Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 22 R 373/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 583/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2016 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, wer die Kosten für die Überweisung der Rente des Klägers nach Thailand zu tragen hat.
Der 1935 geborene, verheiratete Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er bezieht seit dem 1. Oktober 2002 von der Beklagten eine Regelaltersrente, für welche er zunächst bei der Beklagten unbare Zahlung auf ein Konto seiner Frau bei der Berliner Sparkasse beantragt hatte.
Der Kläger lebt nach eigenen Angaben seit dem 17. November 2005 (seine polizeiliche Abmeldung datiert vom 20. Juli 2005) in Ch-A in Thailand und teilte dies der Beklagten im Februar 2006 mit. Am 11. April 2006 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er zwar nicht mehr über einen Wohnsitz in Deutschland, seine Ehefrau jedoch noch über ein dortiges Bankkonto verfüge, von welchem er mittels Homebanking monatliche Beträge nach Thailand überweise. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines monatlichen Schecks in EUR in Höhe seines Rentenanspruchs, um diesen dann an seine Bank in Deutschland senden zu können. Die Beklagte erklärte ihm daraufhin, es sei nur eine Übersendung eines Schecks in US-Dollar möglich, was der Kläger jedoch unter Hinweis auf die damit verbundenen Kosten ablehnte. Er forderte die Beklagte nunmehr auf, seine Rente ungekürzt auf das Konto seiner Frau bei der Berliner Sparkasse zu überweisen. Im Oktober 2006 gab der Kläger sein Konto bei der Bangkok Bank Thailand als Bankverbindung an. Die Beklagte überwies daraufhin seine Rente ab Dezember 2006 unter Verwendung von Zahlungsaufträgen der Deutschen Bundesbank, die über deren Korrespondenten Barclays Bank PLC Frankfurt Branch, ausgeführt wurde, auf das Konto des Klägers bei der Bangkok Bank Thailand, Bangkok. Die Barclays Bank belastete hierfür das Konto des Klägers pro Überweisung mit Gebühren iHv zunächst 14,75 EUR (0,75 vH des Überweisungsbetrages), deren Erstattung der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2007 geltend machte. Die Beklagte teilte dem Kläger am 24. April 2007 mit, die Auszahlung von Altersrenten erfolge nach § 119 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) über den Postrentendienst ohne Kürzung des Rentenzahlbetrages. Auf die Verrechnung der Rente mit Gebühren durch ausländische Kreditinstitute habe sie keinen Einfluss. Sie sei jedoch im Falle des Klägers bereit, die Rente ausnahmsweise auf das Konto seiner Ehefrau bei der Berliner Sparkasse oder über die Deutsche Postbank AG, die sich der geschäftlichen Beziehungen der J.P. Morgan Chase, N.Y., bedient, zu überweisen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, die Erstattung der Kosten, welche durch die Überweisung der Rente des Klägers auf dessen Hausbank entstünden, sei nicht möglich. Mit Mail vom 8. Juni 2012 machte der Kläger bei der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen der Überweisung seiner Rente auf sein Konto in Thailand geltend, und zwar in Höhe der Überweisungskosten, Wechselkursgebühren, Kosten für Emails und Briefe an Behörden und Gerichte in Deutschland. Diesen Anspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zurück, da sie nur verpflichtet sei, die Überweisungskosten bis zur ersten Korrespondenzbank zu zahlen. Die darüber hinaus entstehenden Kosten seien dagegen vom Kläger zu tragen.
Am 6. Juni 2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) Klage auf "Erstattung der Überweisungsgebühren einer Fremdbank" erhoben. Indem er diese Kosten zu tragen habe, würde sein Rentenanspruch in eigentumswidriger Weise gemindert.
Durch Urteil vom 6. Juli 2016 hat das SG die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Erstattung der Überweisungskosten sowie derjenigen Unkosten des Klägers, die durch die Inanspruchnahme von ausländischen Banken für die Überweisung seine Altersrente nach Thailand bis Oktober 2013 entstanden sind, mit Ausnahme der vom Kläger bei seiner Hausbank zu zahlenden Gebühren für die Kontoführung und der Kosten für das Abheben der Rentenleistungen sowie etwaiger Wechselkursverluste, verurteilt. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig erhoben, denn der Kläger begehre mit der Auszahlung weiterer Rentenleistungen auf Grundlage der bereits bestehenden Rentenbescheide ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln. Die Klage sei auch für Rentenüberweisungen auf das Konto des Klägers in Thailand bis Oktober 2013 begründet, nicht hingegen für die Rentenüberweisungen ab Oktober 2013 wegen der ab dem 25. Oktober 2013 geänderten Rechtslage. Bis zum 24. Oktober 2013 habe der Kläger gemäß § 47 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) einen Anspruch auf für ihn kostenfreie Überweisung seines Nettorentenbetrages auf das von ihm benannte Konto seiner Hausbank in Thailand. Denn § 47 SGB I habe in seiner bis dahin geltenden Fassung (aF) ohne Einschränkung auf den Wohnort den Grundsatz der Kostenfreiheit der Überweisung der Sozialleistung auf das Konto des Sozialleistungsempfängers oder die Kostenfreiheit der Übergabe der Sozialleistung am Wohnort des Sozialleistungsempfängers an diesen vorgesehen. Sozialleistungen seien in Geld zu erbringen und qualifizierte Schickschulden gemäß den §§ 269 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei der Sozialleistungsverwaltung in Ausübung ihres Ermessens das Recht zugestanden habe, die Angabe eines Bankkontos im Ausland zur Zahlung der Soziallleistung zu verlangen. In jedem Fall jedoch sei die Überweisung für den Sozialleistungsempfänger kostenfrei zu erbringen. Der Anwendbarkeit des § 47 SGB I habe auch nicht die Regelung in § 30 Abs. 1 SGB I entgegengestanden, denn diese Norm sei nur auf hoheitliches Handeln anwendbar, nicht jedoch auf einfaches tatsächliches Verwaltungshandeln wie das Auszahlen einer Rentenleistung. Für dieses Ergebnis spreche auch der systematische Vergleich mit der Regelung in § 337 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), denn darin sei für das Arbeitslosengeld als lex spezialis zu § 47 SGB I bereits im Jahr 2000 ausdrücklich normiert worden, dass die Kostenfreiheit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes die Angabe eines Kontos bei einer inländischen Bank voraussetze. Der Umkehrschluss spreche dafür, dass vor der Neuregelung in § 47 Abs. 1 SGB I von der allgemeinen Regelung zur Kostenfreiheit der Zahlung von Sozialleistungen des § 47 SGB I auch ausländische Banken erfasst waren. Seit der Neufassung in § 47 Abs. 1 SGB I mWv 25. Oktober 2013 habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Denn nunmehr würden ausdrücklich nur noch Überweisungen von Sozialleistungen auf Konten im Inland oder im europäischen Vertragsausland von der Kostenfreiheit erfasst, nicht jedoch auf Konten in Thailand. § 47 Abs. 1 SGB I in der ab dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung sei auch weder europarechts- noch verfassungswidrig.
Gegen das Urteil hat die Beklagte am 20. Juli 2016 Berufung eingelegt und vorgetragen: § 47 SGB I aF gelte nach § 30 Abs. 1 SGB I nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt hätten. Dieser Auslegung habe der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 47 SGB I klarstellend Rechnung getragen. Auch sei der Tenor des Urteils unklar und damit wirkungslos, denn die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 130 SGG hätten nicht vorgelegen. Es sei weder der Beginn der Erstattungspflicht festgelegt noch diese beziffert worden. Es sei auch nicht feststellbar, ob der Beschwerdewert des § 144 Abs. 2 SGG iHv 750 EUR für die Einlegung der Berufung erreicht werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2016 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist schon deshalb zulässig, weil der die Beklagte beschwerende Urteilsausspruch des SG wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Kosten, die ihm anlässlich der Überweisungen seiner Rente vor dem 25. Oktober 2013 angefallen sind.
Gemäß § 47 SGB I aF sollten Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches keine Regelung enthielten. Zwar ist im hier für die Altersrente des Klägers maßgebenden SGB VI keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Überweisung der Rentenzahlungen durch die Beklagte enthalten, hieraus folgt jedoch nicht, dass die Überweisung an ein Konto des Rentenbeziehers im Ausland für diesen in vollem Umfang kostenfrei war. Vielmehr war bereits vor der Neuregelung des § 47 Abs. 1 SGB I zum 25. Oktober 2013 davon auszugehen, dass von der Beklagten Kosten der Überweisung oder der Übermittlung in das Ausland lediglich bis zur ersten Korrespondenzbank zu übernehmen waren, nicht hingegen die hier geltend gemachten Gebühren der kontoführenden Bank des Klägers in Thailand. Diese Kosten waren auch vor dem 25. Oktober 2013 vom Kläger zu tragen.
§ 47 SGB I aF ist dahingehend auszulegen, dass dem Versicherungsträger, hier der Beklagten, entstehende Überweisungskosten nicht auf den Leistungsempfänger abgewälzt werden können. Dagegen ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, die durch die Überweisung der Geldleistungen beim Berechtigten anfallenden Gebühren zu übernehmen. Dafür sprechen der Rechtszustand vor Inkrafttreten des § 47 SGB I, dessen Entstehungsgeschichte sowie deren Sinn und Zweck (vgl im Einzelnen BSG, Urteil vom 24. Januar 1990 – 2 RU 42/89 = SozR 3-1200 § 47 Nr 1), ohne dass verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sprächen. Die Neufassung des § 47 SGB I hat im Übrigen – wie der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 47 SGB I zu entnehmen ist - lediglich eine Klarstellung der bis dahin geltenden Rechtslage vorgenommen (vgl BT-Drucks 17/12297, S 41). Hinzu kommt vorliegend, dass die Beklagte dem Kläger einen kostengünstigeren Überweisungsweg über eine andere Bank vorgeschlagen hatte, den der Kläger indes abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um die Anwendung einer außer Kraft getretenen Vorschrift.
Tatbestand:
Streitig ist, wer die Kosten für die Überweisung der Rente des Klägers nach Thailand zu tragen hat.
Der 1935 geborene, verheiratete Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er bezieht seit dem 1. Oktober 2002 von der Beklagten eine Regelaltersrente, für welche er zunächst bei der Beklagten unbare Zahlung auf ein Konto seiner Frau bei der Berliner Sparkasse beantragt hatte.
Der Kläger lebt nach eigenen Angaben seit dem 17. November 2005 (seine polizeiliche Abmeldung datiert vom 20. Juli 2005) in Ch-A in Thailand und teilte dies der Beklagten im Februar 2006 mit. Am 11. April 2006 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er zwar nicht mehr über einen Wohnsitz in Deutschland, seine Ehefrau jedoch noch über ein dortiges Bankkonto verfüge, von welchem er mittels Homebanking monatliche Beträge nach Thailand überweise. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines monatlichen Schecks in EUR in Höhe seines Rentenanspruchs, um diesen dann an seine Bank in Deutschland senden zu können. Die Beklagte erklärte ihm daraufhin, es sei nur eine Übersendung eines Schecks in US-Dollar möglich, was der Kläger jedoch unter Hinweis auf die damit verbundenen Kosten ablehnte. Er forderte die Beklagte nunmehr auf, seine Rente ungekürzt auf das Konto seiner Frau bei der Berliner Sparkasse zu überweisen. Im Oktober 2006 gab der Kläger sein Konto bei der Bangkok Bank Thailand als Bankverbindung an. Die Beklagte überwies daraufhin seine Rente ab Dezember 2006 unter Verwendung von Zahlungsaufträgen der Deutschen Bundesbank, die über deren Korrespondenten Barclays Bank PLC Frankfurt Branch, ausgeführt wurde, auf das Konto des Klägers bei der Bangkok Bank Thailand, Bangkok. Die Barclays Bank belastete hierfür das Konto des Klägers pro Überweisung mit Gebühren iHv zunächst 14,75 EUR (0,75 vH des Überweisungsbetrages), deren Erstattung der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2007 geltend machte. Die Beklagte teilte dem Kläger am 24. April 2007 mit, die Auszahlung von Altersrenten erfolge nach § 119 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) über den Postrentendienst ohne Kürzung des Rentenzahlbetrages. Auf die Verrechnung der Rente mit Gebühren durch ausländische Kreditinstitute habe sie keinen Einfluss. Sie sei jedoch im Falle des Klägers bereit, die Rente ausnahmsweise auf das Konto seiner Ehefrau bei der Berliner Sparkasse oder über die Deutsche Postbank AG, die sich der geschäftlichen Beziehungen der J.P. Morgan Chase, N.Y., bedient, zu überweisen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, die Erstattung der Kosten, welche durch die Überweisung der Rente des Klägers auf dessen Hausbank entstünden, sei nicht möglich. Mit Mail vom 8. Juni 2012 machte der Kläger bei der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen der Überweisung seiner Rente auf sein Konto in Thailand geltend, und zwar in Höhe der Überweisungskosten, Wechselkursgebühren, Kosten für Emails und Briefe an Behörden und Gerichte in Deutschland. Diesen Anspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zurück, da sie nur verpflichtet sei, die Überweisungskosten bis zur ersten Korrespondenzbank zu zahlen. Die darüber hinaus entstehenden Kosten seien dagegen vom Kläger zu tragen.
Am 6. Juni 2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) Klage auf "Erstattung der Überweisungsgebühren einer Fremdbank" erhoben. Indem er diese Kosten zu tragen habe, würde sein Rentenanspruch in eigentumswidriger Weise gemindert.
Durch Urteil vom 6. Juli 2016 hat das SG die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Erstattung der Überweisungskosten sowie derjenigen Unkosten des Klägers, die durch die Inanspruchnahme von ausländischen Banken für die Überweisung seine Altersrente nach Thailand bis Oktober 2013 entstanden sind, mit Ausnahme der vom Kläger bei seiner Hausbank zu zahlenden Gebühren für die Kontoführung und der Kosten für das Abheben der Rentenleistungen sowie etwaiger Wechselkursverluste, verurteilt. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig erhoben, denn der Kläger begehre mit der Auszahlung weiterer Rentenleistungen auf Grundlage der bereits bestehenden Rentenbescheide ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln. Die Klage sei auch für Rentenüberweisungen auf das Konto des Klägers in Thailand bis Oktober 2013 begründet, nicht hingegen für die Rentenüberweisungen ab Oktober 2013 wegen der ab dem 25. Oktober 2013 geänderten Rechtslage. Bis zum 24. Oktober 2013 habe der Kläger gemäß § 47 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) einen Anspruch auf für ihn kostenfreie Überweisung seines Nettorentenbetrages auf das von ihm benannte Konto seiner Hausbank in Thailand. Denn § 47 SGB I habe in seiner bis dahin geltenden Fassung (aF) ohne Einschränkung auf den Wohnort den Grundsatz der Kostenfreiheit der Überweisung der Sozialleistung auf das Konto des Sozialleistungsempfängers oder die Kostenfreiheit der Übergabe der Sozialleistung am Wohnort des Sozialleistungsempfängers an diesen vorgesehen. Sozialleistungen seien in Geld zu erbringen und qualifizierte Schickschulden gemäß den §§ 269 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei der Sozialleistungsverwaltung in Ausübung ihres Ermessens das Recht zugestanden habe, die Angabe eines Bankkontos im Ausland zur Zahlung der Soziallleistung zu verlangen. In jedem Fall jedoch sei die Überweisung für den Sozialleistungsempfänger kostenfrei zu erbringen. Der Anwendbarkeit des § 47 SGB I habe auch nicht die Regelung in § 30 Abs. 1 SGB I entgegengestanden, denn diese Norm sei nur auf hoheitliches Handeln anwendbar, nicht jedoch auf einfaches tatsächliches Verwaltungshandeln wie das Auszahlen einer Rentenleistung. Für dieses Ergebnis spreche auch der systematische Vergleich mit der Regelung in § 337 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), denn darin sei für das Arbeitslosengeld als lex spezialis zu § 47 SGB I bereits im Jahr 2000 ausdrücklich normiert worden, dass die Kostenfreiheit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes die Angabe eines Kontos bei einer inländischen Bank voraussetze. Der Umkehrschluss spreche dafür, dass vor der Neuregelung in § 47 Abs. 1 SGB I von der allgemeinen Regelung zur Kostenfreiheit der Zahlung von Sozialleistungen des § 47 SGB I auch ausländische Banken erfasst waren. Seit der Neufassung in § 47 Abs. 1 SGB I mWv 25. Oktober 2013 habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Denn nunmehr würden ausdrücklich nur noch Überweisungen von Sozialleistungen auf Konten im Inland oder im europäischen Vertragsausland von der Kostenfreiheit erfasst, nicht jedoch auf Konten in Thailand. § 47 Abs. 1 SGB I in der ab dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung sei auch weder europarechts- noch verfassungswidrig.
Gegen das Urteil hat die Beklagte am 20. Juli 2016 Berufung eingelegt und vorgetragen: § 47 SGB I aF gelte nach § 30 Abs. 1 SGB I nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt hätten. Dieser Auslegung habe der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 47 SGB I klarstellend Rechnung getragen. Auch sei der Tenor des Urteils unklar und damit wirkungslos, denn die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 130 SGG hätten nicht vorgelegen. Es sei weder der Beginn der Erstattungspflicht festgelegt noch diese beziffert worden. Es sei auch nicht feststellbar, ob der Beschwerdewert des § 144 Abs. 2 SGG iHv 750 EUR für die Einlegung der Berufung erreicht werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2016 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist schon deshalb zulässig, weil der die Beklagte beschwerende Urteilsausspruch des SG wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Kosten, die ihm anlässlich der Überweisungen seiner Rente vor dem 25. Oktober 2013 angefallen sind.
Gemäß § 47 SGB I aF sollten Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches keine Regelung enthielten. Zwar ist im hier für die Altersrente des Klägers maßgebenden SGB VI keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Überweisung der Rentenzahlungen durch die Beklagte enthalten, hieraus folgt jedoch nicht, dass die Überweisung an ein Konto des Rentenbeziehers im Ausland für diesen in vollem Umfang kostenfrei war. Vielmehr war bereits vor der Neuregelung des § 47 Abs. 1 SGB I zum 25. Oktober 2013 davon auszugehen, dass von der Beklagten Kosten der Überweisung oder der Übermittlung in das Ausland lediglich bis zur ersten Korrespondenzbank zu übernehmen waren, nicht hingegen die hier geltend gemachten Gebühren der kontoführenden Bank des Klägers in Thailand. Diese Kosten waren auch vor dem 25. Oktober 2013 vom Kläger zu tragen.
§ 47 SGB I aF ist dahingehend auszulegen, dass dem Versicherungsträger, hier der Beklagten, entstehende Überweisungskosten nicht auf den Leistungsempfänger abgewälzt werden können. Dagegen ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, die durch die Überweisung der Geldleistungen beim Berechtigten anfallenden Gebühren zu übernehmen. Dafür sprechen der Rechtszustand vor Inkrafttreten des § 47 SGB I, dessen Entstehungsgeschichte sowie deren Sinn und Zweck (vgl im Einzelnen BSG, Urteil vom 24. Januar 1990 – 2 RU 42/89 = SozR 3-1200 § 47 Nr 1), ohne dass verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sprächen. Die Neufassung des § 47 SGB I hat im Übrigen – wie der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 47 SGB I zu entnehmen ist - lediglich eine Klarstellung der bis dahin geltenden Rechtslage vorgenommen (vgl BT-Drucks 17/12297, S 41). Hinzu kommt vorliegend, dass die Beklagte dem Kläger einen kostengünstigeren Überweisungsweg über eine andere Bank vorgeschlagen hatte, den der Kläger indes abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um die Anwendung einer außer Kraft getretenen Vorschrift.
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