Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 256/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft im Rahmen des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit ab April 2006 bis März 2008 sowie die Übernahme der vollen Heizkosten für Oktober 2007 bis März 2008. Der 57 Jahre alte Kläger steht beim Beklagten seit Januar 2005 im laufenden Leistungsbezug. Er bewohnt alleine eine 75 m2 große 2-Zimmerwohnung in E., für die 305,00 EURO Nettokaltmiete zu zahlen sind. Die Nebenkosten lagen zunächst bei 36,70 EURO und die Heizkosten bei 68,36 EURO. Ausweislich einer später eingereichten Mietbescheinigung liegen die Nebenkosten bei 37,45 EURO und die Heizkosten bei 67,55 EURO. Bereits mit Schreiben von Februar 2005 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Wohnung unangemessen mit 341,70 EURO (ohne Heizkosten) den vom Kreis E. für angemessen erachteten Betrag von 245,00 EURO übersteige und daher spätestens ab dem 30.06.2005 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen würden, wenn sich der Kläger nicht um eine Senkung seiner Kosten bemühe. Der Beklagte wies den Kläger auch darauf hin, dass die Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen seien und der Kläger insbesondere gehalten sei, die einzelnen Anmietungsversuche unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der Bemühungen zu dokumentieren. Da der Kläger keine Nachweise einreichte, reduzierte der Beklagte die Kosten der Unterkunft mit Bescheid vom 13.05.2005 ab Juli 2005 auf 313,36 EURO. Auf einen Widerspruch des Klägers wurden letztlich noch bis einschließlich September 2005 volle Kosten der Unterkunft gezahlt. Mit Bescheid vom 27.09.2005 erfolgte die endgültige Absenkung der Kosten der Unterkunft und es wurden für Oktober 2005 bis März 2006 nur noch 313,36 EURO an Kosten der Unterkunft anerkannt (245,00 EURO Bruttokaltmiete und 68,36 EURO Heiz-kosten). Der Kläger teilte am 02.11.2005 mit, seinen Widerspruch gegen alle zukünftigen Mietsenkungen aufrecht zu erhalten. Der Widerspruch wurde als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.09.2005 gewertet und mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid führte der Kläger beim SG Aachen ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 5 (15) AS 193/05. In diesem Verfahren war er der Auffassung, dass seine Wohnung nicht unangemessen teuer sei und daher voll vom Beklagten gezahlt werden müsse. Er hielt einen m2-Preis von 6,65 EURO Nettokaltmiete für angemessen. Als Wohnungsgröße seien 50 m2 anzusetzen mit der Folge dass eine Miete von bis zu 332,50 EURO angemessen sei. Addierte man Nebenkosten von 37,54 EURO hinzu, ergebe dies eine Miete von 369,95 EURO, während der Beklagte nur 245,00 EURO zahle. Im Rahmen dieses Klageverfahrens reichte der Beklagte Zeitungsausschnitte, Mietverträge/Mietbescheinigungen und Übersichten aus 2006/2007 zur Gerichtsakte, um darzulegen, dass es in E. Wohnungen zu dem vom Beklagten als angemessen anerkannten Wert gibt. In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger eine Übersicht mit verschiedenen Wohnungen vor, die seinem Vortrag zu Folge ab Februar 2007 in der Wochenendausgabe der E. Zeitung annonciert gewesen seien und um die er sich vergeblich bemüht habe. Die Klage wurde am 08.08.2007 abgewiesen. Die 5. Kammer, die allein über den Zeitraum Juli 2005 bis März 2006 zu entscheiden hatte, hielt für die Stadt E. eine Nettokaltmiete von 4,45 EURO pro m2 für angemessen und bei 45 m2 Wohnfläche somit 200,25 EURO und war aufgrund der vom Beklagten eingereichten Unterlagen davon überzeugt, dass auch freier Wohnraum zur Verfügung gestanden hat, den der Kläger zu diesen Konditionen hätte anmieten können. Das hiergegen vom Kläger erklärte Bestreiten, dass auch im streitigen Zeitraum entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, sei zu pauschal, da der Kläger seine Obliegenheit, seine Bemühungen kostengünstigeren Wohnraum zu suchen nachzuweisen, verletzt habe. Dieses Urteil wurde bestandskräftig.
Am 09.08.2007 ging beim Beklagten die bereits im vorangegangenen Gerichtsverfahren eingereichte Aufstellung ein, die die vergebliche Wohnungssuche des Klägers seit Februar 2007 belegen sollte. Der Beklagte wertete das Einreichen dieser Aufstellung als Antrag nach § 44 SGB X, um rückwirkend ab Februar 2007 die vollen Kosten der Unterkunft zu erhalten. Den Antrag auf rückwirkende Überprüfung der Leistungsgewährung bezüglich der Kosten der Unterkunft lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2007 ab. Als Begründung führte der Beklagte an, dass die formalen Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft über § 44 SGB X nicht vorlägen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, dass der Beklagte im Januar 2007 im damals anhängigen Gerichtsverfahren eine Liste mit Wohnungen vorgelegt habe, die belegen sollte, dass es in der Vergangenheit wie auch in der Gegenwart genügend billigen Wohnraum gebe. Ihm sei es nicht gelungen, die Angaben dieser Liste im Internet zu verifizieren und er halte die Liste für dubios und eine "Mondpreisliste". In seiner Liste aus Februar 2007 seien die tatsächlichen Verhältnisse auf dem E. Wohnungsmarkt abgebildet. Bei Erlass der mittlerweile bestandskräftigen Bescheide sei der Beklagte somit von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Parallel dazu belehrte der Beklagte den Kläger außerdem am 01.10.2007 darüber, dass auch seine Heizkosten unangemessen hoch seien und nur ein Betrag von 54,00 EURO angemessen wäre. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden ihm Leistungen für November 2007 bis März 2008 bewilligt. Dabei wurden nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 299,0 EURO berücksichtigt (weiterhin 245,00 EURO Bruttokaltmiete und nunmehr nur noch 54,00 EURO Heizkosten). Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er fügte dem Widerspruch eine weitere Liste mit Bemühungen, eine günstigere Wohnung zu finden, bei und beantragte, wegen seiner vergeblichen Bemühung die volle Miete zu erhalten. Hilfsweise widersprach er der Berechnung der Heizkosten. Er habe so kurzfristig mit seiner Vermieterin keine Absenkung seines Heizkostenvorschusses vereinbaren können. Aus diesem Grund bedeute der Be-scheid vom 01.10.2007 eine unzulässige Kürzung seiner Hilfe zum Lebensunterhalt. Außerdem habe das SG Düsseldorf entschieden, dass Alg Il-Empfänger volle Heizkosten zu erhalten hätten, auch wenn die Wohnung unangemessen groß sei. Der Beklagte wies beide Widersprüche mit Bescheid vom 05.11.2007 als unbegründet zurück. Er berief sich nicht mehr auf die Bestandskraft der Becheide für die Vergangenheit, sondern begründete detailliert, dass die Miete des Klägers nach dem Dürener Mietspiegel unangemessen hoch sei und dass dies auf die mit 75 m2 zu hohe Wohnfläche zurückzuführen sei. Gleiches gelte für die Heizkosten, die in Höhe von 1,20 EURO pro m2 angemessen wären und somit bei 45 m2 bei 54,00 EURO lägen. Es sei nichts vorgetragen worden, was eine Übernahme höherer Heizkosten rechtfertige (Erdgeschoss, Eck- Dachgeschosswohnung etc.). Es käme auch nicht in Betracht, die volle Miete rückwirkend ab Februar 2007 zu gewähren, da die vom Kläger eingereichten Nachweise keine ausreichenden Bemühungen belegten. Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2007 Klage erhoben. Der Kläger beantragt:
1. Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2007 zu verpflichten, im Rahmen des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II rückwirkend für die Zeit von April 2006 bis September 2007 die vollen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
2. Den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 01.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2007 zu verpflichten, in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 im Rahmen des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sowie
3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2) den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 01.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2007 zu verpflichten, in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 im Rahmen des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II die vollen Heizkosten in Höhe von 68,36 EURO zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte verschiedene Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht, um zu belegen, dass auch weiterhin freier Wohnraum zu den vom Beklagten als angemessen anerkannten Werten zur Verfügung steht. Hierzu gehörte insbesondere eine Liste, der diverse in der E. Zeitung, der Super Sonntag oder unter www.immobilenscout24.de annoncierte Wohnungen für einen 1-Personen-Haushalt im Kreis E. - aber auch in der Stadt E. - von Februar 2007 bis Januar 2008, entnommen werden konnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte sowie die Akte des Verfahrens S 5 (15) AS 193/05 verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch, rückwirkend oder laufend eine höhere Bruttokaltmiete zu erhalten (hierzu unter 1.). Er hat ferner auch keinen Anspruch auf mehr als 54,00 EURO Heizkosten pro Monat ab Oktober 2007 (hierzu unter 2.).
1. Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, errechnet sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m2. (sogenannte "Produkttheorie", vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, L 19 B 21/05). Dabei kann zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die Werte in den landesrechtlichen Vorschriften zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz "WoBindG") zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Für eine Person ist hiernach eine Wohnungsgröße von 45 m2 angemessen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Wohnraumförderungsgesetz i.V.m. Ziffer 5.71 c der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG. Die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften für existenzsichernde Leistungen entspricht der bisherigen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit (vgl. nur LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 23.08.2006, L 20 B 184/06 AS-ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.2008, L 12 AS 77/06). Soweit hiervon abweichend im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2007 (9 B 184/06 AS) auf die um 2 m2 höher liegenden Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes, abgestellt wird, sieht die Kammer keinen Anlass, dem zu folgen. In Nordrhein-Westfalen gelten beim Bau von Sozialwohnungen andere m2-Richtwerte als bei deren Belegung. Der Frage der Angemessenheit einer Wohnung für Empfänger, die existenzsichernde Leistungen beziehen, ist die Frage der Belegung von Sozialwohnungen, mithin die in den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz geregelten m2-Richtwerte für den Wohnungsberechtigungsschein, sachnäher als die Vorschriften zum Bau von Sozialwohnungen (vgl. ausführlich SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.06.2007, S 20 AS 177/06, offengelassen in LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2007, L 7 B 233/07 AS ER). Für die Ermittlung der angemessen Miethöhe ist - sofern vorhanden - auf den örtlichen Mietspiegel und nicht auf die Wohngeldtabelle abzustellen, da Mietspiegel die örtlichen Verhältnisse genauer widerspiegeln als die Wohngeldtabelle (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Die Stadt E. hat Mietspiegel, Stand Dezember 2004 und August 2007, die somit für den hier streitigen Zeitraum aktuell und daher vorrangig zu be-rücksichtigen sind (beide zu finden unter www.e.de). Es ist umstritten, mit welcher Berech-nungsmethode die angemessene Miete aus dem örtlichen Mietspiegel zu ermitteln ist. Es gibt allein am SG Aachen eine Vielzahl von Berechnungsmethoden. Während teils auf den Mittelwert einer Wohnung mit durchschnittlicher Ausstattung in einfacher Wohnlage bei Zugrundelegung des konkreten Baujahres der Wohnung abgestellt wird (SG Aachen, Urteil vom 24.10.2006, S 11 AS 51/06), teils die durchschnittliche Miethöhe unter Einschluss aller Baujahre und aller Wohnungen mit Ausnahme derer mit dem Merkmal "besondere Ausstattung" und derer in guter Wohnlage (SG Aachen, Urteil vom 28.02.2007, S 5 (21) AS 6/06) oder auch einschließlich der Wohnungen in guter Wohnlage ermittelt wird (SG Aachen, Urteil vom 29.01.2007, S 14 (23, 15) AS 183/05), werden in anderen Entscheidungen Wohnungen mittlerer Wohnlage als Vergleichsmaßstab herangezogen, die nicht zu den allerneuesten Wohnungen im Bestand zählen, und aus der so ermittelten Preisspanne die Wohnungen in den unteren 30 % des Preisrahmens als angemessen angesehen (SG Aachen, Urteil vom 21.12.2006, S 9 AS 127/06). Das Hessische LSG scheint eine Berechnung zu bevorzugen, bei der aus den verschiedenen Altersgruppen eines Mietspiegels jeweils der Mittelwert einer Wohnung mit Bad und Heizung in einfacher bis mittlerer Wohnlage gebildet und von den so ermittelten Mittelwerten der höchste Wert in jedem Fall die absolute Obergrenze sei (Hessisches LSG, Beschluss vom 05.12.2006, L 9 AS 212/06 ER).
Die Kammer folgt der letzten Berechnungsmethode, modifiziert sie aber dahingehend, dass aus den Mittelwerten wiederum ein Mittelwert gebildet wird. Auf diese Weise werden "Aus-reißer" nach oben und nach unten relativ gut ausgeglichen. Durch die Berücksichtigung von Wohnungen auch in mittlerer und nicht lediglich einfacher Wohnlage, obwohl sich Hilfebedürftige an sich am unteren Segment der in Betracht kommenden Wohnungen zu orientieren haben (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Mehrzahl der Wohnungen - so auch in E. - oft in mittlerer Wohnlage befindet. Außerdem sind die neuesten Wohnung des Bestandes herauszurechnen, da diese im Ver-gleich zu den anderen Wohnung im Regelfall deutlich teurer sind und es nicht Sinn und Zweck sein kann, den Hilfeträger zur Finanzierung von Neubauten zu verpflichten (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 05.12.2006, L 9 AS 212/06 ER). Dies führt dazu, dass aus dem Mietspiegel zumindest die Wohnungen mit Baujahr "1998 bis 2004" herauszurechnen sind. Der E. Mietspiegel ist in zwei Tabellen aufgeteilt. Da der Kläger grundsätzlich auf das komplette E. Stadtgebiet verwiesen werden kann, waren beide Tabellen zusammen zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich folgende Tabelle für Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung (Bad/Dusche und Heizung) ohne die neuesten Wohnungen: Baualter einfache Wohnlage mittlere Wohnlage Durchschnitt bis 1948 3,2 bis 3,9 3,3 bis 4,2 3,70 1949 bis 1960 3,4 bis 4,3 3,6 bis 4,5 3,95 1961 bis 1971 3,4 bis 4,6 3,9 bis 4,9 4,15 1972 bis 1982 3,4 bis 4,9 4,0 bis 5,2 4,30 1983 bis 1992 4,0 bis 5,2 4,1 bis 5,5 4,75 1993 bis 1997/2002 (Stand August 2007) 4,1 bis 5,5 4,2 bis 5,8 4,95 Durchschnitt gesamt: 4,30 Bei einer angemessenen Wohnfläche von 45 m2 ergibt dies eine angemessene Nettokaltmiete von 193,50 EURO. Hinzu kommen Nebenkosten in Höhe von zuletzt 37,45 EURO und somit insgesamt 230,95 EURO (ohne Heizung). Der Beklagte gewährt dem Kläger bereits 245,00 EURO an Miete inklusive Nebenkosten und somit mehr als den angemessenen Betrag. Der 12. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat in einem anderen Fall für E. einen m2-Preis von 4,48 EURO als angemessenen Wert zu Grunde gelegt (Urteil vom 09.01.2008, L 12 AS 77/06). Auch bei einem m2-Preis von 4,48 EURO läge der vom Beklagten gewährte Betrag über den Kosten des Klägers (4,48 EURO x 45 m2 = 201,60 EURO + 37,45 EURO = 239,05 EURO).
Die Kammer konnte es dahin stehen lassen, ob sich der Kläger seit Februar 2007 gegebenenfalls ausreichend, aber erfolglos um die Senkung seiner Unterkunftskosten bemüht hat. Denn wenn die Kosten der Unterkunft einmal aufgrund fehlender Bemühungen, sich eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, auf das angemessene Maß abgesenkt wurden, erhöhen sie sich nicht wieder, nur weil der Hilfebedürftige gegebenenfalls im Laufe der Zeit damit beginnt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Kläger hat erstmalig für die Zeit ab Februar 2007 dargelegt, sich um eine günstigere Wohnung bemüht zu haben und hat somit fast volle zwei Jahre in Hinblick auf die von ihm verlangte Senkung seiner Kosten ungenutzt verstreichen lassen. Hätte sich der Kläger bereits von Februar 2005 an, um eine günstigere Wohnung bemüht, käme es auf den Wohnungsmarkt ab Februar 2007 überhaupt nicht mehr an. Die Kammer ist aufgrund der vom Beklagten im Verfahren S 5 (15) AS 193/05 überreichten Listen davon überzeugt, dass der Kläger in der Vergangenheit eine Wohnung zu den vom Beklagten angesetzten Werten hätte anmieten können und hielt den Vortrag des Klägers, dass es zur damaligen Zeit keine Wohnungen zu den Werten des Beklagten gegeben habe, für eine Schutzbehauptung. Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, der das Unterlassen der Wohnungssuche in den Jahren 2005 und 2006 hinreichend entschuldigen würde. Aus diesem Grund hat der Kläger auch weiterhin nur Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Übernahme der vollen Heizkosten über September 2007 hinaus. Der Beklagte zahlt von den anfallenden Heizkosten, die ausweislich der letzten Mietbescheinigung bei 67,55 EURO liegen, 54,00 EURO pro Monat. Zwar sind in der Regel die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen, wenn keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten zu erkennen sind (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2007, L 7 AS 162/07; Schleswig-Holsteinischcs LSG, Urteil vom 21.06.2007, L 6 AS 6/07). Hat der Hilfeempfänger indes nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, besteht nicht ohne Weiteres Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Das Hessische LSG und das Bayerische LSG gehen in den Fällen, in denen eine unangemessen große Wohnung bewohnt wird, davon aus, dass nur Anspruch auf anteilige Heizkosten im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche besteht (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2007, L 7 AS 162/07; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.10.2006, L 7 AS 126/06 ER). Die Kammer ist ebenfalls der Auffassung, dass das Bewohnen einer unangemessen großen Wohnung zur Kürzung von Heizkoston führt bzw. führen kann. Denn Heizkosten basieren maßgeblich auf der Größe einer Wohnung, also, der zu beheizenden Raumfläche. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nicht alle Räume seiner Wohnung zu beheizen mit der Folge, dass die höheren Heizkosten nicht auf die Wohnungsgröße zurückzuführen seien, überzeugte dies die Kammer nicht. Die Kammer hielt es für ausgeschlossen, dass die nicht selbst beheizten Räume der Wohnung nicht wenigstens mittelbar durch die Beheizung der anderen Räume mitbeheizt werden. Dies gilt schon allein aufgrund des Umstands, dass Türen zwischen beheizten und nicht beheizten Räumen keine vergleichbare Dämmung darstellen wie eine Wand. Die Kammer führte die über 54,00 EURO hinausgehenden Heizkosten daher auf die immerhin um 30 m2 zu große Wohnungsgröße und nicht auf eine gegebenenfalls vom Beklagten zu niedrig angesetzte Pauschale zurück. In Anwendung der Rechtsprechung des Hessischen LSG und des Bayerischen LSG hätte der Kläger nur Anspruch auf 40,53 EURO Heizkosten. Die Heizkosten des Klägers liegen ausweislich der letzten Mietbescheinigung bei 67,55 EURO. Bei einem Verhältnis von 45 m2 angemessener Wohnfläche zu 75 m2 tatsächlicher Wohnfläche wären die tatsächlichen Heizkosten des Kläger mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren und lägen danach bei 40,53 EURO und somit unter dem vom Beklagten übernommenen Betrag. Es spricht einiges dafür, Hilfebedürftigen, die in einer zu großen Wohnung wohnen, nicht stets nur anteilige Heizkosten zu gewähren, sondern jedenfalls die Heizkosten anzuerkennen, die bei einer angemessen großen Wohnung angemessen wären (zu den verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2007, L 7 AS 162/07). Dies konnte vorliegend jedoch dahin gestellt bleiben, da der Beklagte die Heizkosten ohnehin nicht auf den anteiligen Betrag von 40,53 EURO begrenzt hat, sondern in der Höhe gewährt hat,’ wie sie nach den vom Beklagten angesetzten Richtwerten bei einer angemessen großen Wohnung angemessen wären (45 x 1,20 EURO = 54,00 EURO). Der Kläger hat keinen Anspruch, seine unangemessenen Heizkosten zumindest für eine Übergangsfrist in voller Höhe übernommen zu bekommen ...Denn selbst wenn die 6- Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch auf Leistungen für Heizung anzuwenden wäre - wofür einiges spricht - (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21.06.2007, L 6 AS 6/07; SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006, S 33 AS 375/05; SG Detmold, Beschluss vom 27.06.2005, S 13 AS 20/05 ER), wäre diese Frist vorliegend längst abgelaufen. Denn der Kläger wusste bereits seit Februar 2005, dass seine Wohnung unangemessen groß ist. Dabei hielt die Kammer es zumindest im vorliegenden Fall für unschädlich, dass der Beklagte den Kläger nicht gesondert auf die Unangemessenheit seiner Heizkosten hingewiesen hat. Zwar mag es Konstellationen geben, in denen der fehlende Hinweis auf zu hohe Heizkosten, die Pflicht zur Übernahme höherer Heizkosten nach sich ziehen kann - namentlich insbesondere dann, wenn ein Hilfebedürftiger aufgrund der ihm.vom Leistungsträger genannten Werte denkt, die Differenz der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu den angemessenen Kosten der Unterkunft aus seinen laufenden Leistungen bestreiten zu können und sich aus diesem Grund nicht um eine günstigere Wohnung bemüht und die letztlich von Hilfebedürftigen zu tragende Differenz durch die Heizkosten so erhöht ist, dass er die Differenz doch nicht tragen kann und er sich in Kenntnis dieses Umstands um eine günstigere Wohnung bemüht hätte, wenn er darüber informiert worden wäre (Amtshaftung). Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzuklagen wäre, ist vorliegend schon nicht erkennbar, dass eine etwaige durch den Beklagten unterlassene Information den Kläger dazu veranlasst hat, sich nicht um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Im Gegenteil: Der Kläger trägt selbst vor, seit Februar 2007 eine günstigere Wohnung gesucht und so wenig wie möglich geheizt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die ihn nunmehr treffenden Kosten auch bei einer vorangegangenen Aufklärung durch den Beklagten angefallen wären. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EURO übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft im Rahmen des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit ab April 2006 bis März 2008 sowie die Übernahme der vollen Heizkosten für Oktober 2007 bis März 2008. Der 57 Jahre alte Kläger steht beim Beklagten seit Januar 2005 im laufenden Leistungsbezug. Er bewohnt alleine eine 75 m2 große 2-Zimmerwohnung in E., für die 305,00 EURO Nettokaltmiete zu zahlen sind. Die Nebenkosten lagen zunächst bei 36,70 EURO und die Heizkosten bei 68,36 EURO. Ausweislich einer später eingereichten Mietbescheinigung liegen die Nebenkosten bei 37,45 EURO und die Heizkosten bei 67,55 EURO. Bereits mit Schreiben von Februar 2005 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Wohnung unangemessen mit 341,70 EURO (ohne Heizkosten) den vom Kreis E. für angemessen erachteten Betrag von 245,00 EURO übersteige und daher spätestens ab dem 30.06.2005 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen würden, wenn sich der Kläger nicht um eine Senkung seiner Kosten bemühe. Der Beklagte wies den Kläger auch darauf hin, dass die Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen seien und der Kläger insbesondere gehalten sei, die einzelnen Anmietungsversuche unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der Bemühungen zu dokumentieren. Da der Kläger keine Nachweise einreichte, reduzierte der Beklagte die Kosten der Unterkunft mit Bescheid vom 13.05.2005 ab Juli 2005 auf 313,36 EURO. Auf einen Widerspruch des Klägers wurden letztlich noch bis einschließlich September 2005 volle Kosten der Unterkunft gezahlt. Mit Bescheid vom 27.09.2005 erfolgte die endgültige Absenkung der Kosten der Unterkunft und es wurden für Oktober 2005 bis März 2006 nur noch 313,36 EURO an Kosten der Unterkunft anerkannt (245,00 EURO Bruttokaltmiete und 68,36 EURO Heiz-kosten). Der Kläger teilte am 02.11.2005 mit, seinen Widerspruch gegen alle zukünftigen Mietsenkungen aufrecht zu erhalten. Der Widerspruch wurde als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.09.2005 gewertet und mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid führte der Kläger beim SG Aachen ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 5 (15) AS 193/05. In diesem Verfahren war er der Auffassung, dass seine Wohnung nicht unangemessen teuer sei und daher voll vom Beklagten gezahlt werden müsse. Er hielt einen m2-Preis von 6,65 EURO Nettokaltmiete für angemessen. Als Wohnungsgröße seien 50 m2 anzusetzen mit der Folge dass eine Miete von bis zu 332,50 EURO angemessen sei. Addierte man Nebenkosten von 37,54 EURO hinzu, ergebe dies eine Miete von 369,95 EURO, während der Beklagte nur 245,00 EURO zahle. Im Rahmen dieses Klageverfahrens reichte der Beklagte Zeitungsausschnitte, Mietverträge/Mietbescheinigungen und Übersichten aus 2006/2007 zur Gerichtsakte, um darzulegen, dass es in E. Wohnungen zu dem vom Beklagten als angemessen anerkannten Wert gibt. In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger eine Übersicht mit verschiedenen Wohnungen vor, die seinem Vortrag zu Folge ab Februar 2007 in der Wochenendausgabe der E. Zeitung annonciert gewesen seien und um die er sich vergeblich bemüht habe. Die Klage wurde am 08.08.2007 abgewiesen. Die 5. Kammer, die allein über den Zeitraum Juli 2005 bis März 2006 zu entscheiden hatte, hielt für die Stadt E. eine Nettokaltmiete von 4,45 EURO pro m2 für angemessen und bei 45 m2 Wohnfläche somit 200,25 EURO und war aufgrund der vom Beklagten eingereichten Unterlagen davon überzeugt, dass auch freier Wohnraum zur Verfügung gestanden hat, den der Kläger zu diesen Konditionen hätte anmieten können. Das hiergegen vom Kläger erklärte Bestreiten, dass auch im streitigen Zeitraum entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, sei zu pauschal, da der Kläger seine Obliegenheit, seine Bemühungen kostengünstigeren Wohnraum zu suchen nachzuweisen, verletzt habe. Dieses Urteil wurde bestandskräftig.
Am 09.08.2007 ging beim Beklagten die bereits im vorangegangenen Gerichtsverfahren eingereichte Aufstellung ein, die die vergebliche Wohnungssuche des Klägers seit Februar 2007 belegen sollte. Der Beklagte wertete das Einreichen dieser Aufstellung als Antrag nach § 44 SGB X, um rückwirkend ab Februar 2007 die vollen Kosten der Unterkunft zu erhalten. Den Antrag auf rückwirkende Überprüfung der Leistungsgewährung bezüglich der Kosten der Unterkunft lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2007 ab. Als Begründung führte der Beklagte an, dass die formalen Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft über § 44 SGB X nicht vorlägen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, dass der Beklagte im Januar 2007 im damals anhängigen Gerichtsverfahren eine Liste mit Wohnungen vorgelegt habe, die belegen sollte, dass es in der Vergangenheit wie auch in der Gegenwart genügend billigen Wohnraum gebe. Ihm sei es nicht gelungen, die Angaben dieser Liste im Internet zu verifizieren und er halte die Liste für dubios und eine "Mondpreisliste". In seiner Liste aus Februar 2007 seien die tatsächlichen Verhältnisse auf dem E. Wohnungsmarkt abgebildet. Bei Erlass der mittlerweile bestandskräftigen Bescheide sei der Beklagte somit von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Parallel dazu belehrte der Beklagte den Kläger außerdem am 01.10.2007 darüber, dass auch seine Heizkosten unangemessen hoch seien und nur ein Betrag von 54,00 EURO angemessen wäre. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden ihm Leistungen für November 2007 bis März 2008 bewilligt. Dabei wurden nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 299,0 EURO berücksichtigt (weiterhin 245,00 EURO Bruttokaltmiete und nunmehr nur noch 54,00 EURO Heizkosten). Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er fügte dem Widerspruch eine weitere Liste mit Bemühungen, eine günstigere Wohnung zu finden, bei und beantragte, wegen seiner vergeblichen Bemühung die volle Miete zu erhalten. Hilfsweise widersprach er der Berechnung der Heizkosten. Er habe so kurzfristig mit seiner Vermieterin keine Absenkung seines Heizkostenvorschusses vereinbaren können. Aus diesem Grund bedeute der Be-scheid vom 01.10.2007 eine unzulässige Kürzung seiner Hilfe zum Lebensunterhalt. Außerdem habe das SG Düsseldorf entschieden, dass Alg Il-Empfänger volle Heizkosten zu erhalten hätten, auch wenn die Wohnung unangemessen groß sei. Der Beklagte wies beide Widersprüche mit Bescheid vom 05.11.2007 als unbegründet zurück. Er berief sich nicht mehr auf die Bestandskraft der Becheide für die Vergangenheit, sondern begründete detailliert, dass die Miete des Klägers nach dem Dürener Mietspiegel unangemessen hoch sei und dass dies auf die mit 75 m2 zu hohe Wohnfläche zurückzuführen sei. Gleiches gelte für die Heizkosten, die in Höhe von 1,20 EURO pro m2 angemessen wären und somit bei 45 m2 bei 54,00 EURO lägen. Es sei nichts vorgetragen worden, was eine Übernahme höherer Heizkosten rechtfertige (Erdgeschoss, Eck- Dachgeschosswohnung etc.). Es käme auch nicht in Betracht, die volle Miete rückwirkend ab Februar 2007 zu gewähren, da die vom Kläger eingereichten Nachweise keine ausreichenden Bemühungen belegten. Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2007 Klage erhoben. Der Kläger beantragt:
1. Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2007 zu verpflichten, im Rahmen des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II rückwirkend für die Zeit von April 2006 bis September 2007 die vollen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
2. Den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 01.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2007 zu verpflichten, in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 im Rahmen des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sowie
3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2) den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 01.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2007 zu verpflichten, in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 im Rahmen des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II die vollen Heizkosten in Höhe von 68,36 EURO zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte verschiedene Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht, um zu belegen, dass auch weiterhin freier Wohnraum zu den vom Beklagten als angemessen anerkannten Werten zur Verfügung steht. Hierzu gehörte insbesondere eine Liste, der diverse in der E. Zeitung, der Super Sonntag oder unter www.immobilenscout24.de annoncierte Wohnungen für einen 1-Personen-Haushalt im Kreis E. - aber auch in der Stadt E. - von Februar 2007 bis Januar 2008, entnommen werden konnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte sowie die Akte des Verfahrens S 5 (15) AS 193/05 verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch, rückwirkend oder laufend eine höhere Bruttokaltmiete zu erhalten (hierzu unter 1.). Er hat ferner auch keinen Anspruch auf mehr als 54,00 EURO Heizkosten pro Monat ab Oktober 2007 (hierzu unter 2.).
1. Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, errechnet sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m2. (sogenannte "Produkttheorie", vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, L 19 B 21/05). Dabei kann zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die Werte in den landesrechtlichen Vorschriften zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz "WoBindG") zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Für eine Person ist hiernach eine Wohnungsgröße von 45 m2 angemessen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Wohnraumförderungsgesetz i.V.m. Ziffer 5.71 c der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG. Die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften für existenzsichernde Leistungen entspricht der bisherigen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit (vgl. nur LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 23.08.2006, L 20 B 184/06 AS-ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.2008, L 12 AS 77/06). Soweit hiervon abweichend im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2007 (9 B 184/06 AS) auf die um 2 m2 höher liegenden Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes, abgestellt wird, sieht die Kammer keinen Anlass, dem zu folgen. In Nordrhein-Westfalen gelten beim Bau von Sozialwohnungen andere m2-Richtwerte als bei deren Belegung. Der Frage der Angemessenheit einer Wohnung für Empfänger, die existenzsichernde Leistungen beziehen, ist die Frage der Belegung von Sozialwohnungen, mithin die in den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz geregelten m2-Richtwerte für den Wohnungsberechtigungsschein, sachnäher als die Vorschriften zum Bau von Sozialwohnungen (vgl. ausführlich SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.06.2007, S 20 AS 177/06, offengelassen in LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2007, L 7 B 233/07 AS ER). Für die Ermittlung der angemessen Miethöhe ist - sofern vorhanden - auf den örtlichen Mietspiegel und nicht auf die Wohngeldtabelle abzustellen, da Mietspiegel die örtlichen Verhältnisse genauer widerspiegeln als die Wohngeldtabelle (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Die Stadt E. hat Mietspiegel, Stand Dezember 2004 und August 2007, die somit für den hier streitigen Zeitraum aktuell und daher vorrangig zu be-rücksichtigen sind (beide zu finden unter www.e.de). Es ist umstritten, mit welcher Berech-nungsmethode die angemessene Miete aus dem örtlichen Mietspiegel zu ermitteln ist. Es gibt allein am SG Aachen eine Vielzahl von Berechnungsmethoden. Während teils auf den Mittelwert einer Wohnung mit durchschnittlicher Ausstattung in einfacher Wohnlage bei Zugrundelegung des konkreten Baujahres der Wohnung abgestellt wird (SG Aachen, Urteil vom 24.10.2006, S 11 AS 51/06), teils die durchschnittliche Miethöhe unter Einschluss aller Baujahre und aller Wohnungen mit Ausnahme derer mit dem Merkmal "besondere Ausstattung" und derer in guter Wohnlage (SG Aachen, Urteil vom 28.02.2007, S 5 (21) AS 6/06) oder auch einschließlich der Wohnungen in guter Wohnlage ermittelt wird (SG Aachen, Urteil vom 29.01.2007, S 14 (23, 15) AS 183/05), werden in anderen Entscheidungen Wohnungen mittlerer Wohnlage als Vergleichsmaßstab herangezogen, die nicht zu den allerneuesten Wohnungen im Bestand zählen, und aus der so ermittelten Preisspanne die Wohnungen in den unteren 30 % des Preisrahmens als angemessen angesehen (SG Aachen, Urteil vom 21.12.2006, S 9 AS 127/06). Das Hessische LSG scheint eine Berechnung zu bevorzugen, bei der aus den verschiedenen Altersgruppen eines Mietspiegels jeweils der Mittelwert einer Wohnung mit Bad und Heizung in einfacher bis mittlerer Wohnlage gebildet und von den so ermittelten Mittelwerten der höchste Wert in jedem Fall die absolute Obergrenze sei (Hessisches LSG, Beschluss vom 05.12.2006, L 9 AS 212/06 ER).
Die Kammer folgt der letzten Berechnungsmethode, modifiziert sie aber dahingehend, dass aus den Mittelwerten wiederum ein Mittelwert gebildet wird. Auf diese Weise werden "Aus-reißer" nach oben und nach unten relativ gut ausgeglichen. Durch die Berücksichtigung von Wohnungen auch in mittlerer und nicht lediglich einfacher Wohnlage, obwohl sich Hilfebedürftige an sich am unteren Segment der in Betracht kommenden Wohnungen zu orientieren haben (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Mehrzahl der Wohnungen - so auch in E. - oft in mittlerer Wohnlage befindet. Außerdem sind die neuesten Wohnung des Bestandes herauszurechnen, da diese im Ver-gleich zu den anderen Wohnung im Regelfall deutlich teurer sind und es nicht Sinn und Zweck sein kann, den Hilfeträger zur Finanzierung von Neubauten zu verpflichten (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 05.12.2006, L 9 AS 212/06 ER). Dies führt dazu, dass aus dem Mietspiegel zumindest die Wohnungen mit Baujahr "1998 bis 2004" herauszurechnen sind. Der E. Mietspiegel ist in zwei Tabellen aufgeteilt. Da der Kläger grundsätzlich auf das komplette E. Stadtgebiet verwiesen werden kann, waren beide Tabellen zusammen zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich folgende Tabelle für Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung (Bad/Dusche und Heizung) ohne die neuesten Wohnungen: Baualter einfache Wohnlage mittlere Wohnlage Durchschnitt bis 1948 3,2 bis 3,9 3,3 bis 4,2 3,70 1949 bis 1960 3,4 bis 4,3 3,6 bis 4,5 3,95 1961 bis 1971 3,4 bis 4,6 3,9 bis 4,9 4,15 1972 bis 1982 3,4 bis 4,9 4,0 bis 5,2 4,30 1983 bis 1992 4,0 bis 5,2 4,1 bis 5,5 4,75 1993 bis 1997/2002 (Stand August 2007) 4,1 bis 5,5 4,2 bis 5,8 4,95 Durchschnitt gesamt: 4,30 Bei einer angemessenen Wohnfläche von 45 m2 ergibt dies eine angemessene Nettokaltmiete von 193,50 EURO. Hinzu kommen Nebenkosten in Höhe von zuletzt 37,45 EURO und somit insgesamt 230,95 EURO (ohne Heizung). Der Beklagte gewährt dem Kläger bereits 245,00 EURO an Miete inklusive Nebenkosten und somit mehr als den angemessenen Betrag. Der 12. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat in einem anderen Fall für E. einen m2-Preis von 4,48 EURO als angemessenen Wert zu Grunde gelegt (Urteil vom 09.01.2008, L 12 AS 77/06). Auch bei einem m2-Preis von 4,48 EURO läge der vom Beklagten gewährte Betrag über den Kosten des Klägers (4,48 EURO x 45 m2 = 201,60 EURO + 37,45 EURO = 239,05 EURO).
Die Kammer konnte es dahin stehen lassen, ob sich der Kläger seit Februar 2007 gegebenenfalls ausreichend, aber erfolglos um die Senkung seiner Unterkunftskosten bemüht hat. Denn wenn die Kosten der Unterkunft einmal aufgrund fehlender Bemühungen, sich eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, auf das angemessene Maß abgesenkt wurden, erhöhen sie sich nicht wieder, nur weil der Hilfebedürftige gegebenenfalls im Laufe der Zeit damit beginnt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Kläger hat erstmalig für die Zeit ab Februar 2007 dargelegt, sich um eine günstigere Wohnung bemüht zu haben und hat somit fast volle zwei Jahre in Hinblick auf die von ihm verlangte Senkung seiner Kosten ungenutzt verstreichen lassen. Hätte sich der Kläger bereits von Februar 2005 an, um eine günstigere Wohnung bemüht, käme es auf den Wohnungsmarkt ab Februar 2007 überhaupt nicht mehr an. Die Kammer ist aufgrund der vom Beklagten im Verfahren S 5 (15) AS 193/05 überreichten Listen davon überzeugt, dass der Kläger in der Vergangenheit eine Wohnung zu den vom Beklagten angesetzten Werten hätte anmieten können und hielt den Vortrag des Klägers, dass es zur damaligen Zeit keine Wohnungen zu den Werten des Beklagten gegeben habe, für eine Schutzbehauptung. Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, der das Unterlassen der Wohnungssuche in den Jahren 2005 und 2006 hinreichend entschuldigen würde. Aus diesem Grund hat der Kläger auch weiterhin nur Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Übernahme der vollen Heizkosten über September 2007 hinaus. Der Beklagte zahlt von den anfallenden Heizkosten, die ausweislich der letzten Mietbescheinigung bei 67,55 EURO liegen, 54,00 EURO pro Monat. Zwar sind in der Regel die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen, wenn keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten zu erkennen sind (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2007, L 7 AS 162/07; Schleswig-Holsteinischcs LSG, Urteil vom 21.06.2007, L 6 AS 6/07). Hat der Hilfeempfänger indes nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, besteht nicht ohne Weiteres Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Das Hessische LSG und das Bayerische LSG gehen in den Fällen, in denen eine unangemessen große Wohnung bewohnt wird, davon aus, dass nur Anspruch auf anteilige Heizkosten im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche besteht (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2007, L 7 AS 162/07; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.10.2006, L 7 AS 126/06 ER). Die Kammer ist ebenfalls der Auffassung, dass das Bewohnen einer unangemessen großen Wohnung zur Kürzung von Heizkoston führt bzw. führen kann. Denn Heizkosten basieren maßgeblich auf der Größe einer Wohnung, also, der zu beheizenden Raumfläche. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nicht alle Räume seiner Wohnung zu beheizen mit der Folge, dass die höheren Heizkosten nicht auf die Wohnungsgröße zurückzuführen seien, überzeugte dies die Kammer nicht. Die Kammer hielt es für ausgeschlossen, dass die nicht selbst beheizten Räume der Wohnung nicht wenigstens mittelbar durch die Beheizung der anderen Räume mitbeheizt werden. Dies gilt schon allein aufgrund des Umstands, dass Türen zwischen beheizten und nicht beheizten Räumen keine vergleichbare Dämmung darstellen wie eine Wand. Die Kammer führte die über 54,00 EURO hinausgehenden Heizkosten daher auf die immerhin um 30 m2 zu große Wohnungsgröße und nicht auf eine gegebenenfalls vom Beklagten zu niedrig angesetzte Pauschale zurück. In Anwendung der Rechtsprechung des Hessischen LSG und des Bayerischen LSG hätte der Kläger nur Anspruch auf 40,53 EURO Heizkosten. Die Heizkosten des Klägers liegen ausweislich der letzten Mietbescheinigung bei 67,55 EURO. Bei einem Verhältnis von 45 m2 angemessener Wohnfläche zu 75 m2 tatsächlicher Wohnfläche wären die tatsächlichen Heizkosten des Kläger mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren und lägen danach bei 40,53 EURO und somit unter dem vom Beklagten übernommenen Betrag. Es spricht einiges dafür, Hilfebedürftigen, die in einer zu großen Wohnung wohnen, nicht stets nur anteilige Heizkosten zu gewähren, sondern jedenfalls die Heizkosten anzuerkennen, die bei einer angemessen großen Wohnung angemessen wären (zu den verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2007, L 7 AS 162/07). Dies konnte vorliegend jedoch dahin gestellt bleiben, da der Beklagte die Heizkosten ohnehin nicht auf den anteiligen Betrag von 40,53 EURO begrenzt hat, sondern in der Höhe gewährt hat,’ wie sie nach den vom Beklagten angesetzten Richtwerten bei einer angemessen großen Wohnung angemessen wären (45 x 1,20 EURO = 54,00 EURO). Der Kläger hat keinen Anspruch, seine unangemessenen Heizkosten zumindest für eine Übergangsfrist in voller Höhe übernommen zu bekommen ...Denn selbst wenn die 6- Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch auf Leistungen für Heizung anzuwenden wäre - wofür einiges spricht - (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21.06.2007, L 6 AS 6/07; SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006, S 33 AS 375/05; SG Detmold, Beschluss vom 27.06.2005, S 13 AS 20/05 ER), wäre diese Frist vorliegend längst abgelaufen. Denn der Kläger wusste bereits seit Februar 2005, dass seine Wohnung unangemessen groß ist. Dabei hielt die Kammer es zumindest im vorliegenden Fall für unschädlich, dass der Beklagte den Kläger nicht gesondert auf die Unangemessenheit seiner Heizkosten hingewiesen hat. Zwar mag es Konstellationen geben, in denen der fehlende Hinweis auf zu hohe Heizkosten, die Pflicht zur Übernahme höherer Heizkosten nach sich ziehen kann - namentlich insbesondere dann, wenn ein Hilfebedürftiger aufgrund der ihm.vom Leistungsträger genannten Werte denkt, die Differenz der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu den angemessenen Kosten der Unterkunft aus seinen laufenden Leistungen bestreiten zu können und sich aus diesem Grund nicht um eine günstigere Wohnung bemüht und die letztlich von Hilfebedürftigen zu tragende Differenz durch die Heizkosten so erhöht ist, dass er die Differenz doch nicht tragen kann und er sich in Kenntnis dieses Umstands um eine günstigere Wohnung bemüht hätte, wenn er darüber informiert worden wäre (Amtshaftung). Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzuklagen wäre, ist vorliegend schon nicht erkennbar, dass eine etwaige durch den Beklagten unterlassene Information den Kläger dazu veranlasst hat, sich nicht um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Im Gegenteil: Der Kläger trägt selbst vor, seit Februar 2007 eine günstigere Wohnung gesucht und so wenig wie möglich geheizt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die ihn nunmehr treffenden Kosten auch bei einer vorangegangenen Aufklärung durch den Beklagten angefallen wären. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EURO übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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