Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 42 R 3782/16
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 162/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG). Dort hatte die Klägerin im Wege einer Untätigkeitsklage den Erlass eines Bescheides bezüglich ihres Antrages auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begehrt.
Im Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese holte ein Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde Pf. vom 9. Februar 2016 ein, der zusammenfassend ausführte, er gehe davon aus, dass die Leis-tungsfähigkeit der Klägerin durch eine psychosomatische Rehabilitation gebessert werden könne. Im Mai 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie teilte ihr mit Schreiben vom 30. Mai 2016 mit, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, vor einer Entscheidung über den Rentenantrag zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind. Die Entscheidung über den Rentenantrag werde bis zum Abschluss der Teilhabeleistung zurückgestellt. Laut Entlassungsbericht der C. Klinik S. vom 1. August 2016 ist die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden und wandte sich an die Beklagte (Schreiben vom 28. Juli 2016), die ihr die Sach- und Rechtslage erläuterte (Schreiben vom 9. August 2016). Diese wandte sich erneut an die Beklagte und erinnerte an die Bescheidung ihres Rentenantrages (Schreiben vom 23. August 2016). Die Beklagte erklärte hierzu u.a., derzeit würden die ärztlichen Unterlagen durch den sozialmedizinischen Dienst ausgewertet. Nach Abschluss der Prüfung werde ein Bescheid erteilt (Schreiben vom 26. August 2016).
Am 17. Oktober 2016 hat die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt. Die medizinische Rehabilitation sei am 22. Juli 2016 abgeschlossen gewesen. Nunmehr seien wiederum drei Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung ergangen wäre. Da keine sonstigen Hinderungsgründe bekannt seien, sei die Beklagte untätig, weshalb Klage geboten sei.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 hat die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Er-werbsminderung abgelehnt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. November 2016 ausgeführt, am 17. Oktober 2016 habe das Ergebnis der Auswertung der medizinischen Unterlagen durch den Sozialmedizinischen Dienst vorgelegen. Insoweit habe ein zureichender Grund dafür vorgelegen, dass der Verwaltungsakt nicht innerhalb der in § 88 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehenen Frist beschieden werden konnte.
Unter dem 19. Dezember 2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2017 hat das SG den Kostenantrag der Klägerin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin wäre es zuzumuten gewesen, vor Erhebung der Un-tätigkeitsklage noch einmal bei der Beklagten nachzufragen, ob mittlerweile der Rehabilitati-onsentlassungsbericht ausgewertet bzw. warum bisher noch keine Entscheidung erfolgt sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine Bewilligung komme vorliegend nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit zwischenzeitlich erledigt und damit eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt sei.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin am 31. Januar 2017 Beschwerde eingelegt und auf (entgegenstehende) Rechtsprechung Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - Az.: 1 BvR 94/88). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - Az.: B 13 RJ 83/97 R, nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Der Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren steht hier zwar nicht bereits entgegen, dass die Klägerin die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - Az.: L 6 R 1300/14 B). Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. März 2012 (Az.: XII ZB 391/10, m.w.N., nach juris) ist bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die Erfolgsaussicht die - zwischenzeitlich eingetretene - Rechtskraft der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung grundsätzlich zu beachten. Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das PKH-Verfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. Für die nach § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das PKH-Begehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum PKH-Gesuch zu äußern.
Hier hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Erfolgsaussichten dieser Klage sind insofern - wie bei einer rechtskräftigen für die Klägerin negativen Entscheidung in der Hauptsache - nicht mehr ersichtlich. Einer der Ausnahmefälle, wonach trotz fehlender Erfolgsaussicht PKH bewilligt werden kann, liegt hier nicht vor.
Erfolgsaussichten der am 17. Oktober 2016 erhobenen Untätigkeitsklage waren bereits mit Bekanntgabe des Bescheides vom 20. Oktober 2016 am 3. November 2016 unabhängig davon zu verneinen, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrages der Klägerin innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vorlag bzw. es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich vor Erhebung der Klage nochmals bei der Beklagten nach dem Sachstand zu erkundigen. Eine Untätigkeitsklage ist lediglich auf Bescheidung gerichtet. Diese erledigt sich mit Erlass des Bescheides (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 11. Auflage, § 88 Rn. 2, 12). Am 3. November 2016 lag unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Äußerung der Beklagten noch keine Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs vor. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestanden keine Erfolgsaussichten mehr. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das SG erst mit Beschluss vom 6. Januar 2017 die Bewilligung von PKH abgelehnt hat. Zwischen Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs und der Entscheidung des SG haben sich die Erfolgsaussichten nicht mehr zum Nachteil der Klägerin verändert.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG). Dort hatte die Klägerin im Wege einer Untätigkeitsklage den Erlass eines Bescheides bezüglich ihres Antrages auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begehrt.
Im Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese holte ein Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde Pf. vom 9. Februar 2016 ein, der zusammenfassend ausführte, er gehe davon aus, dass die Leis-tungsfähigkeit der Klägerin durch eine psychosomatische Rehabilitation gebessert werden könne. Im Mai 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie teilte ihr mit Schreiben vom 30. Mai 2016 mit, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, vor einer Entscheidung über den Rentenantrag zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind. Die Entscheidung über den Rentenantrag werde bis zum Abschluss der Teilhabeleistung zurückgestellt. Laut Entlassungsbericht der C. Klinik S. vom 1. August 2016 ist die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden und wandte sich an die Beklagte (Schreiben vom 28. Juli 2016), die ihr die Sach- und Rechtslage erläuterte (Schreiben vom 9. August 2016). Diese wandte sich erneut an die Beklagte und erinnerte an die Bescheidung ihres Rentenantrages (Schreiben vom 23. August 2016). Die Beklagte erklärte hierzu u.a., derzeit würden die ärztlichen Unterlagen durch den sozialmedizinischen Dienst ausgewertet. Nach Abschluss der Prüfung werde ein Bescheid erteilt (Schreiben vom 26. August 2016).
Am 17. Oktober 2016 hat die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt. Die medizinische Rehabilitation sei am 22. Juli 2016 abgeschlossen gewesen. Nunmehr seien wiederum drei Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung ergangen wäre. Da keine sonstigen Hinderungsgründe bekannt seien, sei die Beklagte untätig, weshalb Klage geboten sei.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 hat die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Er-werbsminderung abgelehnt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. November 2016 ausgeführt, am 17. Oktober 2016 habe das Ergebnis der Auswertung der medizinischen Unterlagen durch den Sozialmedizinischen Dienst vorgelegen. Insoweit habe ein zureichender Grund dafür vorgelegen, dass der Verwaltungsakt nicht innerhalb der in § 88 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehenen Frist beschieden werden konnte.
Unter dem 19. Dezember 2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2017 hat das SG den Kostenantrag der Klägerin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin wäre es zuzumuten gewesen, vor Erhebung der Un-tätigkeitsklage noch einmal bei der Beklagten nachzufragen, ob mittlerweile der Rehabilitati-onsentlassungsbericht ausgewertet bzw. warum bisher noch keine Entscheidung erfolgt sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine Bewilligung komme vorliegend nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit zwischenzeitlich erledigt und damit eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt sei.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin am 31. Januar 2017 Beschwerde eingelegt und auf (entgegenstehende) Rechtsprechung Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - Az.: 1 BvR 94/88). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - Az.: B 13 RJ 83/97 R, nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Der Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren steht hier zwar nicht bereits entgegen, dass die Klägerin die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - Az.: L 6 R 1300/14 B). Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. März 2012 (Az.: XII ZB 391/10, m.w.N., nach juris) ist bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die Erfolgsaussicht die - zwischenzeitlich eingetretene - Rechtskraft der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung grundsätzlich zu beachten. Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das PKH-Verfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. Für die nach § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das PKH-Begehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum PKH-Gesuch zu äußern.
Hier hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Erfolgsaussichten dieser Klage sind insofern - wie bei einer rechtskräftigen für die Klägerin negativen Entscheidung in der Hauptsache - nicht mehr ersichtlich. Einer der Ausnahmefälle, wonach trotz fehlender Erfolgsaussicht PKH bewilligt werden kann, liegt hier nicht vor.
Erfolgsaussichten der am 17. Oktober 2016 erhobenen Untätigkeitsklage waren bereits mit Bekanntgabe des Bescheides vom 20. Oktober 2016 am 3. November 2016 unabhängig davon zu verneinen, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrages der Klägerin innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vorlag bzw. es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich vor Erhebung der Klage nochmals bei der Beklagten nach dem Sachstand zu erkundigen. Eine Untätigkeitsklage ist lediglich auf Bescheidung gerichtet. Diese erledigt sich mit Erlass des Bescheides (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 11. Auflage, § 88 Rn. 2, 12). Am 3. November 2016 lag unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Äußerung der Beklagten noch keine Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs vor. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestanden keine Erfolgsaussichten mehr. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das SG erst mit Beschluss vom 6. Januar 2017 die Bewilligung von PKH abgelehnt hat. Zwischen Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs und der Entscheidung des SG haben sich die Erfolgsaussichten nicht mehr zum Nachteil der Klägerin verändert.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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