Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 19/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4099/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 wird zurück- und die Klage gegen den Bescheid vom 15.12.2016 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund einer Kapitalzahlung aus Direktversicherung.
Der am 03.04.1954 geborene Kläger ist bei den Beklagten als Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers schloss 1992 bei der A. Lebensversicherungs AG (im Folgenden A.) eine Lebensversicherung (innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages) als Direktversicherung auf 27 Jahre zu Gunsten des Klägers ab (Vertragsbeginn: 01.12.1992). Versicherungsnehmer war bis 30.06.2010 der Arbeitgeber, versicherte Person der Kläger. In der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 war der Kläger Versicherungsnehmer. Für diese Zeit bestand eine Beitragsfreistellung. Die Lebensversicherung wurde zum 01.04.2011 auf einen anderen Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer übertragen und bis 01.12.2014 als Direktversicherung fortgeführt. Die Beiträge wurden jeweils vom Lohn abgezogen und von den Arbeitgebern an die A. überwiesen.
Die A. meldete der Beklagten die Auszahlung eines Versorgungsbezugs als einmalige Kapitalleistung am 01.12.2014 iHv 26.186,77 EUR.
Mit Bescheid vom 16.04.2015 setzte die Beklagte einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen ab 01.01.2015 iHv 33,82 EUR und zur Pflegeversicherung iHv 5,13 EUR fest. Dabei legte sie der Berechnung den gesamten Auszahlungsbetrag zu Grunde und führte aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag gelte, dh der Betrag der Kapitalleistung auf zehn Jahre umgelegt werde.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 12.06.2015 informierte die Beklagte den Klägerbevollmächtigten über die Sach- und Rechtslage. Im Widerspruchsverfahren machte der Klägerbevollmächtigte geltend, dass der Kläger die Beiträge aus eigenen Mitteln gezahlt habe und deshalb kein Versorgungsbezug vorliege. Zudem liege eine steuerfreie Zuwendung iSd Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 28.12.2006 vor.
Die A. teilte der Beklagten am 08.06. und 09.09.2015 den Verlauf der Lebensversicherung sowie den Umstand mit, dass der Kläger keine privaten Beitragszahlungen geleistet habe, weshalb die gesamte Ablaufleistung als Versorgungsbezug meldepflichtig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die zitierte Verordnung finde keine Anwendung, da hier nicht sozialversicherungspflichtiges Entgelt, sondern ein Versorgungsbezug vorliege. Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seien eingehalten.
Hiergegen hat der Kläger am 04.01.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen des Bescheides und Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot vorliege. Die erst zum 01.01.2004 begründete Beitragspflicht für die im Dezember 2014 ausgeschüttete Versicherungsleistung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Beitragspflicht stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlungen an die A. durch den Arbeitgeber vom Nettoeinkommen abgezogen wurden, mithin das Einkommen des Klägers schon einmal der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen worden ist. Es gebe kein Verbot der Doppelverbeitragung. Die Umrechnung des Auszahlungsbetrages auf 120 Monate ergebe sich aus dem Gesetz.
Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 19.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 08.11.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.05.2017 noch die Beitragsbescheide vom 28.12.2015 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2016) und 15.12.2016 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2017) vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 15.05.2017 darauf hingewiesen, dass diese Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beitragszahlungen nicht durch den Arbeitgeber erfolgt seien. Sie seien aus seinem versteuerten und beitragsgeminderten Arbeitsentgelt geleistet worden. Eine Entgeltumwandlung liege nicht vor. Die zweimalige Forderung von Beiträgen sei rechtswidrig. Beanstandet werde auch die gesetzlich angeordnete Umrechnung der Kapitalleistung auf zehn Jahre bzw 120 Monate. Der Versicherungsvertrag sei 264 Monate lang durchgeführt worden. Werde der ausgezahlte Kapitalbetrag auf diese Monatszahl umgelegt, ergebe sich nur ein monatlicher Betrag von 99,19 EUR und nicht der von der Beklagten berücksichtigte iHv 218,22 EUR. Bei einer Umrechnung auf 264 Monate wäre der Auszahlungsbetrag erneut beitragsfrei, da er die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2015 iHv 141,75 EUR erheblich unterschreite. Das Rückwirkungsverbot sei verletzt. Es möge noch angehen, Prämien ab 01.01.2004 der Beitragspflicht zu unterwerfen, nicht aber die ab dem Jahr 1992 geleisteten Zahlungen. Der Kläger meint zudem, dass tatsächlich keine Direktversicherung oder Rente der betrieblichen Altersversorgung und demnach keine Versorgungsbezüge vorlägen, sondern nur eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall. Er gehöre dem Personenkreis des § 229 Abs 1 SGB V nicht an. Auf der Basis der vertraglichen Regelungen lägen keine gesicherten Bezüge und keine unwiderruflichen und unkürzbaren Leistungen vor. Zudem sei der Vorgang unter Ziffer 1 der Verordnung vom 28.12.2006 zu subsumieren, da die Beiträge lohnsteuerfrei gestellt seien. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2008 gehe davon aus, dass die Beiträge zur Kapitallebensversicherung aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bestritten worden seien und nicht aus dem Nettoeinkommen, wie es beim Kläger der Fall sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2015 sowie die Bescheide vom 28.12.2015 und 15.12.2016 aufzuheben und die von ihm auf die Bescheide erbrachten Zahlungen zurück zu gewähren.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 15.12.2016 abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als (weitere) Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und der Kläger sich mit seiner Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt. Das hat der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 26.04.2017 klargestellt.
Streitgegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 16.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2015 sowie die Bescheide vom 28.12.2015 und 15.12.2016, mit dem die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv monatlich 38,95 EUR (ab 01.01.2016: 39,17 EUR; ab 01.01.2017: 39,60 EUR) aus einem Versorgungsbezug festgesetzt hat. Der Bescheid vom 28.12.2015 ist während des Klageverfahrens ergangen und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 15.12.2016 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§§ 153 Abs 1, 96 SGG). Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die im Dezember 2014 ausgezahlte Kapitalleistung der A. iHv 26.186,77 EUR bei der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.
Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge - der Begriff ist anders als der Klägerbevollmächtigte vorträgt in Abs 1 definiert und bezieht sich nicht auf kammerfähige freie Berufe - eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung können auch Versicherungsleistungen gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R mwN).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Versicherung bei der A., deren Auszahlbetrag von der Beklagten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde, um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Gleiches gilt für Lebensversicherungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber von ihm unter Eintritt in das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführt (übernommen) wurden. Die Arbeitgeber des Klägers waren nach der vorliegenden Auskunft der A. zeitanteilig Versicherungsnehmer. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Lebensversicherungen primär der Altersversorgung dienten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Auszahlung der Leistungen im 60. Lebensjahres des Klägers erfolgte. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte selbst im Schreiben vom 03.09.2015 an die Beklagte noch ausgeführt, dass die vorliegende Lebensversicherung der betrieblichen Altersversorgung diente. Aus den vom Klägerbevollmächtigten zitierten vertraglichen Grundlagen für die Versicherung ergibt sich nichts anderes. Der Kläger unterfällt deshalb "als einfacher Arbeitnehmer" auch der Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers und den vorgelegten Gehaltsmitteilungen wurden die Beiträge für die Versicherung vom Nettogehalt des Klägers einbehalten und vom Arbeitgeber an die Versicherung gezahlt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) sind Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, insoweit nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Jedoch besteht auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, im Umkehrschluss eine Beitragspflicht für den Teil der Auszahlungssumme, der auf den Beiträgen beruht, die während der Zeit einbezahlt wurden, in der ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R). Die betrieblichen Anteile der Kapitalleistung wurden von der A. mitgeteilt. Der Kläger ist zwar ausweislich der Bescheinigung der A. vom 09.09.2015 im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.03.2011 als Versicherungsnehmer in den Vertrag eingerückt. Jedoch erfolgte für den gesamten privaten Zeitraum eine Beitragsfreistellung, so dass die Kapitalleistung auch nicht teilweise auf Beiträgen beruht, die der Kläger als Versicherungsnehmer gezahlt hat. Indem die Beklagte den gesamten Zahlungsbetrag der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt hat, hat sie demnach den Grundsatz des BVerfG beachtet. Der Umstand, dass keine Entgeltumwandlung erfolgte, ist unbeachtlich. Fehler bei der Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Soweit sich der Kläger gegen die Umlegung der Kapitalleistung auf zehn Jahre wendet und eine Umrechnung auf die Vertragslaufzeit fordert, entbehrt dies jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Auch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 28.12.2006 findet keine Anwendung. Beiträge werden nicht aus Zuwendungen oder sonstigen Leistungen des Arbeitgebers (bzw Arbeitsentgelt) gefordert, sondern aus einer Versicherungsleistung als Versorgungsbezug.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.
Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung von Versicherungsverträgen, die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossen waren (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund einer Kapitalzahlung aus Direktversicherung.
Der am 03.04.1954 geborene Kläger ist bei den Beklagten als Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers schloss 1992 bei der A. Lebensversicherungs AG (im Folgenden A.) eine Lebensversicherung (innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages) als Direktversicherung auf 27 Jahre zu Gunsten des Klägers ab (Vertragsbeginn: 01.12.1992). Versicherungsnehmer war bis 30.06.2010 der Arbeitgeber, versicherte Person der Kläger. In der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 war der Kläger Versicherungsnehmer. Für diese Zeit bestand eine Beitragsfreistellung. Die Lebensversicherung wurde zum 01.04.2011 auf einen anderen Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer übertragen und bis 01.12.2014 als Direktversicherung fortgeführt. Die Beiträge wurden jeweils vom Lohn abgezogen und von den Arbeitgebern an die A. überwiesen.
Die A. meldete der Beklagten die Auszahlung eines Versorgungsbezugs als einmalige Kapitalleistung am 01.12.2014 iHv 26.186,77 EUR.
Mit Bescheid vom 16.04.2015 setzte die Beklagte einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen ab 01.01.2015 iHv 33,82 EUR und zur Pflegeversicherung iHv 5,13 EUR fest. Dabei legte sie der Berechnung den gesamten Auszahlungsbetrag zu Grunde und führte aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag gelte, dh der Betrag der Kapitalleistung auf zehn Jahre umgelegt werde.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 12.06.2015 informierte die Beklagte den Klägerbevollmächtigten über die Sach- und Rechtslage. Im Widerspruchsverfahren machte der Klägerbevollmächtigte geltend, dass der Kläger die Beiträge aus eigenen Mitteln gezahlt habe und deshalb kein Versorgungsbezug vorliege. Zudem liege eine steuerfreie Zuwendung iSd Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 28.12.2006 vor.
Die A. teilte der Beklagten am 08.06. und 09.09.2015 den Verlauf der Lebensversicherung sowie den Umstand mit, dass der Kläger keine privaten Beitragszahlungen geleistet habe, weshalb die gesamte Ablaufleistung als Versorgungsbezug meldepflichtig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die zitierte Verordnung finde keine Anwendung, da hier nicht sozialversicherungspflichtiges Entgelt, sondern ein Versorgungsbezug vorliege. Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seien eingehalten.
Hiergegen hat der Kläger am 04.01.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen des Bescheides und Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot vorliege. Die erst zum 01.01.2004 begründete Beitragspflicht für die im Dezember 2014 ausgeschüttete Versicherungsleistung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Beitragspflicht stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlungen an die A. durch den Arbeitgeber vom Nettoeinkommen abgezogen wurden, mithin das Einkommen des Klägers schon einmal der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen worden ist. Es gebe kein Verbot der Doppelverbeitragung. Die Umrechnung des Auszahlungsbetrages auf 120 Monate ergebe sich aus dem Gesetz.
Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 19.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 08.11.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.05.2017 noch die Beitragsbescheide vom 28.12.2015 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2016) und 15.12.2016 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2017) vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 15.05.2017 darauf hingewiesen, dass diese Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beitragszahlungen nicht durch den Arbeitgeber erfolgt seien. Sie seien aus seinem versteuerten und beitragsgeminderten Arbeitsentgelt geleistet worden. Eine Entgeltumwandlung liege nicht vor. Die zweimalige Forderung von Beiträgen sei rechtswidrig. Beanstandet werde auch die gesetzlich angeordnete Umrechnung der Kapitalleistung auf zehn Jahre bzw 120 Monate. Der Versicherungsvertrag sei 264 Monate lang durchgeführt worden. Werde der ausgezahlte Kapitalbetrag auf diese Monatszahl umgelegt, ergebe sich nur ein monatlicher Betrag von 99,19 EUR und nicht der von der Beklagten berücksichtigte iHv 218,22 EUR. Bei einer Umrechnung auf 264 Monate wäre der Auszahlungsbetrag erneut beitragsfrei, da er die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2015 iHv 141,75 EUR erheblich unterschreite. Das Rückwirkungsverbot sei verletzt. Es möge noch angehen, Prämien ab 01.01.2004 der Beitragspflicht zu unterwerfen, nicht aber die ab dem Jahr 1992 geleisteten Zahlungen. Der Kläger meint zudem, dass tatsächlich keine Direktversicherung oder Rente der betrieblichen Altersversorgung und demnach keine Versorgungsbezüge vorlägen, sondern nur eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall. Er gehöre dem Personenkreis des § 229 Abs 1 SGB V nicht an. Auf der Basis der vertraglichen Regelungen lägen keine gesicherten Bezüge und keine unwiderruflichen und unkürzbaren Leistungen vor. Zudem sei der Vorgang unter Ziffer 1 der Verordnung vom 28.12.2006 zu subsumieren, da die Beiträge lohnsteuerfrei gestellt seien. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2008 gehe davon aus, dass die Beiträge zur Kapitallebensversicherung aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bestritten worden seien und nicht aus dem Nettoeinkommen, wie es beim Kläger der Fall sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2015 sowie die Bescheide vom 28.12.2015 und 15.12.2016 aufzuheben und die von ihm auf die Bescheide erbrachten Zahlungen zurück zu gewähren.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 15.12.2016 abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als (weitere) Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und der Kläger sich mit seiner Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt. Das hat der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 26.04.2017 klargestellt.
Streitgegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 16.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2015 sowie die Bescheide vom 28.12.2015 und 15.12.2016, mit dem die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv monatlich 38,95 EUR (ab 01.01.2016: 39,17 EUR; ab 01.01.2017: 39,60 EUR) aus einem Versorgungsbezug festgesetzt hat. Der Bescheid vom 28.12.2015 ist während des Klageverfahrens ergangen und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 15.12.2016 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§§ 153 Abs 1, 96 SGG). Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die im Dezember 2014 ausgezahlte Kapitalleistung der A. iHv 26.186,77 EUR bei der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.
Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge - der Begriff ist anders als der Klägerbevollmächtigte vorträgt in Abs 1 definiert und bezieht sich nicht auf kammerfähige freie Berufe - eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung können auch Versicherungsleistungen gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R mwN).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Versicherung bei der A., deren Auszahlbetrag von der Beklagten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde, um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Gleiches gilt für Lebensversicherungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber von ihm unter Eintritt in das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführt (übernommen) wurden. Die Arbeitgeber des Klägers waren nach der vorliegenden Auskunft der A. zeitanteilig Versicherungsnehmer. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Lebensversicherungen primär der Altersversorgung dienten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Auszahlung der Leistungen im 60. Lebensjahres des Klägers erfolgte. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte selbst im Schreiben vom 03.09.2015 an die Beklagte noch ausgeführt, dass die vorliegende Lebensversicherung der betrieblichen Altersversorgung diente. Aus den vom Klägerbevollmächtigten zitierten vertraglichen Grundlagen für die Versicherung ergibt sich nichts anderes. Der Kläger unterfällt deshalb "als einfacher Arbeitnehmer" auch der Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers und den vorgelegten Gehaltsmitteilungen wurden die Beiträge für die Versicherung vom Nettogehalt des Klägers einbehalten und vom Arbeitgeber an die Versicherung gezahlt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) sind Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, insoweit nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Jedoch besteht auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, im Umkehrschluss eine Beitragspflicht für den Teil der Auszahlungssumme, der auf den Beiträgen beruht, die während der Zeit einbezahlt wurden, in der ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R). Die betrieblichen Anteile der Kapitalleistung wurden von der A. mitgeteilt. Der Kläger ist zwar ausweislich der Bescheinigung der A. vom 09.09.2015 im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.03.2011 als Versicherungsnehmer in den Vertrag eingerückt. Jedoch erfolgte für den gesamten privaten Zeitraum eine Beitragsfreistellung, so dass die Kapitalleistung auch nicht teilweise auf Beiträgen beruht, die der Kläger als Versicherungsnehmer gezahlt hat. Indem die Beklagte den gesamten Zahlungsbetrag der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt hat, hat sie demnach den Grundsatz des BVerfG beachtet. Der Umstand, dass keine Entgeltumwandlung erfolgte, ist unbeachtlich. Fehler bei der Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Soweit sich der Kläger gegen die Umlegung der Kapitalleistung auf zehn Jahre wendet und eine Umrechnung auf die Vertragslaufzeit fordert, entbehrt dies jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Auch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 28.12.2006 findet keine Anwendung. Beiträge werden nicht aus Zuwendungen oder sonstigen Leistungen des Arbeitgebers (bzw Arbeitsentgelt) gefordert, sondern aus einer Versicherungsleistung als Versorgungsbezug.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.
Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung von Versicherungsverträgen, die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossen waren (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved