Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1978/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2102/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 17.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 wird teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung von 73,00 EUR für Januar 2015 und 71,56 EUR für Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 %.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Leistungsgewährung für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für November 2014 bis Februar 2015.
Der 1959 geborene Kläger bezog nach seinem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ab August 2011 von diesem SGB II-Leistungen.
Aufgrund eines Vergleiches vor dem Amtsgericht Lemgo vom 20.03.2014 verpflichtete sich der Kläger, seine zu diesem Zeitpunkt bewohnte Mietwohnung in C T spätestens bis zum 31.12.2014 zu räumen. Ihm wurde die Möglichkeit gelassen, bei Anzeige an die Vermieterin das Mietverhältnis vorzeitig durch Räumung der Wohnung zum Monatsende zu beenden.
Mit Bescheid vom 15.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger SGB II-Leistungen von September 2014 bis Februar 2015 in Höhe von 759,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte der Beklagte den Regelbedarf von 391,00 EUR sowie als angemessen anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung von 368,00 EUR. Über anrechenbares Einkommen verfügte der Kläger nicht.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2014 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in Bad Salzuflen zum Kaufpreis von 35.000,00 EUR. Der Besitzübergang war für den 01.11.2014 vorgesehen, soweit zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt wurde.
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom selben Tag versprach Herr T I H dem Kläger einen Betrag von 35.000,00 EUR zum Zwecke der Alterssicherung zu schenken zur Verwendung für den Ankauf der Eigentumswohnung. Die Erfüllung des Schenkungsversprechens sollte durch Zahlung des Kaufpreises durch den Schenker an die Verkäuferin erfolgen. Der notarielle Schenkungsvertrag enthielt die Berechtigung des
Schenkers, die Schenkung zu widerrufen, falls der Kläger die Wohnung oder den dazugehörigen Stellplatz verkauft oder verschenkt.
Am 26.08.2014 beantragte der Kläger ein Darlehen von 1.323,88 EUR für Umzugskosten für einen Umzug zum 01.11.2014 in die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Hierbei legte er ein entsprechendes Angebot eines Umzugsunternehmens vor.
Mit Bescheid vom 17.10.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Umzugskosten für die Anmietung eines Leihwagens und die Bewirtung von 3 Umzugshelfern dem Grunde nach und forderte die Vorlage von 3 Angeboten von Leihfirmen an. Im Übrigen lehnte er den Antrag auf Umzugskosten ab.
Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2014 hob der Beklagte die bisherige Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2014 mit Wirkung ab dem 01.11.2014 auf. Dies begründete er damit, dass die Eigentumswohnung ab dem Datum des Zuflusses am 01.11.2014 als Einkommen zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Höhe des Wertes der Immobilie sei die Einnahme auf den Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen. Durch das Einkommen sei der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.
Gegen beide Bescheide vom 17.10.2014 erhob der Kläger dann Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 (W 1289/12) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung vom 17.10.2014 als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass dem Kläger durch die Schenkung von 35.000,00 EUR für den Erwerb der Eigentumswohnung finanzielle Mittel zugeflossen seien. Diese Einnahmen seien nicht anrechnungsfrei. Aufgeteilt auf 6 Monate ergebe sich ein monatlicher Betrag, durch welchen der Bedarf ab November 2014 gedeckt sei. Entsprechend sei die Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2014 aufzuheben gewesen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 (W 1290/14) wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich weiterer Umzugskosten zurück.
Anfang November 2014 bezog der Kläger die Eigentumswohnung. Am 06.11.2014 ging beim Beklagten eine Mietbescheinigung über die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung ein. Die Bescheinigung war vom Schenker ausgefüllt und wies eine Miete von 250,00 EUR sowie 245,00 EUR Nebenkosten aus. Beigefügt war eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, wonach er die Eigentumswohnung an den Schenker abtrete. Ausweislich des Wohnungsgrundbuches für C T (Bl. 4877 Amtsgericht Lemgo) wurde der Kläger am 07.11.2014 als Eigentümer der Eigentumswohnung ins Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Für die Eigentumswohnung waren vom Kläger ab November 2014 ein Hausgeld von monatlich 192,00 EUR zu zahlen sowie ab Dezember Vorauszahlungen für die Wärmeversorgung von 73,00 EUR monatlich.
Am 24.11.2014 hat der Kläger Klage gegen beide Widerspruchsbescheide erhoben. Diese wurde unter dem vorliegenden Aktenzeichen hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung ab dem 01.11.2014 geführt sowie unter dem Az. S 18 AS 2032/14 hinsichtlich der Ablehnung der Umzugskosten.
Mit Schriftsatz vom 01.11.2014 hat der Kläger ein Eilverfahren hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung beantragt. Am 05.12.2014 hat er ein weiteres Eilverfahren hinsichtlich der Ablehnung der darlehnsweisen Umzugskosten beantragt. Der Eilantrag hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung wurde unter dem Az. S 18 AS 2031/14 ER geführt, der Eilantrag hinsichtlich der Umzugskosten unter dem Az. S 18 AS 2061/14 ER.
Mit Beschluss vom 15.12.2014 ordnete das Sozialgericht im Eilverfahren S 18 AS 2031/14 ER die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 17.10.2014 hinsichtlich der bewilligten Regelbedarfe an. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Den weiteren Eilantrag hinsichtlich der Umzugskosten hat das Gericht mit Beschluss vom 15.12.2014 mangels Eilbedürfnis vollständig abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse hat der Kläger in der Folgezeit Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben.
Für das Jahr 2015 hat der Kläger in der Folgezeit für die Eigentumswohnung Grundbesitzabgaben von 286,25 EUR zu zahlen. Eine Rate von 71,56 EUR war im Februar 2015 fällig.
Mit Bescheid vom 14.01.2015 hat der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für November 2014 bis Februar 2014 abgeändert und dem Kläger nunmehr für November und Dezember 2014 Unterkunftskosten und Heizkosten von 265,00 EUR und für Januar und Februar 2015 von monatlich 192,00 EUR gewährt sowie jeweils die gesetzlichen Regelbedarfe.
Am 16.01.2015 haben die Stadtwerke eine Abrechnung über die Wärmeversorgung für November und Dezember 2014 erstellt. Diese schloss mit einer Nachforderung an den Kläger von 84,90 EUR, zahlbar bis Ende Januar 2015. Ab Februar 2015 waren für die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung Abschläge von 62,00 EUR monatlich zu entrichten. Mit Bescheiden vom 21.01.2015 hat der Beklagte eine Nachzahlung von 11,90 EUR für Heizkosten für Januar 2015 gewährt sowie für Februar 2015 SGB II-Leistungen ausgehend von den gesetzlichen Regelbedarfen und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt 254,00 EUR.
Die Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht wurden am 05.03.2015 für erledigt erklärt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch teilweise anerkannt und sich verpflichtet, dem Kläger weitere 71,56 EUR Leistungen für Kosten der Unterkunft für Februar 2015 sowie weitere 73,00 EUR als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar 2015 zu gewähren.
Das Teilanerkenntnis hat der Kläger nicht angenommen.
Er ist der Ansicht, dass bereits die ursprüngliche Aufhebungsentscheidung rechtswidrig gewesen sei, da es sich bei der Schenkung um kein Einkommen gehandelt habe. Auch sei daher aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Beklagten eine Entscheidung des Gerichts durch Urteil erforderlich. Er habe einen Anspruch darauf, dass festgehalten werde, dass das Verhalten nicht den gesetzlichen Vorgaben und den eigenen Hinweisen zum Arbeitslosengeld II entsprochen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Aufhebungsbescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheides vom 14.01.2015 und 21.01.2015 teilweise aufzuheben und ihm die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen sowie weiterhin festzustellen, dass die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung des Beklagten aufgrund der Annahme von anrechenbaren Einkommen aufgrund der Umstände des Erwerbs von Eigentumswohnung rechtswidrig und fehlerhaft gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht, abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass durch die erteilten Änderungsbescheide und das abgegebene Teilanerkenntnis die Leistungsansprüche des Klägers für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 erfüllt würden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, den Inhalt der Gerichtsakte S 18 AS 2032/14, S 18 AS 2031/14 ER und S 18 AS 2061/14 ER. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise zulässig und hinsichtlich des zulässigen Teiles teilweise im Umfang des nicht angenommenen Teilanerkenntnisses auch begründet.
Hinsichtlich des klägerischen Begehrens auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides vom 17.10.2014 ist die Klage unzulässig. Unabhängig von der Einordnung des Feststellungsbegehrens als Feststellungsklage im Sinn von § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG fehlt es jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse. Erforderlich wäre in jedem Fall ein berechtigtes Interesse des Klägers. Hieran fehlt es vorliegend. Die Feststellung, dass die zunächst erfolgte Aufhebung der SGB II-Bewilligung rechtswidrig war ergibt sich bereits daraus, dass während des Klageverfahrens mit den Änderungsbescheiden vom 14.01.2015 und 21.01.2015 eine erneute Leistungsgewährung für die Zeit ab November 2014 erfolgte. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II darüber hinaus zustehen, ist Gegenstand des weitergehenden Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Bescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015. Entsprechend scheitert ein Feststellungsanspruch an der Subsidiarität einer Feststellungsgegenüber einer Gestaltungsklage.
Hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 ist die Klage zulässig.
Der angefochtene Bescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 ist teilweise im Umfang des vom Kläger nicht angenommenen Teilanerkenntnisses noch rechtswidrig und der Kläger hierdurch beschwert im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Im Übrigen ist die Entscheidung nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als ihm bereits durch die Änderungsbescheide vom 14.01. und 21.01.2015 wieder bewilligt wurde und vom Beklagten weitergehend durch das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung noch bewilligt wurde.
Der Kläger hat nach seinem erfolgten Umzug in die ab dem 07.11.2014 in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da er nicht über bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen im Sinn von §§ 11, 12 SGB II verfügte. Sein monatlicher Bedarf setzt sich dabei aus dem Regelbedarf für einen Alleinstehenden von 391,00 EUR im Jahr 2014 und von 399,00 EUR im Jahr 2015 und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihm bewohnte Wohnung zusammen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten sind hierbei nur die tatsächlich auf den Kläger entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf seine Eigentümerstellung sind die angeblichen Kosten für Miete und Nebenkosten aus der Vermieterbescheinigung unbeachtlich. Für die Unterkunft des Klägers fielen hierbei ab November 2014 das Hausgeld von 192,00 EUR an. Im Dezember 2014 ein Abschlag von 73,00 EUR für die Wärmeversorgung, im Januar 2015 die Abschlussrechnung für die Wärmeversorgung von 84,90 EUR sowie im Februar 2015 der neue Abschlag von 62,00 EUR. Hinzu kommt noch im Februar 2015 die Rate für die Grundbesitzabgaben von 71,56 EUR. Zusammen ergibt sich so ein Bedarf nach dem SGB II von 583,00 EUR für November 2014, von 656,00 EUR für Dezember 2014, von 675,90 EUR für Januar 2015 und von 724,56 EUR für Februar 2015. Aufgrund der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 wurden dem Kläger durch entsprechende teilweise Rücknahme der Aufhebungsentscheidung für November und Dezember 2014 jeweils 656,00 EUR bewilligt. Für Januar 2014 wurden 591,00 EUR bewilligt sowie 11,90 EUR als Nachzahlung für die Heizkostenabrechnung. Zusammen sind dies 602,90 EUR. Mit dem weiteren Betrag aus dem Teilanerkenntnis von 73,00 EUR ergibt sich ein Betrag von 675,90 EUR. Für Februar 2015 wurden zuletzt 653,00 EUR bewilligt, mit dem weiteren Betrag aus dem Teilanerkenntnis von 71,56 EUR ergibt sich ein Betrag von 724,56 EUR.
Soweit der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15.07.2014 für die Monate November 2014 bis Februar 2015 eine Bewilligung von 759,00 EUR enthielt, war die Bewilligung aufgrund der verringerten Unterkunftskosten ab dem Bezug der Eigentumswohnung aufgrund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden und die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft erweist sich im Umfang des Differenzbetrages zwischen den zuvor genannten tatsächlichen Bedarfen und dem ursprünglich bewilligten Bedarf von 759,00 EUR als rechtmäßig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X-).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umfang von Obsiegen und Unterliegen des Klägers mit seinem Klagebegehren Rechnung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Leistungsgewährung für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für November 2014 bis Februar 2015.
Der 1959 geborene Kläger bezog nach seinem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ab August 2011 von diesem SGB II-Leistungen.
Aufgrund eines Vergleiches vor dem Amtsgericht Lemgo vom 20.03.2014 verpflichtete sich der Kläger, seine zu diesem Zeitpunkt bewohnte Mietwohnung in C T spätestens bis zum 31.12.2014 zu räumen. Ihm wurde die Möglichkeit gelassen, bei Anzeige an die Vermieterin das Mietverhältnis vorzeitig durch Räumung der Wohnung zum Monatsende zu beenden.
Mit Bescheid vom 15.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger SGB II-Leistungen von September 2014 bis Februar 2015 in Höhe von 759,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte der Beklagte den Regelbedarf von 391,00 EUR sowie als angemessen anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung von 368,00 EUR. Über anrechenbares Einkommen verfügte der Kläger nicht.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2014 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in Bad Salzuflen zum Kaufpreis von 35.000,00 EUR. Der Besitzübergang war für den 01.11.2014 vorgesehen, soweit zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt wurde.
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom selben Tag versprach Herr T I H dem Kläger einen Betrag von 35.000,00 EUR zum Zwecke der Alterssicherung zu schenken zur Verwendung für den Ankauf der Eigentumswohnung. Die Erfüllung des Schenkungsversprechens sollte durch Zahlung des Kaufpreises durch den Schenker an die Verkäuferin erfolgen. Der notarielle Schenkungsvertrag enthielt die Berechtigung des
Schenkers, die Schenkung zu widerrufen, falls der Kläger die Wohnung oder den dazugehörigen Stellplatz verkauft oder verschenkt.
Am 26.08.2014 beantragte der Kläger ein Darlehen von 1.323,88 EUR für Umzugskosten für einen Umzug zum 01.11.2014 in die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Hierbei legte er ein entsprechendes Angebot eines Umzugsunternehmens vor.
Mit Bescheid vom 17.10.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Umzugskosten für die Anmietung eines Leihwagens und die Bewirtung von 3 Umzugshelfern dem Grunde nach und forderte die Vorlage von 3 Angeboten von Leihfirmen an. Im Übrigen lehnte er den Antrag auf Umzugskosten ab.
Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2014 hob der Beklagte die bisherige Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2014 mit Wirkung ab dem 01.11.2014 auf. Dies begründete er damit, dass die Eigentumswohnung ab dem Datum des Zuflusses am 01.11.2014 als Einkommen zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Höhe des Wertes der Immobilie sei die Einnahme auf den Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen. Durch das Einkommen sei der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.
Gegen beide Bescheide vom 17.10.2014 erhob der Kläger dann Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 (W 1289/12) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung vom 17.10.2014 als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass dem Kläger durch die Schenkung von 35.000,00 EUR für den Erwerb der Eigentumswohnung finanzielle Mittel zugeflossen seien. Diese Einnahmen seien nicht anrechnungsfrei. Aufgeteilt auf 6 Monate ergebe sich ein monatlicher Betrag, durch welchen der Bedarf ab November 2014 gedeckt sei. Entsprechend sei die Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2014 aufzuheben gewesen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 (W 1290/14) wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich weiterer Umzugskosten zurück.
Anfang November 2014 bezog der Kläger die Eigentumswohnung. Am 06.11.2014 ging beim Beklagten eine Mietbescheinigung über die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung ein. Die Bescheinigung war vom Schenker ausgefüllt und wies eine Miete von 250,00 EUR sowie 245,00 EUR Nebenkosten aus. Beigefügt war eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, wonach er die Eigentumswohnung an den Schenker abtrete. Ausweislich des Wohnungsgrundbuches für C T (Bl. 4877 Amtsgericht Lemgo) wurde der Kläger am 07.11.2014 als Eigentümer der Eigentumswohnung ins Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Für die Eigentumswohnung waren vom Kläger ab November 2014 ein Hausgeld von monatlich 192,00 EUR zu zahlen sowie ab Dezember Vorauszahlungen für die Wärmeversorgung von 73,00 EUR monatlich.
Am 24.11.2014 hat der Kläger Klage gegen beide Widerspruchsbescheide erhoben. Diese wurde unter dem vorliegenden Aktenzeichen hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung ab dem 01.11.2014 geführt sowie unter dem Az. S 18 AS 2032/14 hinsichtlich der Ablehnung der Umzugskosten.
Mit Schriftsatz vom 01.11.2014 hat der Kläger ein Eilverfahren hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung beantragt. Am 05.12.2014 hat er ein weiteres Eilverfahren hinsichtlich der Ablehnung der darlehnsweisen Umzugskosten beantragt. Der Eilantrag hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung wurde unter dem Az. S 18 AS 2031/14 ER geführt, der Eilantrag hinsichtlich der Umzugskosten unter dem Az. S 18 AS 2061/14 ER.
Mit Beschluss vom 15.12.2014 ordnete das Sozialgericht im Eilverfahren S 18 AS 2031/14 ER die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 17.10.2014 hinsichtlich der bewilligten Regelbedarfe an. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Den weiteren Eilantrag hinsichtlich der Umzugskosten hat das Gericht mit Beschluss vom 15.12.2014 mangels Eilbedürfnis vollständig abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse hat der Kläger in der Folgezeit Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben.
Für das Jahr 2015 hat der Kläger in der Folgezeit für die Eigentumswohnung Grundbesitzabgaben von 286,25 EUR zu zahlen. Eine Rate von 71,56 EUR war im Februar 2015 fällig.
Mit Bescheid vom 14.01.2015 hat der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für November 2014 bis Februar 2014 abgeändert und dem Kläger nunmehr für November und Dezember 2014 Unterkunftskosten und Heizkosten von 265,00 EUR und für Januar und Februar 2015 von monatlich 192,00 EUR gewährt sowie jeweils die gesetzlichen Regelbedarfe.
Am 16.01.2015 haben die Stadtwerke eine Abrechnung über die Wärmeversorgung für November und Dezember 2014 erstellt. Diese schloss mit einer Nachforderung an den Kläger von 84,90 EUR, zahlbar bis Ende Januar 2015. Ab Februar 2015 waren für die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung Abschläge von 62,00 EUR monatlich zu entrichten. Mit Bescheiden vom 21.01.2015 hat der Beklagte eine Nachzahlung von 11,90 EUR für Heizkosten für Januar 2015 gewährt sowie für Februar 2015 SGB II-Leistungen ausgehend von den gesetzlichen Regelbedarfen und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt 254,00 EUR.
Die Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht wurden am 05.03.2015 für erledigt erklärt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch teilweise anerkannt und sich verpflichtet, dem Kläger weitere 71,56 EUR Leistungen für Kosten der Unterkunft für Februar 2015 sowie weitere 73,00 EUR als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar 2015 zu gewähren.
Das Teilanerkenntnis hat der Kläger nicht angenommen.
Er ist der Ansicht, dass bereits die ursprüngliche Aufhebungsentscheidung rechtswidrig gewesen sei, da es sich bei der Schenkung um kein Einkommen gehandelt habe. Auch sei daher aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Beklagten eine Entscheidung des Gerichts durch Urteil erforderlich. Er habe einen Anspruch darauf, dass festgehalten werde, dass das Verhalten nicht den gesetzlichen Vorgaben und den eigenen Hinweisen zum Arbeitslosengeld II entsprochen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Aufhebungsbescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheides vom 14.01.2015 und 21.01.2015 teilweise aufzuheben und ihm die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen sowie weiterhin festzustellen, dass die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung des Beklagten aufgrund der Annahme von anrechenbaren Einkommen aufgrund der Umstände des Erwerbs von Eigentumswohnung rechtswidrig und fehlerhaft gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht, abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass durch die erteilten Änderungsbescheide und das abgegebene Teilanerkenntnis die Leistungsansprüche des Klägers für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 erfüllt würden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, den Inhalt der Gerichtsakte S 18 AS 2032/14, S 18 AS 2031/14 ER und S 18 AS 2061/14 ER. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise zulässig und hinsichtlich des zulässigen Teiles teilweise im Umfang des nicht angenommenen Teilanerkenntnisses auch begründet.
Hinsichtlich des klägerischen Begehrens auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides vom 17.10.2014 ist die Klage unzulässig. Unabhängig von der Einordnung des Feststellungsbegehrens als Feststellungsklage im Sinn von § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG fehlt es jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse. Erforderlich wäre in jedem Fall ein berechtigtes Interesse des Klägers. Hieran fehlt es vorliegend. Die Feststellung, dass die zunächst erfolgte Aufhebung der SGB II-Bewilligung rechtswidrig war ergibt sich bereits daraus, dass während des Klageverfahrens mit den Änderungsbescheiden vom 14.01.2015 und 21.01.2015 eine erneute Leistungsgewährung für die Zeit ab November 2014 erfolgte. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II darüber hinaus zustehen, ist Gegenstand des weitergehenden Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Bescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015. Entsprechend scheitert ein Feststellungsanspruch an der Subsidiarität einer Feststellungsgegenüber einer Gestaltungsklage.
Hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 ist die Klage zulässig.
Der angefochtene Bescheid vom 17.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 ist teilweise im Umfang des vom Kläger nicht angenommenen Teilanerkenntnisses noch rechtswidrig und der Kläger hierdurch beschwert im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Im Übrigen ist die Entscheidung nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als ihm bereits durch die Änderungsbescheide vom 14.01. und 21.01.2015 wieder bewilligt wurde und vom Beklagten weitergehend durch das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung noch bewilligt wurde.
Der Kläger hat nach seinem erfolgten Umzug in die ab dem 07.11.2014 in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da er nicht über bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen im Sinn von §§ 11, 12 SGB II verfügte. Sein monatlicher Bedarf setzt sich dabei aus dem Regelbedarf für einen Alleinstehenden von 391,00 EUR im Jahr 2014 und von 399,00 EUR im Jahr 2015 und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihm bewohnte Wohnung zusammen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten sind hierbei nur die tatsächlich auf den Kläger entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf seine Eigentümerstellung sind die angeblichen Kosten für Miete und Nebenkosten aus der Vermieterbescheinigung unbeachtlich. Für die Unterkunft des Klägers fielen hierbei ab November 2014 das Hausgeld von 192,00 EUR an. Im Dezember 2014 ein Abschlag von 73,00 EUR für die Wärmeversorgung, im Januar 2015 die Abschlussrechnung für die Wärmeversorgung von 84,90 EUR sowie im Februar 2015 der neue Abschlag von 62,00 EUR. Hinzu kommt noch im Februar 2015 die Rate für die Grundbesitzabgaben von 71,56 EUR. Zusammen ergibt sich so ein Bedarf nach dem SGB II von 583,00 EUR für November 2014, von 656,00 EUR für Dezember 2014, von 675,90 EUR für Januar 2015 und von 724,56 EUR für Februar 2015. Aufgrund der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 wurden dem Kläger durch entsprechende teilweise Rücknahme der Aufhebungsentscheidung für November und Dezember 2014 jeweils 656,00 EUR bewilligt. Für Januar 2014 wurden 591,00 EUR bewilligt sowie 11,90 EUR als Nachzahlung für die Heizkostenabrechnung. Zusammen sind dies 602,90 EUR. Mit dem weiteren Betrag aus dem Teilanerkenntnis von 73,00 EUR ergibt sich ein Betrag von 675,90 EUR. Für Februar 2015 wurden zuletzt 653,00 EUR bewilligt, mit dem weiteren Betrag aus dem Teilanerkenntnis von 71,56 EUR ergibt sich ein Betrag von 724,56 EUR.
Soweit der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15.07.2014 für die Monate November 2014 bis Februar 2015 eine Bewilligung von 759,00 EUR enthielt, war die Bewilligung aufgrund der verringerten Unterkunftskosten ab dem Bezug der Eigentumswohnung aufgrund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden und die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft erweist sich im Umfang des Differenzbetrages zwischen den zuvor genannten tatsächlichen Bedarfen und dem ursprünglich bewilligten Bedarf von 759,00 EUR als rechtmäßig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X-).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umfang von Obsiegen und Unterliegen des Klägers mit seinem Klagebegehren Rechnung.
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