L 11 KR 1735/17 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 6063/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1735/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für einen elektrischen Betteinlegerost im Wert von 577,15 EUR streitig.

Die 1941 geborene und bei der Beklagten pflegeversicherte Klägerin beantragte am 15.06.2015 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für einen elektrischen Betteinlegerahmen. Dazu übersandte sie eine entsprechende ärztliche Verordnung über die Verlängerung des elektrischen Einlegerahmens, Arztbriefe und einen Kostenvoranschlag der Firma G. GmbH aus L. iHv 577,15 EUR. Die Klägerin leidet insbesondere an einer Coxarthrose mit HTEP re. (M16.1G) und Zn Knie-TEP-Implantation. Die vorherige Pflegekasse hatte zuvor einen elektrischen Betteinlegerost seit längerer Zeit genehmigt.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 bat die Beklagte die Klägerin um Übermittlung eines Antwortbogens, um die vorrangige Kostenübernahme nach § 33 SGB V und die Kostenübernahme nach § 40 SGB XI prüfen zu können. Der Antwortbogen ging bei der Beklagten am 30.06.2015 ein. Am 22.07.2015 nahm der MDK Stellung. Mit Bescheid vom 22.07.2015 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für den Einlegerahmen ab. Die Verwendung eines handelsüblichen, höhenangepassten Seniorenbettes sei ausreichend.

Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass sie ein normales Seniorenbett nicht benutzen könne, da sie ein operiertes Knie nicht beugen könne. Der MDK erstellte am 11.08.2015 ein sozialmedizinisches Gutachten, wonach bei mäßiger Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes die Notwendigkeit eines elektrisch verstellbaren Einlegerostes nicht ableitbar sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 09.11.2015 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie ist am 18.02.2016 an der Lendenwirbelsäule in der Herzog Karl Klinik Stuttgart operiert worden. Das SG hat behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der behandelnde Neurochirurg Dr. T. hat ausgeführt, dass bei der Klägerin eine claudicatio spinalis bestehe. Eine operative Dekompression mit Beseitigung der Engstelle sei geplant. Für die Symptomatik der durch die Stenose bedingten claudicatio spinalis bringe ein Betteneinlegerost nach neurochirurgischen Verständnis keine Verbesserung; lediglich lokale Symptome könnten unter Umständen günstig beeinflusst werden.

Mit Urteil vom 31.03.2017 hat das SG ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Einlegerahmen nicht medizinisch notwendig sei. Es ergebe sich kein Anspruch aus §§ 27 Abs 1, 33 Abs. 1 SGB V.

Gegen das ihr am 04.04.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.05.2017 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

Sie trägt vor, dass im Mai eine Operation der rechten Schulter anstehe und auch eine neue Knie-TEP erforderlich sei. Zudem würden sie die starken Rückenschmerzen mit Dauer-Oberschenkelschmerzen ein Leben lang begleiten. Deshalb bitte Sie um einen Gutachtertermin oder eine Begutachtung durch den MDK, um den derzeitigen Gesundheitszustand beurteilen zu können. Sie werde den elektrischen Einlegerahmen ein Leben lang brauchen.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß eingelegt und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen.

Der Senat hat das Rubrum geändert und die Krankenkasse anstatt der Pflegekasse als Beklagte aufgenommen, da sich die Klage von Anfang an gegen die Entscheidung der Krankenkasse gerichtet hat. Davon ist ausweislich der Entscheidungsgründe auch das SG ausgegangen. Insoweit liegt ausschließlich ein Schreibfehler im Rubrum vor.

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung der Zulassung bedarf. Maßgeblich ist das klägerische Begehren, wie es sich insbesondere aus dem Klagantrag ergibt und hiervon ausgehend, was das SG der Klägerin versagt hat und weswegen sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt (vgl BSG 04.07.2011, B 14 AS 30/11 B, juris Rn 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 14).

Gemäß § 144 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich inhaltlich gegen das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne dass sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft. Eine solche ist hier auch nicht erkennbar.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rn 13 mwN). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 31.03.2017 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.

Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ersichtlich.

Eine mögliche inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des SG rechtfertigt keinen Zulassungsgrund.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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