L 19 AS 2102/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1978/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2102/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2014 bis Februar 2015.

Der 1959 geborene Kläger bezog seit August 2011 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 15.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum September 2014 bis Februar 2015 Leistungen i.H.v. insgesamt 759,00 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 368,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2014 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis i.H.v. 35.000,00 EUR. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom selben Tag versprach Herr T I H, dem Kläger einen Betrag von 35.000,00 EUR zum Zwecke der Alterssicherung zu schenken zur Verwendung für den Ankauf der Eigentumswohnung. Die Erfüllung des Schenkungsversprechens sollte durch Zahlung des Kaufpreises durch den Schenker an die Verkäuferin erfolgen.

Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 17.10.2014 die bisherige Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2014 mit Wirkung ab dem 01.11.2014 auf. Zur Begründung wies er darauf hin, die Eigentumswohnung sei ab dem Datum des Zuflusses am 01.11.2014 als Einkommen zu berücksichtigen. Aufgrund der Höhe des Wertes der Immobilie sei die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. Durch das Einkommen sei der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 (W 1289/12) als unbegründet zurück.

Anfang November 2014 zog der Kläger in die Eigentumswohnung ein. Ausweislich des Wohnungsgrundbuches für C T (Bl. 4877 Amtsgericht Lemgo) wurde der Kläger am 07.11.2014 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Für die Wohnung waren vom Kläger ab November 2014 ein Hausgeld i.H.v. monatlich 192,00 EUR zu zahlen sowie ab Dezember Vorauszahlungen für die Wärmeversorgung i.H.v. 73,00 EUR monatlich. Für das Jahr 2015 hatte der Kläger in der Folgezeit Grundbesitzabgaben i.H.v. insgesamt 286,25 EUR zu zahlen. Die erste Rate i.H.v. 71,56 EUR war im Februar 2015 fällig.

Mit Änderungsbescheid vom 14.01.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von November 2014 bis Februar 2015 jeweils die gesetzlichen Regelbedarfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung für November und Dezember 2014 i.H.v. 265,00 EUR und für Januar und Februar 2015 i.H.v. monatlich 192,00 EUR.

Am 16.01.2015 erstellten die Stadtwerke eine Abrechnung über die Wärmeversorgung für November und Dezember 2014. Diese schloss ab mit einer Nachforderung an den Kläger von 84,90 EUR, zahlbar bis Ende Januar 2015. Ab Februar 2015 waren für die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung Abschläge von 62,00 EUR monatlich zu entrichten. Mit Bescheiden vom 21.01.2015 bewilligte der Beklagte eine Nachzahlung von 11,90 EUR für Heizkosten für Januar 2015 sowie für Februar 2015 Leistungen nach dem SGB II ausgehend von den gesetzlichen Regelbedarfen und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 254,00 EUR.

Mit seiner bereits am 24.11.2014 vor dem Sozialgericht Detmold gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die ursprüngliche Aufhebungsentscheidung sei rechtswidrig gewesen, da es sich bei der Schenkung um kein Einkommen gehandelt habe. Aufgrund dessen sei eine Entscheidung des Gerichts durch Urteil erforderlich. Er habe einen Anspruch darauf, dass festgehalten werde, dass das Verhalten nicht den gesetzlichen Vorgaben und den eigenen Hinweisen zum Arbeitslosengeld II entsprochen habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger weitere Leistungen i.H.v. 71,56 EUR für Kosten der Unterkunft für Februar 2015 sowie weitere 73,00 EUR als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar 2015 zu gewähren. Der Kläger hat das Teil-Anerkenntnis nicht angenommen.

Der Kläger hat beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheides vom 14.01.2015 und 21.01.2015 teilweise aufzuheben und ihm die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen sowie weiterhin festzustellen, dass die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung des Beklagten aufgrund der Annahme von anrechenbaren Einkommen aufgrund der Umstände des Erwerbs von Eigentumswohnung rechtswidrig und fehlerhaft gewesen ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht, abzuweisen.

Er hat vorgetragen, durch die erteilten Änderungsbescheide und das abgegebene Teilanerkenntnis seien die Leistungsansprüche des Klägers für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 erfüllt.

Mit Urteil vom 01.09.2016 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung von 73,00 EUR für Januar 2015 und 71,56 EUR für Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des klägerischen Begehrens auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides vom 17.10.2014 sei die Klage unzulässig, denn es fehle am hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Feststellung, dass die zunächst erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtswidrig gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass während des Klageverfahrens mit den Änderungsbescheiden vom 14.01.2015 und 21.01.2015 eine erneute Leistungsgewährung für die Zeit ab November 2014 erfolgt sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als ihm durch die Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und vom 21.01.2015 sowie weitergehend durch das Teilanerkenntnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bewilligt worden seien. Der monatliche Bedarf des Klägers setze sich nach dem Umzug in die ab dem 07.11.2014 in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung aus dem Regelbedarf für einen Alleinstehenden von 391,00 EUR im Jahr 2014 und von 399,00 EUR im Jahr 2015 und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihm bewohnte Wohnung zusammen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten seien hierbei nur die tatsächlich auf den Kläger entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Für die Unterkunft des Klägers sei hierbei ab November 2014 das Hausgeld i.H.v. 192,00 EUR angefallen, im Dezember 2014 ein Abschlag i.H.v. 73,00 EUR für die Wärmeversorgung, im Januar 2015 die Abschlussrechnung für die Wärmeversorgung von 84,90 EUR sowie im Februar 2015 der neue Abschlag von 62,00 EUR. Hinzu komme noch im Februar 2015 die Rate für die Grundbesitzabgaben von 71,56 EUR. Zusammen ergebe sich so ein Bedarf nach dem SGB II i.H.v. 583,00 EUR für November 2014, i.H.v. 656,00 EUR für Dezember 2014, i.H.v. 675,90 EUR für Januar 2015 sowie i.H.v. 724,56 EUR für Februar 2015. Aufgrund der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 seien dem Kläger durch entsprechende teilweise Rücknahme der Aufhebungsentscheidung für November und Dezember 2014 jeweils 656,00 EUR bewilligt worden. Für Januar 2014 seien zunächst 591,00 EUR bewilligt worden, ferner 11,90 EUR als Nachzahlung für die Heizkostenabrechnung. Mit dem weiteren Betrag aus dem Teilanerkenntnis i.H.v. 73,00 EUR ergebe sich ein Betrag i.H.v. 675,90 EUR. Für Februar 2015 seien zuletzt 653,00 EUR bewilligt worden, mit dem weiteren Betrag aus dem Teilanerkenntnis i.H.v. 71,56 EUR ergebe sich ein Betrag i.H.v. insgesamt 724,56 EUR. Soweit der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15.07.2014 für die Monate November 2014 bis Februar 2015 eine Bewilligung von 759,00 EUR enthalten habe, sei die Bewilligung angesichts der verringerten Unterkunftskosten ab dem Bezug der Eigentumswohnung aufgrund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden und die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft erweise sich im Umfang des Differenzbetrages zwischen den zuvor genannten tatsächlichen Bedarfen und dem ursprünglich bewilligten Bedarf von 759,00 EUR als rechtmäßig.

Gegen das ihm am 11.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.10.2016 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, das unzulässige Urteil des Sozialgerichts sei ganzheitlich zu prüfen. Hätte sich der Beklagte bezüglich der Anrechnungen von Schonvermögen an die eigenen Regeln gehalten, hätte es gar keinen Grund für die Anrufung der Gerichte gegeben. Zuzüglich zu seinem Klagebegehren fordere er Schadensersatz in Form eines vom Gericht wohlwollend festzusetzenden Schmerzensgeldes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Verfügung vom 08.02.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die über das Teil-Anerkenntnis hinaus gehende Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2015, als sie der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014, dieser geändert durch die Bescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses vom 01.09.2016, anerkannt hat. Hierauf hat der Kläger die Klage ausgehend von seinem erstinstanzlichen Klageantrag zulässigerweise beschränkt, da es sich hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung um abtrennbare Verfügungen der hier gegenständlichen Bescheide handelt (st. Rspr. seit BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; vgl. auch BSG, Urteile vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 und vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 88 m.w.N.).

In der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2015 erfüllte der Kläger die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Er ist erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 SGB II sowie hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen, da er weder über anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 SGB II noch über berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt hat.

Zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Vorliegend hat der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in dem streitgegenständlichen Zeitraum anerkannt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass und ggfs. welche Kosten der Unterkunft und Heizung dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewilligt worden sein könnten, ist nach Aktenlage nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Ein über die bewilligten Leistungen hinaus gehender Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist deshalb nicht ersichtlich.

Mit Blick auf das Feststellungsbegehren hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass hierfür ein Feststellungsinteresse nicht gegeben ist. Insoweit nimmt der Senat ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger im Übrigen Schadensersatz begehrt, ist das Landessozialgericht für einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten nicht zuständig. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht war, so dass dieses über einen Schadensersatzanspruch nicht zu entscheiden hatte, sind für etwaige Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ohnedies die Zivilgerichte zuständig. Eine Anspruchsgrundlage, die vom Senat im Rahmen des Sozialrechtswegs zu prüfen wäre, ist dem Sozialrecht nicht zu entnehmen. Insbesondere sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB) auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht entsprechend anwendbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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