L 12 AL 3256/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2480/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3256/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger macht Untätigkeit der Beklagten geltend und begehrt darüber hinaus Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1975 geborene Kläger befindet sich derzeit in Haft. Der Kläger hat sich mit einem auf den 10.06.2016 datierten Schreiben an das Sozialgericht Freiburg (SG) gewandt. Hierin hat der Kläger Ausführungen zu dem beim SG geführten Klageverfahren S 4 SO 2057/16 gemacht, welches Gegenstand des beim erkennenden Senat geführten Berufungsverfahren L 12 AL 2820/16 war und in dem Leistungsansprüche des Klägers nach dem SGB III umstritten waren. Hierüber hat der Senat mit Urteil vom 26.09.2016 entschieden. Bezüglich der Details wird auf das dortige Urteil verwiesen.

In seinem Schriftsatz vom 10.06.2016 hat der Kläger zudem auf einen Widerspruch gegen einen Bescheid des L. O. vom 19.04.2016 verwiesen, den er mit Schreiben vom 25.04.2016 im Verfahren S 4 SO 2057/16 bei dem SG eingelegt habe. Alle von ihm näher aufgeführten Beklagten - zu denen auch die vorliegende Beklagte gehöre - müssten sich diesen Antrag zurechnen lassen und bescheiden.

Das SG hat diesen Vortrag als Untätigkeitsklage ausgelegt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.07.2016 als unzulässig abgewiesen (S 4 SO 2480/16). Neben der vorliegenden Beklagen waren im erstinstanzlichen Verfahren auch die O. K., das L. B.-W. und der L. O. beklagt.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2016 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 12.07.2016 Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde zunächst beim 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) geführt (L 7 SO 2708/16). Der 7. Senat des LSG hat das Verfahren bezüglich der vorliegenden Beklagten mit Beschluss vom 29.08.2016 abgetrennt, so dass dieses beim erkennenden Senat fortgeführt wird.

Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, ein vom ihm gemäß § 17a Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gestellter Antrag, habe vorab isoliert beschieden werden müssen, weshalb er auch Beschwerde gem. § 17a GVG einlege. Der Gerichtsbescheid des SG Freiburg weise zudem keinen ordnungsgemäßen Tatbestand und keine ordnungsgemäße Begründung auf. Die Untätigkeitsklage wäre 7 Tage später zulässig geworden und hätte bis dorthin "weggelegt" werden müssen. Inhaltlich hat der Kläger zudem auf ihm (aus seiner Sicht) zustehende Leistungsansprüche Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg vom 12.07.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über einen Widerspruch vom 19.04.2016 zu bescheiden und ihm Leistungen nach dem SGB III zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hat im Übrigen ausgeführt, die Ausführungen des Klägers seien nicht nachvollziehbar und insbesondere nicht mit Entscheidungen der Beklagten in Verbindung zu bringen. Die Beklagte könne nicht erkennen, inwiefern das Anliegen des Klägers sie betreffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Sowohl das auf Verbescheidung eines Widerspruchs gerichtete Klagebegehren, als auch das auf Leistungen nach dem SGB III gerichtete Klagebegehren erweisen sich als unzulässig.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, er habe auch gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Bescheidung eines Widerspruchs, ist die diesbezüglich einschlägige Untätigkeitsklage bereits unzulässig. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Gleiches gilt gemäß § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe dass als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt. Klagebefugt im Sinne einer Untätigkeitsklage ist, wer geltend machen kann, aufgrund eines konkreten Antrages oder Widerspruchs einen noch offenen Anspruch auf Bescheidung zu haben (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, 2014, § 88, Rn. 2). Soweit der wechselnde Vortrag des Klägers inhaltlich nachvollziehbar ist, begehrt der Kläger eine Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Bescheid des L. O. vom 19.04.2016, den er mit Schreiben vom 25.04.2016 im Verfahren S 4 SO 2057/16 beim SG eingelegt hat. Die Beklagte hat jedoch überhaupt keinen Bescheid erlassen, gegen den der Kläger hätte Widerspruch einlegen können. Ausweislich der vorliegenden Beklagtenakte hat sich der Kläger aus der Haft heraus bei der Beklagten am 12.07.2016 arbeitssuchend gemeldet und zwischenzeitlich wurden mit ihm diverse Stellenangebote besprochen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger gegen die Beklagte ersichtlich keinen noch offenen Anspruch auf Bescheidung eines Widerspruchs. Auch ein sonstiger konkreter Antrag, über den die Beklagte nicht entschieden hat, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger gegen Entscheidungen anderer Sozialleistungsträger Widerspruch eingelegt hat, ist die Beklagte weder befugt und erst recht nicht verpflichtet, als unzuständige Behörde über einen solchen Widerspruch des Klägers zu bescheiden. Soweit der Kläger seine Klage auch gegen die O. K., das L. B.-W. und das L. O. gerichtet hat, ist die Frage, ob der Kläger gegen diese Beteiligten einen noch offenen Anspruch auf Bescheidung hat, Gegenstand des beim 7. Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 2708/16.

Soweit der Kläger in seinem Berufungsschriftsatz auf ihm nach seiner Ansicht zustehende Leistungsansprüche gegen die Beklagte abstellt, sind diese Ansprüche Gegenstand des Verfahrens L 12 AL 2820/16, über das der Senat mit Urteil vom 26.09.2016 entschieden hat. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des § 17 a GVG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Für den Senat bestand im Übrigen keine Verpflichtung, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da der entsprechende Antrag des Klägers rechtsmissbräuchlich war. Gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht für die Beteiligten zwar das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 -, juris). Diesen Anforderungen genügte der Antrag des Klägers nicht. Denn mit diesem wurde ausdrücklich eine Kopie der gesamten Akte ohne Begrenzung auf konkrete Aktenteile begehrt. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz ist rechtsmissbräuchlich (BSG, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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