Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 95/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 269/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2017 aufgehoben und der Eilantrag abgelehnt. Kosten sind fürs gesamte gerichtliche Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller, einem gelernten Bauchfacharbeiter mit der Spezialisierung Mauerwerksbau, mit Bescheid vom 26. Juni 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Im Zuge seines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gelangte der Beklagten zur Kenntnis, dass er seit April 2016 an sechs Tagen in der Woche jeweils fünf Stunden täglich als Betriebshandwerker für Reparatur- und Montagearbeiten beschäftigt ist. Die Beklagte ließ vom Orthopäden Dr. K das auf einer ambulanten Untersuchung des Antragstellers beruhende Gutachten vom 13. Mai 2016 erstellen, in welchem ihm ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Maurer und Hausmeister und ein vollschichtiges Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen bescheinigt wurden. Die Beklagte hörte ihn mit Schreiben vom 25. August 2016 zur beabsichtigten Entziehung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an und hob mit Bescheid vom 04. November 2016 den Bescheid vom 26. Juni 2013 mit Wirkung für die Zeit ab dem 01. Januar 2017 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Änderung in den für die Rentengewährung maßgebenden Verhältnissen eingetreten sei, indem der Antragsteller nunmehr eine Beschäftigung über 30 Wochenstunden als Betriebshandwerker hingewiesen wurde, was ausgehend vom ihm zustehenden Berufsschutz einen zumutbaren Verweisungsberuf darstelle. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, in welchem u.a. auf die weitere Anpassung der gegenwärtigen Beschäftigung an die gesundheitlichen Voraussetzungen des Antragstellers vorgenommen worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2017 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobene Klage im Verfahren S 5 R 96/17.
Mit am 03. März 2017 beim SG eingegangenem Antrag hat sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 04. November 2016 gewandt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den im Rahmen des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses verrichteten Tätigkeiten um reine Hilfsarbeiten handele, auf die er nicht sozial zumutbar verwiesen werden könne. Das SG hat mit Beschluss vom 21. März 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage S 5 R 96/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. November 2016 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass in Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege. Soweit hier nicht abschließend geklärt werden könne, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente vorlägen, bedürfe es hierzu eines medizinischen Gutachtens. Es sei also eine Folgenabwägung zu treffen, die zugunsten des Antragstellers ausgehe, weil die Folgen der Entziehung der Rente für ihn deutlich existenzgefährdender seien als das Risiko, eine eventuell überzahlte Rente von ihm nicht erstattet zu bekommen. Es stünden sich insofern die Rechtsgüter Leben/ Gesundheit und Menschenwürde des Antragstellers und die Einfachheit der Verwaltung gegenüber, welcher in der vorliegenden Konstellation unter keinen denkbaren Gesichtspunkten der Vorzug gegeben werden könne.
Gegen den ihr am 21. März 2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 24. März 2017 bei Gericht eingelegten Beschwerde. Zum Einen verweist sie auf die Verweisbarkeit des Antragstellers auf die von ihm tatsächlich ausgeübte Beschäftigung. Zum Anderen ist sie der Meinung, dass die Sache für den Antragsteller allein schon im Hinblick auf das von ihm erzielte Einkommen nicht eilbedürftig sei.
Die Antragsgegnerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2017 aufzuheben und den Eilantrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und legt auf Anforderung des Berichterstatters eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben von ihm und seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das SG hat dem Eilantrag des Antragstellers, der (sachdienlich gefasst) darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner zum SG erhobenen Klage im Verfahren S 5 R 96/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Februar 2017 anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Zwar ist der so verstandene Eilantrag gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Denn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin nicht.
Soweit die Interessenabwägung in erster Linie anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen ist, führt dies im vorliegenden Verfahren nicht weiter, weil die Erfolgsaussichten derzeit nicht abschätzbar sind. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der gewährten Rente ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X), wonach, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung – hier des Bescheids vom 26. Juni 2013 – vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Hier könnte eine wesentliche Änderung in den medizinischen Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) eingetreten sein. Insofern weist das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht auf das Erfordernis einer weiteren medizinischen Sachaufklärung hin; auch kommen ggf. weitergehende berufskundliche Ermittlungen in Betracht.
Hiervon ausgehend, also bei nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, die – hier nun entgegen der Ansicht des SG – zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Bei einer solchen Interessenabwägung sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, den Nachteilen gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Hierbei sind u.a. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mit einzubeziehen (Keller, a.a.O., Rn. 12g).
Hieran gemessen führt die Interessenabwägung im vorliegenden Fall dazu, dass dem Antragsteller die sofortige Vollziehung der Rentenentziehung zuzumuten ist und hinter die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen der Versichertengemeinschaft zurückzutreten hat. Hierfür bezieht sich der Senat auf die vom Antragsteller vorgelegte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben. Hieraus wird ersichtlich, dass der Antragsteller aktuell auf die streitbefangene Rentengewährung nicht angewiesen ist. Er und seine Ehefrau, welche allem Anschein nach eine abbezahlte Eigentumsimmobilie bewohnen, erzielen insgesamt – ohne die Zahlung der verfahrensgegenständlichen Rente - aktuell ein Nettoentgelt von monatlich 2.056,00 EUR, welches sie, ohne es komplett aufzubrauchen, Ausgaben von monatlich insgesamt 1.959,07 EUR gegenüberstellen. Sie können mit ihrem Familieneinkommen offensichtlich nicht nur ihre Wohnnebenkosten und ihren alltäglichen Lebensbedarf einschließlich Arztkosten, sondern auch etwa die Aufwendungen einschließlich Treibstoff für zwei Pkw, einen Traktor, ein Moped und einen Autoanhänger sowie für Freizeit und Urlaub bestreiten. Soweit der Antragsteller ferner auf die Notwendigkeit einer Dacherneuerung verweist, ist dies durch nichts belegt und sieht er sich aktuell allem Anschein nach noch keinen Verbindlichkeiten ausgesetzt, zumal auch die eingereichte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben ohne die streitbefangene Rente Raum eröffnet, bei den hierfür vom Antragsteller in Aussicht genommenen Instandhaltungsrücklagen von 200,00 bis 250,00 EUR monatlich finanziellen Raum zu schaffen. Soweit der Antragsteller mithin aktuell zur Bestreitung eines angemessenen, wenn nicht gar komfortablen – und nicht nur existenzsichernden – Lebensunterhalts auf die Rentenzahlung nicht angewiesen ist, hat sein Interesse gegenüber demjenigen der Versichertengemeinschaft bis zum bestands- bzw. rechtskräftigen Ausgang der Hauptsache geringeres Gewicht. Bei alldem ist zu beachten, dass er bei einer Fortzahlung der Rente auf die Gefahr hin, in der Hauptsache zu unterliegen, sich erheblichen, ihn vor finanzielle Schwierigkeiten stellenden Rückforderungen der Antragsgegnerin ausgesetzt sieht, wohingegen ihm, soweit er in der Hauptsache obsiegt, eine erhebliche Rentennachzahlung zusteht, m.a.W. sein potenzieller Rentenanspruch gerade nicht verloren geht. Demgegenüber ist, wenn der Kläger in der Hauptsache unterliegt, die Rückführung der rasch zu einer beträchtlichen Summe auflaufenden Rentenzahlungen gefährdet, insbesondere wenn das Geld etwa für eine kostspielige Dacherneuerung verplant wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller, einem gelernten Bauchfacharbeiter mit der Spezialisierung Mauerwerksbau, mit Bescheid vom 26. Juni 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Im Zuge seines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gelangte der Beklagten zur Kenntnis, dass er seit April 2016 an sechs Tagen in der Woche jeweils fünf Stunden täglich als Betriebshandwerker für Reparatur- und Montagearbeiten beschäftigt ist. Die Beklagte ließ vom Orthopäden Dr. K das auf einer ambulanten Untersuchung des Antragstellers beruhende Gutachten vom 13. Mai 2016 erstellen, in welchem ihm ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Maurer und Hausmeister und ein vollschichtiges Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen bescheinigt wurden. Die Beklagte hörte ihn mit Schreiben vom 25. August 2016 zur beabsichtigten Entziehung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an und hob mit Bescheid vom 04. November 2016 den Bescheid vom 26. Juni 2013 mit Wirkung für die Zeit ab dem 01. Januar 2017 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Änderung in den für die Rentengewährung maßgebenden Verhältnissen eingetreten sei, indem der Antragsteller nunmehr eine Beschäftigung über 30 Wochenstunden als Betriebshandwerker hingewiesen wurde, was ausgehend vom ihm zustehenden Berufsschutz einen zumutbaren Verweisungsberuf darstelle. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, in welchem u.a. auf die weitere Anpassung der gegenwärtigen Beschäftigung an die gesundheitlichen Voraussetzungen des Antragstellers vorgenommen worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2017 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobene Klage im Verfahren S 5 R 96/17.
Mit am 03. März 2017 beim SG eingegangenem Antrag hat sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 04. November 2016 gewandt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den im Rahmen des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses verrichteten Tätigkeiten um reine Hilfsarbeiten handele, auf die er nicht sozial zumutbar verwiesen werden könne. Das SG hat mit Beschluss vom 21. März 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage S 5 R 96/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. November 2016 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass in Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege. Soweit hier nicht abschließend geklärt werden könne, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente vorlägen, bedürfe es hierzu eines medizinischen Gutachtens. Es sei also eine Folgenabwägung zu treffen, die zugunsten des Antragstellers ausgehe, weil die Folgen der Entziehung der Rente für ihn deutlich existenzgefährdender seien als das Risiko, eine eventuell überzahlte Rente von ihm nicht erstattet zu bekommen. Es stünden sich insofern die Rechtsgüter Leben/ Gesundheit und Menschenwürde des Antragstellers und die Einfachheit der Verwaltung gegenüber, welcher in der vorliegenden Konstellation unter keinen denkbaren Gesichtspunkten der Vorzug gegeben werden könne.
Gegen den ihr am 21. März 2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 24. März 2017 bei Gericht eingelegten Beschwerde. Zum Einen verweist sie auf die Verweisbarkeit des Antragstellers auf die von ihm tatsächlich ausgeübte Beschäftigung. Zum Anderen ist sie der Meinung, dass die Sache für den Antragsteller allein schon im Hinblick auf das von ihm erzielte Einkommen nicht eilbedürftig sei.
Die Antragsgegnerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2017 aufzuheben und den Eilantrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und legt auf Anforderung des Berichterstatters eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben von ihm und seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das SG hat dem Eilantrag des Antragstellers, der (sachdienlich gefasst) darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner zum SG erhobenen Klage im Verfahren S 5 R 96/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Februar 2017 anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Zwar ist der so verstandene Eilantrag gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Denn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin nicht.
Soweit die Interessenabwägung in erster Linie anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen ist, führt dies im vorliegenden Verfahren nicht weiter, weil die Erfolgsaussichten derzeit nicht abschätzbar sind. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der gewährten Rente ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X), wonach, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung – hier des Bescheids vom 26. Juni 2013 – vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Hier könnte eine wesentliche Änderung in den medizinischen Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) eingetreten sein. Insofern weist das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht auf das Erfordernis einer weiteren medizinischen Sachaufklärung hin; auch kommen ggf. weitergehende berufskundliche Ermittlungen in Betracht.
Hiervon ausgehend, also bei nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, die – hier nun entgegen der Ansicht des SG – zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Bei einer solchen Interessenabwägung sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, den Nachteilen gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Hierbei sind u.a. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mit einzubeziehen (Keller, a.a.O., Rn. 12g).
Hieran gemessen führt die Interessenabwägung im vorliegenden Fall dazu, dass dem Antragsteller die sofortige Vollziehung der Rentenentziehung zuzumuten ist und hinter die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen der Versichertengemeinschaft zurückzutreten hat. Hierfür bezieht sich der Senat auf die vom Antragsteller vorgelegte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben. Hieraus wird ersichtlich, dass der Antragsteller aktuell auf die streitbefangene Rentengewährung nicht angewiesen ist. Er und seine Ehefrau, welche allem Anschein nach eine abbezahlte Eigentumsimmobilie bewohnen, erzielen insgesamt – ohne die Zahlung der verfahrensgegenständlichen Rente - aktuell ein Nettoentgelt von monatlich 2.056,00 EUR, welches sie, ohne es komplett aufzubrauchen, Ausgaben von monatlich insgesamt 1.959,07 EUR gegenüberstellen. Sie können mit ihrem Familieneinkommen offensichtlich nicht nur ihre Wohnnebenkosten und ihren alltäglichen Lebensbedarf einschließlich Arztkosten, sondern auch etwa die Aufwendungen einschließlich Treibstoff für zwei Pkw, einen Traktor, ein Moped und einen Autoanhänger sowie für Freizeit und Urlaub bestreiten. Soweit der Antragsteller ferner auf die Notwendigkeit einer Dacherneuerung verweist, ist dies durch nichts belegt und sieht er sich aktuell allem Anschein nach noch keinen Verbindlichkeiten ausgesetzt, zumal auch die eingereichte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben ohne die streitbefangene Rente Raum eröffnet, bei den hierfür vom Antragsteller in Aussicht genommenen Instandhaltungsrücklagen von 200,00 bis 250,00 EUR monatlich finanziellen Raum zu schaffen. Soweit der Antragsteller mithin aktuell zur Bestreitung eines angemessenen, wenn nicht gar komfortablen – und nicht nur existenzsichernden – Lebensunterhalts auf die Rentenzahlung nicht angewiesen ist, hat sein Interesse gegenüber demjenigen der Versichertengemeinschaft bis zum bestands- bzw. rechtskräftigen Ausgang der Hauptsache geringeres Gewicht. Bei alldem ist zu beachten, dass er bei einer Fortzahlung der Rente auf die Gefahr hin, in der Hauptsache zu unterliegen, sich erheblichen, ihn vor finanzielle Schwierigkeiten stellenden Rückforderungen der Antragsgegnerin ausgesetzt sieht, wohingegen ihm, soweit er in der Hauptsache obsiegt, eine erhebliche Rentennachzahlung zusteht, m.a.W. sein potenzieller Rentenanspruch gerade nicht verloren geht. Demgegenüber ist, wenn der Kläger in der Hauptsache unterliegt, die Rückführung der rasch zu einer beträchtlichen Summe auflaufenden Rentenzahlungen gefährdet, insbesondere wenn das Geld etwa für eine kostspielige Dacherneuerung verplant wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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