Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5025/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilab-hilfebescheides vom 26. Februar 2016 sowie gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert beträgt 2.696,63 EUR.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung des Klägers auf Zahlung eines Unfallversi-cherungsbeitrages in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe.
Der Kläger ist mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen in B-Stadt (Brandenburg) beitragspflichtig. Er verfügt über 412,69 ha Forst, 58,97 ha Ackerflächen, wobei 0,21 ha als aus der Produktion genommene Flächen (Stilllegung/Pflege) gelten, und eine Fläche von 1,11 ha Grünland. Das Unternehmen des Klägers existiert seit 1. Januar 1994. Die Beitragsleistungen erfolgten bisher ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung. Im Laufe der Jahre erwarb der Kläger weitere zu berücksichtigende Flächen. Zuletzt wurde ein mit Schreiben vom 2. Mai 2014 aufgrund steigender Versicherungsbeiträge gestellter Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung abgelehnt (Bescheid vom 20. Oktober 2014; Wider-spruchsbescheid vom 24. Februar 2015).
Mit Bescheid vom 24. August 2015, teilweise abgeholfen durch Bescheid vom 26. Februar 2016, forderte die Beklagte einen Beitrag für das Jahr 2014 nach Beitragsangleichung ab-züglich Senkung aus Sondervermögen in Höhe von 2.696,63 EUR sowie einen Beitragsvor-schuss für das Jahr 2015 in Höhe von 2.157,30 EUR. Der Vorjahresbeitrag (2013) betrug nach Beitragsangleichung 2.702,35 EUR. Der Berechnung dieses Beitrags lagen die Flächen 413,14 ha Forst, 58,76 Ackerbau, 1,11 ha Grünland sowie ein Hiebsatz von 4,0/ha eingeschlagene Festmeter (Efm) zugrunde.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bei-tragsermäßigung vom 31. März 2015, eingegangen am 2. April 2015, betreffend das Um-lagejahr 2015 ab. Es seien weder versicherungsfreie Personen tätig noch Personen, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten ver-sichert seien.
In den Widerspruchsverfahren zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 24. Au-gust 2015 und 11. Januar 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er würde weder im Landwirtschafts- noch im Forstbereich Mitarbeiter beschäftigen und ausschließlich "auf dem Stock" verkaufen. Das Holzwerbeunternehmen und auch für dieses tätige Subunter-nehmer würden jeweils in deren jeweilige Berufsgenossenschaft einzahlen. Mit seiner In-anspruchnahme würde für die gleiche Arbeit der Beitrag zweimal erhoben. Es sei der laut Forstgutachten vorgeschriebene Hiebsatz von 3,9 Efm der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Bei einem Hiebsatz von 3,9 Efm und einem durchschnittlichen Erlös von 15 EUR/Efm für das schwachwüchsige Kiefernholz ergebe sich ein Bruttoerlös von 22.230 EUR/Jahr. Der Beitragssatz würde bedeuten, dass 18,3 % der Durchschnittserlöse von einem Betrieb abzuführen seien, der mangels eigenem Holzeinschlag und eigener forstlicher Maßnahmen ein sehr begrenztes Risiko aufweise. Der Umfang der Erlöse zeige, dass die Beschäftigung eigenen Personals bei dieser Betriebsgröße nicht möglich sei. Es würden auch Wasser- und Bodenverbandsbeiträge in sehr erheblicher Höhe, Grundsteuer und Haftpflicht anfallen. Die Grundsätze einer unzulässigen Substanzbesteuerung seien an-zuwenden. Für die Risikoüberwälzung der im Holzeinschlag und Holztransport tätigen Firmen auf den Waldbesitzer fehle die Rechtsgrundlage. Bei der Entscheidung über die Höhe des Beitrags sei das Übermaßverbot zu beachten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 wurden die Widersprüche gegen den Bei-tragsbescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 und den Bescheid vom 11. Januar 2016, mit dem eine Beitragsermäßigung für das Jahr 2015 abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Ab dem Umlagejahr 2013 gelte anstelle der vorher gültigen regionalen Beitragsmaßstäbe ein bundeseinheitlicher Maßstab. Der Ge-setzgeber habe zur verträglichen Ausgestaltung eine Übergangszeit bis 2017 vorgesehen. Die Berechnung des Beitrags für die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung und den Forst erfolge auf der Grundlage des Arbeitsbedarfs zuzüglich eines Grundbeitrags. Die Arbeitsbedarfswerte würden einheitlich festgelegt, es seien bundesweite Risikogruppen gebildet worden. Bemessungsgrundlage für die Abschätzung des Arbeitsbedarfs sei bei der Bodenbewirtschaftung die Fläche in Hektar, bei der Forstwirtschaft ab 100 ha die Fläche in Hektar, zusätzlich der betriebsindividuelle steuerliche Nutzungsersatz. Es sei mindestens ein Hiebsatz von 4 Efm/ha zugrunde zu legen. Neben der eigentlichen Ernte seien auch verwaltende Tätigkeiten und Wege versichert, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Hiebsatz stünden. Das Gesetz nenne ausdrücklich den Arbeitsbedarf als Berechnungsgrundlage, der nach dem Durchschnittsmaß der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt werde. Dies bedeute, dass der Arbeitsbedarfsmaßstab nicht den im jeweiligen Unternehmen tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf berücksichtige. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Grundlage bundeseinheitlich ermittelt worden und basierten auf dem Gutachten des Prof. Dr. B. Durch die Risikofaktoren wür-den die Leistungsausgaben in jeder Risikogruppe und jedem Produktionsverfahren be-rücksichtigt. Unzutreffend sei, dass durch den Einsatz von Lohnunternehmen keine bzw. weniger Unfallgefahr bestehe. Hier bestehe nur ein geringeres zusätzliches Risiko, das durch die Beiträge der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer noch nicht gedeckt sei, wie z. B. das Wegerisiko, der Umgang mit den Maschinen und das Wartungsrisiko. Das Risiko der Beklagten sei dann gemindert, wenn keine der landwirtschaftlichen Unfallversi-cherung zugehörigen Lohnunternehmer tätig würden. Die Beitragsbemessung sei verfas-sungskonform. Das Äquivalenzprinzip, demzufolge sog. Vorzugslasten die Gebühren und Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssten, gelte für Sozialversicherungsbeiträge nur eingeschränkt. Der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zum Beitrag nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten habe, sei in der Sozialversicherung nicht anwendbar, weil es dort um sozialen Ausgleich gehe. Dem Gesetzgeber werde hier eine weite Gestaltungsmacht zugebilligt. Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung sei vorgeschrieben, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken berücksichtigen müsse. Der Finanzbedarf müsse im Umlageverfahren ge-deckt werden. Grund für eine Beitragsermäßigung sei, dass bestimmte Personen bei der Beklagten keinen Versicherungsfall auslösen könnten. Im Unternehmen des Klägers seien keine versicherungsfreien Personen beschäftigt. Auch seien die für den Kläger tätigen Fremdfirmen bei keinem anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträger versichert.
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage beantragt der Kläger, die an-gefochtenen Entscheidungen aufzuheben. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er keine Mitarbeiter beschäftige und er die Waldpflege, Wiederanpflanzungen, Holzeinschlag und Holzabfuhr durch fremde Firmen vornehmen lasse. Der Käufer sei für den Einschlag und den Abtransport zuständig. Weder der Holzkäufer noch der bei der Holzgewinnung tätige Unternehmer würden in seinen Auftrag tätig. Für die Beitragsberechnung fehle die Rechtsgrundlage. Satzungsbestimmungen und ein Beschluss des Vorstandes würden nicht die Quersubventionierung von Betrieben durch den Waldeigentümer rechtfertigen. Bestritten werde, dass bei einem Verkauf "auf dem Stock" der Holzkäufer, der den Ein-schlag im eigenen Namen vornehme, mit seinen Beiträgen lediglich für Arbeitsunfälle ein-stehen müsse, die bei Rüstarbeiten, den Verwaltungsarbeiten und den Anfahrten zum bzw. Abfahrten vom Arbeitsort entstehen würden. Eine Sozialisierung von Arbeitsunfällen entspreche nicht der Intention der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gebe keine gesetz-liche Ermächtigung, Kosten für Arbeitsunfälle von Lohnunternehmen den Waldeigentü-mern aufzuerlegen. Ein solches Verfahren sei nicht dem solidarischen Ausgleich geschul-det. Es werde das Prinzip der Kostenlast für eine Risikogruppe durchbrochen. Der Grund-satz der Verursachungsgerechtigkeit, wonach jede Risikogruppe ihre Belastungen aus verursachten Arbeitsunfällen selbst zu tragen habe, würde verlassen, ebenso das Prinzip des Gefahrtarifsystems der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Weshalb ein solidari-scher Ausgleich zwischen den Waldeigentümern und den Lohnunternehmen erfolgen solle, sei nicht ersichtlich. Der Waldeigentümer hafte in letzter Konsequenz auch für Arbeits-unfälle, die seinem Direktionsrecht entzogen seien, für die er die Beachtung der Vorschrif-ten zur Verhütung von Arbeitsunfällen nicht sicherstellen und das Vorhalten von Vorsor-gemaßnahmen nicht leisten könne. Eine Subventionierung von Risikogruppen durch an-dere Risikogruppen sei unzulässig. Verletzt seien der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit öffentlicher Beiträge sowie das Übermaßverbot. Berücksichtige man die erheblichen Kos-ten für Grundsteuer, Beiträge zum Wasser- und Bodenverband, Kosten der Haftpflichtver-sicherung und die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen sowie notwendige Bekämpfungsmaßnahmen gegen Waldschädlinge, liege eine unangemessen hohe Bei-tragsbelastung vor. Den Mindestansatz von 4 Efm/ha halte er für unzulässig. Das forstliche Betriebsgutachten lege einen Höchstsatz von 3,9/ha Efm zu Grunde. Die Beiträge für den Forstbereich würden seit 2010 um ein Vielfaches steigen. Für Wald sei der Risiko-gruppenfaktor auf 9,33 heraufgesetzt worden, während der Risikogruppenfaktor für Mut-terkuhhaltung auf 0,90 festgesetzt worden sei. Bestritten werde, dass dieser Aufteilung durch die gesetzlichen Regelungen gedeckte und durch die Aufsichtsgremien und Behör-den gebilligte Vorstandsbeschlüsse zugrunde liegen würden. Es bestehe der Verdacht, dass die Nahrungsmittelproduktion zulasten des Forstbetriebes entlastet werden solle. Der Gutachter Prof. Dr. B. schlage vor, Lohnunternehmen wie Holzeinschlags- und Fuhrunternehmen von den typischen Risiken zu entlasten und dieses Risiko auf die Waldei-gentümer abzuwälzen. Dieser Vorschlag sei unkritisch übernommen worden. Der Vorstand könne nicht solche Risikoübertragungen vornehmen, insbesondere dann nicht, wenn er als Unternehmer dadurch existenzgefährdend belastet würde. Bei dem von ihm praktizierten Verkauf "auf dem Stock" gehe die Gefahr und die Haftung für etwaige Unfälle spätestens mit dem Beginn des Einschlags auf den Holzkäufer und je nach Vertragsgestaltung des Holzkäufers auf das Holzeinschlagsunternehmen und auf den Transporteur über. Der Forst K. sei in den untersten Bereich der Bodenverhältnisse benachteiligter Gebiete eingeordnet. Hier könne sich nur die Kiefer halten. Von einer für den Holzwuchs sich ergebenden Gesamtfläche von 412,69 ha würde eine Fläche mit Ertrag von 288,12 ha verbleiben. Der Waldbericht zeige, dass im Privatwald in der hier vorliegenden Größe na-hezu keine Forstarbeiter beschäftigt würden und zwar unabhängig von der Bodenqualität und der Baumart. Er zeige auch, dass im Jahre 2014 mit guten Holzpreisen auf besseren Standorten Überschüsse zu erwirtschaften gewesen seien, nicht aber unter den hier vor-liegenden Rahmenbedingungen. Inzwischen seien die Holzpreise in Brandenburg ca. 30 % gefallen. Der Frage, was dem Waldeigentümer an Beiträgen zugemutet werden könne, sei keine Bedeutung beigemessen worden. Es fehle eine belastbare gutachterliche Quan-tifizierung der Zusammenhänge zwischen schlechtem Boden, niedrigen Niederschlägen, niedrigen Holzpreisen aufgrund schlechter Holzqualitäten, schlechtem Waldertrag, infol-gedessen entsprechend weniger Arbeiten im Walde, und der Beitragshöhe. Der Beklagten sei gesetzlich auferlegt, der Berechnung der Beiträge das Umlagesoll, den Flächenwert, den Arbeitsbedarf, den Arbeitswert oder einen anderen vergleichbaren Maßstabes zu-grunde zu legen. Die Beklagte habe diese Vorgabe verletzt, denn sie habe bei Waldböden den Flächenwert, zu verstehen als Ertragsgrundlage, außer Acht gelassen. Die Grundbei-träge im Jahre 2015 mit einer Anhebung von 60 EUR bis 269 EUR auf 80 EUR bis 323 EUR ließen erkennen, dass dem Schutzbedürfnis der Eigentümer vor nicht zu erwirtschaftenden Beitragslasten keine Bedeutung eingeräumt werde. Die Satzung sei wegen mangelnder Dif-ferenzierung rechtswidrig, weil die Beitragsgestaltung für Kleinstflächen und für arme bis sehr arme Böden gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) verstoße. Rechtlich unzulässig sei die Satzung, wo für die Forstwirtschaft Arbeitsbedarf als Abschätztarif, während für andere Gruppen Arbeitswert oder tatsächliche Arbeitswert zugrunde gelegt würden. Der Kläger übersandte zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der landwirtschaftlichen So-zialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) BT-Drucksache 17/7916, die Schriftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e. V. vom 10. Januar 2012 (Ausschussdrucksache 17(11)755) sowie die Schriftliche Stel-lungnahme des Bernd Schmitz, Hennef-Hanf, vom 12. Januar 2012 (Ausschussdrucksa-che 17(11)763).
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 sowie den Bescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 24. März 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie führt weiter aus, die Bewirtschaftungsverhältnisse des Unternehmens seien zutreffend in die Beitragsbemessung eingeflossen, die Beitragsforderung sei fehlerfrei berechnet worden. Eine Beitragsermäßigung könne der Kläger nicht beanspruchen. Im Zuge des LSV-NOG sei die Festlegung bundeseinheitlicher Berechnungsgrundlagen erforderlich gewesen. Die bisherigen Regelungen seien durch bundeseinheitliche Satzungsregelungen zum 1. Januar 2013 abgelöst worden. Für den Übergang vom regionalen Beitrag auf den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab habe der Gesetzgeber eine Übergangszeit für die Umlagejahre 2013 bis 2017 vorgesehen. Eine Harmonisierung des Beitragsmaßstabes basiere auf der Stellungnahme des Prof. Dr. B. Der standardisierte Beitragsmaßstab nach dem Arbeitsbedarf entspreche der gesetzlichen Regelung. Der Arbeitsbedarf werde nach dem Durchschnittssatz der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt. Das Gesetz gehe von einem Arbeitsbedarf als Abschätz-tarif aus. Neu gebildete bundesweite Risikogruppen müssten die Unfalllast selbst tragen. Forst bilde eine eigene Risikogruppe. Die in der Risikogruppe zusammengefassten Un-ternehmen würden die Aufwendungen nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich selbst finanzieren. Sofern innerhalb der Risikogruppen bei einzelnen Produktionsverfahren eine Unter- oder Überdeckung bestehe, werde diese auf 20 % begrenzt und die Differenz an-teilig auf die anderen Produktionsverfahren der Risikogruppe verteilt. Zur Deckung der Aufwendungen für forstwirtschaftliche Unternehmen sei für die Risikogruppe Forst der Ri-sikogruppenfaktor 9,55 festgesetzt worden. Der Kläger bilde mit den anderen forstwirt-schaftlichen Unternehmern eine Solidargemeinschaft. Unfälle, die Beschäftigte von Lohn-unternehmen im Auftrag von Unternehmen erleiden würden, gingen zulasten des forst-wirtschaftlichen Unternehmens. Insoweit seien Unfallrisiken im Unternehmen des Klägers gegeben, auch wenn Dritte als Dienstleister tätig würden. Durch den Einsatz der Lohnun-ternehmen ergebe sich für die Beklagte ein geringes zusätzliches Risiko der Einstands-pflicht. Lohnunternehmer würden nur zur Deckung dieses Risikos herangezogen. Eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen finde hier nicht statt. Der Mindesthiebsatz von 4 Efm/ha sei Ausdruck der Satzungsautonomie. Eine erhebliche Beitragssteigerung bedeute noch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips. Der gezogene Vergleich der Unfallfaktoren von Forst und Mutterkuhhaltung gehe mangels Vergleichbarkeit ins Leere. Mit der Umstellung der Bei-tragsmaßstäbe und Risikogruppenzuordnungen auf einen bundeseinheitlichen Beitrags-maßstab sei zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslasten verbunden gewesen, die den Kläger belastend treffe. Diese Umverteilung entspreche jedoch den Vorgaben des Gesetzgebers sowie der Forderung des Berufsstandes, wonach identische Betriebe glei-che Beiträge entrichten sollten. Die Erzielung eines Gewinns sei für die Beitragsberech-nung ohne Bedeutung. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Waldes seien für die Bei-tragsbemessung irrelevant. Der Verzicht auf eine stärkere Differenzierung innerhalb des Produktionsverfahrens sei eine Ermessensentscheidung der Vertreterversammlung. Hier-zu sei sie aufgrund der zulässigen Typisierung befugt. Die Gruppenbildung sei auch Aus-druck des Solidarprinzips. Die Festlegung eines für den Kläger günstigeren Beitragsmaß-stabes würde dazu führen, dass andere Unternehmen anders, teils auch höher belastet würden. Die Erhöhung des Grundbeitrages sei nicht zu beanstanden. In der Satzung sei ein gestaffelter Grundbeitrag festgelegt. Der Grundbeitrag decke einen finanziellen Basis-aufwand ab. Die Grenze der Zumutbarkeit sei gewahrt. Ein Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von hier 874,18 EUR führe zu einer spürbaren Entlastung. Der Umstand, dass sich der Beitrag für das Umlagejahr 2014 aufgrund der Einführung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs erhöht habe, begründe nicht eine Unzumutbarkeit der Beitragsforde-rung. Die Härtefallregelung sei hier nicht anzuwenden, da ein Übersteigen des Vorjahres-beitrags um mehr als 70 % nicht vorliegen würde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG sowie der vorbereiteten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 und der Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016, mit denen die Beklagte es ablehnte, den angefochtenen Beitragsbescheid aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung zu entsprechen. Die Entscheidungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Auf die Begründungen im Widerspruchsbescheid kann gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen werden, ebenso auf die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren. Das Gericht sieht sich noch zu folgenden Ausführungen veranlasst.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reduzierung der geltend gemachten Beitragsforde-rung der Beklagten. Das Gericht vermag keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, dass die konkrete Berechnung der Höhe der von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Beitragsforderung nicht den Vorschriften des Siebten Buches Sozial-gesetzbuch (SGB VII) und der Satzung der Beklagten (Fassung des 9. Nachtrages vom 26. November 2015 – Satzung –) entsprechen würde. Das Gericht teilt auch nicht die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu beachten sind hierbei auch Umfang und Grenzen der Satzungsautonomie der Beklagten. Eine gerichtliche Überprü-fung der Regelungen einer Satzung beschränkt sich insofern darauf, ob sich die Satzung in dem von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen bewegt und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 2/00 R; BSGE 78, 255). Diese Überprüfung ergibt, dass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind.
Ein wie der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII versicherter landwirtschaftlicher Un-ternehmer ist verpflichtet, Unfallversicherungsbeiträge zu leisten (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), die nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, durch Bescheid im Wege der Umlage festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 168 Abs. 1 SGB VII). Die Zuständigkeit der Beklagten erstreckt sich gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII neben der Landwirtschaft, die den Boden bewirt-schaftende Tätigkeiten umfasst, auch auf Unternehmen der Forstwirtschaft mit planmäßi-gem Anbau und Abschlag von Holz. Der Kläger verfügt über 412,69 ha Forst, 58,97 ha Ackerflächen, wobei 0,21 ha als aus der Produktion genommene Flächen (Stillle-gung/Pflege) gelten, außerdem über eine Fläche von 1,11 ha Grünland.
Die Beitragsberechnung erfolgt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach den besonderen Vorschriften der §§ 182 f. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstäbe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, sind wegen der Besonderheiten bei den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt an-wendbar. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus § 182 SGB VII iVm der Satzung der Beklagten, der ein weiter Satzungsspielraum, auch mit Praktikabilitätserwägungen, eingeräumt wird (BSGE 68, 111; 73, 53; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15; KassKomm-Ricke, SGB VII, § 182 RdNr. 2). Berech-nungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind al-ternativ das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein an-derer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII iVm Abs. 4 bis 7). Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen ausreichend zu berücksichtigen, sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann Mindest- oder Grundbeiträge festlegen (§ 182 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB VII). Ein weiter Gestaltungsspielraum soll dem Gedanken der Differenzierung nach Gefährdungsrisiken in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung deutlich weniger Gewicht beimessen als in der gewerblichen Unfallversicherung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182 Anm. 2 mwN).
Beim Maßstab des Arbeitsbedarfs (§ 182 Abs. 5 SGB VII) wird auf das Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit abgestellt. Der Arbeitsbedarf wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Kulturarten, d. h. Produktionsverfahren, regel-mäßig unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Beratung abgeschätzt, das Ergebnis in Be-rechnungseinheiten (BER) oder Arbeitstagen ausgedrückt und im sog. Abschätzungstarif zusammengestellt. Die im Abschätzungstarif zusammengefassten Werte stellen auf die Produktionsverfahren ab, wobei die Größenverhältnisse berücksichtigt werden. Die unter-schiedlichen Arten der Flächennutzung werden berücksichtigt. Je nach Produktionsver-fahren ist ein einheitlicher Ansatz von Arbeitseinheiten möglich. Regelmäßig werden Ba-siswerte festgelegt, die in Abhängigkeit z. B. von Flächenbestandsgrößen einer Degression unterzogen werden. Zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfs werden die für die einzelnen Produktionsverfahren errechneten Arbeitseinheiten addiert. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Durchschnittsmaßstabs in § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII muss die Satzung für die Feststellung des Arbeitsbedarfs einen objektiven Maßstab vorgeben, der sich schemati-sierend in einem betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (BSGE 73, 253). Abgestellt wird auf standardisierte Arbeitsbedarfswerte, wobei wegen der mit dem einheitlichen Abschätzungstarif einhergehenden Typisierung nach dem Durchschnittsmaß gewisse Härten hinzunehmen sind. Gemäß § 182 Abs. 5 Satz 2 SGB VII sind die Einzelheiten der Satzungsregelung überlassen (Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 17 f., 53 mwN). §§ 39 bis 57 der Satzung beinhalten entsprechende Regelungen zur Aufbringung der Beitragsmittel.
Die Beklagte hat mit den einzelnen Satzungsbestimmungen den vom Gesetzgeber eröff-neten Gestaltungsspielraum rechtskonform umgesetzt. Gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung werden die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbe-darf als Abschätztarif berechnet. Bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung und der Forstwirtschaft ist die Bemessungsgrundlage die Fläche in Hektar (§ 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung der einzelnen BER je Produktionsverfahren wird die Menge (z. B. Anzahl der Hektar) mit der für das jeweilige Produktionsverfahren geltenden BER je Einheit multipliziert und auf vier Dezimalstellen gerundet. Die BER je Einheit ergibt sich, indem die Menge mit dem festgesetzten Degressionsfaktor unter Berücksichtigung der festgesetzten Degressionsbereiche potenziert und das Ergebnis mit dem für das Produk-tionsverfahren festgesetzten Basiswert multipliziert wird (Anlage 1 zu § 41 der Satzung).
Zur Berücksichtigung des Unfallrisikos werden Risikogruppen gebildet, die Zuordnung er-folgt auf der Grundlage der Produktionsverfahren (§ 47 der Satzung). Der Beitrag berech-net sich aus der der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren (Mulitplikation der BER mit Hebesatz, Risikogruppenfaktor und Risikofaktor Produktionsverfahren) zuzüglich des Grundbeitrags (§ 49 der Satzung). Eine Härtefallregelung beinhaltet § 49 a der Sat-zung, der eine Begrenzung einer Erhöhung auf 70 % vorsieht, sofern nach erfolgter Bei-tragsangleichung gemäß § 221b SGB VII der Beitrag mindestens 300 EUR beträgt und 70 % des Vorjahresbeitrages übersteigt. § 49 b der Satzung regelt die verursachergerechte Zu-ordnung der Produktionsverfahren, § 50 der Satzung die Berechnung der Risikofaktoren Produktionsverfahren, wonach das Beitragsaufkommen eines Produktionsverfahrens nach Abschluss des solidarischen Ausgleichs einer Risikogruppe durch das Beitragsauf-kommen dieses Produktionsverfahrens vor Durchführung des solidarischen Ausgleichs dividiert wird. §§ 56, 57 der Satzung enthalten die Vorgaben des solidarischen Ausgleichs zwischen und innerhalb der Risikogruppen.
Typisierende und pauschalierende Regelungen, wie sie die Beklagte hier vorgenommen hat, sind bei der Ordnung einer Vielzahl von Fällen notwendig und deshalb hinzunehmen, auch wenn sie erhebliche Beitragssteigerungen zur Folge haben. Sogar ein erheblicher Sprung in der Beitragsbelastung von 100 % gegenüber dem Vorjahr wurde als zumutbar gewertet (Sozialgericht Köln, Urteil vom 12. November 2007, Az.: S 18 U 140/07; vgl. Lau-terbach/Roßkopf, aaO, mwN). Auch ein sehr deutlicher Beitragsanstieg hat jedenfalls ent-gegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass die Beitragserhebung rechtswidrig ist. Eine Härteklausel ist nur erforderlich, damit offensichtlich unbillige Ergebnisse ab-gemildert werden können. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits für den Übergangszeit-raum der Umlagejahre 2013 bis 2017 Beitragsänderungen, die die Vereinheitlichung des Beitragsmaßstabes verursachte, durch einen Angleichungssatz abgemildert sind (§ 221 b Abs. 1 bis 3 SGB VII). Der Auffassung, ein typisierender bzw. pauschalierender Beitrags-maßstab erfordere stets eine Härteklausel, erteilt die Rechtsprechung ohnehin eine klare Absage (BSGE 54, 232; Lauterbach/Roßkopf, aaO, Rdnr. 53). Dessen ungeachtet greift die hier vorliegende Härtefallregelung (§ 49 a der Satzung) nicht ein. Die Voraussetzung, dass der Beitrag (2014) den Vorjahresbeitrag (2013) um mehr als 70 % übersteigt, ist nicht gegeben.
Die hier einschlägigen Vorschriften beachten den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit hinreichend. Im Sozialversicherungsrecht können nicht, wie der Kläger meint, steuerrecht-liche Regeln unmittelbar herangezogen werden. Das Äquivalenzprinzip, wonach Beiträge nicht beliebig festgesetzt werden dürfen, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssen, gilt für das Sozialversicherungsrecht nur mit Einschränkungen. Im Vordergrund steht hier bei angemessenem Verhältnis zwischen Versicherungsbeitrag und versichertem Risiko der soziale Ausgleich, nicht die Abgeltung individueller Ansprüche (vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, RdNr. 56 mwN). Die Auffassung des Klägers, ein solidarischer Ausgleich entspreche nicht der Intention der gesetzlichen Unfallversicherung, trifft nicht zu.
Der Kläger gibt an, eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen sei grundsätzlich unzulässig, wobei er offenbar die Regelungen des solidarischen Ausgleichs innerhalb der Risikogruppen in § 57 der Satzung anspricht, die aber für die verträgliche Ausgestaltung eines Sozialversicherungssystems wie der gesetzlichen Un-fallversicherung geradezu typisch sind. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten, die einen solidarischen Ausgleich innerhalb und zwischen den Risikogruppen vorsehen, bein-halten dieses Prinzip in einer vom Gesetzgeber eingeräumten und auch verfassungs-rechtlich nicht zu beanstandenden Weise, indem die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikogruppenfaktors durch die Umlageberechnung auf 20 % begrenzt und Über- und Un-terdeckungen auf die anderen Risikogruppen verteilt wird. Innerhalb einer Risikogruppe werden Beitragsunter- und -überdeckungen der Produktionsverfahren nach Durchführung des solidarischen Ausgleichs auf 20 % begrenzt (§ 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 der Satzung). Eine Verteilung der Beitragslast je nach erzielten oder zu erwartenden Erträgen oder auch die Berücksichtigung von weiteren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bzw. Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge), wie der Kläger dies fordert, wäre mit der gesetzgeberi-schen Absicht eines solidarischen Ausgleichs nicht vereinbar. Sie würde sich auch nicht am Unfallrisiko orientieren. Nicht maßgebend für die Beitragshöhe ist entgegen der Argu-mentation des Klägers der jeweilige wirtschaftliche Zustand, der keinen wesentlichen Ein-fluss auf das Unfallrisiko hat. Deshalb kann der Hinweis des Klägers, der Forst K. sei in den untersten Bereich der Bodenverhältnisse benachteiligter Gebiete eingeordnet, und es würde von einer für den Holzwuchs sich ergebenden Gesamtfläche von 412,69 ha eine Fläche mit forstwirtschaftlichem Ertrag von 288,12 ha verbleiben, nicht anspruchsbegrün-dend relevant sein.
Die in § 47 Abs. 2 der Satzung gebildete Risikogruppe Forst erfordert keine, wie sie der Kläger offenbar wünscht, weitere Differenzierung. Die Zuordnung von Unternehmen zu einer bestimmten Risikogruppe kann nur dann als eigenständige Unternehmensart erfol-gen, sofern die zugehörigen Unternehmen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine für diese Risikogruppe typische Unfalllast nach unfallmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12). Der Gesichtspunkt eines schwachen forstwirtschaftlichen Ertrags ist aufgrund der erforderlichen Zuordnung eines Unternehmens nach Unternehmensarten nicht geeignet, im Rahmen dieser Systementscheidung eine eigene Produktionsgruppe zu bil-den. Jedenfalls ist die Bildung der Risikogruppe Forst ohne weitere Differenzierung nicht ermessensfehlerhaft.
Auch die Erhebung eines Grundbeitrages gemäß § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII iVm § 46 der Satzung ist nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden ge-staffelt mindestens 87,5 und höchstens 350 BER Kosten berücksichtigt, die mit der Durch-führung der Versicherung verbunden sind. Ein gewisses Grundunfallrisiko soll über diesen Grundbeitrag abgedeckt werden. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Un-fallversicherung, mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko abbil-denden Flächenwertbeitrag, ist rechtmäßig. Gestaffelte Grund- und/oder Mindestbeiträge sind zulässig (Lauterbach/Roßkopf, aaO, Rdnr. 49). Die rechtlichen Bedenken des Klägers sind auch diesbezüglich unbegründet.
Ein Ansatz von 4 Efm/ha ist zulässig. Nach der Anlage 1 zu § 41 Abs. 1 der Satzung ist mindestens ein Hiebsatz von 4 Efm/ha zugrunde zu legen. Das vom Kläger zitierte forstli-che Betriebsgutachten, welches für den Forst K. einen Höchstsatz von 3,9 Efm/ha zu Grunde legt, hat hierauf keinen Einfluss. Entsprechend den Regelungen zum Grundbeitrag ist es nicht rechtswidrig, hier eine Mindestzahl von Efm/ha festzulegen, um Risiken abzu-decken, die im selben Maße bei einer Ernte mit geringen und wie größerem Ausmaß anfallen können, z. B. das Wegerisiko. Ebenso kann Verwaltungsarbeit berücksichtigt werden, deren Umfang nicht direkt mit der Anzahl der Efm/ha korreliert.
Auch mit Blick auf Grundrechte von Unternehmern ist die Satzung entgegen der Klagebe-gründung nicht zu beanstanden. Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Bei-tragspflichten zwar grundsätzlich ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Grund-recht auf freie wirtschaftliche Betätigung. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die unternehme-rische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ord-nung. Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der unter-gesetzlichen Normen eingeschränkt werden; eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraus-setzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismä-ßig sein, d. h. einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen. Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt. Die Beklagte ist deshalb, wie oben ausgeführt, berechtigt, durch Satzung die Arbeitsbedarfswerte festzusetzen und auch die Beitragsgestaltung unter Beachtung der Grundsätze von § 182 SGB VII zu regeln (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013, Az.: B 2 U 8/12 R; Sächsisches Landessozialgericht, aaO). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil für die Bildung der einzelnen Produktionsarten keine sachfremden bzw. willkürliche, sondern sachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Selbst wenn ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten bleibt, kann einer daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot sind nicht deshalb verletzt, weil bei der Beitragsberechnung nicht andere Kosten wie Grundsteuer, Beiträge zum Wasser und Bodenverband, Kosten der Haft-pflichtversicherung und die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen und notwendige Bekämpfungsmaßnahmen gegen Waldschädlinge, berücksichtigt werden. Ei-ne entsprechende Rechtsgrundlage existiert nicht.
Der Kläger meint, der Vorschlag des Gutachters Prof. Dr. B. sei unkritisch übernommen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidungen der Beklagten selbst dann nicht erfolgreich anzufechten wären, wenn hier das Zustandekommen der BER unter Her-anziehung des Gutachtens nicht in einer vollends nachvollziehbaren Art dargestellt wäre. Zum einen ist zu beachten, dass § 182 Abs. 5 SGB VII keine dezidierte Berechnung der Arbeitsbedarfswerte fordert, vielmehr, wie oben dargestellt, der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Be-rücksichtigung der Kulturarten geschätzt wird. Zum anderen kann es nach der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 4. Dezember 2007, Az.: B 2 U 36/06 R) aus zwingenden Gründen geboten sein, sogar - hier nicht anzunehmende - gesetzes- oder ver-fassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn die Nichtanwendung der Satzung, insbesondere auf in der Ver-gangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte, zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen. Daher wäre die Satzung, selbst wenn eine Rechtswidrigkeit von Vorschriften unterstellt würde, gleichwohl anzu-wenden. Die besonders relevanten haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen im Bei-tragsrecht der Sozialversicherung machen praktisch eine Rückabwicklung aller betroffe-nen Rechtsverhältnisse unmöglich, die Haushaltsrisiken würden unkalkulierbar bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers (Sächsisches Landesso-zialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12, mwN).
Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beitragsermäßigung liegen vor. Gemäß § 183 Abs. 3 SGB VII wird landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaft versichert sind, auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt (Satz 1). Das Nähere bestimmt die Satzung (Satz 2). Nach § 53 der Satzung bestimmt sich die Beitragsermäßi-gung nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen oder Personen, die als Folge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert sind, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der Beklagten versicherten Personen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Im Unternehmen des Klägers sind keine versicherungsfreien Personen oder Personen tätig, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens bereits bei einem anderen Unfallversi-cherungsträger versichert sind. Die Beklagte ist auch nicht befugt, in der Satzung den Anwendungsbereich des § 183 Abs. 3 SGB VII zu modifizieren (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 12/13 R).
Für die Feststellung der Beitragshöhe ist gerade auch nicht von Bedeutung, dass der Klä-ger nach seinem Vorbringen keine Mitarbeiter beschäftigt und die Waldpflege, Wiederan-pflanzungen, Holzeinschlag und Holzabfuhr durch fremde Firmen vornehmen lässt. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Argumentation, der Verkauf von Holz erfolge auf dem Stock" und der Käufer sei für den Einschlag und den Abtransport zuständig. Der Kläger meint, bei dem von ihm praktizierten Verkauf "auf dem Stock" gehe die Gefahr und die Haftung für etwaige Unfälle spätestens mit dem Beginn des Einschlags auf den Holzkäufer und je nach Vertragsgestaltung des Holzkäufers auf das Holzeinschlag und auf den Transporteur über, und erwartet somit eine Entlastung seinerseits, eine entsprechende Belastung des Lohnunternehmers andererseits. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass eine typisierende Regelung nicht die jeweils konkrete Bewirtschaftung berücksichtigen kann. Unzutreffend ist aber zum anderen jedenfalls die Auffassung, Waldeigentümer würden Kosten und Risiken von Lohnunternehmen tragen. Die Lohnunternehmer werden nicht willkürlich zur Finanzierung lediglich der zusätzlichen Risiken herangezogen, welche durch die Beiträge der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer noch nicht erfasst sind, wie z. B. das Wegerisiko, das Risiko beim Umgang mit Maschinen und das Wartungsrisiko. Das Sozialgericht Münster weist hier zutreffend darauf hin, dass die Entschei-dung des Satzungsgebers, ein Unternehmer solle auch dann am Unfallrisiko beteiligt wer-den, wenn er sich bei der Bewirtschaftung seines Forstes Lohnunternehmern bedient, keinen Bedenken begegnet, weil der Unternehmer auch den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Fläche ziehen kann (Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: S 3 U 230/12). Eine Rege-lung, wie der Kläger sie sich vorstellt, würde die Lohnunternehmer unverhältnismäßig be-lasten und die Unternehmer dementsprechend entlasten. Zu beachten ist hierbei auch das System der im Wesentlichen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe, welches durch eine Abwälzung von Risiken auf den Lohnunternehmer aufgeweicht würde. Der Gesetzgeber bringt auch in § 183 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, der unter bestimmten Umständen Bei-tragsermäßigung vorsieht, zum Ausdruck, dass zuvörderst der landwirtschaftliche Unter-nehmer, und zwar unabhängig von der Zahl von versicherten Personen, das Versiche-rungsrisiko tragen soll. Denn nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich eines Tä-tigwerdens versicherungsfreier Personen oder von Personen, die nicht der Versicherung der Beklagten zuzuordnen sind, soll einem geringeren Entschädigungsrisiko Rechnung getragen werden (vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, § 183 RdNr. 11).
Bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung ist zwischen Veranlagungs- und Beitragsbemessung zu unterscheiden. Das SG wies im Urteil vom 30. April 2014, Az.: S 1 U 5039/13, darauf hin, dass dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung jeweils für die Veranlagung möglich sein muss und deshalb in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Un-ternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben sind. Aller-dings hat das Bayerische Landessozialgericht ausgeführt, ausreichend für eine Veranla-gung sei, wenn im Beitragsbescheid nicht nur die Beitragshöhe genannt ist, sondern die Beitragsberechnung (nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert bezogen auf den Betriebssitz) in einer Anlage beschrieben wird (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12). Auch erfordere das Bestimmtheitsgebot, das das SG München in diesen Fällen verletzt sah (Urteil vom 18. September 2015, Az.: S 1 U 5041/15) keine Trennung in jeweils einen Veranlagungs- und einen Beitragsbescheid (Bayerisches Lan-dessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15). Das Bayerische Lan-dessozialgericht empfiehlt in der Berufungsentscheidung zum Urteil des SG München vom 18. September 2015 (Az.: S 1 U 5041/15), im Verfügungssatz auf die Veranlagung hinzuweisen, um so die verschiedenen Regelungsgegenstände - Veranlagung und Bei-tragsfestsetzung - zu verdeutlichen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Ja-nuar 2016, Az.: L 2 U 394/15). Allerdings wurde im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsberechnungsbescheides in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der neben der Festsetzung der Beitragsforderung auch - hier im Rahmen einer umfassenden Anlage - eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 und S. 3 in Verbindung mit § 159 SGB VII enthält, die Revision zugelassen. Von dieser Zulassung wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht, eine höchstrichterliche Aussage zu dieser Frage steht somit noch aus. Das SG sieht sich gegenwärtig an die Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Als Streitwert wurde der für das streitbetroffene Umlagejahr 2014 insgesamt berechnete Beitrag von 2.696,63 EUR festgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert beträgt 2.696,63 EUR.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung des Klägers auf Zahlung eines Unfallversi-cherungsbeitrages in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe.
Der Kläger ist mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen in B-Stadt (Brandenburg) beitragspflichtig. Er verfügt über 412,69 ha Forst, 58,97 ha Ackerflächen, wobei 0,21 ha als aus der Produktion genommene Flächen (Stilllegung/Pflege) gelten, und eine Fläche von 1,11 ha Grünland. Das Unternehmen des Klägers existiert seit 1. Januar 1994. Die Beitragsleistungen erfolgten bisher ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung. Im Laufe der Jahre erwarb der Kläger weitere zu berücksichtigende Flächen. Zuletzt wurde ein mit Schreiben vom 2. Mai 2014 aufgrund steigender Versicherungsbeiträge gestellter Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung abgelehnt (Bescheid vom 20. Oktober 2014; Wider-spruchsbescheid vom 24. Februar 2015).
Mit Bescheid vom 24. August 2015, teilweise abgeholfen durch Bescheid vom 26. Februar 2016, forderte die Beklagte einen Beitrag für das Jahr 2014 nach Beitragsangleichung ab-züglich Senkung aus Sondervermögen in Höhe von 2.696,63 EUR sowie einen Beitragsvor-schuss für das Jahr 2015 in Höhe von 2.157,30 EUR. Der Vorjahresbeitrag (2013) betrug nach Beitragsangleichung 2.702,35 EUR. Der Berechnung dieses Beitrags lagen die Flächen 413,14 ha Forst, 58,76 Ackerbau, 1,11 ha Grünland sowie ein Hiebsatz von 4,0/ha eingeschlagene Festmeter (Efm) zugrunde.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bei-tragsermäßigung vom 31. März 2015, eingegangen am 2. April 2015, betreffend das Um-lagejahr 2015 ab. Es seien weder versicherungsfreie Personen tätig noch Personen, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten ver-sichert seien.
In den Widerspruchsverfahren zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 24. Au-gust 2015 und 11. Januar 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er würde weder im Landwirtschafts- noch im Forstbereich Mitarbeiter beschäftigen und ausschließlich "auf dem Stock" verkaufen. Das Holzwerbeunternehmen und auch für dieses tätige Subunter-nehmer würden jeweils in deren jeweilige Berufsgenossenschaft einzahlen. Mit seiner In-anspruchnahme würde für die gleiche Arbeit der Beitrag zweimal erhoben. Es sei der laut Forstgutachten vorgeschriebene Hiebsatz von 3,9 Efm der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Bei einem Hiebsatz von 3,9 Efm und einem durchschnittlichen Erlös von 15 EUR/Efm für das schwachwüchsige Kiefernholz ergebe sich ein Bruttoerlös von 22.230 EUR/Jahr. Der Beitragssatz würde bedeuten, dass 18,3 % der Durchschnittserlöse von einem Betrieb abzuführen seien, der mangels eigenem Holzeinschlag und eigener forstlicher Maßnahmen ein sehr begrenztes Risiko aufweise. Der Umfang der Erlöse zeige, dass die Beschäftigung eigenen Personals bei dieser Betriebsgröße nicht möglich sei. Es würden auch Wasser- und Bodenverbandsbeiträge in sehr erheblicher Höhe, Grundsteuer und Haftpflicht anfallen. Die Grundsätze einer unzulässigen Substanzbesteuerung seien an-zuwenden. Für die Risikoüberwälzung der im Holzeinschlag und Holztransport tätigen Firmen auf den Waldbesitzer fehle die Rechtsgrundlage. Bei der Entscheidung über die Höhe des Beitrags sei das Übermaßverbot zu beachten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 wurden die Widersprüche gegen den Bei-tragsbescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 und den Bescheid vom 11. Januar 2016, mit dem eine Beitragsermäßigung für das Jahr 2015 abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Ab dem Umlagejahr 2013 gelte anstelle der vorher gültigen regionalen Beitragsmaßstäbe ein bundeseinheitlicher Maßstab. Der Ge-setzgeber habe zur verträglichen Ausgestaltung eine Übergangszeit bis 2017 vorgesehen. Die Berechnung des Beitrags für die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung und den Forst erfolge auf der Grundlage des Arbeitsbedarfs zuzüglich eines Grundbeitrags. Die Arbeitsbedarfswerte würden einheitlich festgelegt, es seien bundesweite Risikogruppen gebildet worden. Bemessungsgrundlage für die Abschätzung des Arbeitsbedarfs sei bei der Bodenbewirtschaftung die Fläche in Hektar, bei der Forstwirtschaft ab 100 ha die Fläche in Hektar, zusätzlich der betriebsindividuelle steuerliche Nutzungsersatz. Es sei mindestens ein Hiebsatz von 4 Efm/ha zugrunde zu legen. Neben der eigentlichen Ernte seien auch verwaltende Tätigkeiten und Wege versichert, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Hiebsatz stünden. Das Gesetz nenne ausdrücklich den Arbeitsbedarf als Berechnungsgrundlage, der nach dem Durchschnittsmaß der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt werde. Dies bedeute, dass der Arbeitsbedarfsmaßstab nicht den im jeweiligen Unternehmen tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf berücksichtige. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Grundlage bundeseinheitlich ermittelt worden und basierten auf dem Gutachten des Prof. Dr. B. Durch die Risikofaktoren wür-den die Leistungsausgaben in jeder Risikogruppe und jedem Produktionsverfahren be-rücksichtigt. Unzutreffend sei, dass durch den Einsatz von Lohnunternehmen keine bzw. weniger Unfallgefahr bestehe. Hier bestehe nur ein geringeres zusätzliches Risiko, das durch die Beiträge der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer noch nicht gedeckt sei, wie z. B. das Wegerisiko, der Umgang mit den Maschinen und das Wartungsrisiko. Das Risiko der Beklagten sei dann gemindert, wenn keine der landwirtschaftlichen Unfallversi-cherung zugehörigen Lohnunternehmer tätig würden. Die Beitragsbemessung sei verfas-sungskonform. Das Äquivalenzprinzip, demzufolge sog. Vorzugslasten die Gebühren und Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssten, gelte für Sozialversicherungsbeiträge nur eingeschränkt. Der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zum Beitrag nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten habe, sei in der Sozialversicherung nicht anwendbar, weil es dort um sozialen Ausgleich gehe. Dem Gesetzgeber werde hier eine weite Gestaltungsmacht zugebilligt. Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung sei vorgeschrieben, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken berücksichtigen müsse. Der Finanzbedarf müsse im Umlageverfahren ge-deckt werden. Grund für eine Beitragsermäßigung sei, dass bestimmte Personen bei der Beklagten keinen Versicherungsfall auslösen könnten. Im Unternehmen des Klägers seien keine versicherungsfreien Personen beschäftigt. Auch seien die für den Kläger tätigen Fremdfirmen bei keinem anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträger versichert.
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage beantragt der Kläger, die an-gefochtenen Entscheidungen aufzuheben. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er keine Mitarbeiter beschäftige und er die Waldpflege, Wiederanpflanzungen, Holzeinschlag und Holzabfuhr durch fremde Firmen vornehmen lasse. Der Käufer sei für den Einschlag und den Abtransport zuständig. Weder der Holzkäufer noch der bei der Holzgewinnung tätige Unternehmer würden in seinen Auftrag tätig. Für die Beitragsberechnung fehle die Rechtsgrundlage. Satzungsbestimmungen und ein Beschluss des Vorstandes würden nicht die Quersubventionierung von Betrieben durch den Waldeigentümer rechtfertigen. Bestritten werde, dass bei einem Verkauf "auf dem Stock" der Holzkäufer, der den Ein-schlag im eigenen Namen vornehme, mit seinen Beiträgen lediglich für Arbeitsunfälle ein-stehen müsse, die bei Rüstarbeiten, den Verwaltungsarbeiten und den Anfahrten zum bzw. Abfahrten vom Arbeitsort entstehen würden. Eine Sozialisierung von Arbeitsunfällen entspreche nicht der Intention der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gebe keine gesetz-liche Ermächtigung, Kosten für Arbeitsunfälle von Lohnunternehmen den Waldeigentü-mern aufzuerlegen. Ein solches Verfahren sei nicht dem solidarischen Ausgleich geschul-det. Es werde das Prinzip der Kostenlast für eine Risikogruppe durchbrochen. Der Grund-satz der Verursachungsgerechtigkeit, wonach jede Risikogruppe ihre Belastungen aus verursachten Arbeitsunfällen selbst zu tragen habe, würde verlassen, ebenso das Prinzip des Gefahrtarifsystems der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Weshalb ein solidari-scher Ausgleich zwischen den Waldeigentümern und den Lohnunternehmen erfolgen solle, sei nicht ersichtlich. Der Waldeigentümer hafte in letzter Konsequenz auch für Arbeits-unfälle, die seinem Direktionsrecht entzogen seien, für die er die Beachtung der Vorschrif-ten zur Verhütung von Arbeitsunfällen nicht sicherstellen und das Vorhalten von Vorsor-gemaßnahmen nicht leisten könne. Eine Subventionierung von Risikogruppen durch an-dere Risikogruppen sei unzulässig. Verletzt seien der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit öffentlicher Beiträge sowie das Übermaßverbot. Berücksichtige man die erheblichen Kos-ten für Grundsteuer, Beiträge zum Wasser- und Bodenverband, Kosten der Haftpflichtver-sicherung und die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen sowie notwendige Bekämpfungsmaßnahmen gegen Waldschädlinge, liege eine unangemessen hohe Bei-tragsbelastung vor. Den Mindestansatz von 4 Efm/ha halte er für unzulässig. Das forstliche Betriebsgutachten lege einen Höchstsatz von 3,9/ha Efm zu Grunde. Die Beiträge für den Forstbereich würden seit 2010 um ein Vielfaches steigen. Für Wald sei der Risiko-gruppenfaktor auf 9,33 heraufgesetzt worden, während der Risikogruppenfaktor für Mut-terkuhhaltung auf 0,90 festgesetzt worden sei. Bestritten werde, dass dieser Aufteilung durch die gesetzlichen Regelungen gedeckte und durch die Aufsichtsgremien und Behör-den gebilligte Vorstandsbeschlüsse zugrunde liegen würden. Es bestehe der Verdacht, dass die Nahrungsmittelproduktion zulasten des Forstbetriebes entlastet werden solle. Der Gutachter Prof. Dr. B. schlage vor, Lohnunternehmen wie Holzeinschlags- und Fuhrunternehmen von den typischen Risiken zu entlasten und dieses Risiko auf die Waldei-gentümer abzuwälzen. Dieser Vorschlag sei unkritisch übernommen worden. Der Vorstand könne nicht solche Risikoübertragungen vornehmen, insbesondere dann nicht, wenn er als Unternehmer dadurch existenzgefährdend belastet würde. Bei dem von ihm praktizierten Verkauf "auf dem Stock" gehe die Gefahr und die Haftung für etwaige Unfälle spätestens mit dem Beginn des Einschlags auf den Holzkäufer und je nach Vertragsgestaltung des Holzkäufers auf das Holzeinschlagsunternehmen und auf den Transporteur über. Der Forst K. sei in den untersten Bereich der Bodenverhältnisse benachteiligter Gebiete eingeordnet. Hier könne sich nur die Kiefer halten. Von einer für den Holzwuchs sich ergebenden Gesamtfläche von 412,69 ha würde eine Fläche mit Ertrag von 288,12 ha verbleiben. Der Waldbericht zeige, dass im Privatwald in der hier vorliegenden Größe na-hezu keine Forstarbeiter beschäftigt würden und zwar unabhängig von der Bodenqualität und der Baumart. Er zeige auch, dass im Jahre 2014 mit guten Holzpreisen auf besseren Standorten Überschüsse zu erwirtschaften gewesen seien, nicht aber unter den hier vor-liegenden Rahmenbedingungen. Inzwischen seien die Holzpreise in Brandenburg ca. 30 % gefallen. Der Frage, was dem Waldeigentümer an Beiträgen zugemutet werden könne, sei keine Bedeutung beigemessen worden. Es fehle eine belastbare gutachterliche Quan-tifizierung der Zusammenhänge zwischen schlechtem Boden, niedrigen Niederschlägen, niedrigen Holzpreisen aufgrund schlechter Holzqualitäten, schlechtem Waldertrag, infol-gedessen entsprechend weniger Arbeiten im Walde, und der Beitragshöhe. Der Beklagten sei gesetzlich auferlegt, der Berechnung der Beiträge das Umlagesoll, den Flächenwert, den Arbeitsbedarf, den Arbeitswert oder einen anderen vergleichbaren Maßstabes zu-grunde zu legen. Die Beklagte habe diese Vorgabe verletzt, denn sie habe bei Waldböden den Flächenwert, zu verstehen als Ertragsgrundlage, außer Acht gelassen. Die Grundbei-träge im Jahre 2015 mit einer Anhebung von 60 EUR bis 269 EUR auf 80 EUR bis 323 EUR ließen erkennen, dass dem Schutzbedürfnis der Eigentümer vor nicht zu erwirtschaftenden Beitragslasten keine Bedeutung eingeräumt werde. Die Satzung sei wegen mangelnder Dif-ferenzierung rechtswidrig, weil die Beitragsgestaltung für Kleinstflächen und für arme bis sehr arme Böden gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) verstoße. Rechtlich unzulässig sei die Satzung, wo für die Forstwirtschaft Arbeitsbedarf als Abschätztarif, während für andere Gruppen Arbeitswert oder tatsächliche Arbeitswert zugrunde gelegt würden. Der Kläger übersandte zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der landwirtschaftlichen So-zialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) BT-Drucksache 17/7916, die Schriftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e. V. vom 10. Januar 2012 (Ausschussdrucksache 17(11)755) sowie die Schriftliche Stel-lungnahme des Bernd Schmitz, Hennef-Hanf, vom 12. Januar 2012 (Ausschussdrucksa-che 17(11)763).
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 sowie den Bescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 24. März 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie führt weiter aus, die Bewirtschaftungsverhältnisse des Unternehmens seien zutreffend in die Beitragsbemessung eingeflossen, die Beitragsforderung sei fehlerfrei berechnet worden. Eine Beitragsermäßigung könne der Kläger nicht beanspruchen. Im Zuge des LSV-NOG sei die Festlegung bundeseinheitlicher Berechnungsgrundlagen erforderlich gewesen. Die bisherigen Regelungen seien durch bundeseinheitliche Satzungsregelungen zum 1. Januar 2013 abgelöst worden. Für den Übergang vom regionalen Beitrag auf den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab habe der Gesetzgeber eine Übergangszeit für die Umlagejahre 2013 bis 2017 vorgesehen. Eine Harmonisierung des Beitragsmaßstabes basiere auf der Stellungnahme des Prof. Dr. B. Der standardisierte Beitragsmaßstab nach dem Arbeitsbedarf entspreche der gesetzlichen Regelung. Der Arbeitsbedarf werde nach dem Durchschnittssatz der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt. Das Gesetz gehe von einem Arbeitsbedarf als Abschätz-tarif aus. Neu gebildete bundesweite Risikogruppen müssten die Unfalllast selbst tragen. Forst bilde eine eigene Risikogruppe. Die in der Risikogruppe zusammengefassten Un-ternehmen würden die Aufwendungen nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich selbst finanzieren. Sofern innerhalb der Risikogruppen bei einzelnen Produktionsverfahren eine Unter- oder Überdeckung bestehe, werde diese auf 20 % begrenzt und die Differenz an-teilig auf die anderen Produktionsverfahren der Risikogruppe verteilt. Zur Deckung der Aufwendungen für forstwirtschaftliche Unternehmen sei für die Risikogruppe Forst der Ri-sikogruppenfaktor 9,55 festgesetzt worden. Der Kläger bilde mit den anderen forstwirt-schaftlichen Unternehmern eine Solidargemeinschaft. Unfälle, die Beschäftigte von Lohn-unternehmen im Auftrag von Unternehmen erleiden würden, gingen zulasten des forst-wirtschaftlichen Unternehmens. Insoweit seien Unfallrisiken im Unternehmen des Klägers gegeben, auch wenn Dritte als Dienstleister tätig würden. Durch den Einsatz der Lohnun-ternehmen ergebe sich für die Beklagte ein geringes zusätzliches Risiko der Einstands-pflicht. Lohnunternehmer würden nur zur Deckung dieses Risikos herangezogen. Eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen finde hier nicht statt. Der Mindesthiebsatz von 4 Efm/ha sei Ausdruck der Satzungsautonomie. Eine erhebliche Beitragssteigerung bedeute noch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips. Der gezogene Vergleich der Unfallfaktoren von Forst und Mutterkuhhaltung gehe mangels Vergleichbarkeit ins Leere. Mit der Umstellung der Bei-tragsmaßstäbe und Risikogruppenzuordnungen auf einen bundeseinheitlichen Beitrags-maßstab sei zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslasten verbunden gewesen, die den Kläger belastend treffe. Diese Umverteilung entspreche jedoch den Vorgaben des Gesetzgebers sowie der Forderung des Berufsstandes, wonach identische Betriebe glei-che Beiträge entrichten sollten. Die Erzielung eines Gewinns sei für die Beitragsberech-nung ohne Bedeutung. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Waldes seien für die Bei-tragsbemessung irrelevant. Der Verzicht auf eine stärkere Differenzierung innerhalb des Produktionsverfahrens sei eine Ermessensentscheidung der Vertreterversammlung. Hier-zu sei sie aufgrund der zulässigen Typisierung befugt. Die Gruppenbildung sei auch Aus-druck des Solidarprinzips. Die Festlegung eines für den Kläger günstigeren Beitragsmaß-stabes würde dazu führen, dass andere Unternehmen anders, teils auch höher belastet würden. Die Erhöhung des Grundbeitrages sei nicht zu beanstanden. In der Satzung sei ein gestaffelter Grundbeitrag festgelegt. Der Grundbeitrag decke einen finanziellen Basis-aufwand ab. Die Grenze der Zumutbarkeit sei gewahrt. Ein Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von hier 874,18 EUR führe zu einer spürbaren Entlastung. Der Umstand, dass sich der Beitrag für das Umlagejahr 2014 aufgrund der Einführung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs erhöht habe, begründe nicht eine Unzumutbarkeit der Beitragsforde-rung. Die Härtefallregelung sei hier nicht anzuwenden, da ein Übersteigen des Vorjahres-beitrags um mehr als 70 % nicht vorliegen würde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG sowie der vorbereiteten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 und der Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016, mit denen die Beklagte es ablehnte, den angefochtenen Beitragsbescheid aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung zu entsprechen. Die Entscheidungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Auf die Begründungen im Widerspruchsbescheid kann gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen werden, ebenso auf die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren. Das Gericht sieht sich noch zu folgenden Ausführungen veranlasst.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reduzierung der geltend gemachten Beitragsforde-rung der Beklagten. Das Gericht vermag keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, dass die konkrete Berechnung der Höhe der von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Beitragsforderung nicht den Vorschriften des Siebten Buches Sozial-gesetzbuch (SGB VII) und der Satzung der Beklagten (Fassung des 9. Nachtrages vom 26. November 2015 – Satzung –) entsprechen würde. Das Gericht teilt auch nicht die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu beachten sind hierbei auch Umfang und Grenzen der Satzungsautonomie der Beklagten. Eine gerichtliche Überprü-fung der Regelungen einer Satzung beschränkt sich insofern darauf, ob sich die Satzung in dem von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen bewegt und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 2/00 R; BSGE 78, 255). Diese Überprüfung ergibt, dass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind.
Ein wie der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII versicherter landwirtschaftlicher Un-ternehmer ist verpflichtet, Unfallversicherungsbeiträge zu leisten (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), die nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, durch Bescheid im Wege der Umlage festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 168 Abs. 1 SGB VII). Die Zuständigkeit der Beklagten erstreckt sich gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII neben der Landwirtschaft, die den Boden bewirt-schaftende Tätigkeiten umfasst, auch auf Unternehmen der Forstwirtschaft mit planmäßi-gem Anbau und Abschlag von Holz. Der Kläger verfügt über 412,69 ha Forst, 58,97 ha Ackerflächen, wobei 0,21 ha als aus der Produktion genommene Flächen (Stillle-gung/Pflege) gelten, außerdem über eine Fläche von 1,11 ha Grünland.
Die Beitragsberechnung erfolgt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach den besonderen Vorschriften der §§ 182 f. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstäbe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, sind wegen der Besonderheiten bei den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt an-wendbar. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus § 182 SGB VII iVm der Satzung der Beklagten, der ein weiter Satzungsspielraum, auch mit Praktikabilitätserwägungen, eingeräumt wird (BSGE 68, 111; 73, 53; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15; KassKomm-Ricke, SGB VII, § 182 RdNr. 2). Berech-nungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind al-ternativ das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein an-derer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII iVm Abs. 4 bis 7). Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen ausreichend zu berücksichtigen, sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann Mindest- oder Grundbeiträge festlegen (§ 182 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB VII). Ein weiter Gestaltungsspielraum soll dem Gedanken der Differenzierung nach Gefährdungsrisiken in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung deutlich weniger Gewicht beimessen als in der gewerblichen Unfallversicherung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182 Anm. 2 mwN).
Beim Maßstab des Arbeitsbedarfs (§ 182 Abs. 5 SGB VII) wird auf das Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit abgestellt. Der Arbeitsbedarf wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Kulturarten, d. h. Produktionsverfahren, regel-mäßig unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Beratung abgeschätzt, das Ergebnis in Be-rechnungseinheiten (BER) oder Arbeitstagen ausgedrückt und im sog. Abschätzungstarif zusammengestellt. Die im Abschätzungstarif zusammengefassten Werte stellen auf die Produktionsverfahren ab, wobei die Größenverhältnisse berücksichtigt werden. Die unter-schiedlichen Arten der Flächennutzung werden berücksichtigt. Je nach Produktionsver-fahren ist ein einheitlicher Ansatz von Arbeitseinheiten möglich. Regelmäßig werden Ba-siswerte festgelegt, die in Abhängigkeit z. B. von Flächenbestandsgrößen einer Degression unterzogen werden. Zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfs werden die für die einzelnen Produktionsverfahren errechneten Arbeitseinheiten addiert. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Durchschnittsmaßstabs in § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII muss die Satzung für die Feststellung des Arbeitsbedarfs einen objektiven Maßstab vorgeben, der sich schemati-sierend in einem betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (BSGE 73, 253). Abgestellt wird auf standardisierte Arbeitsbedarfswerte, wobei wegen der mit dem einheitlichen Abschätzungstarif einhergehenden Typisierung nach dem Durchschnittsmaß gewisse Härten hinzunehmen sind. Gemäß § 182 Abs. 5 Satz 2 SGB VII sind die Einzelheiten der Satzungsregelung überlassen (Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 17 f., 53 mwN). §§ 39 bis 57 der Satzung beinhalten entsprechende Regelungen zur Aufbringung der Beitragsmittel.
Die Beklagte hat mit den einzelnen Satzungsbestimmungen den vom Gesetzgeber eröff-neten Gestaltungsspielraum rechtskonform umgesetzt. Gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung werden die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbe-darf als Abschätztarif berechnet. Bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung und der Forstwirtschaft ist die Bemessungsgrundlage die Fläche in Hektar (§ 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung der einzelnen BER je Produktionsverfahren wird die Menge (z. B. Anzahl der Hektar) mit der für das jeweilige Produktionsverfahren geltenden BER je Einheit multipliziert und auf vier Dezimalstellen gerundet. Die BER je Einheit ergibt sich, indem die Menge mit dem festgesetzten Degressionsfaktor unter Berücksichtigung der festgesetzten Degressionsbereiche potenziert und das Ergebnis mit dem für das Produk-tionsverfahren festgesetzten Basiswert multipliziert wird (Anlage 1 zu § 41 der Satzung).
Zur Berücksichtigung des Unfallrisikos werden Risikogruppen gebildet, die Zuordnung er-folgt auf der Grundlage der Produktionsverfahren (§ 47 der Satzung). Der Beitrag berech-net sich aus der der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren (Mulitplikation der BER mit Hebesatz, Risikogruppenfaktor und Risikofaktor Produktionsverfahren) zuzüglich des Grundbeitrags (§ 49 der Satzung). Eine Härtefallregelung beinhaltet § 49 a der Sat-zung, der eine Begrenzung einer Erhöhung auf 70 % vorsieht, sofern nach erfolgter Bei-tragsangleichung gemäß § 221b SGB VII der Beitrag mindestens 300 EUR beträgt und 70 % des Vorjahresbeitrages übersteigt. § 49 b der Satzung regelt die verursachergerechte Zu-ordnung der Produktionsverfahren, § 50 der Satzung die Berechnung der Risikofaktoren Produktionsverfahren, wonach das Beitragsaufkommen eines Produktionsverfahrens nach Abschluss des solidarischen Ausgleichs einer Risikogruppe durch das Beitragsauf-kommen dieses Produktionsverfahrens vor Durchführung des solidarischen Ausgleichs dividiert wird. §§ 56, 57 der Satzung enthalten die Vorgaben des solidarischen Ausgleichs zwischen und innerhalb der Risikogruppen.
Typisierende und pauschalierende Regelungen, wie sie die Beklagte hier vorgenommen hat, sind bei der Ordnung einer Vielzahl von Fällen notwendig und deshalb hinzunehmen, auch wenn sie erhebliche Beitragssteigerungen zur Folge haben. Sogar ein erheblicher Sprung in der Beitragsbelastung von 100 % gegenüber dem Vorjahr wurde als zumutbar gewertet (Sozialgericht Köln, Urteil vom 12. November 2007, Az.: S 18 U 140/07; vgl. Lau-terbach/Roßkopf, aaO, mwN). Auch ein sehr deutlicher Beitragsanstieg hat jedenfalls ent-gegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass die Beitragserhebung rechtswidrig ist. Eine Härteklausel ist nur erforderlich, damit offensichtlich unbillige Ergebnisse ab-gemildert werden können. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits für den Übergangszeit-raum der Umlagejahre 2013 bis 2017 Beitragsänderungen, die die Vereinheitlichung des Beitragsmaßstabes verursachte, durch einen Angleichungssatz abgemildert sind (§ 221 b Abs. 1 bis 3 SGB VII). Der Auffassung, ein typisierender bzw. pauschalierender Beitrags-maßstab erfordere stets eine Härteklausel, erteilt die Rechtsprechung ohnehin eine klare Absage (BSGE 54, 232; Lauterbach/Roßkopf, aaO, Rdnr. 53). Dessen ungeachtet greift die hier vorliegende Härtefallregelung (§ 49 a der Satzung) nicht ein. Die Voraussetzung, dass der Beitrag (2014) den Vorjahresbeitrag (2013) um mehr als 70 % übersteigt, ist nicht gegeben.
Die hier einschlägigen Vorschriften beachten den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit hinreichend. Im Sozialversicherungsrecht können nicht, wie der Kläger meint, steuerrecht-liche Regeln unmittelbar herangezogen werden. Das Äquivalenzprinzip, wonach Beiträge nicht beliebig festgesetzt werden dürfen, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssen, gilt für das Sozialversicherungsrecht nur mit Einschränkungen. Im Vordergrund steht hier bei angemessenem Verhältnis zwischen Versicherungsbeitrag und versichertem Risiko der soziale Ausgleich, nicht die Abgeltung individueller Ansprüche (vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, RdNr. 56 mwN). Die Auffassung des Klägers, ein solidarischer Ausgleich entspreche nicht der Intention der gesetzlichen Unfallversicherung, trifft nicht zu.
Der Kläger gibt an, eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen sei grundsätzlich unzulässig, wobei er offenbar die Regelungen des solidarischen Ausgleichs innerhalb der Risikogruppen in § 57 der Satzung anspricht, die aber für die verträgliche Ausgestaltung eines Sozialversicherungssystems wie der gesetzlichen Un-fallversicherung geradezu typisch sind. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten, die einen solidarischen Ausgleich innerhalb und zwischen den Risikogruppen vorsehen, bein-halten dieses Prinzip in einer vom Gesetzgeber eingeräumten und auch verfassungs-rechtlich nicht zu beanstandenden Weise, indem die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikogruppenfaktors durch die Umlageberechnung auf 20 % begrenzt und Über- und Un-terdeckungen auf die anderen Risikogruppen verteilt wird. Innerhalb einer Risikogruppe werden Beitragsunter- und -überdeckungen der Produktionsverfahren nach Durchführung des solidarischen Ausgleichs auf 20 % begrenzt (§ 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 der Satzung). Eine Verteilung der Beitragslast je nach erzielten oder zu erwartenden Erträgen oder auch die Berücksichtigung von weiteren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bzw. Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge), wie der Kläger dies fordert, wäre mit der gesetzgeberi-schen Absicht eines solidarischen Ausgleichs nicht vereinbar. Sie würde sich auch nicht am Unfallrisiko orientieren. Nicht maßgebend für die Beitragshöhe ist entgegen der Argu-mentation des Klägers der jeweilige wirtschaftliche Zustand, der keinen wesentlichen Ein-fluss auf das Unfallrisiko hat. Deshalb kann der Hinweis des Klägers, der Forst K. sei in den untersten Bereich der Bodenverhältnisse benachteiligter Gebiete eingeordnet, und es würde von einer für den Holzwuchs sich ergebenden Gesamtfläche von 412,69 ha eine Fläche mit forstwirtschaftlichem Ertrag von 288,12 ha verbleiben, nicht anspruchsbegrün-dend relevant sein.
Die in § 47 Abs. 2 der Satzung gebildete Risikogruppe Forst erfordert keine, wie sie der Kläger offenbar wünscht, weitere Differenzierung. Die Zuordnung von Unternehmen zu einer bestimmten Risikogruppe kann nur dann als eigenständige Unternehmensart erfol-gen, sofern die zugehörigen Unternehmen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine für diese Risikogruppe typische Unfalllast nach unfallmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12). Der Gesichtspunkt eines schwachen forstwirtschaftlichen Ertrags ist aufgrund der erforderlichen Zuordnung eines Unternehmens nach Unternehmensarten nicht geeignet, im Rahmen dieser Systementscheidung eine eigene Produktionsgruppe zu bil-den. Jedenfalls ist die Bildung der Risikogruppe Forst ohne weitere Differenzierung nicht ermessensfehlerhaft.
Auch die Erhebung eines Grundbeitrages gemäß § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII iVm § 46 der Satzung ist nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden ge-staffelt mindestens 87,5 und höchstens 350 BER Kosten berücksichtigt, die mit der Durch-führung der Versicherung verbunden sind. Ein gewisses Grundunfallrisiko soll über diesen Grundbeitrag abgedeckt werden. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Un-fallversicherung, mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko abbil-denden Flächenwertbeitrag, ist rechtmäßig. Gestaffelte Grund- und/oder Mindestbeiträge sind zulässig (Lauterbach/Roßkopf, aaO, Rdnr. 49). Die rechtlichen Bedenken des Klägers sind auch diesbezüglich unbegründet.
Ein Ansatz von 4 Efm/ha ist zulässig. Nach der Anlage 1 zu § 41 Abs. 1 der Satzung ist mindestens ein Hiebsatz von 4 Efm/ha zugrunde zu legen. Das vom Kläger zitierte forstli-che Betriebsgutachten, welches für den Forst K. einen Höchstsatz von 3,9 Efm/ha zu Grunde legt, hat hierauf keinen Einfluss. Entsprechend den Regelungen zum Grundbeitrag ist es nicht rechtswidrig, hier eine Mindestzahl von Efm/ha festzulegen, um Risiken abzu-decken, die im selben Maße bei einer Ernte mit geringen und wie größerem Ausmaß anfallen können, z. B. das Wegerisiko. Ebenso kann Verwaltungsarbeit berücksichtigt werden, deren Umfang nicht direkt mit der Anzahl der Efm/ha korreliert.
Auch mit Blick auf Grundrechte von Unternehmern ist die Satzung entgegen der Klagebe-gründung nicht zu beanstanden. Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Bei-tragspflichten zwar grundsätzlich ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Grund-recht auf freie wirtschaftliche Betätigung. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die unternehme-rische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ord-nung. Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der unter-gesetzlichen Normen eingeschränkt werden; eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraus-setzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismä-ßig sein, d. h. einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen. Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt. Die Beklagte ist deshalb, wie oben ausgeführt, berechtigt, durch Satzung die Arbeitsbedarfswerte festzusetzen und auch die Beitragsgestaltung unter Beachtung der Grundsätze von § 182 SGB VII zu regeln (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013, Az.: B 2 U 8/12 R; Sächsisches Landessozialgericht, aaO). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil für die Bildung der einzelnen Produktionsarten keine sachfremden bzw. willkürliche, sondern sachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Selbst wenn ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten bleibt, kann einer daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot sind nicht deshalb verletzt, weil bei der Beitragsberechnung nicht andere Kosten wie Grundsteuer, Beiträge zum Wasser und Bodenverband, Kosten der Haft-pflichtversicherung und die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen und notwendige Bekämpfungsmaßnahmen gegen Waldschädlinge, berücksichtigt werden. Ei-ne entsprechende Rechtsgrundlage existiert nicht.
Der Kläger meint, der Vorschlag des Gutachters Prof. Dr. B. sei unkritisch übernommen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidungen der Beklagten selbst dann nicht erfolgreich anzufechten wären, wenn hier das Zustandekommen der BER unter Her-anziehung des Gutachtens nicht in einer vollends nachvollziehbaren Art dargestellt wäre. Zum einen ist zu beachten, dass § 182 Abs. 5 SGB VII keine dezidierte Berechnung der Arbeitsbedarfswerte fordert, vielmehr, wie oben dargestellt, der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Be-rücksichtigung der Kulturarten geschätzt wird. Zum anderen kann es nach der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 4. Dezember 2007, Az.: B 2 U 36/06 R) aus zwingenden Gründen geboten sein, sogar - hier nicht anzunehmende - gesetzes- oder ver-fassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn die Nichtanwendung der Satzung, insbesondere auf in der Ver-gangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte, zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen. Daher wäre die Satzung, selbst wenn eine Rechtswidrigkeit von Vorschriften unterstellt würde, gleichwohl anzu-wenden. Die besonders relevanten haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen im Bei-tragsrecht der Sozialversicherung machen praktisch eine Rückabwicklung aller betroffe-nen Rechtsverhältnisse unmöglich, die Haushaltsrisiken würden unkalkulierbar bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers (Sächsisches Landesso-zialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12, mwN).
Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beitragsermäßigung liegen vor. Gemäß § 183 Abs. 3 SGB VII wird landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaft versichert sind, auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt (Satz 1). Das Nähere bestimmt die Satzung (Satz 2). Nach § 53 der Satzung bestimmt sich die Beitragsermäßi-gung nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen oder Personen, die als Folge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert sind, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der Beklagten versicherten Personen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Im Unternehmen des Klägers sind keine versicherungsfreien Personen oder Personen tätig, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens bereits bei einem anderen Unfallversi-cherungsträger versichert sind. Die Beklagte ist auch nicht befugt, in der Satzung den Anwendungsbereich des § 183 Abs. 3 SGB VII zu modifizieren (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 12/13 R).
Für die Feststellung der Beitragshöhe ist gerade auch nicht von Bedeutung, dass der Klä-ger nach seinem Vorbringen keine Mitarbeiter beschäftigt und die Waldpflege, Wiederan-pflanzungen, Holzeinschlag und Holzabfuhr durch fremde Firmen vornehmen lässt. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Argumentation, der Verkauf von Holz erfolge auf dem Stock" und der Käufer sei für den Einschlag und den Abtransport zuständig. Der Kläger meint, bei dem von ihm praktizierten Verkauf "auf dem Stock" gehe die Gefahr und die Haftung für etwaige Unfälle spätestens mit dem Beginn des Einschlags auf den Holzkäufer und je nach Vertragsgestaltung des Holzkäufers auf das Holzeinschlag und auf den Transporteur über, und erwartet somit eine Entlastung seinerseits, eine entsprechende Belastung des Lohnunternehmers andererseits. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass eine typisierende Regelung nicht die jeweils konkrete Bewirtschaftung berücksichtigen kann. Unzutreffend ist aber zum anderen jedenfalls die Auffassung, Waldeigentümer würden Kosten und Risiken von Lohnunternehmen tragen. Die Lohnunternehmer werden nicht willkürlich zur Finanzierung lediglich der zusätzlichen Risiken herangezogen, welche durch die Beiträge der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer noch nicht erfasst sind, wie z. B. das Wegerisiko, das Risiko beim Umgang mit Maschinen und das Wartungsrisiko. Das Sozialgericht Münster weist hier zutreffend darauf hin, dass die Entschei-dung des Satzungsgebers, ein Unternehmer solle auch dann am Unfallrisiko beteiligt wer-den, wenn er sich bei der Bewirtschaftung seines Forstes Lohnunternehmern bedient, keinen Bedenken begegnet, weil der Unternehmer auch den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Fläche ziehen kann (Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: S 3 U 230/12). Eine Rege-lung, wie der Kläger sie sich vorstellt, würde die Lohnunternehmer unverhältnismäßig be-lasten und die Unternehmer dementsprechend entlasten. Zu beachten ist hierbei auch das System der im Wesentlichen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe, welches durch eine Abwälzung von Risiken auf den Lohnunternehmer aufgeweicht würde. Der Gesetzgeber bringt auch in § 183 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, der unter bestimmten Umständen Bei-tragsermäßigung vorsieht, zum Ausdruck, dass zuvörderst der landwirtschaftliche Unter-nehmer, und zwar unabhängig von der Zahl von versicherten Personen, das Versiche-rungsrisiko tragen soll. Denn nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich eines Tä-tigwerdens versicherungsfreier Personen oder von Personen, die nicht der Versicherung der Beklagten zuzuordnen sind, soll einem geringeren Entschädigungsrisiko Rechnung getragen werden (vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, § 183 RdNr. 11).
Bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung ist zwischen Veranlagungs- und Beitragsbemessung zu unterscheiden. Das SG wies im Urteil vom 30. April 2014, Az.: S 1 U 5039/13, darauf hin, dass dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung jeweils für die Veranlagung möglich sein muss und deshalb in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Un-ternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben sind. Aller-dings hat das Bayerische Landessozialgericht ausgeführt, ausreichend für eine Veranla-gung sei, wenn im Beitragsbescheid nicht nur die Beitragshöhe genannt ist, sondern die Beitragsberechnung (nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert bezogen auf den Betriebssitz) in einer Anlage beschrieben wird (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12). Auch erfordere das Bestimmtheitsgebot, das das SG München in diesen Fällen verletzt sah (Urteil vom 18. September 2015, Az.: S 1 U 5041/15) keine Trennung in jeweils einen Veranlagungs- und einen Beitragsbescheid (Bayerisches Lan-dessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15). Das Bayerische Lan-dessozialgericht empfiehlt in der Berufungsentscheidung zum Urteil des SG München vom 18. September 2015 (Az.: S 1 U 5041/15), im Verfügungssatz auf die Veranlagung hinzuweisen, um so die verschiedenen Regelungsgegenstände - Veranlagung und Bei-tragsfestsetzung - zu verdeutlichen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Ja-nuar 2016, Az.: L 2 U 394/15). Allerdings wurde im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsberechnungsbescheides in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der neben der Festsetzung der Beitragsforderung auch - hier im Rahmen einer umfassenden Anlage - eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 und S. 3 in Verbindung mit § 159 SGB VII enthält, die Revision zugelassen. Von dieser Zulassung wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht, eine höchstrichterliche Aussage zu dieser Frage steht somit noch aus. Das SG sieht sich gegenwärtig an die Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Als Streitwert wurde der für das streitbetroffene Umlagejahr 2014 insgesamt berechnete Beitrag von 2.696,63 EUR festgesetzt.
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