absehbarer Zeit zu Ende bringen wird. Weiterhin hat der Kläger nicht vorgebracht, noch ist dies sonst ersichtlich, dass seine Ausbildung wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist. Hinzu kommt, dass der Kläger sein Studium zwar im Oktober 2002 aufgenommen, dieses jedoch offensichtlich nicht kontinuierlich betrieben hat. Er vermochte es nicht, dieses bis zum Ende des Diplomstudiengangs im Sommersemester 2015 mit dem zunächst angestrebten Diplom abzuschließen. Vielmehr hat er das Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 als Bachelorstudiengang fortgesetzt. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin hat ihm das KIT seine bisherigen Prüfungsleistungen anerkannt. Gleichwohl hat er - entgegen seiner Planung im Frühjahr 2016 (vgl. nochmals den Widerspruch vom 16. März 2016) - bisher noch nicht die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragt. Schließlich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass das vom Kläger 2002 aufgenommene Studium für ihn objektiv die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände (Ablehnung bzw. Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG im Februar 2006, Arbeit neben dem Studium, vorübergehende Studiengebühren für vier Semester in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR, Auseinandersetzung mit seiner Krankenkasse um seinen Versichertenstatus, Lärmbelästigungen im Studentenwohnheim, Kündigung des Wohnheimplatzes mit zwei anschließenden Umzügen) sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, einen vergleichbaren Härtefall zu begründen. Zunächst sind die vom Kläger lediglich pauschal vorgebrachten Gründe nicht gänzlich untypisch und nicht besonders außergewöhnlich für ein Studium. Entscheidend ist für den Senat jedoch, dass der Kläger sein 2002 aufgenommenes Studium nicht kontinuierlich betrieben hat, dieses nicht nachweisbar vor dem Abschluss steht und auch nicht absehbar ist, dass er dieses - mit den vom Beklagten begehrten Leistungen - in absehbarer Zeit zu Ende bringen wird.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Beiträge einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1978 geborene, ledige Kläger erwarb 1998 die allgemeine Hochschulreife. Anschließend leistete er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. In der Zeit von September 1999 bis Februar 2002 absolvierte er eine Berufsausbildung zum Energieelektroniker und arbeitete anschließend - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit - in diesem Beruf. Im Oktober 2002 nahm der Kläger, der nicht bei seinen Eltern wohnt und einen eigenen Haushalt führt, an der Universität K. (nunmehr K. Institut für Technologie (KIT)) ein (Vollzeit )Studium der Elektrotechnik und Informationstechnologie auf und strebte zunächst einen Diplom-Abschluss an. Nachdem der Diplom-Studiengang zum Sommersemester 2015 beendet worden war, führt er das Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 - nun mit dem Abschlussziel Bachelor - fort (nunmehr 29. Hochschulsemester, 3. Fachsemester im Bachelor-Studiengang; vgl. Studienbescheinigungen des KIT vom 2. Oktober 2015, 5. April 2016, 10. September 2016).
Der Kläger ist bei der IKK classic kranken- und pflegeversichert. Diese setzte die monatlichen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Oktober 2015 auf 164,43 EUR (Bescheid vom 5. November 2015) und für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf 174,31 EUR (Bescheid vom 21. Januar 2016) fest.
Seinen Angaben zufolge übte der Kläger von Juni bis Dezember 2016 eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aus, für die auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt wurden. Seit 1. Februar 2017 verrichtet er wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung; von seinem Entgelt werden u.a. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Nach seinen Angaben entrichtete er für die Zeit von Januar bis Mai 2016 sowie für Januar 2017 keine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an die IKK classic.
Am 22. Januar 2016 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte ab 1. Januar 2016 Leistungen nach dem SGB II. Das Studium dauere voraussichtlich bis 2018. Seinen Lebensunterhalt habe er in den letzten Monaten von Erspartem aus der letzten Erwerbstätigkeit finanziert. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Februar 2016 ab, da der Kläger als Vollzeit-Student keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II habe. Dagegen legte der Kläger am 16. März 2016 Widerspruch ein und begehrte einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei nicht möglich, da höhere Fachsemester nicht förderungsfähig seien. Zudem liege ein Härtefall vor. Ihm seien Leistungen nach dem BAföG im Februar 2006 rückwirkend aberkannt worden. Diesem Bescheid habe ein zu hoher Wert des ihm zur Verfügung stehenden Vermögens zugrunde gelegen. Anstatt die Bewilligung von BAföG-Leistungen einzuklagen, habe er sich entschlossen, neben dem Studium zu arbeiten. Außerdem habe er Studiengebühren für vier Semester in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR entrichten müssen, was ihm zu Beginn seines Studiums nicht bewusst gewesen sei. Deshalb habe er verstärkt einer Erwerbsarbeit nachgehen müssen. Ab 2009 habe ein hoher bürokratischer Aufwand für die Krankenkasse die Konzentration auf das Studium erschwert. Bei einer Beschäftigung unter 80 Stunden im Monat sei aufgrund seines Status als Student nur eine freiwillige Krankenversicherung möglich. Momentan bereite er sich auf die abschließenden Prüfungen vor und wolle sich auf das Schreiben der Abschlussarbeit konzentrieren. Geplant sei, diese bis Ende 2016 abzuschließen. Daher arbeite er zur Zeit nicht, sondern lebe von Erspartem aus seiner vorherigen Tätigkeit; daraus stünden ihm pro Monat ca. 400,00 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag reiche, um Miete und Lebensunterhalt zu bestreiten. Dagegen könne er nicht die Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen.
Der Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2016 zurück. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II nicht leistungsberechtigt. Auch liege keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 27 Abs. 4 SGB II vor. Weder die Tatsache, dass der Kläger in seinem Studium teilweise einen Nebenjob habe aufnehmen müssen, noch die Tatsache, dass er durch Studiengebühren überrascht worden sei, stelle eine besondere Härte dar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht unmittelbar vor dem Abschluss seines Studiums stehe, sondern nach seinen Angaben das Studium bis 2018 andaure. Die Dauer des Studiums sei auch nicht durch eine Krankheit oder Behinderung verlängert worden.
Dagegen hat der Kläger am 24. April 2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begehrt. Ergänzend hat er vorgebracht, dass im Studentenwohnheim Küchentüren durch Brandschutztüren ersetzt worden seien, diese hätten automatisch und dermaßen laut geschlossen, dass er in der Nachtruhe in seinem angrenzenden Zimmer mehrmals geweckt worden sei. Seine Aufforderung an den Geschäftsführer des Studentenwohnheims, das Geräusch zu dämpfen, sei dieser nicht nachgekommen, sondern habe ihm kurzfristig gekündigt, was zwei Umzüge nötig gemacht habe. Die Umzüge hätten das Lernen bzw. das Schreiben von Klausuren zeitlich behindert bzw. unmöglich gemacht.
Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 13. Juni 2016; bestätigt durch Beschluss des 1. Senats des Landessozialgerichts (LSG) vom 18. Juli 2016 - L 1 AS 2603/16 B -).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2016 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form der Übernahme der Beiträge seiner freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, auch nicht darlehensweise. Der Kläger sei vom Leistungsbezug nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Denn das Studium des Klägers sei dem Grunde nach förderungsfähig nach BAföG. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände der zwischenzeitlich angefallenen Studiengebühren, des bürokratischen Aufwands mit seiner Krankenkasse und des zweifachen Umzugs seien nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Es handele sich hierbei nicht um lediglich den Kläger betreffende Einzelfälle.
Gegen den ihm am 26. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 9. August 2016 beim SG eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass die Kumulation der von ihm vorgebrachten Umstände eine besondere Härte begründe.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in der Gestalt der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2016 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 24. Februar 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger ausführlich angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 24. Februar 2017 Bezug genommen (Blatt 28/30 der Senats-Akten).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf zuschuss- und darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, einschließlich solcher nach § 27 SGB II, für die Zeit ab 1. Januar 2016 abgelehnt hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R - juris Rdnr. 14). Die genannten Bescheide hat der - nicht anwaltlich vertretene - Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 13) für die Zeit ab 1. Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffend die von ihm zu entrichtenden Beiträge zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen begehrt.
3. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (a.) noch auf Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II (b.).
a. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Sicherung zum Lebensunterhalt ausgeschlossen.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) bemisst (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Dagegen findet § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet § 7 Abs. 5 SGB II mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.) lautet: " (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."
Der Kläger ist von der Gewährung von über die Leistungen nach § 27 SGB II hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 5 SGB II a.F. ausgeschlossen (vgl. zur Zielsetzung des Leistungsausschlusses für Auszubildende BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 - juris Rdnr. 18), weil er als am KIT immatrikulierter (Vollzeit-)Student der Elektrotechnik und Informationstechnologie eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG). Er ist durch die Immatrikulation der Ausbildungsstätte Universität (vorliegend: KIT) organisationsrechtlich zugehörig und betreibt das Studium tatsächlich (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 2. April 2014, a.a.O. Rdnr. 19; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 261/14 B - juris Rdnr. 4). Ist die i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung gegeben, so kommt es auf die individuelle Förderungsfähigkeit nicht mehr an (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSHE 99, 67 - juris Rdnrn. 15 ff.; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rdnr. 19; Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 - juris Rdnr. 17). Daher ist es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht relevant, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum ab 1. Januar 2016 tatsächlich keine Förderleistungen nach dem BAföG erhalten hat (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 14; Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 59/12 R - BSGE 113, 191 - juris Rdnr. 20). Soweit der Kläger sein Studium durchgehend seit dem Wintersemester 2002/2003 absolviert und im hier streitigen Zeitraum allein wegen der Überschreitung der Förderungshöchstdauer (vgl. § 15a BAföG) keine Ausbildungsvergütung erhalten kann, ist dies den individuellen, in der Person des Klägers liegenden Umständen geschuldet und keine Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung (Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 174; Walter in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, 28 Rdnr. 2). Der Anspruchsausschluss umfasst auch die während des Studiums zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rdnrn. 23 ff.).
Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor, da der Kläger weder eine Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II, § 2 Abs. 1a BAföG) besucht noch sein Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 BAföG (Schüler), § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG (bestimmte Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen) oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG (Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, die nicht bei ihren Eltern wohnen) bemisst. Auch besucht er keine Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium (§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II).
b. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erhalten Auszubildende i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II gelten nicht als Arbeitslosengeld II (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Gem. § 27 Abs. 2 SGB II werden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II können - nachrangig gegenüber Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II (§ 27 Abs. 5 Satz 5 SGB II) - Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nr. 1 BAföG bemisst, aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden (§ 27 Abs. 3 Satz 4 SGB II).
In der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung lauteten die Abs. 3 bis 5 des § 27 SGB II (a.F.) wie folgt: "(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist. (4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig. (5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 können Auszubildenden auch Leistungen für die Übernahme von Schulden erbracht werden."
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 27 Abs. 3 SGB II bzw. § 27 Abs. 4 SGB II a.F. in Betracht. Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II sowie Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II macht der Kläger nicht geltend; entsprechende Bedarfe sind auch nicht ersichtlich. Auch gehört der Kläger nicht zum Personenkreis des § 27 Abs. 3 SGB II a.F.
Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. bzw. § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II liegen nicht vor. Es stellt für den Kläger keine besondere Härte i.S. dieser Vorschriften dar, dass er von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist. Bei dem Begriff der "besonderen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R - juris Rdnr. 28). Ein solcher Härtefall wird in der Rechtsprechung des BSG insbesondere dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden war, der nicht durch Leistungen des BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III gedeckt werden kann, und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe, die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist und nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O. Rdnrn. 23 ff.; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 B - juris Rdnr. 20; Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 - juris Rdnr. 46; Urteil vom 19. Oktober 2016, a.a.O.). Weiterhin kann auch dann eine "besondere Härte" des Leistungsausschlusses nach dem SGB II angenommen werden, wenn eine Ausbildung oder Berufsvorbereitungsmaßnahme notwendig ist, um den Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben zu integrieren, der Abbruch der Ausbildung oder Maßnahme aufgrund einer nicht gedeckten Bedarfslage des Hilfebedürftigen droht und eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hilfebedürftigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls besteht, die den Leistungsausschluss als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, a.a.O. Rdnr. 29).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt beim Kläger keine besondere Härte vor. Eine besondere Härte i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist nicht gegeben, weil der Kläger von vornherein nicht zu dem dort genannten Personenkreis (§ 12 BAföG: Schüler, § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG: Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, die bei ihren Eltern wohnen) gehört. Auch keine der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallkonstellationen ist gegeben. Zunächst ist der geltend gemachte Hilfebedarf (Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, die nach Angaben des Klägers lediglich für die Zeit von Januar bis Mai 2016 und Januar 2017 angefallen sind) ein ausbildungsspezifischer Bedarf, der durch Leistungen des BAföG gedeckt werden könnte (vgl. § 13a BAföG). Weiterhin ist zu beachten, dass der Kläger - trotz Hinweises des Berichterstatters im Erörterungstermin vom 24. Februar 2017 - nicht ansatzweise aufgezeigt hat, dass sein bereits im Oktober 2002 aufgenommenes Studium vor dem Abschluss steht. Vielmehr hat er angeben, dass er im Fach Messtechnik noch eine Klausur schreiben und sodann seine Bachelorarbeit anfertigen müsse. Mit Widerspruch vom 16. März 2016 hatte er noch angekündigt, eine Bachelorarbeit bis Ende 2016 abzuschließen. Im Februar 2017 hatte er jedoch noch nicht einmal die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragt, geschweige denn mit der Anfertigung der Arbeit begonnen. Dass er bereits alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllt und sich zu den erforderlichen Abschlussprüfungen angemeldet hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die Dauer des Studiums ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dieses Studium - auch bei Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Beklagten - in absehbarer Zeit zu Ende bringen wird. Weiterhin hat der Kläger nicht vorgebracht, noch ist dies sonst ersichtlich, dass seine Ausbildung wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist. Hinzu kommt, dass der Kläger sein Studium zwar im Oktober 2002 aufgenommen, dieses jedoch offensichtlich nicht kontinuierlich betrieben hat. Er vermochte es nicht, dieses bis zum Ende des Diplomstudiengangs im Sommersemester 2015 mit dem zunächst angestrebten Diplom abzuschließen. Vielmehr hat er das Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 als Bachelorstudiengang fortgesetzt. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin hat ihm das KIT seine bisherigen Prüfungsleistungen anerkannt. Gleichwohl hat er - entgegen seiner Planung im Frühjahr 2016 (vgl. nochmals den Widerspruch vom 16. März 2016) - bisher noch nicht die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragt. Schließlich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass das vom Kläger 2002 aufgenommene Studium für ihn objektiv die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände (Ablehnung bzw. Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG im Februar 2006, Arbeit neben dem Studium, vorübergehende Studiengebühren für vier Semester in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR, Auseinandersetzung mit seiner Krankenkasse um seinen Versichertenstatus, Lärmbelästigungen im Studentenwohnheim, Kündigung des Wohnheimplatzes mit zwei anschließenden Umzügen) sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, einen vergleichbaren Härtefall zu begründen. Zunächst sind die vom Kläger lediglich pauschal vorgebrachten Gründe nicht gänzlich untypisch und nicht besonders außergewöhnlich für ein Studium. Entscheidend ist für den Senat jedoch, dass der Kläger sein 2002 aufgenommenes Studium nicht kontinuierlich betrieben hat, dieses nicht nachweisbar vor dem Abschluss steht und auch nicht absehbar ist, dass er dieses - mit den vom Beklagten begehrten Leistungen - in absehbarer Zeit zu Ende bringen wird.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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