Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 U 5164/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1430/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§§ 103, 128, 136 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG; § 8 Abs 1 S 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung , Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens, Amtsermittlungspflicht, keine Tatsachenfeststellung im Urteil, Ermessen, Unfallereignis, Vollbeweis, Notwendigkeit einer Zeugenvernehmung, Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, Rechtsmittelverzicht, Bindungswirkung
1. Das Klageverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel i. S. v. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wenn entgegen § 128 Abs. 1 SGG die in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlichen Tatsachen nicht im Urteil festgestellt werden und das Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 SGG verletzt hat.
2. Zu dem Umfang der Amtsermittlungspflicht, wenn zwischen den Beteiligten das Vorliegen eines Unfallereignisses streitig ist (hier Verpflichtung zur Vernehmung von Zeugen).
3. Ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 4 SGG im Falle eines Rechtsmittelverzichts scheidet im Falle einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgrund der Bindungswirkung des § 159 Abs. 2 SGG aus. Das dem Gericht zustehende Ermessen ist in einem solchen Fall regelmäßig dahingehend auszuüben, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen.
Gesetzliche Unfallversicherung , Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens, Amtsermittlungspflicht, keine Tatsachenfeststellung im Urteil, Ermessen, Unfallereignis, Vollbeweis, Notwendigkeit einer Zeugenvernehmung, Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, Rechtsmittelverzicht, Bindungswirkung
1. Das Klageverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel i. S. v. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wenn entgegen § 128 Abs. 1 SGG die in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlichen Tatsachen nicht im Urteil festgestellt werden und das Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 SGG verletzt hat.
2. Zu dem Umfang der Amtsermittlungspflicht, wenn zwischen den Beteiligten das Vorliegen eines Unfallereignisses streitig ist (hier Verpflichtung zur Vernehmung von Zeugen).
3. Ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 4 SGG im Falle eines Rechtsmittelverzichts scheidet im Falle einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgrund der Bindungswirkung des § 159 Abs. 2 SGG aus. Das dem Gericht zustehende Ermessen ist in einem solchen Fall regelmäßig dahingehend auszuüben, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 21. Juli 2012 als Arbeitsunfall.
Die 1955 geborene Klägerin war zu diesem Zeitpunkt als Produktionshelferin/Reinigungskraft bei der Bäckerei S. GmbH in E. beschäftigt. Erstmals Kenntnis von einem Unfallereignis am 21. Juli 2012 erhielt die Beklagte durch einen Durchgangsarztbericht von Dr. Sch. vom 3. August 2012. Ausweislich dessen ist die Klägerin in der Bäckerei ausgerutscht, auf die linke Hüfte gefallen und mit dem rechten Schienbein an eine Kante geschlagen. Diagnostiziert wurden multiple Prellungen, eine Kontusion des oberen Sprunggelenkes und eine Distorsion des rechten Fußes. Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Klägerin seit dem 25. Juli 2012 bei der Allgemeinärztin Dr. D. in Behandlung war. Ausweislich einer Bescheinigung vom 25. Juli 2012 bestand ab dem 24. Juli 2012 bis voraussichtlich 3. August 2012 wegen der Diagnose M24.87G (sonstige Gelenkschäden Knöchel/Fuß) Arbeitsunfähigkeit. Unterzeichnet war die AU-Bescheinigung von dem Arzt in Weiterbildung M. Die Beklagte zog eine Kopie der schriftlichen Eintragungen von Frau Dr. D. bei. Unter dem Datum 25. Juli 2012 ist hier vermerkt, dass der Klägerin ein Trauma nicht erinnerlich sei. Die Schmerzen seien plötzlich aufgetreten. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde von der Klägerin eingeräumt, dass sie vor drei Wochen gestürzt sei und alle Bewegungen schmerzhaft seien. Der Knöchel rechts außen schmerze seit 14 Tagen. Ausweislich eines kernspintomographischen Befundes vom 17. September 2012 wurde ein Längsriss der Sehne des Musculus peroneus brevis mit Zeichen einer deutlichen begleitenden Tendovaginitis in der Sehnenscheide der Peroneussehnen diagnostiziert. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G.-L. verneinte in einer Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 nach den im MRT beschriebenen Veränderungen das Vorliegen von Unfallfolgen. Die Distorsion des oberen Sprunggelenkes ohne Nachweis einer Kapsel-Band-Verletzung rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als vier Wochen. Der Arbeitgeber der Klägerin, die Firma S. GmbH, erstellte am 13. Dezember 2012 eine Unfallanzeige. Danach ist die Klägerin in der Backstube ausgerutscht und hingefallen. Es wurde die Anmerkung gemacht, dass es keine Zeugen für diesen Unfall gebe und dass der Arbeitgeber das Ereignis anzweifle. Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 lehnte die Beklagte sinngemäß die Anerkennung des Ereignisses vom 21. Juli 2012 als Arbeitsunfall ab. Ein Sturz der Klägerin am 21. Juli 2012 in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit sei vollbeweislich nicht gesichert. Der Arbeitgeber zweifle das Vorliegen eines Unfallereignisses an. Aus den Behandlungsunterlagen der erstbehandelnden Ärztin Frau Dr. D. ergebe sich eine Vorstellung dort am 25. Juli 2012 mit der Angabe, dass seit 14 Tagen der Außenknöchel rechts schmerze. Ein Unfallereignis habe die Klägerin damals nicht benannt.
Hiergegen legte die Klägerin am 18. Februar 2013 zur Niederschrift der Beklagten Widerspruch ein. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache legte sie eine von ihr ausgefüllte Unfallanzeige, datierend vom 21. Juli 2012, vor. Als Zeugen für das Unfallereignis in dem Sinne, dass sie diesen Personen vom Unfallereignis berichtet habe, benannte sie E. und A. S. Diesen Vortrag vertiefte sie im weiteren Widerspruchsverfahren dahingehend, dass die benannten Zeugen zum Zeitpunkt des Ereignisses am 21. Juli 2012 gegen 11:00 Uhr im hinteren Bereich der Backanlage gearbeitet hätten. Direkte Augenzeugen seien die genannten Zeugen zwar nicht geworden. Sie habe diesen jedoch von dem Unfallereignis berichtet. Anschließend sei sie mehr oder minder zur Lohnbuchhaltung gehumpelt und habe dort der Zeugin G. den Unfall gemeldet. Die Unfallmeldung sei vor Ort ausgefüllt und sofort wieder zurückgegeben worden. Im weiteren Verlauf sei mitgeteilt worden, dass die Unfallmeldung abhandengekommen sei und eine neue ausgefüllt werden müsse. Dem sei sie nachgekommen. Auf schriftliches Befragen teilte die Zeugin G. am 26. Juni 2013 mit, den Unfall selbst nicht gesehen zu haben. Sie habe der Klägerin während der Bürotätigkeit nur das Formular ausgehändigt. Die Zeugen A. und E. S. teilten jeweils schriftlich am 26. Juni 2013 mit, am besagten Tag nicht im Betrieb bzw. bei dem Unfall nicht anwesend gewesen zu sein. Daraufhin wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 den Widerspruch zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hätten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können, welche vollbeweislich einen Sturz der Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit belegten.
Dagegen hat die Klägerin am 22. Oktober 2013 beim Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben. Sie sei am 21. Juli 2012 gegen 11:00 Uhr ausgerutscht und habe sich hierdurch erhebliche Verletzungen zugezogen. Zum Unfallzeitpunkt sei sie allein im vorderen Bereich der Backanlage mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen. Direkte Augenzeugen für das Unfallgeschehen existierten nicht. Wegen der unfallbedingt erlittenen Schmerzen sei sie Richtung Gebäude Garraum gegangen, um den dort arbeitenden Angestellten E. und A. S. zu sagen, dass sie gestürzt sei und deswegen nach Hause müsse. Sodann habe sie sich zu der Zeugin Frau G. begeben, vom Unfallgeschehen berichtet, in deren Anwesenheit das Unfallanzeigeformular ausgefüllt und es ihr zugleich zurückgereicht. Die späteren Angaben des Arbeitgebers, wonach ein Unfallgeschehen angezweifelt werde, könne sie sich nur mit den laufenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht zur damaligen Zeit erklären. Da die Schmerzen am Wochenende abgeklungen seien, sei sie von Sonntag auf Montag und von Montag auf Dienstag wieder auf Arbeit gegangen und habe erst dann ihren Hausarzt bzw. dessen Urlaubsvertretung Frau Dr. D. aufgesucht. Sie sei auch weder vor drei Wochen noch in der Zwischenzeit bis zum Unfallzeitpunkt gestürzt. Gegenüber Frau Dr. D. habe sie den Sturz vor drei Tagen erwähnt.
Das SG hat mit Ladung vom 24. August 2016 Termin zur mündlichen Verhandlung für Dienstag, den 27. September 2016 bestimmt und die Zeugen G., E. und A. S. geladen. Als Beweisthema wurde der Arbeitsunfall der Klägerin am 21. Juli 2012 benannt. Die Zeugin G. hat sich daraufhin schriftlich gegenüber dem SG am 6. September 2016 dahingehend eingelassen, dass sie zu dem Vorgang nichts aussagen könne. Sie habe den Unfall nicht gesehen. Die Klägerin habe ihr nur im Büro mitgeteilt, dass sie hingefallen sei. Daraufhin sei ihr ein Formular für eine Unfallanzeige ausgehändigt worden. Die Ladung an die Zeugen E. und A. S. konnte jeweils nicht zugestellt werden, da die Empfänger unbekannt verzogen waren. Das Einwohnermeldeamt der Stadt E. teilte mit Schreiben vom 29. September 2016 jeweils die neuen Wohnanschriften mit. In der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 hat das SG die Zeugin G. vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2016 verwiesen.
Mit Urteil vom 27. September 2016 hat das SG Gotha unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 die Beklagte verurteilt, der Klägerin "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund des Arbeitsunfalles vom 21. Juli 2012 zu gewähren.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kammer mit der notwendigen Überzeugung von einem Arbeitsunfall der Klägerin am 21. Juli 2012 ausgehe. Dies ergebe sich aus der Unfall-anzeige vom 21. Juli 2012, aber auch aus den Schilderungen der Klägerin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Ein Erstschaden sein im Durchgangsarztbericht vom 3. August 2012 entsprechend dokumentiert. Die Klägerin könne daher Leistungen beanspruchen. In welchem Umfang Leistungen zu bewilligen seien, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Ein Unfallereignis sei nicht vollbeweislich gesichert. Bereits die Angabe der Klägerin, die Unfallanzeige noch am 21. Juli 2012 ausgefüllt und abgegeben zu haben, sei nicht glaubhaft. Der handschriftlich von der Klägerin unter dem Datum 21. Juli 2012 ausgefüllten Unfallanzeige sei zu entnehmen, dass sie ihre Arbeit am 24. Juli 2012 wieder aufgenommen habe und es danach zu weiteren Verschlimmerungen gekommen sei. Dies sei logisch nicht möglich. Zudem habe die Zeugin Frau G. angegeben, der Klägerin lediglich einen Vordruck ausgehändigt zu haben. Die weiterhin benannten Zeugen E. und A. S. seien vom SG zwar geladen worden, aber zum Termin nicht erschienen. Die erstbehandelnde Hausärztin habe am 25. Juli 2012 keine äußeren Verletzungsanzeichen fest-gestellt. Insofern sei die Diagnose des Durchgangsarztes vom 3. August 2012 im Hinblick auf multiple Prellungen, eine Kontusion des OSG und eine Distorsion des rechten Fußes nicht schlüssig. Zudem habe die Klägerin gegenüber ihrer Hausärztin angegeben, seit 14 Tagen Schmerzen im rechten Knöchel zu verspüren und bereits vor drei Wochen gestürzt zu sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2016 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG Gotha zurückzuverweisen.
Nach der Aussage der Zeugin G. sei der Arbeitsunfall durch die Klägerin unmittelbar am 21. Juli 2012 gemeldet worden. Die Klägerin habe die Unfallanzeige auch noch unter dem Eindruck des Sturzes ausgefüllt und abgegeben. Die anschließende Nachfrage der Klägerin beruhe ausschließlich auf der fehlenden Bearbeitung der Angelegenheit. Das Fehlverhalten des Arbeitgebers könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Zeugen E. und A. S. seien von der Klägerin über das Unfallereignis unterrichtet worden. Dem erstbehandelnden Arzt gegenüber habe sie angegeben, seit vier Tagen und nicht, wie völlig undeutlich geschrieben, seit 14 Tagen Schmerzen im rechten Knöchel zu verspüren. Die Untersuchung sei zudem nicht von Frau Dr. D., sondern von einem anderen Arzt durchgeführt worden. Äußere Verletzungsanzeichen seien auch am 25. Juli 2012 gesichert worden.
Der Berichterstatter des Senats hat den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Februar 2017 mitgeteilt, dass eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG in Betracht kommt, da das SG in mehrfacher Hinsicht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen habe. Die vom SG zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 geladenen Zeugen E. und A. S. seien zum Termin nicht erschienen. Ihre auch vom SG für notwendig gehaltenen Zeugeneinvernahme sei unterblieben. Des Weiteren sei die Zeugeneinvernahme der Zeugin G. unvollständig durchgeführt worden. Ferner fehlten jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer erstmaligen Vorstellung bei der Hausärztin Frau Dr. D. am 25. Juli 2012. Auch habe das SG es unterlassen, Ermittlungen im Hinblick auf das Vor-liegen eines Gesundheitserstschadens durchzuführen.
Die Beteiligten haben nach der Verkündung der Entscheidung Rechtsmittelverzicht erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat nach dem von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens nicht auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) verzichtet. Denn ein solcher Verzicht scheidet im Falle einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgrund der Bindungswirkung des § 159 Abs. 2 SGG aus. Nach § 159 Abs. 2 SGG ist das SG an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden. Dies umfasst alle Gesichtspunkte, die für die Aufhebung der Entscheidung maßgebend waren. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind daher in den Entscheidungsgründen darzulegen.
Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des SG vom 27. September 2016 aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung des SGs aufheben und die Sache an das Gericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Wesentlich ist der Mangel, wenn die Entscheidung des SGs auf ihm beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 159 Rn. 3a). Dabei ist (nur) auf die Rechtsauffassung des SG abzustellen.
Ein zur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel liegt hier insoweit vor, als das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) nicht hinreichend aufgeklärt hat. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Maßgeblich für die Reichweite der Amtsermittlung ist der jeweilige Gegenstand des Klageverfahrens. Zu ermitteln sind alle Tatsachen, die (ausgehend von der Rechtsauffassung des SG), für die Entscheidungsfindung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich sind.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 21. Juli 2012 als Arbeitsunfall ist § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialge-setzbuch (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für den Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. Hinsichtlich der Beweisanforderung ist zu beachten, dass für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert wird, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen da ebenso wenig aus, wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist nur für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden mit dem Gesundheits(erst)schaden und weiteren Unfallfolgen im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens ausreichend.
Dies zugrunde gelegt, hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur völlig unzu-reichend aufgeklärt. Hinsichtlich des Vorliegens eines Unfallereignisses (Sturz in der Bäckerei am 21. Juli 2012 im Rahmen von Reinigungsarbeiten) hat das SG in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 nur die Klägerin angehört und die Zeugin G. vernommen. Aus der Vernehmung der Zeugin G. ergibt sich, dass diese bei dem Unfallereignis am 21. Juli 2012 nicht anwesend war. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung lediglich ausgeführt, dass gegen 9:30 Uhr die Klägerin bei ihr im Büro erschienen sei, von einem Sturz berichtet und sie darum gebeten habe, ihr eine Unfallanzeige auszuhändigen, was sie getan habe. Ausweislich der Entscheidungsgründe haben diese Zeugenaussage, die Schilderung der Klägerin und die Unfallanzeige vom 21. Juli 2012 dem SG ausgereicht, von einem Unfallereignis auszugehen. Das SG hat es jedoch bereits unter Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG unterlassen, im Einzelnen darzulegen, von welchem festgestelltem Sachverhalt es ausgeht.
Die für das Urteil in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlichen Tatsachen müssen vom Gericht ermittelt und im Urteil festgestellt werden. Nach § 128 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, von welchem Sachverhalt bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist; das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses und die für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gründe sind im Urteil anzugeben. Es genügt deshalb nicht, wenn auf die Darstellung der Klägerin, das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Unfallanzeige Bezug genommen wird. Das Gericht hat die Aussagen zu bewerten und mitzuteilen, welche Angaben es für wahr und welche Erinnerung eines Zeugen es für zuverlässig und für überzeugend hält und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Die dem § 128 Abs. 1 SGG inhaltlich entsprechende Regelung in § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bringt dies deutlicher zum Ausdruck, wenn es dort heißt, das Gericht habe nach freier Überzeugung "zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten" sei. Das Gericht muss sich ein Beweisergebnis "zu eigen machen"; es muss "eigene Feststellungen treffen" (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 16/04 R –, SozR 4-1500 § 163 Nr. 1). Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Gericht die Feststellung des Sachverhalts aufgrund eigener Erkenntnis vornimmt und dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Den Entscheidungsgründen kann schon nicht entnommen werden, von welchem festgestellten Sachverhalt das SG ausgegangen ist. Auch der Tatbestand hilft insoweit nicht weiter, als hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin auf die Akten und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wurde.
Darüber hinaus ist die Entscheidung des SGs auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es das SG unterlassen hat, die Zeugen E. und A. S. in der mündlichen Verhandlung zu hören. Ausweislich der Terminsladung vom 24. August 2016 hat das SG die Vernehmung dieser beiden Zeugen für erforderlich gehalten. Ansonsten hätte es sie nicht zum Termin laden dürfen. Allein die Tatsache, dass die Zeugenladungen nach dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" nicht zustellbar waren, berechtigt ersichtlich nicht dazu, von der Einvernahme abzusehen. Davon ist im Übrigen auch das SG ausgegangen. Denn es hat nach Rücklauf der Postzustellungsurkunden eine Einwohnermeldeamtsanfrage veranlasst mit dem Ziel, die aktuelle ladungsfähige Anschrift der beiden Zeugen zu ermitteln. Der Eingang der Einwohnermeldeauskunft der Stadt E. vom 29. September 2016 erst am 4. Oktober 2016 beim SG Gotha berechtigt ersichtlich nicht dazu, von der Einvernahme der Zeugen abzusehen. Das SG wäre vielmehr gehalten gewesen, entweder vorab die mündliche Verhandlung zu verlegen oder die Verhandlung am 27. September 2016 nach Einvernahme der Zeugin G. zu vertagen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine Entbehrlichkeit der Einvernahme der Zeugen E. und A. S. ersichtlich sind. Dies folgt insbesondere nicht aus den Angaben der beiden Zeugen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Dort hat der Zeuge A. S. ausgeführt, an dem besagten Tag nicht im Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Zum einen hat die Klägerin im Klageverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass sie dem Zeugen A. S. von dem Unfallereignis am 21. Juli 2012 direkt im Anschluss berichtet hat. Zum anderen wäre eine Zeugeneinvernahme nur entbehrlich, wenn beispielsweise durch Vorlage einer Arbeitgeberauskunft, deren Einholung das SG ebenfalls unterlassen hat, feststehen würde, dass der Zeuge A. S. am 21. Juli 2012 im Betrieb nicht beschäftigt gewesen ist. Hinsichtlich der Zeugin E. S. sind ihre Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mehr als widersprüchlich. Sie hat zum einen ausgeführt, dass sie nicht im Betrieb gewesen sei. Zum anderen hat sie aber angegeben, dass sei bei keinem Unfall dabei gewesen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben drängte sich eine persönliche Anhörung der Zeugin mehr als auf. Auch das Ergebnis der Zeugenvernehmung der Zeugin G. ergibt nichts für eine Entbehrlichkeit der Vernehmung der beiden Zeugen. Die Zeugin G. hat in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 ausgeführt, dass sie keine Personalbefugnisse hatte und daher keine Aussage dazu machen kann, wer an diesem Samstag noch für Reinigungsarbeiten eingeteilt gewesen sei. Sie hat auf Dokumentationen beim Arbeitgeber der Klägerin hingewiesen. Insoweit hat es das SG auch unterlassen, durch Rückfrage beim Arbeitgeber zu klären, welche Personen sich am 21. Juli 2012 überhaupt in dem fraglichen Bereich aufgehalten haben. Dass die Firma S. im Jahre 2013 in Insolvenz gegangen ist, entbindet von dieser Pflicht nicht und schließt eine Verfügbarkeit der entsprechenden Unterlagen nicht aus.
Des Weiteren hat es das SG verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, die Zeugin G. in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 vollumfänglich zum Vortrag der Klägerin anzuhören. Die Klägerin hat im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen, dass sie im Beisein der Zeugin G. die Unfallanzeige ausgefüllt und dieser ausgehändigt habe. Die Zeugin G. hat hingegen angegeben, dass sie der Klägerin lediglich eine Unfallanzeige ausgehändigt habe. Diesem Punkt wäre näher nachzugehen gewesen.
Ferner hat es das SG unterlassen, erhebliche Widersprüche im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der erstmaligen ärztlichen Versorgung am 25. Juli 2012 aufzuklären. Hinsichtlich dieser erstmaligen ärztlichen Vorsprache liegen nur die Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung vom 25. Juli 2012 und eine Kopie der handschriftlichen Aufzeichnungen aus der Praxis der Allgemeinärztin Frau Dr. D. vom gleichen Tage vor. Nach diesen handschriftlichen Aufzeichnungen hat die Klägerin an diesem Tag angegeben, dass der Knöchel rechts ihr seit 14 Tagen wehtue. Ein Trauma wurde verneint. Erst auf weitere Nachfrage wurde von der Klägerin ein Sturz vor drei Wochen eingeräumt. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass sie am 25. Juli 2012 nicht von Frau Dr. D. persönlich untersucht worden sei (ausgehend von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom gleichen Tage, die von einem Arzt in Weiterbildung mit dem Namen M. unterzeichnet worden ist, scheint dies zuzutreffen) und ausgeführt, dass sie in der Arztpraxis geäußert habe, dass der Knöchel rechts außen seit 4 Tagen schmerze. Diesen widersprüchlichen Angaben hätte zumindest durch eine Einholung eines erneuten schriftlichen Befundberichtes aus der Arztpraxis D. mit genauer Angabe der zu ermittelnden Tatsachen nachgegangen werden müssen. Des Weiteren hat es das SG unterlassen, hinsichtlich des Vorliegens eines Gesundheitserst-schadens Ermittlungen anzustellen. In den Entscheidungsgründen wird lediglich darauf hin-gewiesen, dass im Durchgangsarztbericht vom 3. August 2012 ein entsprechender Gesund-heitserstschaden in Form multipler Prellungen, einer Kontusion des oberen Sprunggelenkes und eine Distorsion des rechten Fußes beschrieben sei. Dies ist ersichtlich unzureichend. Der Durchgangsarzt wurde erst neun Tage nach dem angegebenen Unfallereignis aufgesucht. An-gesichts dieses Zeitablaufes ist es mehr als zweifelhaft, ob Prellungen, eine Kontusion und eine Distorsion noch auf ein angegebenes Ereignis vom 21. Juli 2012 zurückgeführt werden können. Soweit die Klägerin sich insoweit auf die Feststellungen in der Hausarztpraxis Dr. D. am 25. Juli 2012 bezieht, kann diesen Feststellungen ein Gesundheitserstschaden ebenfalls nicht ohne weiteres entnommen werden. Ausweislich der handschriftlichen Aufzeichnungen war an diesem Tag das äußere Sprunggelenk rechts leicht geschwollen, eine Überwärmung und ein Druckschmerz wurden festgestellt. Als Diagnose wurde ein Reizzustand des Sprunggelenkes angegeben. Dem entspricht die Diagnose in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung M24.87G (sonstige Gelenkschäden Knöchel/Fuß). Dieser Diagnose lässt sich ein klassischer traumatischer Erstbefund gerade nicht entnehmen. Insoweit wäre eine gezielte Rückfrage erforderlich gewesen.
Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass eingehende Ermittlungen zum Vorliegen eines Unfallereignisses hier nicht deshalb entbehrlich sind, weil die Angaben der Klägerin als ausreichend substantiiert und nachvollziehbar anzusehen sind. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Aus dem gesamten Ablauf ergeben sich erhebliche Zweifel daran, ob ein Unfallereignis am 21. Juli 2012 vollbeweislich gesichert werden kann. Zwar dürfen die Beweisanforderungen insoweit nicht von vornherein überspannt werden, um es allein arbeitenden Arbeitnehmern nicht unmöglich zu machen, einen solchen Nachweis zu führen. Dies setzt aber eine nachvollziehbare Handlungsweise nach dem Unfallgeschehen voraus. Davon kann hier nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht im Ansatz die Rede sein. Objektiv gesehen steht zur jetzigen Zeit ausschließlich fest, dass die Klägerin sich am 21. Juli 2012 eine Unfallanzeige von der Zeugin G. besorgt hat. Ihr späteres Verhalten steht damit aber nicht im Einklang. Sie hat am 21. Juli 2012 und in den Tagen danach weder einen Durchgangsarzt noch einen anderen Arzt aufgesucht. Vielmehr hat sie an zwei Tagen ihre Arbeit verrichtet. Eine Vorstellung in der Hausarztpraxis Dr. D. erfolgte erst am 25. Juli 2012. Dort wurde ein Arbeitsunfall nicht angegeben. Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen wurde vielmehr ein Trauma ausdrücklich verneint und auf einen drei Wochen zurückliegenden Sturz hingewiesen. Die Klägerin hat auch nicht, wie sie immer vorgetragen hat, nach der Vorsprache bei der Zeugin G. am 21. Juli 2012 bei ihrem Arbeitgeber nachgefragt, was aus der Unfallanzeige geworden ist. Eine unter dem Datum 21. Juli 2012 erstellte Unfallanzeige hat sie vielmehr im Rahmen der Einlegung des Widerspruches am 18. Februar 2013 bei der Beklagten vorgelegt. Diese Unfallanzeige ist weder vom Arbeitgeber noch vom Betriebsrat des Arbeitgebers unterschrieben. Augenscheinlich wurde diese Anzeige ausschließlich von der Klägerin ausgefüllt. Sie enthält auch einen deutlichen Widerspruch insoweit, da als Ausstelldatum der 21. Juli 2012 angegeben wird, zugleich aber auf eine Arbeitsaufnahme am 24. Juli 2012 hingewiesen wird.
Das SG wird daher zunächst zu ermitteln haben, ob die handschriftlichen Aufzeichnungen aus der Hausarztpraxis Dr. D. vom 25. Juli 2012 zutreffend in der Kopie wiedergegeben sind (insbesondere ob die Eintragung 14 Tage bedeutet) und wer die entsprechenden medizinischen Feststellungen in welchem Umfang damals getroffen hat. Je nach Ergebnis kann sich hieraus weiterer Ermittlungsbedarf ergeben. Des Weiteren wird das SG die Zeugen E. und A. S. erstmals und die Zeugin G. zumindest ergänzend zu hören haben. Für den Fall, dass das SG erneut ein Unfallereignis vollbeweislich als gesichert ansieht, wird es sich mit der Frage des Vorliegens eines Nachweises eines Gesundheitserstschadens eingehend auseinanderzusetzen haben.
Fehlt es daher im weiten Umfang an Ermittlungen, zu denen sich das SG im Rahmen des § 103 SGG gedrängt fühlen musste, so folgt daraus zum einen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann, und zum anderen, dass der Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/6746 S. 27) der Fall, wenn die Beweisaufnahme einen erheblichen Einsatz von personellen und rechtlichen Mitteln erforderlich macht. Das ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen. Eine Entscheidung des Senats in der Sache würde zudem dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes durch die erste Instanz widersprechen. Den Beteiligten würde eine Instanz verloren gehen. Dem entspricht, dass beide Beteiligten ausdrücklich eine Zurückverweisung an das Sozialgericht beantragt haben. Im Rahmen des von ihm bei der Entscheidung über die Zurückverweisung auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse der Beteiligten an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreites gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich angesichts der erheblichen Mängel der Sachverhaltsaufklärung durch das SG für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat er berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist, weshalb der Verlust eine Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom SG unterlassenen Aufklärung praktisch eingetreten ist, besonders ins Gewicht fällt. Die Rückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Auch angesichts der bisherigen Dauer des Berufungsverfahrens scheint es prozessökonomischer, dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhaltes in rechtskonformer Weise zu geben.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Sozialgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein unzulässiges Grundurteil darstellt. Ein solches kann deshalb keinen Bestand haben, weil das Gesetz dafür keine Handhabe bietet. Die Möglichkeit einer Entscheidung durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Klägerin eine oder mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Geht es zunächst nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall oder eine bestimmte dauerhafte Erkrankung eine Berufskrankheit ist sowie um die Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach, so steht im Entscheidungszeitpunkt nicht fest, welche der infrage kommenden Leistungen im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie gegebenenfalls zu erbringen sind. Auch handelt es sich nur teilweise um Geldleistungen und im Übrigen um Sachleistungen, die einer Zuerkennung durch Grundurteil nicht von vornherein zugänglich sind. Angesichts dessen kann das Begehren der Klägerin unbeschadet der Fassung des Antrages nicht als Leistungsklage aufgefasst werden. Nachdem die Beklagte jedwede Entschädigung schon deshalb abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, wollte sie mit der Klage zunächst nur die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall erreichen, um darauf aufbauend später Leistungen beanspruchen zu können. In einem solchen Fall kann sie die Grundlagen der infrage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) klären lassen. Eine solche Feststellungsklage hat die Klägerin bei sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (§ 123 SGG) erhoben und allein hierüber hatte das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden. Den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ist dementsprechend zu entnehmen, dass über einzelne in Betracht kommende Leistungsansprüche nicht entschieden worden ist. Soweit die Beklagte dennoch verurteilt worden ist, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, handelt es sich um ein unzulässiges Grundurteil ohne vollstreckungsfähigen Inhalt, dem neben dem Feststellungsausspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, Az.: B 2 U 6/06 R und BSG, Urteil vom 7. September 2004, Az.: B 2 U 46/03 R).
Das SG wird in seiner künftigen Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsver-fahrens zu befinden haben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ist nach § 136 Abs. 4 SGG aufgrund des Rechts- mittelverzichts durch die Beteiligten entbehrlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 21. Juli 2012 als Arbeitsunfall.
Die 1955 geborene Klägerin war zu diesem Zeitpunkt als Produktionshelferin/Reinigungskraft bei der Bäckerei S. GmbH in E. beschäftigt. Erstmals Kenntnis von einem Unfallereignis am 21. Juli 2012 erhielt die Beklagte durch einen Durchgangsarztbericht von Dr. Sch. vom 3. August 2012. Ausweislich dessen ist die Klägerin in der Bäckerei ausgerutscht, auf die linke Hüfte gefallen und mit dem rechten Schienbein an eine Kante geschlagen. Diagnostiziert wurden multiple Prellungen, eine Kontusion des oberen Sprunggelenkes und eine Distorsion des rechten Fußes. Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Klägerin seit dem 25. Juli 2012 bei der Allgemeinärztin Dr. D. in Behandlung war. Ausweislich einer Bescheinigung vom 25. Juli 2012 bestand ab dem 24. Juli 2012 bis voraussichtlich 3. August 2012 wegen der Diagnose M24.87G (sonstige Gelenkschäden Knöchel/Fuß) Arbeitsunfähigkeit. Unterzeichnet war die AU-Bescheinigung von dem Arzt in Weiterbildung M. Die Beklagte zog eine Kopie der schriftlichen Eintragungen von Frau Dr. D. bei. Unter dem Datum 25. Juli 2012 ist hier vermerkt, dass der Klägerin ein Trauma nicht erinnerlich sei. Die Schmerzen seien plötzlich aufgetreten. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde von der Klägerin eingeräumt, dass sie vor drei Wochen gestürzt sei und alle Bewegungen schmerzhaft seien. Der Knöchel rechts außen schmerze seit 14 Tagen. Ausweislich eines kernspintomographischen Befundes vom 17. September 2012 wurde ein Längsriss der Sehne des Musculus peroneus brevis mit Zeichen einer deutlichen begleitenden Tendovaginitis in der Sehnenscheide der Peroneussehnen diagnostiziert. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G.-L. verneinte in einer Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 nach den im MRT beschriebenen Veränderungen das Vorliegen von Unfallfolgen. Die Distorsion des oberen Sprunggelenkes ohne Nachweis einer Kapsel-Band-Verletzung rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als vier Wochen. Der Arbeitgeber der Klägerin, die Firma S. GmbH, erstellte am 13. Dezember 2012 eine Unfallanzeige. Danach ist die Klägerin in der Backstube ausgerutscht und hingefallen. Es wurde die Anmerkung gemacht, dass es keine Zeugen für diesen Unfall gebe und dass der Arbeitgeber das Ereignis anzweifle. Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 lehnte die Beklagte sinngemäß die Anerkennung des Ereignisses vom 21. Juli 2012 als Arbeitsunfall ab. Ein Sturz der Klägerin am 21. Juli 2012 in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit sei vollbeweislich nicht gesichert. Der Arbeitgeber zweifle das Vorliegen eines Unfallereignisses an. Aus den Behandlungsunterlagen der erstbehandelnden Ärztin Frau Dr. D. ergebe sich eine Vorstellung dort am 25. Juli 2012 mit der Angabe, dass seit 14 Tagen der Außenknöchel rechts schmerze. Ein Unfallereignis habe die Klägerin damals nicht benannt.
Hiergegen legte die Klägerin am 18. Februar 2013 zur Niederschrift der Beklagten Widerspruch ein. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache legte sie eine von ihr ausgefüllte Unfallanzeige, datierend vom 21. Juli 2012, vor. Als Zeugen für das Unfallereignis in dem Sinne, dass sie diesen Personen vom Unfallereignis berichtet habe, benannte sie E. und A. S. Diesen Vortrag vertiefte sie im weiteren Widerspruchsverfahren dahingehend, dass die benannten Zeugen zum Zeitpunkt des Ereignisses am 21. Juli 2012 gegen 11:00 Uhr im hinteren Bereich der Backanlage gearbeitet hätten. Direkte Augenzeugen seien die genannten Zeugen zwar nicht geworden. Sie habe diesen jedoch von dem Unfallereignis berichtet. Anschließend sei sie mehr oder minder zur Lohnbuchhaltung gehumpelt und habe dort der Zeugin G. den Unfall gemeldet. Die Unfallmeldung sei vor Ort ausgefüllt und sofort wieder zurückgegeben worden. Im weiteren Verlauf sei mitgeteilt worden, dass die Unfallmeldung abhandengekommen sei und eine neue ausgefüllt werden müsse. Dem sei sie nachgekommen. Auf schriftliches Befragen teilte die Zeugin G. am 26. Juni 2013 mit, den Unfall selbst nicht gesehen zu haben. Sie habe der Klägerin während der Bürotätigkeit nur das Formular ausgehändigt. Die Zeugen A. und E. S. teilten jeweils schriftlich am 26. Juni 2013 mit, am besagten Tag nicht im Betrieb bzw. bei dem Unfall nicht anwesend gewesen zu sein. Daraufhin wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 den Widerspruch zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hätten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können, welche vollbeweislich einen Sturz der Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit belegten.
Dagegen hat die Klägerin am 22. Oktober 2013 beim Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben. Sie sei am 21. Juli 2012 gegen 11:00 Uhr ausgerutscht und habe sich hierdurch erhebliche Verletzungen zugezogen. Zum Unfallzeitpunkt sei sie allein im vorderen Bereich der Backanlage mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen. Direkte Augenzeugen für das Unfallgeschehen existierten nicht. Wegen der unfallbedingt erlittenen Schmerzen sei sie Richtung Gebäude Garraum gegangen, um den dort arbeitenden Angestellten E. und A. S. zu sagen, dass sie gestürzt sei und deswegen nach Hause müsse. Sodann habe sie sich zu der Zeugin Frau G. begeben, vom Unfallgeschehen berichtet, in deren Anwesenheit das Unfallanzeigeformular ausgefüllt und es ihr zugleich zurückgereicht. Die späteren Angaben des Arbeitgebers, wonach ein Unfallgeschehen angezweifelt werde, könne sie sich nur mit den laufenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht zur damaligen Zeit erklären. Da die Schmerzen am Wochenende abgeklungen seien, sei sie von Sonntag auf Montag und von Montag auf Dienstag wieder auf Arbeit gegangen und habe erst dann ihren Hausarzt bzw. dessen Urlaubsvertretung Frau Dr. D. aufgesucht. Sie sei auch weder vor drei Wochen noch in der Zwischenzeit bis zum Unfallzeitpunkt gestürzt. Gegenüber Frau Dr. D. habe sie den Sturz vor drei Tagen erwähnt.
Das SG hat mit Ladung vom 24. August 2016 Termin zur mündlichen Verhandlung für Dienstag, den 27. September 2016 bestimmt und die Zeugen G., E. und A. S. geladen. Als Beweisthema wurde der Arbeitsunfall der Klägerin am 21. Juli 2012 benannt. Die Zeugin G. hat sich daraufhin schriftlich gegenüber dem SG am 6. September 2016 dahingehend eingelassen, dass sie zu dem Vorgang nichts aussagen könne. Sie habe den Unfall nicht gesehen. Die Klägerin habe ihr nur im Büro mitgeteilt, dass sie hingefallen sei. Daraufhin sei ihr ein Formular für eine Unfallanzeige ausgehändigt worden. Die Ladung an die Zeugen E. und A. S. konnte jeweils nicht zugestellt werden, da die Empfänger unbekannt verzogen waren. Das Einwohnermeldeamt der Stadt E. teilte mit Schreiben vom 29. September 2016 jeweils die neuen Wohnanschriften mit. In der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 hat das SG die Zeugin G. vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2016 verwiesen.
Mit Urteil vom 27. September 2016 hat das SG Gotha unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 die Beklagte verurteilt, der Klägerin "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund des Arbeitsunfalles vom 21. Juli 2012 zu gewähren.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kammer mit der notwendigen Überzeugung von einem Arbeitsunfall der Klägerin am 21. Juli 2012 ausgehe. Dies ergebe sich aus der Unfall-anzeige vom 21. Juli 2012, aber auch aus den Schilderungen der Klägerin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Ein Erstschaden sein im Durchgangsarztbericht vom 3. August 2012 entsprechend dokumentiert. Die Klägerin könne daher Leistungen beanspruchen. In welchem Umfang Leistungen zu bewilligen seien, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Ein Unfallereignis sei nicht vollbeweislich gesichert. Bereits die Angabe der Klägerin, die Unfallanzeige noch am 21. Juli 2012 ausgefüllt und abgegeben zu haben, sei nicht glaubhaft. Der handschriftlich von der Klägerin unter dem Datum 21. Juli 2012 ausgefüllten Unfallanzeige sei zu entnehmen, dass sie ihre Arbeit am 24. Juli 2012 wieder aufgenommen habe und es danach zu weiteren Verschlimmerungen gekommen sei. Dies sei logisch nicht möglich. Zudem habe die Zeugin Frau G. angegeben, der Klägerin lediglich einen Vordruck ausgehändigt zu haben. Die weiterhin benannten Zeugen E. und A. S. seien vom SG zwar geladen worden, aber zum Termin nicht erschienen. Die erstbehandelnde Hausärztin habe am 25. Juli 2012 keine äußeren Verletzungsanzeichen fest-gestellt. Insofern sei die Diagnose des Durchgangsarztes vom 3. August 2012 im Hinblick auf multiple Prellungen, eine Kontusion des OSG und eine Distorsion des rechten Fußes nicht schlüssig. Zudem habe die Klägerin gegenüber ihrer Hausärztin angegeben, seit 14 Tagen Schmerzen im rechten Knöchel zu verspüren und bereits vor drei Wochen gestürzt zu sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2016 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG Gotha zurückzuverweisen.
Nach der Aussage der Zeugin G. sei der Arbeitsunfall durch die Klägerin unmittelbar am 21. Juli 2012 gemeldet worden. Die Klägerin habe die Unfallanzeige auch noch unter dem Eindruck des Sturzes ausgefüllt und abgegeben. Die anschließende Nachfrage der Klägerin beruhe ausschließlich auf der fehlenden Bearbeitung der Angelegenheit. Das Fehlverhalten des Arbeitgebers könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Zeugen E. und A. S. seien von der Klägerin über das Unfallereignis unterrichtet worden. Dem erstbehandelnden Arzt gegenüber habe sie angegeben, seit vier Tagen und nicht, wie völlig undeutlich geschrieben, seit 14 Tagen Schmerzen im rechten Knöchel zu verspüren. Die Untersuchung sei zudem nicht von Frau Dr. D., sondern von einem anderen Arzt durchgeführt worden. Äußere Verletzungsanzeichen seien auch am 25. Juli 2012 gesichert worden.
Der Berichterstatter des Senats hat den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Februar 2017 mitgeteilt, dass eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG in Betracht kommt, da das SG in mehrfacher Hinsicht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen habe. Die vom SG zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 geladenen Zeugen E. und A. S. seien zum Termin nicht erschienen. Ihre auch vom SG für notwendig gehaltenen Zeugeneinvernahme sei unterblieben. Des Weiteren sei die Zeugeneinvernahme der Zeugin G. unvollständig durchgeführt worden. Ferner fehlten jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer erstmaligen Vorstellung bei der Hausärztin Frau Dr. D. am 25. Juli 2012. Auch habe das SG es unterlassen, Ermittlungen im Hinblick auf das Vor-liegen eines Gesundheitserstschadens durchzuführen.
Die Beteiligten haben nach der Verkündung der Entscheidung Rechtsmittelverzicht erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat nach dem von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens nicht auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) verzichtet. Denn ein solcher Verzicht scheidet im Falle einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgrund der Bindungswirkung des § 159 Abs. 2 SGG aus. Nach § 159 Abs. 2 SGG ist das SG an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden. Dies umfasst alle Gesichtspunkte, die für die Aufhebung der Entscheidung maßgebend waren. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind daher in den Entscheidungsgründen darzulegen.
Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des SG vom 27. September 2016 aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung des SGs aufheben und die Sache an das Gericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Wesentlich ist der Mangel, wenn die Entscheidung des SGs auf ihm beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 159 Rn. 3a). Dabei ist (nur) auf die Rechtsauffassung des SG abzustellen.
Ein zur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel liegt hier insoweit vor, als das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) nicht hinreichend aufgeklärt hat. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Maßgeblich für die Reichweite der Amtsermittlung ist der jeweilige Gegenstand des Klageverfahrens. Zu ermitteln sind alle Tatsachen, die (ausgehend von der Rechtsauffassung des SG), für die Entscheidungsfindung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich sind.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 21. Juli 2012 als Arbeitsunfall ist § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialge-setzbuch (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für den Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. Hinsichtlich der Beweisanforderung ist zu beachten, dass für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert wird, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen da ebenso wenig aus, wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist nur für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden mit dem Gesundheits(erst)schaden und weiteren Unfallfolgen im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens ausreichend.
Dies zugrunde gelegt, hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur völlig unzu-reichend aufgeklärt. Hinsichtlich des Vorliegens eines Unfallereignisses (Sturz in der Bäckerei am 21. Juli 2012 im Rahmen von Reinigungsarbeiten) hat das SG in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 nur die Klägerin angehört und die Zeugin G. vernommen. Aus der Vernehmung der Zeugin G. ergibt sich, dass diese bei dem Unfallereignis am 21. Juli 2012 nicht anwesend war. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung lediglich ausgeführt, dass gegen 9:30 Uhr die Klägerin bei ihr im Büro erschienen sei, von einem Sturz berichtet und sie darum gebeten habe, ihr eine Unfallanzeige auszuhändigen, was sie getan habe. Ausweislich der Entscheidungsgründe haben diese Zeugenaussage, die Schilderung der Klägerin und die Unfallanzeige vom 21. Juli 2012 dem SG ausgereicht, von einem Unfallereignis auszugehen. Das SG hat es jedoch bereits unter Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG unterlassen, im Einzelnen darzulegen, von welchem festgestelltem Sachverhalt es ausgeht.
Die für das Urteil in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlichen Tatsachen müssen vom Gericht ermittelt und im Urteil festgestellt werden. Nach § 128 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, von welchem Sachverhalt bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist; das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses und die für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gründe sind im Urteil anzugeben. Es genügt deshalb nicht, wenn auf die Darstellung der Klägerin, das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Unfallanzeige Bezug genommen wird. Das Gericht hat die Aussagen zu bewerten und mitzuteilen, welche Angaben es für wahr und welche Erinnerung eines Zeugen es für zuverlässig und für überzeugend hält und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Die dem § 128 Abs. 1 SGG inhaltlich entsprechende Regelung in § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bringt dies deutlicher zum Ausdruck, wenn es dort heißt, das Gericht habe nach freier Überzeugung "zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten" sei. Das Gericht muss sich ein Beweisergebnis "zu eigen machen"; es muss "eigene Feststellungen treffen" (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 16/04 R –, SozR 4-1500 § 163 Nr. 1). Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Gericht die Feststellung des Sachverhalts aufgrund eigener Erkenntnis vornimmt und dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Den Entscheidungsgründen kann schon nicht entnommen werden, von welchem festgestellten Sachverhalt das SG ausgegangen ist. Auch der Tatbestand hilft insoweit nicht weiter, als hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin auf die Akten und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wurde.
Darüber hinaus ist die Entscheidung des SGs auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es das SG unterlassen hat, die Zeugen E. und A. S. in der mündlichen Verhandlung zu hören. Ausweislich der Terminsladung vom 24. August 2016 hat das SG die Vernehmung dieser beiden Zeugen für erforderlich gehalten. Ansonsten hätte es sie nicht zum Termin laden dürfen. Allein die Tatsache, dass die Zeugenladungen nach dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" nicht zustellbar waren, berechtigt ersichtlich nicht dazu, von der Einvernahme abzusehen. Davon ist im Übrigen auch das SG ausgegangen. Denn es hat nach Rücklauf der Postzustellungsurkunden eine Einwohnermeldeamtsanfrage veranlasst mit dem Ziel, die aktuelle ladungsfähige Anschrift der beiden Zeugen zu ermitteln. Der Eingang der Einwohnermeldeauskunft der Stadt E. vom 29. September 2016 erst am 4. Oktober 2016 beim SG Gotha berechtigt ersichtlich nicht dazu, von der Einvernahme der Zeugen abzusehen. Das SG wäre vielmehr gehalten gewesen, entweder vorab die mündliche Verhandlung zu verlegen oder die Verhandlung am 27. September 2016 nach Einvernahme der Zeugin G. zu vertagen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine Entbehrlichkeit der Einvernahme der Zeugen E. und A. S. ersichtlich sind. Dies folgt insbesondere nicht aus den Angaben der beiden Zeugen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Dort hat der Zeuge A. S. ausgeführt, an dem besagten Tag nicht im Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Zum einen hat die Klägerin im Klageverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass sie dem Zeugen A. S. von dem Unfallereignis am 21. Juli 2012 direkt im Anschluss berichtet hat. Zum anderen wäre eine Zeugeneinvernahme nur entbehrlich, wenn beispielsweise durch Vorlage einer Arbeitgeberauskunft, deren Einholung das SG ebenfalls unterlassen hat, feststehen würde, dass der Zeuge A. S. am 21. Juli 2012 im Betrieb nicht beschäftigt gewesen ist. Hinsichtlich der Zeugin E. S. sind ihre Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mehr als widersprüchlich. Sie hat zum einen ausgeführt, dass sie nicht im Betrieb gewesen sei. Zum anderen hat sie aber angegeben, dass sei bei keinem Unfall dabei gewesen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben drängte sich eine persönliche Anhörung der Zeugin mehr als auf. Auch das Ergebnis der Zeugenvernehmung der Zeugin G. ergibt nichts für eine Entbehrlichkeit der Vernehmung der beiden Zeugen. Die Zeugin G. hat in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 ausgeführt, dass sie keine Personalbefugnisse hatte und daher keine Aussage dazu machen kann, wer an diesem Samstag noch für Reinigungsarbeiten eingeteilt gewesen sei. Sie hat auf Dokumentationen beim Arbeitgeber der Klägerin hingewiesen. Insoweit hat es das SG auch unterlassen, durch Rückfrage beim Arbeitgeber zu klären, welche Personen sich am 21. Juli 2012 überhaupt in dem fraglichen Bereich aufgehalten haben. Dass die Firma S. im Jahre 2013 in Insolvenz gegangen ist, entbindet von dieser Pflicht nicht und schließt eine Verfügbarkeit der entsprechenden Unterlagen nicht aus.
Des Weiteren hat es das SG verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, die Zeugin G. in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 vollumfänglich zum Vortrag der Klägerin anzuhören. Die Klägerin hat im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen, dass sie im Beisein der Zeugin G. die Unfallanzeige ausgefüllt und dieser ausgehändigt habe. Die Zeugin G. hat hingegen angegeben, dass sie der Klägerin lediglich eine Unfallanzeige ausgehändigt habe. Diesem Punkt wäre näher nachzugehen gewesen.
Ferner hat es das SG unterlassen, erhebliche Widersprüche im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der erstmaligen ärztlichen Versorgung am 25. Juli 2012 aufzuklären. Hinsichtlich dieser erstmaligen ärztlichen Vorsprache liegen nur die Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung vom 25. Juli 2012 und eine Kopie der handschriftlichen Aufzeichnungen aus der Praxis der Allgemeinärztin Frau Dr. D. vom gleichen Tage vor. Nach diesen handschriftlichen Aufzeichnungen hat die Klägerin an diesem Tag angegeben, dass der Knöchel rechts ihr seit 14 Tagen wehtue. Ein Trauma wurde verneint. Erst auf weitere Nachfrage wurde von der Klägerin ein Sturz vor drei Wochen eingeräumt. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass sie am 25. Juli 2012 nicht von Frau Dr. D. persönlich untersucht worden sei (ausgehend von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom gleichen Tage, die von einem Arzt in Weiterbildung mit dem Namen M. unterzeichnet worden ist, scheint dies zuzutreffen) und ausgeführt, dass sie in der Arztpraxis geäußert habe, dass der Knöchel rechts außen seit 4 Tagen schmerze. Diesen widersprüchlichen Angaben hätte zumindest durch eine Einholung eines erneuten schriftlichen Befundberichtes aus der Arztpraxis D. mit genauer Angabe der zu ermittelnden Tatsachen nachgegangen werden müssen. Des Weiteren hat es das SG unterlassen, hinsichtlich des Vorliegens eines Gesundheitserst-schadens Ermittlungen anzustellen. In den Entscheidungsgründen wird lediglich darauf hin-gewiesen, dass im Durchgangsarztbericht vom 3. August 2012 ein entsprechender Gesund-heitserstschaden in Form multipler Prellungen, einer Kontusion des oberen Sprunggelenkes und eine Distorsion des rechten Fußes beschrieben sei. Dies ist ersichtlich unzureichend. Der Durchgangsarzt wurde erst neun Tage nach dem angegebenen Unfallereignis aufgesucht. An-gesichts dieses Zeitablaufes ist es mehr als zweifelhaft, ob Prellungen, eine Kontusion und eine Distorsion noch auf ein angegebenes Ereignis vom 21. Juli 2012 zurückgeführt werden können. Soweit die Klägerin sich insoweit auf die Feststellungen in der Hausarztpraxis Dr. D. am 25. Juli 2012 bezieht, kann diesen Feststellungen ein Gesundheitserstschaden ebenfalls nicht ohne weiteres entnommen werden. Ausweislich der handschriftlichen Aufzeichnungen war an diesem Tag das äußere Sprunggelenk rechts leicht geschwollen, eine Überwärmung und ein Druckschmerz wurden festgestellt. Als Diagnose wurde ein Reizzustand des Sprunggelenkes angegeben. Dem entspricht die Diagnose in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung M24.87G (sonstige Gelenkschäden Knöchel/Fuß). Dieser Diagnose lässt sich ein klassischer traumatischer Erstbefund gerade nicht entnehmen. Insoweit wäre eine gezielte Rückfrage erforderlich gewesen.
Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass eingehende Ermittlungen zum Vorliegen eines Unfallereignisses hier nicht deshalb entbehrlich sind, weil die Angaben der Klägerin als ausreichend substantiiert und nachvollziehbar anzusehen sind. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Aus dem gesamten Ablauf ergeben sich erhebliche Zweifel daran, ob ein Unfallereignis am 21. Juli 2012 vollbeweislich gesichert werden kann. Zwar dürfen die Beweisanforderungen insoweit nicht von vornherein überspannt werden, um es allein arbeitenden Arbeitnehmern nicht unmöglich zu machen, einen solchen Nachweis zu führen. Dies setzt aber eine nachvollziehbare Handlungsweise nach dem Unfallgeschehen voraus. Davon kann hier nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht im Ansatz die Rede sein. Objektiv gesehen steht zur jetzigen Zeit ausschließlich fest, dass die Klägerin sich am 21. Juli 2012 eine Unfallanzeige von der Zeugin G. besorgt hat. Ihr späteres Verhalten steht damit aber nicht im Einklang. Sie hat am 21. Juli 2012 und in den Tagen danach weder einen Durchgangsarzt noch einen anderen Arzt aufgesucht. Vielmehr hat sie an zwei Tagen ihre Arbeit verrichtet. Eine Vorstellung in der Hausarztpraxis Dr. D. erfolgte erst am 25. Juli 2012. Dort wurde ein Arbeitsunfall nicht angegeben. Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen wurde vielmehr ein Trauma ausdrücklich verneint und auf einen drei Wochen zurückliegenden Sturz hingewiesen. Die Klägerin hat auch nicht, wie sie immer vorgetragen hat, nach der Vorsprache bei der Zeugin G. am 21. Juli 2012 bei ihrem Arbeitgeber nachgefragt, was aus der Unfallanzeige geworden ist. Eine unter dem Datum 21. Juli 2012 erstellte Unfallanzeige hat sie vielmehr im Rahmen der Einlegung des Widerspruches am 18. Februar 2013 bei der Beklagten vorgelegt. Diese Unfallanzeige ist weder vom Arbeitgeber noch vom Betriebsrat des Arbeitgebers unterschrieben. Augenscheinlich wurde diese Anzeige ausschließlich von der Klägerin ausgefüllt. Sie enthält auch einen deutlichen Widerspruch insoweit, da als Ausstelldatum der 21. Juli 2012 angegeben wird, zugleich aber auf eine Arbeitsaufnahme am 24. Juli 2012 hingewiesen wird.
Das SG wird daher zunächst zu ermitteln haben, ob die handschriftlichen Aufzeichnungen aus der Hausarztpraxis Dr. D. vom 25. Juli 2012 zutreffend in der Kopie wiedergegeben sind (insbesondere ob die Eintragung 14 Tage bedeutet) und wer die entsprechenden medizinischen Feststellungen in welchem Umfang damals getroffen hat. Je nach Ergebnis kann sich hieraus weiterer Ermittlungsbedarf ergeben. Des Weiteren wird das SG die Zeugen E. und A. S. erstmals und die Zeugin G. zumindest ergänzend zu hören haben. Für den Fall, dass das SG erneut ein Unfallereignis vollbeweislich als gesichert ansieht, wird es sich mit der Frage des Vorliegens eines Nachweises eines Gesundheitserstschadens eingehend auseinanderzusetzen haben.
Fehlt es daher im weiten Umfang an Ermittlungen, zu denen sich das SG im Rahmen des § 103 SGG gedrängt fühlen musste, so folgt daraus zum einen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann, und zum anderen, dass der Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/6746 S. 27) der Fall, wenn die Beweisaufnahme einen erheblichen Einsatz von personellen und rechtlichen Mitteln erforderlich macht. Das ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen. Eine Entscheidung des Senats in der Sache würde zudem dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes durch die erste Instanz widersprechen. Den Beteiligten würde eine Instanz verloren gehen. Dem entspricht, dass beide Beteiligten ausdrücklich eine Zurückverweisung an das Sozialgericht beantragt haben. Im Rahmen des von ihm bei der Entscheidung über die Zurückverweisung auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse der Beteiligten an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreites gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich angesichts der erheblichen Mängel der Sachverhaltsaufklärung durch das SG für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat er berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist, weshalb der Verlust eine Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom SG unterlassenen Aufklärung praktisch eingetreten ist, besonders ins Gewicht fällt. Die Rückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Auch angesichts der bisherigen Dauer des Berufungsverfahrens scheint es prozessökonomischer, dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhaltes in rechtskonformer Weise zu geben.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Sozialgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein unzulässiges Grundurteil darstellt. Ein solches kann deshalb keinen Bestand haben, weil das Gesetz dafür keine Handhabe bietet. Die Möglichkeit einer Entscheidung durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Klägerin eine oder mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Geht es zunächst nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall oder eine bestimmte dauerhafte Erkrankung eine Berufskrankheit ist sowie um die Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach, so steht im Entscheidungszeitpunkt nicht fest, welche der infrage kommenden Leistungen im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie gegebenenfalls zu erbringen sind. Auch handelt es sich nur teilweise um Geldleistungen und im Übrigen um Sachleistungen, die einer Zuerkennung durch Grundurteil nicht von vornherein zugänglich sind. Angesichts dessen kann das Begehren der Klägerin unbeschadet der Fassung des Antrages nicht als Leistungsklage aufgefasst werden. Nachdem die Beklagte jedwede Entschädigung schon deshalb abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, wollte sie mit der Klage zunächst nur die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall erreichen, um darauf aufbauend später Leistungen beanspruchen zu können. In einem solchen Fall kann sie die Grundlagen der infrage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) klären lassen. Eine solche Feststellungsklage hat die Klägerin bei sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (§ 123 SGG) erhoben und allein hierüber hatte das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden. Den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ist dementsprechend zu entnehmen, dass über einzelne in Betracht kommende Leistungsansprüche nicht entschieden worden ist. Soweit die Beklagte dennoch verurteilt worden ist, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, handelt es sich um ein unzulässiges Grundurteil ohne vollstreckungsfähigen Inhalt, dem neben dem Feststellungsausspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, Az.: B 2 U 6/06 R und BSG, Urteil vom 7. September 2004, Az.: B 2 U 46/03 R).
Das SG wird in seiner künftigen Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsver-fahrens zu befinden haben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ist nach § 136 Abs. 4 SGG aufgrund des Rechts- mittelverzichts durch die Beteiligten entbehrlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved