L 11 R 3297/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1358/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3297/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.07.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) bei dem Kläger als Leiterin der Frühfördergruppe "P." in der Zeit vom 01.09.2007 bis 31.05.2012 versicherungspflichtig beschäftigt war.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein und in der Kinder- und Jugendarbeit tätig. Er bietet ganzjährig Kurse für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene an und daneben die Kindergartengruppe "K." und die Gruppe "P." für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren. Im streitigen Zeitraum wurde in der Gruppe "P." Dienstags, Mittwochs und Freitags eine musisch-ästhetische Kleinkindbetreuung von zunächst 9.00 bis 12.00 Uhr, ab 2008 von 9.00 bis 13.00 Uhr angeboten.

Die 1956 geborene Beigeladene zu 1) ist staatlich geprüfte Erzieherin und seit September 1999 für den Kläger tätig. Vormittags arbeitete sie als Kursleiterin der Gruppe "P.", nachmittags übernahm sie die Betreuung von Vor- und Grundschulkindern in vom Kläger angebotenen Mal- und Kunstkursen. Daneben ist die Beigeladene zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt im Heizungs- und Sanitärbetrieb ihres Ehemannes mit einem Umfang von 8 bis 10 Stunden wöchentlich.

In der Folge einer Betriebsprüfung beim Kläger überprüfte die Beklagte das Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nach § 2 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und stellte Versicherungspflicht ab 01.09.1999 sowie Beitragspflicht zur Rentenversicherung ab 01.01.2007 für die Beigeladene zu 1) als selbstständig tätige Lehrerin fest (Bescheid vom 09.11.2012). Hiergegen legte die Beigeladene zu 1) Widerspruch ein und begründete ausführlich, dass die Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden sei.

Zur weiteren Klärung beantragte die Beigeladene zu 1) am 06.03.2013 die Statusfeststellung ihrer ab 01.01.2007 für den Kläger ausgeübten Tätigkeit. Seit 01.06.2012 sei sie mit Arbeitsvertrag als Erzieherin in Vollzeit in der Kleinkindgruppe "P." beschäftigt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.05.2013 führte die Beigeladene zu 1) ergänzend aus, sie sei an drei Tagen in der Woche in der Kleinkindbetreuung "P." tätig gewesen, diese Tätigkeit habe immer gegen 13.30 Uhr geendet. Die Tätigkeit habe sich allenfalls durch das individuelle (musisch-ästhetische) Erziehungskonzept von anderen Kleinkinderbetreuungseinrichtungen unterschieden. Zusätzlich habe sie nachmittags Mal- und Kunstkurse zu festen Kurszeiten gegeben. Für diese Tätigkeiten solle das Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Ergänzend vorgelegt wurde ein "Vertrag für freiberufliche Mitarbeiter" vom 01.09.2007, den die Beigeladene zu 1) anlässlich der Betriebsprüfung im Jahr 2011 rückdatiert auf Druck des Klägers unterschrieben habe.

In diesem Vertrag wird geregelt, dass die Beigeladene zu 1) unbefristet ab 01.09.2007 vom Kläger beauftragt wird, in der Kleinkindbetreuung kunstpädagogische Frühförderung "P." Unterricht zu erteilen. Der Vertrag begründe kein Arbeitsverhältnis. Der Lehrstoff sei nach den Erfordernissen des Unterrichtsziels auszurichten, die festgelegten Lehrpläne sowie die Schulordnung des Klägers seien verbindlich und konkretisierten den Auftragsinhalt. Innerhalb dieses Rahmens bestehe methodische Lehrfreiheit (§ 2 des Vertrags). Die Kurse fänden vorwiegend in den Räumen des Klägers statt; die Zuteilung werde von der Schulleitung festgelegt; Tätigkeiten außerhalb dieser Räume seien mit der Schulleitung abzusprechen (§ 3 des Vertrags). Die freie Mitarbeiterin unterliege in der methodischen Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit keinen Einschränkungen, die Anzahl der Stunden werde abgesprochen und mit § 2 des Vertrags (Auftragsabwicklung) vereinbart (§ 4 des Vertrags). Als Honorar wurde ein Stundenhonorar von 12,50 EUR (pro Unterrichtsstunde inklusive Vor- und Nachbereitung) mit einem monatlichen Vorschuss von 600 EUR vereinbart (§ 6 des Vertrags).

Mit Schreiben vom 08.07.2013 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 1) dazu an, dass sie die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beabsichtigte für die Tätigkeit als Erzieherin in der Frühfördergruppe "P.". Der Kläger äußerte unter dem 01.08.2013, dass er im Laufe seiner Tätigkeit ganz unterschiedliche Segmente aufgebaut habe, die getrennt voneinander zu betrachten seien. Daraus resultierend sei die Beigeladene zu 1) in völlig unterschiedlichen Programmen tätig gewesen, sie habe jederzeit Aufträge annehmen oder ablehnen können. Mit Ausnahme der "P."-Kurse sei die Vergütung auch nicht als regelmäßiger Pauschalbetrag gezahlt worden. Hierzu verwies der Kläger auf eine Aufstellung über die gezahlten Honorare.

Mit Bescheid vom 20.08.2013 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) als Sozialpädagogin und Erzieherin in der Frühfördergruppe "P." seit 01.09.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern stelle einen erhöhten Anspruch an die Beteiligten. Das Anvertrauen von Schutzbefohlenen eines Schulbetriebs an den Auftragnehmer, wobei der Schulbetrieb die zeitliche und räumliche Lage der Betreuung und Beaufsichtigung vorgebe, mache eine Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers deutlich. Eine Eingliederung in Betriebsabläufe sei dafür zwingend. Die Beigeladene zu 1) arbeite hauptsächlich am Betriebssitz des Klägers, die von diesem gestellten Arbeitsmittel würden kostenfrei genutzt. Der zeitliche Rahmen werde durch die Betreuungszeiten des Klägers vorgegeben. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) bestehe nur insofern, dass bei Nichtausführung der Arbeit keine Vergütung erfolge.

Mit ihrem Widerspruch vom 23.09.2013 machte der Kläger Verjährung für die Jahre 2007 und 2008 geltend. Die Parteien hätten kein Arbeitsverhältnis gewollt, Vertragsgrundlage sei ein freier Mitarbeitervertrag gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 29.04.2014 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, er biete seinen freien Mitarbeitern sowie sonstigen freischaffenden Künstlern ein Forum, um Kurse und Kunstaktionen durchzuführen. Der Kläger bewerbe den Kurs, das Risiko für die Durchführung trage der freie Mitarbeiter. Der Kläger halte Räume vor, koordiniere die Kursangebote und Anmeldungen und rechne die Honorare ab. Eine Grundausrüstung an künstlerischen Gebrauchsmaterialien werde zur Verfügung gestellt. Klarstellend sei auszuführen, dass der Frühförderkurs zum 01.06.2012 in eine verlässliche Kleinkindbetreuung mit täglichen Öffnungszeiten von 8.00 bis 14.00 Uhr neu gestaltet worden sei, das Angebot habe sich auch inhaltlich grundlegend verändert. Die Beklagte habe in keiner Weise differenziert zwischen den verschiedenen Zweigen des Klägers und auch nicht dessen Grundstruktur, die einer Volkshochschule ähnlich sei, gewürdigt. Es gehe nicht um Betreuung der Kinder im eigentlichen Sinn, sondern um eine frühkindlich musisch ästhetische Förderung.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Allein der Wille der Beteiligten bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit definiert werde. Soweit geltend gemacht werde, dass neben der Frühfördergruppe "P." auch Kurse für Kindermalen und Kinderkunst angeboten worden seien, sei von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Nach Anhörung der Beteiligten im Erörterungstermin am 19.11.2015 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2016 die Klage abgewiesen. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Leiterin der Frühfördergruppe "P." in der Zeit vom 01.09.2007 bis 31.05.2012 handele es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit. In dem geschlossenen Vertrag für freiberufliche Mitarbeiter seien die festgelegten Lehrpläne sowie die Schulordnung und das pädagogische Konzept verbindlich vereinbart worden. Damit sei die Beigeladene zu 1) grundsätzlich an den vom Kläger vorgegebenen Rahmen gebunden gewesen. Die Tätigkeit sei überwiegend in den Räumen des Klägers ausgeübt worden, auch die Grundausrüstung an künstlerischem Verbrauchsmaterial sei von dieser zur Verfügung gestellt worden. Als Vergütung sei ein regelmäßiger monatlicher Betrag – wenn auch als Vorschuss bezeichnet – vereinbart worden auf der Grundlage eines Stundenhonorars von 12,50 EUR. Das unternehmerische Risiko der Beigeladenen zu 1) sei als gering anzusehen. Das Risiko der Verringerung des Honorars für den Fall, dass die Mindestteilnehmerzahl von sechs Kursteilnehmern nicht erreicht wurde, sei als gering einzustufen und führe nicht zur Einordnung als selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladenen zu 1) hätten auch keine größeren Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs ihrer Tätigkeit beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zugestanden. Die Einbindung in die Struktur des Klägers werde auch dadurch deutlich, dass die Kinder beim Kläger direkt angemeldet worden seien. Aus der vorliegenden Broschüre der Gruppe "P." gehe hervor, dass die Inhalte der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) doch sehr konkret gewesen seien. So sei in der Zeit von 9.00 bis 10.00 Uhr "Spielen, Singen, Erzählen, Lesen", von 10.00 bis 10.30 Uhr "Frühstück", von 10.30 bis 11.30 Uhr "Gestalten, Malen, Kneten, Kleben", von 11.30 bis 13.00 Uhr "Spielen im Freien, Musizieren, Bewegungsspiele" und von 13.00 bis 13.30 Uhr die Abholzeit angegeben. Im Vergleich zu sonstigen Erzieherinnen bestehe kein größerer Gestaltungsspielraum der Beigeladenen zu 1). Auch die Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ab 01.06.2012 durch den Kläger selbst sei ein Indiz dafür, dass auch bereits vorher eine abhängige Beschäftigung bestanden habe. Im Erörterungstermin habe die Beigeladene zu 1) glaubhaft ausgeführt, dass sich inhaltlich an ihrer Tätigkeit nichts geändert habe, sie vielmehr zeitlich einen höheren Aufwand gehabt habe und zuletzt für eine andere Altersgruppe zuständig gewesen sei. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe im erzieherischen und nicht im künstlerischen Bereich gelegen. Die Frage der Verjährung werde erst im Rahmen einer etwaigen Beitragserhebung relevant.

Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 02.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01.09.2016 eingelegte Berufung des Klägers. Er verweist erneut darauf, dass der Kläger nur den Rahmen vorgebe, in dem außerschulische Kinder-, Jugend- und Laienbildung vollzogen werde. Er koordiniere nur die Projekte, Workshops, Kurse und Veranstaltungen. Es gebe keine festgelegten Lehrpläne. Natürlich bestehe ein kunstpädagogisches Grundkonzept, dadurch werde jedoch nicht der Auftragsinhalt der einzelnen Kurse komplett konkretisiert. Bei der Frühfördergruppe habe es sich nicht um eine allgemeinerzieherische Betreuung von Kleinkindern gehandelt, sondern um eine Kunstgruppe. Das Konzept dazu habe die Beigeladene zu 1) selbst entwickelt und dabei als künstlerische Leiterin, nicht als Betreuerin oder Kindergärtnerin fungiert. Das SG habe auch die Broschüre der Gruppe "P." falsch gewertet. Nachdem die Beigeladene zu 1) ihr Konzept hierfür abgegeben habe, habe der Kläger dieses Konzept selbstverständlich kommunizieren können. Die Tätigkeit ab 01.06.2012 spreche gerade gegen eine abhängige Beschäftigung in der Zeit davor. Die neue verlässliche Kleinkindbetreuung in neuen Räumlichkeiten nebst Betriebsgenehmigung nach § 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch habe mit dem ehemaligen Kurssystem nichts Vergleichbares, nunmehr sei die Beigeladenen zu 1) tatsächlich weisungsgebunden gewesen. Dies habe wohl auch sehr zeitnah zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene zu 1) zum 31.08.2013 geführt. Von Anfang an seien zudem Beiträge zur Künstlersozialversicherung entrichtet worden. Zu allgemeinen Veranstaltungen (Elternabenden oder Teamsitzungen) sei die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.07.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin der Frühfördergruppe "P." des Klägers vom 01.09.2007 bis 31.05.2012 nicht als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und ihr bisheriges Vorbringen.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger bestand im streitigen Zeitraum zwischen dem 01.09.2007 und 31.05.2012 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Erzieherin in der Frühfördergruppe "P." beim Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, das der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Rechtsstreits entsprechend der von der Beklagten allein getroffenen Feststellung nur die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Frühfördergruppe "P." ist und nicht deren sonstige Tätigkeiten beim Kläger. Die nachmittags abgehaltenen Mal- und Kunstkurse sowie weitere Projekte insbesondere in den Schulferien sind daher im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu beurteilen. Zwar hat die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens ausgeführt, dass es sich insoweit nach ihrer Auffassung um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handele. Sie hat dies in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, sondern trotz des ausdrücklichen Hinweises der Beigeladenen zu 1) auf die unterschiedlichen Tätigkeiten (Schriftsatz vom 27.05.2013, Blatt 66 ff Verwaltungsakte) nur einen Teil – die Tätigkeit in der Gruppe "P." - im Rahmen der getroffenen Feststellung beschieden. Eine andere Auslegung des angefochtenen Bescheids ist angesichts der klaren Formulierung der getroffenen Feststellung nicht möglich.

Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Abs 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I S 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/185 S 6).

Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Beigeladene zu 1) am 06.03.2013 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Die für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 durchgeführte Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg enthielt keinerlei Feststellungen hinsichtlich einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), wie sich aus dem Bescheid vom 12.08.2011 ergibt. Sie steht einer nachfolgenden Statusfeststellung für den gleichen Zeitraum daher nicht entgegen (BSG 29.06.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; vgl Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 6; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 7a RdNr 6; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a RdNr 16). Auch die Entscheidung der Beklagten über die Feststellung der Versicherungspflicht einer Lehrerin nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VI hat keinerlei Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren nach § 7a SGB IV (vgl LSG Baden-Württemberg 17.11.2015, L 11 R 1901/14).

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2007 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25).

Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) eine abhängige Beschäftigung beim Kläger ausgeübt hat. Bei der Beurteilung ist allein auf die Tätigkeit als Erzieherin in der Frühfördergruppe "P." für den Kläger abzustellen, wie bereits dargelegt. Auch die daneben ausgeübte abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) im Betrieb ihres Ehemannes hat insoweit außer Betracht zu bleiben.

Als Ausgangspunkt der Prüfung kann nach Auffassung des Senats nicht für den gesamten Prüfzeitraum allein auf den rückwirkend zum 01.09.2007 abgeschlossenen Vertrag abgestellt werden, denn dieser wurde erst im Jahr 2011 unterzeichnet, als im Rahmen einer Betriebsprüfung das Thema der Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung für den Kläger relevant wurde. Der Wortlaut dieses Vertrags kann daher nicht maßgebend die konkreten Verhältnisse in der Zeit ab 01.09.2007 bestimmt haben. Fest steht insoweit zur Überzeugung des Senats, dass die Beigeladene zu 1) im gesamten streitigen Zeitraum an drei Vormittagen in der Woche (Dienstag, Mittwoch, Freitag) zu den Betreuungszeiten der "musisch ästhetischen Kleinkindgruppe" für Kinder von ein bis drei Jahren (so die Angaben in der Broschüre, Blatt 12 Verwaltungsakte) als Erzieherin tätig war. In dieser Gruppe waren bis zu zehn Kinder, die von der Beigeladenen zu 1) gemeinsam mit einer weiteren Erzieherin (Frau H.-N.) in einem festen Team zusammen betreut wurden. Hinsichtlich dieser Tätigkeit bestanden keine Einzelaufträge, die Beigeladene zu 1) konnte auch nicht jeweils frei entscheiden, ob sie an bestimmten Tagen die Betreuung übernehme oder nicht. Vereinbart war ein Stundenlohn von 12,50 EUR, der als monatliche Pauschale (Vorschuss) von 600 EUR gezahlt wurde mit Endabrechnung zum Jahresende, wobei sich aus den vorliegenden Honorarübersichten ergibt, dass im Dezember eines Jahres jeweils höhere Zahlungen erfolgten. Rechnungen stellte die Beigeladene zu 1) nicht, der Kläger stellte ihr vielmehr jährlich Bescheinigungen über das gezahlte Honorar aus. Erst ab November 2011 änderte sich dieses Verfahren und die Beigeladene zu 1) wurde aufgefordert, monatliche Rechnungen an den Kläger zu stellen. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben an die Beigeladene zu 1) vom 16.11.2011 (Blatt 54 SG-Akte).

Fest steht zur Überzeugung des Senats ebenfalls, dass die Beigeladene zu 1) die vom Kläger vorgegebenen pädagogischen Grundregeln für Kursleiter/innen (Stand April 2007, Blatt 17 Verwaltungsakte), die organisatorischen Grundregeln für Kursleiter (Stand 2007, Blatt 18/19 Verwaltungsakte) und die Hausordnung (Blatt 20 Verwaltungsakte) zu beachten hatte. Dabei ergeben sich aus den pädagogischen Grundregeln, die Bestandteil des Schulkonzepts sind, keine Hinweise für die Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Insoweit ist es wie bei Lehrern nicht entscheidend, dass Rahmenpläne zu beachten sind. Dies begründet keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibt (vgl BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris RdNr 29; BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77 juris RdNr 21). Anders stellt sich jedoch vorliegend die Fassung der organisatorischen Grundregeln dar. Dort ist ua geregelt, dass Mobiliar und Fußboden am Ende jeder Kursstunde von Farb-, Klebe- und sonstigen Flecken zu reinigen ist (Nr. 5), für Materialbestellungen bei Verbrauch der schuleigenen Materialien dies in einer Liste zu vermerken ist (Nr. 10), für Vertretungsfälle nur eigene Fachkräfte der Jugendkunstschule oder der Schulleitung bekannte Fachkräfte nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung eingesetzt werden dürfen (Nr. 14), die Teilnahme an Gesamtlehrerkonferenzen und Elternabenden (idR nur im Früherziehungsbereich) verpflichtend ist (Nr. 15), mindestens 2x jährlich ein Schulfest oder eine Ausstellung stattfindet, bei denen die Mitarbeit und Teilnahme der Kursleiter verpflichtend ist (Nr. 16), die Teilnahme an Aufräumaktionen, die einmal pro Semester und Unterrichtsort bei Bedarf stattfinden, für die jeweiligen Kursleiter verpflichtend ist (Nr. 17) etc. Dies sind sehr starke Indizien für ein sehr wohl bestehendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) und eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe.

Im Hinblick auf den Inhalt der Tätigkeit teilt der Senat die Auffassung des SG, dass hier ganz klar die erzieherische Tätigkeit im Vordergrund stand und nicht eine künstlerische Lehraufgabe. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Beigeladenen zu 1) sehr deutlich, sondern auch aus der Broschüre zur Kleinkindgruppe "P.". Dort wird unter dem Punkt "Aufsicht" ausgeführt, "1. Die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während der Öffnungszeiten der Kindergruppe für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich". Im Abschnitt "Probezeit, Dauer und Kündigung" ist ausgeführt: "Nach der Probezeit beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat der Aufnahme des Kindes für die fest angemeldete Betreuungszeit und endet mit dem Eintritt des Kindes in den Kindergarten. ". Dies bestätigt das Vorliegen einer Tätigkeit als Erzieherin in der Kleinkindbetreuung, wenn auch mit einem musisch-ästhetischen Schwerpunkt. Mit einer weisungsfreien Dozententätigkeit hat diese Art der Tätigkeit nichts zu tun. Es handelt sich bei der Kleinkindbetreuung in der Gruppe "P." nicht um – so vom Kläger bezeichnet – Kursstunden, sondern eine auch im zeitlichen Ablauf strukturierte Betreuung sehr kleiner Kinder von ein bis drei Jahren, wie bereits vom SG im Einzelnen dargelegt. Diese Tätigkeit wurde zudem im Team mit einer anderen Erzieherin und in enger Absprache mit den Mitarbeitern im Bereich der Kindergartengruppe "K." ausgeübt. Auch dies macht die betriebliche Einordnung deutlich.

Soweit sich sowohl aus dem Vertrag als auch der tatsächlichen Handhabung ergibt, dass ein Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren, sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19).

Ein relevantes unternehmerisches Risiko hat die Beigeladene zu 1) nicht getragen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Dies war hier nicht der Fall. Die Beigeladene zu 1) erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung, die nach einem festen Stundensatz von 12,50 EUR erfolgte. Die vom Kläger vorgetragene Gefahr, dass Kurse nicht zustande kamen, dürfte allein die Nachmittags- bzw Ferienkurse betroffen haben. Wie sich aus den vorgelegten Honorarabrechnungen ergibt, wurde die Frühfördergruppe "P." im gesamten streitigen Zeitraum betrieben. Auffällig dabei ist auch, dass die Bezahlung der Beigeladenen zu 1) durchgehend erfolgte, obwohl die Gruppe "P." in den baden-württembergischen Schulferien geschlossen hatte. Die Gefahr eines Verlustes bestand bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nicht. Eigene Betriebsmittel hat sie überhaupt nicht eingesetzt. Schließlich spricht auch die Höhe der Vergütung für eine abhängige Beschäftigung, da ein Stundensatz von 12,50 EUR eine relevante Eigenvorsorge insbesondere für das Alter kaum zulässt und insoweit ein wichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung darstellt (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R; bisher nur als Pressemitteilung vorliegend).

Die Beigeladene zu 1) hatte (auch nach dem Vertrag) die Leistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung ist grundsätzlich arbeitnehmertypisch (BSG 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, SozR 4-2600 § 28p Nr 4).

Im Rahmen der Gesamtwürdigung kommt der Senat nach alledem zum Ergebnis, dass die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte (Eingliederung in die betrieblichen Abläufe mit Weisungsbefugnis, fehlendes Unternehmerrisiko, höchstpersönliche Leistungserbringung) bei weiteren neutralen Kriterien (fehlende Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche) entscheidend sind. Kriterien, die hier tatsächlich für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, sind nicht ersichtlich.

Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeit als Erzieherin in der Frühfördergruppe "P." für den Kläger kommt dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) unterliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Beteiligten zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden. Die gesamten Umstände, wie die Tätigkeit zu erfolgen hat und erfolgt ist, sprechen ganz klar gegen eine selbständige Tätigkeit.

Aus der abhängigen Beschäftigung folgt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, wie von der Beklagten zutreffend festgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 47 Gerichtskostengesetz. In Statusfeststellungsverfahren beträgt der Streitwert nach ständiger Senatsrechtsprechung 5.000 EUR.
Rechtskraft
Aus
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