L 18 AS 2284/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 200 AS 29902/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2284/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 248/17 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
BSG: NZB zurückgenommen
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 als die ihnen für diese Zeit zuletzt mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2013 bewilligten Leistungen unter Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 1. Oktober 2013, beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013.

Durch Gerichtsbescheid vom 24. August 2016 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen, hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt, nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides darauf hingewiesen worden war, dass dieser mit der Berufung angefochten werden könne.

II.

Die Berufung ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Die Berufung war danach ohne Zulassung durch das Sozialgericht nicht statthaft. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegen nicht vor, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestwert von 750,01 EUR nicht erreicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der Entscheidung des Senates über die Ablehnung des Antrages der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Beschluss vom 2. Juni 2017 verwiesen.

Da auch keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) in Streit sind, wäre die Berufung nur statthaft, wenn - was nicht der Fall ist - das SG sie zugelassen hätte. Die Verwendung einer entsprechen-den (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung reicht für die Zulassung nämlich nicht aus (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1, 3).

Von dem Grundsatz, dass zur Wahrung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung eine Verwerfung der Berufung – hier nach entsprechender Anhörung der Kläger – nicht durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG ergehen darf, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. April 2014 – B 8 SO 22/14 B – juris; BSG, Beschluss vom 8. November 2005 – B 1 KR 76/05 B – juris Rn 6 f.), konnte hier abgewichen werden. Die Kläger haben es nämlich im Hin-blick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG in der Hand, noch fristge-recht (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 SGG) einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG bei dem SG zu stellen, die dann zwingend durchzuführen ist. Der Gerichtsbescheid gilt dann als nicht ergangen (§ 105 Abs. 3 SGG). Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG ist – soweit ersichtlich – bisher noch nicht gestellt worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V. mit § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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