Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 3776/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4307/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 05.09.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Beschluss vom 07.02.2011 - L 11 R 5686/10 B - m.w.N., in juris).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 05.09.2016 ist statthaft, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt. Dies ist vorliegend anzunehmen, da die Differenz der für das erstinstanzliche Verfahren anfallenden Gebühren aus dem vom SG festgesetzten Streitwert von 343.844,- EUR zu denen, die aus dem klägerseits geltend gemachten Streitwert von 5.000,- EUR bzw. von 30.000,- anfallen würden, den erforderlichen Wert von EUR 200,- EUR übersteigt.
Die am 15.11.2016 beim SG eingelegte Beschwerde des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, sie wurde insb. fristgerecht eingelegt; der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Nach jener Vorschrift ist die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Da die Hauptsache vorliegend, nachdem das Urteil des SG vom 17.02.2016 mit der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (- L 5 KA 1347/16 -) angefochten wurde, erst mit der Berufungsrücknahme am 20.07.2016 rechtskräftig geworden ist, endete die sechsmonatige Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch am 20.01.2017. Die am 15.11.2016 beim SG eingelegte Beschwerde ist hiernach fristgerecht eingelegt worden. Da der angefochtene Beschluss des SG am 05.09.2016 und damit auf einen Zeitpunkt innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ergangen ist, ist auch nicht auf eine Frist von einem Monat ab der Zustellung oder der formlosen Mitteilung der Festsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz GKG) abzustellen.
Die Beschwerde führt jedoch inhaltlich für den Kläger nicht zum Erfolg; das SG hat den Streitwert des dortigen Verfahrens in nicht zu beanstandender Weise auf 343.844,- EUR festgesetzt.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des klagenden Beteiligten ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des klagenden Beteiligten eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,- EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Vorliegend hat sich der Kläger mit seiner Klage vom 20.08.2013 gegen die Entziehung seiner Zulassung durch den Beklagten gewandt. Der Kläger hat ausdrücklich angeführt, er erhebe Klage gegen den Beschluss ihm "die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen". Dieses eindeutige und unmissverständliche Begehren kann nicht, wie mit der Beschwerde vorgebracht, dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger feststellen lassen wollte, dass ihm zu Unrecht Honorar einbehalten worden sei, er mithin einen Abrechnungsanspruch geltend mache. Nach Rspr. des Bundessozialgericht (Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R - und vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - jew. in juris) ist der Streitwert in Zulassungsangelegenheiten in der Regel in Höhe des Umsatzes, den der Arzt bei bestehender Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils, anzusetzen. Hierbei ist Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen. Dass das SG in Anlegung dieser Kriterien bei einem im Zeitraum vom Quartal 4/2012 - 3/2015 erzielten Honorar von 654.319,18 EUR und einem Betriebskostenanteil von 47,45 % zu einem (gerundeten) Streitwert von 343.844,- EUR gelangt ist, insb. da die zu Grunde gelegten Zahlen klägerseits nicht angezweifelt worden sind, nicht zu beanstanden. Raum für einen Rückgriff auf den Auffangstreitwert, wie vom Kläger persönlich angeführt, verbleibt nicht.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Beschluss vom 07.02.2011 - L 11 R 5686/10 B - m.w.N., in juris).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 05.09.2016 ist statthaft, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt. Dies ist vorliegend anzunehmen, da die Differenz der für das erstinstanzliche Verfahren anfallenden Gebühren aus dem vom SG festgesetzten Streitwert von 343.844,- EUR zu denen, die aus dem klägerseits geltend gemachten Streitwert von 5.000,- EUR bzw. von 30.000,- anfallen würden, den erforderlichen Wert von EUR 200,- EUR übersteigt.
Die am 15.11.2016 beim SG eingelegte Beschwerde des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, sie wurde insb. fristgerecht eingelegt; der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Nach jener Vorschrift ist die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Da die Hauptsache vorliegend, nachdem das Urteil des SG vom 17.02.2016 mit der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (- L 5 KA 1347/16 -) angefochten wurde, erst mit der Berufungsrücknahme am 20.07.2016 rechtskräftig geworden ist, endete die sechsmonatige Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch am 20.01.2017. Die am 15.11.2016 beim SG eingelegte Beschwerde ist hiernach fristgerecht eingelegt worden. Da der angefochtene Beschluss des SG am 05.09.2016 und damit auf einen Zeitpunkt innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ergangen ist, ist auch nicht auf eine Frist von einem Monat ab der Zustellung oder der formlosen Mitteilung der Festsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz GKG) abzustellen.
Die Beschwerde führt jedoch inhaltlich für den Kläger nicht zum Erfolg; das SG hat den Streitwert des dortigen Verfahrens in nicht zu beanstandender Weise auf 343.844,- EUR festgesetzt.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des klagenden Beteiligten ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des klagenden Beteiligten eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,- EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Vorliegend hat sich der Kläger mit seiner Klage vom 20.08.2013 gegen die Entziehung seiner Zulassung durch den Beklagten gewandt. Der Kläger hat ausdrücklich angeführt, er erhebe Klage gegen den Beschluss ihm "die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen". Dieses eindeutige und unmissverständliche Begehren kann nicht, wie mit der Beschwerde vorgebracht, dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger feststellen lassen wollte, dass ihm zu Unrecht Honorar einbehalten worden sei, er mithin einen Abrechnungsanspruch geltend mache. Nach Rspr. des Bundessozialgericht (Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R - und vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - jew. in juris) ist der Streitwert in Zulassungsangelegenheiten in der Regel in Höhe des Umsatzes, den der Arzt bei bestehender Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils, anzusetzen. Hierbei ist Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen. Dass das SG in Anlegung dieser Kriterien bei einem im Zeitraum vom Quartal 4/2012 - 3/2015 erzielten Honorar von 654.319,18 EUR und einem Betriebskostenanteil von 47,45 % zu einem (gerundeten) Streitwert von 343.844,- EUR gelangt ist, insb. da die zu Grunde gelegten Zahlen klägerseits nicht angezweifelt worden sind, nicht zu beanstanden. Raum für einen Rückgriff auf den Auffangstreitwert, wie vom Kläger persönlich angeführt, verbleibt nicht.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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