Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 21/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1235/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.02.2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid.
Der 1949 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger betrieb bis 1994 als selbstständiger Gastronom eine Gaststätte in K. Mit Beitragsbescheid vom 14.06.1994 (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 21.06.1994) forderte die Beklagte von dem Kläger insgesamt 1.595,04 DM. Mit Beitragsbescheid vom 13.07.1994 (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 15.07.1994) forderte die Beklagte von dem Kläger insgesamt 782,34 DM.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 26.09.1994 (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 28.09.1994) forderte die Beklagte von dem Kläger insgesamt 434,59 DM. Mit Ausfertigung vom 20.09.1994 wurde die im Bescheid ausgewiesene Forderung für vollstreckbar erklärt.
Mit Schreiben vom 09.08.2013 teilte die Beklagte mit, im Rahmen der Fallbearbeitung sei man auf eine nicht verjährte Forderung aus dem Jahr 1994 in Höhe von derzeit 1.475,72 EUR gestoßen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 03.09.2015 sinngemäß mit, dass die Forderung ohne gerichtliches Urteil verjährt sei. Zudem habe er die Forderung bereits am 19.07.1994 beglichen.
Mit Schreiben vom 15.09.2015 teilte die Beklagte mit, dass mit der Zahlung des Klägers vom 19.07.1994 iHv 1.627,04 DM die damaligen Beiträge bis April 1994 ausgeglichen worden seien. Es bestehe jetzt noch ein Gesamtbetrag der Forderung iHv 1.652,52 EUR (Beiträge vom 01.05.1994 bis 17.06.1994 iHv 479,02 EUR, Vollstreckungskosten iHv 181,05 EUR sowie Säumniszuschläge iHv 992,45 EUR). Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte die Beklagte ein Vollstreckungsersuchen wegen einer Gesamtforderung in Höhe von nunmehr 1.661,52 EUR. Die Erhöhung ergibt sich aufgrund höherer Säumniszuschläge.
Der Gerichtsvollzieher forderte den Kläger mit Schreiben vom 22.12.2015 auf, am 25.01.2016 zu einem Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft zu erscheinen.
Am 04.01.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 15.09.2015 sei aufzuheben, da die Beiträge bereits bezahlt worden seien.
Das SG hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 22.02.2016 erörtert. Die Beklagte hat nachgehend angeboten, im Wege eines Vergleichs auf die Säumniszuschläge vollständig zu verzichten. Der Kläger hat das Vergleichsangebot nicht angenommen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die als Vollstreckungsabwehrklage zulässige Klage unbegründet sei. Soweit sich der Kläger auf eine bereits vor Erlass des Bescheids vom 26.09.1994 erfolgte Erfüllung der in diesem Bescheid festgesetzten Beitragsforderung berufe, sei er mit dieser Einwendung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Hiernach seien Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhten würden, erst nach Erlass des Leistungsbescheides entstanden seien. So liege der Fall nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers. Der Kläger sei auch rechtsirrig der Auffassung, dass die im Bescheid vom 26.09.1994 ausgewiesene Beitragsforderung bereits verjährt sei. Die Verjährungsfrist betrage 30 Jahre, wenn ein Verwaltungsakt - wie hier - unanfechtbar geworden sei. Dem Kläger ist der Gerichtsbescheid mit Postzustellungsurkunde am 09.02.2017 zugestellt worden.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.03.2017 zur Niederschrift vor dem SG Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass nachgewiesen sei, dass er alle Beiträge vom 01.05.1994 bis 17.06.1994 bereits bezahlt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.02.2017 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 26.09.1994 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 30.03.2017 darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, sofern keine Tatsachen vorliegen würden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Gemäß § 67 Abs 1 SGG sei die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Diese Tatsachen müssten glaubhaft gemacht werden. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht eingegangen. Zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 ist der Kläger nicht erschienen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist nicht zulässig, da er die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs 2 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger ausweislich der sich in der SG-Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 09.02.2017 zugestellt worden. Der Gerichtsbescheid des SG hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Rechtsmittelfrist am 10.02.2017 zu laufen begonnen (§§ 64 Abs 1, 66 Abs 1 SGG) und am 09.03.2017 geendet hat (§ 64 Abs 2 SGG). Die am 21.03.2017 beim SG zur Niederschrift eingelegte Berufung ist damit außerhalb der Berufungsfrist erhoben.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht benannt worden. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 30.03.2017 hingewiesen worden. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, Gründe für die Verspätung vorzutragen. In der Folge hat der Kläger sich nicht geäußert.
Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid.
Der 1949 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger betrieb bis 1994 als selbstständiger Gastronom eine Gaststätte in K. Mit Beitragsbescheid vom 14.06.1994 (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 21.06.1994) forderte die Beklagte von dem Kläger insgesamt 1.595,04 DM. Mit Beitragsbescheid vom 13.07.1994 (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 15.07.1994) forderte die Beklagte von dem Kläger insgesamt 782,34 DM.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 26.09.1994 (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 28.09.1994) forderte die Beklagte von dem Kläger insgesamt 434,59 DM. Mit Ausfertigung vom 20.09.1994 wurde die im Bescheid ausgewiesene Forderung für vollstreckbar erklärt.
Mit Schreiben vom 09.08.2013 teilte die Beklagte mit, im Rahmen der Fallbearbeitung sei man auf eine nicht verjährte Forderung aus dem Jahr 1994 in Höhe von derzeit 1.475,72 EUR gestoßen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 03.09.2015 sinngemäß mit, dass die Forderung ohne gerichtliches Urteil verjährt sei. Zudem habe er die Forderung bereits am 19.07.1994 beglichen.
Mit Schreiben vom 15.09.2015 teilte die Beklagte mit, dass mit der Zahlung des Klägers vom 19.07.1994 iHv 1.627,04 DM die damaligen Beiträge bis April 1994 ausgeglichen worden seien. Es bestehe jetzt noch ein Gesamtbetrag der Forderung iHv 1.652,52 EUR (Beiträge vom 01.05.1994 bis 17.06.1994 iHv 479,02 EUR, Vollstreckungskosten iHv 181,05 EUR sowie Säumniszuschläge iHv 992,45 EUR). Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte die Beklagte ein Vollstreckungsersuchen wegen einer Gesamtforderung in Höhe von nunmehr 1.661,52 EUR. Die Erhöhung ergibt sich aufgrund höherer Säumniszuschläge.
Der Gerichtsvollzieher forderte den Kläger mit Schreiben vom 22.12.2015 auf, am 25.01.2016 zu einem Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft zu erscheinen.
Am 04.01.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 15.09.2015 sei aufzuheben, da die Beiträge bereits bezahlt worden seien.
Das SG hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 22.02.2016 erörtert. Die Beklagte hat nachgehend angeboten, im Wege eines Vergleichs auf die Säumniszuschläge vollständig zu verzichten. Der Kläger hat das Vergleichsangebot nicht angenommen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die als Vollstreckungsabwehrklage zulässige Klage unbegründet sei. Soweit sich der Kläger auf eine bereits vor Erlass des Bescheids vom 26.09.1994 erfolgte Erfüllung der in diesem Bescheid festgesetzten Beitragsforderung berufe, sei er mit dieser Einwendung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Hiernach seien Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhten würden, erst nach Erlass des Leistungsbescheides entstanden seien. So liege der Fall nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers. Der Kläger sei auch rechtsirrig der Auffassung, dass die im Bescheid vom 26.09.1994 ausgewiesene Beitragsforderung bereits verjährt sei. Die Verjährungsfrist betrage 30 Jahre, wenn ein Verwaltungsakt - wie hier - unanfechtbar geworden sei. Dem Kläger ist der Gerichtsbescheid mit Postzustellungsurkunde am 09.02.2017 zugestellt worden.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.03.2017 zur Niederschrift vor dem SG Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass nachgewiesen sei, dass er alle Beiträge vom 01.05.1994 bis 17.06.1994 bereits bezahlt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.02.2017 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 26.09.1994 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 30.03.2017 darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, sofern keine Tatsachen vorliegen würden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Gemäß § 67 Abs 1 SGG sei die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Diese Tatsachen müssten glaubhaft gemacht werden. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht eingegangen. Zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 ist der Kläger nicht erschienen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist nicht zulässig, da er die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs 2 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger ausweislich der sich in der SG-Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 09.02.2017 zugestellt worden. Der Gerichtsbescheid des SG hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Rechtsmittelfrist am 10.02.2017 zu laufen begonnen (§§ 64 Abs 1, 66 Abs 1 SGG) und am 09.03.2017 geendet hat (§ 64 Abs 2 SGG). Die am 21.03.2017 beim SG zur Niederschrift eingelegte Berufung ist damit außerhalb der Berufungsfrist erhoben.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht benannt worden. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 30.03.2017 hingewiesen worden. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, Gründe für die Verspätung vorzutragen. In der Folge hat der Kläger sich nicht geäußert.
Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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