Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 18 P 129/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 AR 11/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 5 AR 11/17 B Az.: S 18 P 129/16 SG Münster Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
Gründe:
Die "wegen Befangenheit der Richter des SG Münster" eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Es liegt bereits keine Entscheidung des SG Münster vor, gegen die sich überhaupt eine Beschwerde richten könnte. Weiterhin ist die Beschwerde gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die "wegen Befangenheit der Richter des SG Münster" eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Es liegt bereits keine Entscheidung des SG Münster vor, gegen die sich überhaupt eine Beschwerde richten könnte. Weiterhin ist die Beschwerde gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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