Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1220/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2077/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 08.05.2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nach § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist.
Nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Maßgebend ist daher, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 23.04.2017 beim Sozialgericht Ulm (SG) gestellten Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung des Hilfsmittels "Mighty Medic Verdampfungssystem" (Verdampfungssystem für Cannabinoide), welches nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag der S. & B. GmbH & Co.KG vom 03.04.2017 298 EUR kostet. Der Streitwert liegt somit bei 298 EUR und überschreitet 750 EUR damit ersichtlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nach § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist.
Nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Maßgebend ist daher, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 23.04.2017 beim Sozialgericht Ulm (SG) gestellten Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung des Hilfsmittels "Mighty Medic Verdampfungssystem" (Verdampfungssystem für Cannabinoide), welches nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag der S. & B. GmbH & Co.KG vom 03.04.2017 298 EUR kostet. Der Streitwert liegt somit bei 298 EUR und überschreitet 750 EUR damit ersichtlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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