Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 9/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 178/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Private Arbeitsvermittler sind auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG.
2. Von der Bezugnahme in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG wird auch § 158 Abs. 2 VwGO erfasst.
2. Von der Bezugnahme in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG wird auch § 158 Abs. 2 VwGO erfasst.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 556.92 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenentscheidung mit Streitwertfestsetzung.
Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler tätig. Als solcher vermittelte er auf Grund des Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein Nr. 075A474915 vom 11. April 2014 eine Kundin der Beklagten.
Nachdem es in Folge der Vermittlung zwischen dem Kläger und der Beklagten über den Vergütungsanspruch des Klägers zu Differenzen gekommen war, hat dieser am 13. Januar 2015 Klage auf Zahlung der ersten Rate der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein erhoben.
Mit Bescheid vom 10. März 2015 hat die Beklagte dem Kläger die begehrten 1.000,00 EUR bewilligt. Zugleich hat sie sich bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2015 hat das Sozialgericht gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 154 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Beklagten die Kosten des Verfahren einschließlich der notwendigen außergerichtlichen des Klägers auferlegt und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde ("Rechtsbehelf") des Klägers vom 24. Juni 2015. Er macht geltend, dass § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht anwendbar sei. Seit dem 1. April 2012 handele es sich bei dem Anspruch auf die Vermittlungsvergütung um einen auf den Vermittler übergeleiteten Anspruch des Arbeitssuchenden. Damit liege eine Kostenprivilegierung vor.
Einen Antrag hat der Kläger nicht formuliert.
Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der vom Klägerbevollmächtigten eingelegte "Rechtsbehelf" bedarf der Auslegung.
a) Der angefochtene Beschluss vom 29. Mai 2015 besteht zwar aus zwei Teilen: einer Kostengrundentscheidung und einer Streitwertfestsetzung. Der Kläger wendet sich im Kern aber nur dagegen, dass das Sozialgericht für die Kostengrundentscheidung § 197a SGG an Stelle von § 183 SGG angewandt hat. Denn der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 30. September 2015 vorgetragen, dass sein Honorar höher ausfallen würde, wenn es bei Geltung von § 183 SGG nach Maßgabe von § 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) nach der Rahmengebühr berechnet würde als bei Geltung von § 197a SGG nach Maßgabe von § 13 RVG ausgehend von einem festgesetzten Streitwert.
Der "Rechtsbehelf" ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er nur gegen die Kostengrundentscheidung, bei der die Frage der Anwendbarkeit von § 183 SGG oder § 197a SGG von Bedeutung ist, gerichtet sein soll. Denn gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes, die weiter relevant bliebe, wenn die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichtes Bestand behalten würde, hat der Klägerbevollmächtigte keine Einwände vorgetragen. Würde hingegen die Kostengrundentscheidung aufgehoben, weil für das beendete Klageverfahren § 183 SGG maßgebend ist, wäre die Streitwertentscheidung obsolet, ohne dass es einer Aufhebung bedürfte. Denn bei gerichtskostenprivilegierten Verfahren im Sinne § 183 SGG kommt es kosten- und vergütungsrechtlich nicht auf einen Streitwert an.
b) Ausgehend hiervon ist der "Rechtsbehelf" gegen die Kostengrundentscheidung als Beschwerde im Sinne von § 172 SGG auszulegen. Denn nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Daraus und im Umkehrschluss aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG, wonach die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist, folgt, dass ohne die Ausnahmeregelung n § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichtes statthaft wäre.
2. Die Beschwerde in dem beschriebenen Sinne ist unzulässig.
a) Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft. Denn eine anderweitige Regelung im Sinne des zitierten § 172 Abs. 1 SGG gibt es im Fall des Klägers.
(1) Etwas anderes im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG ist zum einen in § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG bestimmt. Nach dieser zum 1. April 2008 eingeführten Regelung (vgl. Artikel 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 444]) ist die Beschwerde – wie erwähnt – gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen. Nach der Gesetzesbegründung soll sich diese Ausnahmeregelung auf Beschlüsse nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG beziehen, das heißt auf Beschlüsse, die auf Antrag ergehen, wenn das Verfahren anders als durch Urteil (oder Gerichtsbescheid; vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) beendet wird (vgl. BT-Drs. 16/7716 S. 22). Allerdings findet nach der Kostenregelung in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Halbsatz 1 Alt. 1 SGG unter anderem § 193 SGG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Wenn aber § 193 SGG nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in bestimmten Fällen keine Anwendung findet, greift in diesen Fällen auch die Beschwerdeausschlussregelung in § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht, weil sie sich ihrerseits ausdrücklich auf eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG bezieht.
§ 197a SGG ist im Falle des Klägers maßgebend. Denn weder er noch die Beklagte sind kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG. Dies ist für Sozialversicherungsträger wie die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 12 Satz 1, § 18 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I] i. V. m. §§ 367 f. des Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III]) unstreitig (vgl. z. B. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 184 Rdnr. 3 und 4). Aber auch für den Kläger gilt nichts anderes. Denn private Arbeitsvermittler sind auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG. Diesbezüglich hat der erkennende Senat im Beschluss vom 4. Mai 2016 dargelegt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123/14 – juris Rdnr. 38), dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu dem bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III der Vermittler kein Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG war (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 [196] = SozR 4-4200 § 421g Nr. 1 = juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 77/11 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 10 – juris, jeweils Rdnr. 30, m. w. N.). Im Hinblick darauf, dass ein Arbeitsvermittler auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte hat (vgl. hierzu Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016, a. a. O., Rdnr. 23, m. w. N.), und es sich wie nach der früheren Rechtslage bei der Vergütung um eine solche aus wirtschaftlicher Betätigung und nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11SGB I handelt, ist ein Arbeitsvermittler weiterhin nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Gerichtsentscheidungen. Soweit er sich auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Dezember 2014 bezieht, ist festzustellen, dass das Bundessozialgericht seine Kostengrundentscheidung gerade auch auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gestützt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 1/14 R – NZS 2015, 270 ff. = juris Rdnr. 17), den der Klägerbevollmächtigte nicht für anwendbar erachtet. Die 18. Kammer des Sozialgerichtes Magdeburg hat im Urteil 30. Juli 2014 zwar die Kostengrundentscheidung, ohne dies in den Entscheidungsgründen näher zu begründen, wie in einem Fall von § 183 SGG tenoriert, dann allerdings einen Streitwert festgesetzt (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – S 18 AL 190/13 – juris). Die Streitwertfestsetzung beruht aber auf § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O.). Auf das Gerichtskostengesetz wird nur in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, nicht aber in § 183 SGG, verwiesen. Zum Vortrag des Klägerbevollmächtigten wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die 44. Kammer des Sozialgerichtes Magdeburg nicht die Auffassung der 18. Kammer teilt (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2015 – S 44 AS 4109/13 – juris Rdnr. 30).
(2) Etwas anderes im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG ist zum anderen in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG bestimmt. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG sind, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Die §§ 154 bis 162 der VwGO sind entsprechend anzuwenden (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG). § 197a SGG wurde durch Artikel 1 Nr. 68, Artikel 17 des Gesetzes vom 17. August 2011 [BGBl. I S. 2144]) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 eingeführt.
Von der Bezugnahme auf die §§ 154 bis 162 VwGO wird auch § 158 Abs. 2 VwGO erfasst, wonach dann, wenn – wie hier – eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist. Diese Vorschrift führt vorliegend zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 577 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Der gegenteiligen Auffassung, wonach § 158 Abs. 2 VwGO im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden soll (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2003 – L 5 B 25/02 KR – Breithaupt 2003, 877 ff.; LSG Berlin, Beschluss vom 28. April 2004 – L 6 B 44/03 AL ER – SGb 2005, 55 ff. = juris Rdnr. 2 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juli 2005 – L 4 B 7/05 SF – juris Rdnr. 16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2007 – L 8 AL 3833/06 – Breithaupt 2007, 996 ff. = juris Rdnr. 5. f.; Knittel in: Hennig, SGG (Stand Februar 2004), § 197a Rdnr. 17 f.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen (ebenso Hess. LSG, Beschluss vom 29. März 2004 – L 14 B 55/03 P – juris Rdnr. 12, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – L 3 B 79/03 KA – Breithaupt 2005, 446 ff. = juris Rdnr. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – L 5 KA 236/06 AK-B – juris Rdnr. 12; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2007 – L 16 B 1/07 R –juris Rdnr. 1; Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007 – L 6 KR 1204/07 ER –juris Rdnr. 8 ff.; Keller, jurisPR-SozR 16/2007 Anm. 3, Krasney, jurisPR-SozR 43/2004 Anm. 6, Krasney, SGb 2005, 57 ff., Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG [11. Aufl., 2014], § 197a Rdnr. 21, Reyels, jurisPR-SozR 12/2007 Anm. 69)
Nach dem Wortlaut von § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG werden die §§ 154 bis 162 VwGO ohne Einschränkung für entsprechend anzuwenden erklärt. Insoweit unterscheidet sich diese Regelung von der in § 202 Satz 1 SGG, wo die ergänzende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung angeordnet wird, allerdings mit dem Vorbehalt, dass "die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen" (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O., Rdnr. 13; Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007, a. a. O., Rdnr. 10; Krasney, SGb 2005, 57 [58]).
Eine Beschränkung der Verweisungsregelung in § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG auf die materiell-rechtlichen Grundsätze der Kostenentscheidung lässt sich nicht festzustellen. Bis zur Rechtsänderung zum 2. Januar 2002 war das sozialgerichtliche Verfahren weitgehend gerichtskostenfrei (vgl. §§ 183 und 184 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung sowie die Kommentierungen hierzu in Meyer-Ladewig, SGG [6. Aufl., 1998]). Kostenpflichtig waren nur zum Beispiel das Fertigen von Abschriften (vgl. § 93 Satz 3 SGG a. F., § 120 Abs. 2 SGG a. F.) oder die Anhörung eines bestimmten Arztes bei einem vom Gericht nach Ermessen geforderten Kostenvorschuss (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG a. F.). Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung hatten nach Maßgabe von § 184 SGG a. F. für jede Streitsache, an der sie beteiligt waren, eine Pauschgebühr zu entrichten. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) wurde – formal – der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit aufgegeben und eine Trennung zwischen gerichtskostenfreien und -pflichtigen Verfahren eingeführt. Nunmehr wurde in § 183 SGG der – allerdings weiterhin sehr weite – Kreis der gerichtskostenprivilegierten Beteiligten definiert. Für Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörte, wurde § 197a SGG mit den dort enthaltenen Sonderregelungen, unter anderem mit dem Verweis auf die Kostenregelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung, eingeführt. In der Gesetzesbegründung finden sich neben der Anmerkung, dass insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden sollen, im Wesentlichen Ausführungen zu den neuen, die Pauschalgebühren betreffenden Regelungen (vgl. BT-Drs. 14/5943 S. 20 und 28 f.). In Bezug auf die Anordnung der entsprechenden Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung wurde lediglich angemerkt, dass sich diese Vorschriften dazu insbesondere eignen würden, weil sie auch Bestimmungen über die Kosten des Vorverfahrens und über die Kostentragungspflicht der Beigeladenen enthalten würden (vgl. BT-Drs. 14/5943 S. 28). Im Weiteren finden sich knappe Ausführungen zur Kostenentscheidung bei der Klagerücknahme und in Beiladungsfällen (vgl. BT-Drs. 14/5943, a. a. O.). Erwägungen zu den Auswirkungen der kostenrechtlichen Neuregelungen auf die Möglichkeiten, Rechtsmittel gegen kostenrechtliche Entscheidungen einlegen zu können, sind in der Gesetzesbegründung nicht enthalten. Wenn danach der Gesetzgeber das gerichtskostenrechtliche System der Verwaltungsgerichtsordnung als geeignet angesehen hat, auf nicht gerichtskostenrechtlich privilegierte Beteiligte in sozialgerichtlichen Verfahren ohne erkennbare Einschränkungen übertragen zu werden, lässt sich die Auffassung, die Verweisungsregelung in § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG sei auf die materiell-rechtlichen Grundsätze der Kostenentscheidung beschränkt, nicht auf die Gesetzesmaterialien stützen.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Regelungslücke in Bezug auf die Rechtsmittelfähigkeit von kostenrechtlichen Entscheidungen bei gerichtskostenrechtlich privilegierte Beteiligte besteht. In der Gesetzesbegründung gibt es hierzu zwar keine Aussage. Wenn sich der Gesetzgeber allerdings mit der Frage einer entsprechenden Anwendung von Detailregelungen wie § 154 Abs. 3 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO befasst hat (vgl. BT-Drs. 14/5943, a. a. O.), spricht dies gegen die Annahme, er habe ausgerechnet die Regelung in § 158 Abs. 2 VwGO nicht gesehen (ähnlich LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2004, a. a. O., Rdnr. 11; Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007, a. a. O.).
Soweit sowohl die Gegner einer entsprechenden Anwendung von § 158 Abs. 2 VwGO (vgl. z. B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juli 2005, a. a. O.) als auch zum Teil die Befürworter (vgl. Hess. LSG, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O., Rdnr. 13) einen Widerspruch innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts, "systematische Unstimmigkeiten" oder eine "Schieflage" (vgl. Roller, NZS 2009, 252 [259]) darin gesehen haben, dass Beschlüsse über Kostengrundentscheidungen in gerichtskostenfreien Verfahren mit der Beschwerde angefochten werden konnten, in gerichtskostenpflichtigen Verfahren hingegen nicht (für eine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Verfahrensweisen: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2004, a. a. O., Rdnr. 12; vgl. auch Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007, a. a. O., Rdnr. 11; Krasney, SGb 2005, 57 [58 f.]), hat sich dieser Einwand seit dem 1. April 2008 erledigt. Denn damals wurde durch Artikel 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) unter anderem § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG eingeführt, nach dem die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Seiher ist eine Beschwerde gegen alle Kostengrundentscheidungen nicht mehr gegeben: in gerichtskostenfreien Verfahren auf Grund von § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG und in gerichtskostenpflichtigen Verfahren auf Grund von § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 158 Abs. 2 VwGO.
b) Die Beschwerde ist im Übrigen auch mangels Beschwer des Klägers unzulässig. Denn das Sozialgericht hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten auferlegt. Eine Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in Bezug auf die Kosten seines Bevollmächtigten für einen Differenzbetrag zwischen einer Abrechnung nach § 14 RVG und einer Abrechnung nach § 13 RVG aufkommen müsste. Denn da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 52 GKG vorliegend ein Streitwert zu bestimmen ist, erfolgt die Berechnung der Anwaltsgebühren nach Maßgabe von § 13 RVG (Wertgebühren).Weil nach § 15 Abs. 2 RVG ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, ist hier § 14 RVG (Rahmengebühren) nicht anwendbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung wie zum Beispiel § 183 Satz 1 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG oder § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 22. September 2014 – L 15 SF 157/14 E – NZS 2015, 119 f. = juris Rdnr. 13, m. w. N. auf höchstricherliche Rechtsprechung)
4. Die Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen der Rechtsanwaltsvergütung, die mit Kostenfestsetzungsantrag im Schriftsatz vom 19. März 2013 auf der Grundlage von § 197a SGG in Höhe von 347,48 EUR geltend gemacht worden ist, und der, die sich bei einer Berechnung auf der Grundlage von § 183 SGG ergeben würde. In letzterem Fall wäre für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 der Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] – Vergütungsverzeichnis – des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG], im Folgenden: VV-RVG) wohl in Höhe der Mittelgebühr von 300,00 EUR und für das Klageverfahren, das durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden ist, eine Verfahrensgebühr nach Nummer 3102 VV-RVG wohl in Höhe der Mittelgebühr von 300,00 EUR sowie eine fiktive Terminsgebühr nach Nummer 3106 Satz 2 VV-RVG in Höhe von 270,00 EUR zu berücksichtigen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG wäre die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 EUR anzurechnen. Hieraus würde sich ein Gebührenanspruch in Höhe von insgesamt 720,00 EUR errechnen. Hinzu kämen die Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nummer 7002 VV-RVG für das Vor- und das Klageverfahren in Höhe von jeweils 20,00 EUR sowie nach Nummer 7008 VV-RVG die Umsatzsteuer auf die Vergütung in Höhe von 144,40 EUR. Dies ergäbe einen Vergütungsanspruch in Höhe von 904,40 EUR. Nach Gegenüberstellung mit dem auf der Grundlage von § 197a SGG errechneten Vergütungsanspruch in Höhe von 347,48 EUR verbleibt ein Differenzbetrag in Höhe von 556.92 EUR.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Czarnecki
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 556.92 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenentscheidung mit Streitwertfestsetzung.
Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler tätig. Als solcher vermittelte er auf Grund des Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein Nr. 075A474915 vom 11. April 2014 eine Kundin der Beklagten.
Nachdem es in Folge der Vermittlung zwischen dem Kläger und der Beklagten über den Vergütungsanspruch des Klägers zu Differenzen gekommen war, hat dieser am 13. Januar 2015 Klage auf Zahlung der ersten Rate der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein erhoben.
Mit Bescheid vom 10. März 2015 hat die Beklagte dem Kläger die begehrten 1.000,00 EUR bewilligt. Zugleich hat sie sich bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2015 hat das Sozialgericht gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 154 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Beklagten die Kosten des Verfahren einschließlich der notwendigen außergerichtlichen des Klägers auferlegt und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde ("Rechtsbehelf") des Klägers vom 24. Juni 2015. Er macht geltend, dass § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht anwendbar sei. Seit dem 1. April 2012 handele es sich bei dem Anspruch auf die Vermittlungsvergütung um einen auf den Vermittler übergeleiteten Anspruch des Arbeitssuchenden. Damit liege eine Kostenprivilegierung vor.
Einen Antrag hat der Kläger nicht formuliert.
Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der vom Klägerbevollmächtigten eingelegte "Rechtsbehelf" bedarf der Auslegung.
a) Der angefochtene Beschluss vom 29. Mai 2015 besteht zwar aus zwei Teilen: einer Kostengrundentscheidung und einer Streitwertfestsetzung. Der Kläger wendet sich im Kern aber nur dagegen, dass das Sozialgericht für die Kostengrundentscheidung § 197a SGG an Stelle von § 183 SGG angewandt hat. Denn der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 30. September 2015 vorgetragen, dass sein Honorar höher ausfallen würde, wenn es bei Geltung von § 183 SGG nach Maßgabe von § 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) nach der Rahmengebühr berechnet würde als bei Geltung von § 197a SGG nach Maßgabe von § 13 RVG ausgehend von einem festgesetzten Streitwert.
Der "Rechtsbehelf" ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er nur gegen die Kostengrundentscheidung, bei der die Frage der Anwendbarkeit von § 183 SGG oder § 197a SGG von Bedeutung ist, gerichtet sein soll. Denn gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes, die weiter relevant bliebe, wenn die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichtes Bestand behalten würde, hat der Klägerbevollmächtigte keine Einwände vorgetragen. Würde hingegen die Kostengrundentscheidung aufgehoben, weil für das beendete Klageverfahren § 183 SGG maßgebend ist, wäre die Streitwertentscheidung obsolet, ohne dass es einer Aufhebung bedürfte. Denn bei gerichtskostenprivilegierten Verfahren im Sinne § 183 SGG kommt es kosten- und vergütungsrechtlich nicht auf einen Streitwert an.
b) Ausgehend hiervon ist der "Rechtsbehelf" gegen die Kostengrundentscheidung als Beschwerde im Sinne von § 172 SGG auszulegen. Denn nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Daraus und im Umkehrschluss aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG, wonach die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist, folgt, dass ohne die Ausnahmeregelung n § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichtes statthaft wäre.
2. Die Beschwerde in dem beschriebenen Sinne ist unzulässig.
a) Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft. Denn eine anderweitige Regelung im Sinne des zitierten § 172 Abs. 1 SGG gibt es im Fall des Klägers.
(1) Etwas anderes im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG ist zum einen in § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG bestimmt. Nach dieser zum 1. April 2008 eingeführten Regelung (vgl. Artikel 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 444]) ist die Beschwerde – wie erwähnt – gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen. Nach der Gesetzesbegründung soll sich diese Ausnahmeregelung auf Beschlüsse nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG beziehen, das heißt auf Beschlüsse, die auf Antrag ergehen, wenn das Verfahren anders als durch Urteil (oder Gerichtsbescheid; vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) beendet wird (vgl. BT-Drs. 16/7716 S. 22). Allerdings findet nach der Kostenregelung in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Halbsatz 1 Alt. 1 SGG unter anderem § 193 SGG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Wenn aber § 193 SGG nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in bestimmten Fällen keine Anwendung findet, greift in diesen Fällen auch die Beschwerdeausschlussregelung in § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht, weil sie sich ihrerseits ausdrücklich auf eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG bezieht.
§ 197a SGG ist im Falle des Klägers maßgebend. Denn weder er noch die Beklagte sind kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG. Dies ist für Sozialversicherungsträger wie die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 12 Satz 1, § 18 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I] i. V. m. §§ 367 f. des Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III]) unstreitig (vgl. z. B. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 184 Rdnr. 3 und 4). Aber auch für den Kläger gilt nichts anderes. Denn private Arbeitsvermittler sind auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG. Diesbezüglich hat der erkennende Senat im Beschluss vom 4. Mai 2016 dargelegt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123/14 – juris Rdnr. 38), dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu dem bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III der Vermittler kein Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG war (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 [196] = SozR 4-4200 § 421g Nr. 1 = juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 77/11 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 10 – juris, jeweils Rdnr. 30, m. w. N.). Im Hinblick darauf, dass ein Arbeitsvermittler auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte hat (vgl. hierzu Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016, a. a. O., Rdnr. 23, m. w. N.), und es sich wie nach der früheren Rechtslage bei der Vergütung um eine solche aus wirtschaftlicher Betätigung und nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11SGB I handelt, ist ein Arbeitsvermittler weiterhin nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Gerichtsentscheidungen. Soweit er sich auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Dezember 2014 bezieht, ist festzustellen, dass das Bundessozialgericht seine Kostengrundentscheidung gerade auch auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gestützt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 1/14 R – NZS 2015, 270 ff. = juris Rdnr. 17), den der Klägerbevollmächtigte nicht für anwendbar erachtet. Die 18. Kammer des Sozialgerichtes Magdeburg hat im Urteil 30. Juli 2014 zwar die Kostengrundentscheidung, ohne dies in den Entscheidungsgründen näher zu begründen, wie in einem Fall von § 183 SGG tenoriert, dann allerdings einen Streitwert festgesetzt (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – S 18 AL 190/13 – juris). Die Streitwertfestsetzung beruht aber auf § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O.). Auf das Gerichtskostengesetz wird nur in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, nicht aber in § 183 SGG, verwiesen. Zum Vortrag des Klägerbevollmächtigten wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die 44. Kammer des Sozialgerichtes Magdeburg nicht die Auffassung der 18. Kammer teilt (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2015 – S 44 AS 4109/13 – juris Rdnr. 30).
(2) Etwas anderes im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG ist zum anderen in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG bestimmt. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG sind, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Die §§ 154 bis 162 der VwGO sind entsprechend anzuwenden (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG). § 197a SGG wurde durch Artikel 1 Nr. 68, Artikel 17 des Gesetzes vom 17. August 2011 [BGBl. I S. 2144]) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 eingeführt.
Von der Bezugnahme auf die §§ 154 bis 162 VwGO wird auch § 158 Abs. 2 VwGO erfasst, wonach dann, wenn – wie hier – eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist. Diese Vorschrift führt vorliegend zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 577 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Der gegenteiligen Auffassung, wonach § 158 Abs. 2 VwGO im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden soll (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2003 – L 5 B 25/02 KR – Breithaupt 2003, 877 ff.; LSG Berlin, Beschluss vom 28. April 2004 – L 6 B 44/03 AL ER – SGb 2005, 55 ff. = juris Rdnr. 2 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juli 2005 – L 4 B 7/05 SF – juris Rdnr. 16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2007 – L 8 AL 3833/06 – Breithaupt 2007, 996 ff. = juris Rdnr. 5. f.; Knittel in: Hennig, SGG (Stand Februar 2004), § 197a Rdnr. 17 f.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen (ebenso Hess. LSG, Beschluss vom 29. März 2004 – L 14 B 55/03 P – juris Rdnr. 12, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – L 3 B 79/03 KA – Breithaupt 2005, 446 ff. = juris Rdnr. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – L 5 KA 236/06 AK-B – juris Rdnr. 12; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2007 – L 16 B 1/07 R –juris Rdnr. 1; Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007 – L 6 KR 1204/07 ER –juris Rdnr. 8 ff.; Keller, jurisPR-SozR 16/2007 Anm. 3, Krasney, jurisPR-SozR 43/2004 Anm. 6, Krasney, SGb 2005, 57 ff., Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG [11. Aufl., 2014], § 197a Rdnr. 21, Reyels, jurisPR-SozR 12/2007 Anm. 69)
Nach dem Wortlaut von § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG werden die §§ 154 bis 162 VwGO ohne Einschränkung für entsprechend anzuwenden erklärt. Insoweit unterscheidet sich diese Regelung von der in § 202 Satz 1 SGG, wo die ergänzende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung angeordnet wird, allerdings mit dem Vorbehalt, dass "die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen" (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O., Rdnr. 13; Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007, a. a. O., Rdnr. 10; Krasney, SGb 2005, 57 [58]).
Eine Beschränkung der Verweisungsregelung in § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG auf die materiell-rechtlichen Grundsätze der Kostenentscheidung lässt sich nicht festzustellen. Bis zur Rechtsänderung zum 2. Januar 2002 war das sozialgerichtliche Verfahren weitgehend gerichtskostenfrei (vgl. §§ 183 und 184 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung sowie die Kommentierungen hierzu in Meyer-Ladewig, SGG [6. Aufl., 1998]). Kostenpflichtig waren nur zum Beispiel das Fertigen von Abschriften (vgl. § 93 Satz 3 SGG a. F., § 120 Abs. 2 SGG a. F.) oder die Anhörung eines bestimmten Arztes bei einem vom Gericht nach Ermessen geforderten Kostenvorschuss (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG a. F.). Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung hatten nach Maßgabe von § 184 SGG a. F. für jede Streitsache, an der sie beteiligt waren, eine Pauschgebühr zu entrichten. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) wurde – formal – der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit aufgegeben und eine Trennung zwischen gerichtskostenfreien und -pflichtigen Verfahren eingeführt. Nunmehr wurde in § 183 SGG der – allerdings weiterhin sehr weite – Kreis der gerichtskostenprivilegierten Beteiligten definiert. Für Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörte, wurde § 197a SGG mit den dort enthaltenen Sonderregelungen, unter anderem mit dem Verweis auf die Kostenregelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung, eingeführt. In der Gesetzesbegründung finden sich neben der Anmerkung, dass insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden sollen, im Wesentlichen Ausführungen zu den neuen, die Pauschalgebühren betreffenden Regelungen (vgl. BT-Drs. 14/5943 S. 20 und 28 f.). In Bezug auf die Anordnung der entsprechenden Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung wurde lediglich angemerkt, dass sich diese Vorschriften dazu insbesondere eignen würden, weil sie auch Bestimmungen über die Kosten des Vorverfahrens und über die Kostentragungspflicht der Beigeladenen enthalten würden (vgl. BT-Drs. 14/5943 S. 28). Im Weiteren finden sich knappe Ausführungen zur Kostenentscheidung bei der Klagerücknahme und in Beiladungsfällen (vgl. BT-Drs. 14/5943, a. a. O.). Erwägungen zu den Auswirkungen der kostenrechtlichen Neuregelungen auf die Möglichkeiten, Rechtsmittel gegen kostenrechtliche Entscheidungen einlegen zu können, sind in der Gesetzesbegründung nicht enthalten. Wenn danach der Gesetzgeber das gerichtskostenrechtliche System der Verwaltungsgerichtsordnung als geeignet angesehen hat, auf nicht gerichtskostenrechtlich privilegierte Beteiligte in sozialgerichtlichen Verfahren ohne erkennbare Einschränkungen übertragen zu werden, lässt sich die Auffassung, die Verweisungsregelung in § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG sei auf die materiell-rechtlichen Grundsätze der Kostenentscheidung beschränkt, nicht auf die Gesetzesmaterialien stützen.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Regelungslücke in Bezug auf die Rechtsmittelfähigkeit von kostenrechtlichen Entscheidungen bei gerichtskostenrechtlich privilegierte Beteiligte besteht. In der Gesetzesbegründung gibt es hierzu zwar keine Aussage. Wenn sich der Gesetzgeber allerdings mit der Frage einer entsprechenden Anwendung von Detailregelungen wie § 154 Abs. 3 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO befasst hat (vgl. BT-Drs. 14/5943, a. a. O.), spricht dies gegen die Annahme, er habe ausgerechnet die Regelung in § 158 Abs. 2 VwGO nicht gesehen (ähnlich LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2004, a. a. O., Rdnr. 11; Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007, a. a. O.).
Soweit sowohl die Gegner einer entsprechenden Anwendung von § 158 Abs. 2 VwGO (vgl. z. B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juli 2005, a. a. O.) als auch zum Teil die Befürworter (vgl. Hess. LSG, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O., Rdnr. 13) einen Widerspruch innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts, "systematische Unstimmigkeiten" oder eine "Schieflage" (vgl. Roller, NZS 2009, 252 [259]) darin gesehen haben, dass Beschlüsse über Kostengrundentscheidungen in gerichtskostenfreien Verfahren mit der Beschwerde angefochten werden konnten, in gerichtskostenpflichtigen Verfahren hingegen nicht (für eine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Verfahrensweisen: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2004, a. a. O., Rdnr. 12; vgl. auch Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007, a. a. O., Rdnr. 11; Krasney, SGb 2005, 57 [58 f.]), hat sich dieser Einwand seit dem 1. April 2008 erledigt. Denn damals wurde durch Artikel 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) unter anderem § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG eingeführt, nach dem die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Seiher ist eine Beschwerde gegen alle Kostengrundentscheidungen nicht mehr gegeben: in gerichtskostenfreien Verfahren auf Grund von § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG und in gerichtskostenpflichtigen Verfahren auf Grund von § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 158 Abs. 2 VwGO.
b) Die Beschwerde ist im Übrigen auch mangels Beschwer des Klägers unzulässig. Denn das Sozialgericht hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten auferlegt. Eine Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in Bezug auf die Kosten seines Bevollmächtigten für einen Differenzbetrag zwischen einer Abrechnung nach § 14 RVG und einer Abrechnung nach § 13 RVG aufkommen müsste. Denn da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 52 GKG vorliegend ein Streitwert zu bestimmen ist, erfolgt die Berechnung der Anwaltsgebühren nach Maßgabe von § 13 RVG (Wertgebühren).Weil nach § 15 Abs. 2 RVG ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, ist hier § 14 RVG (Rahmengebühren) nicht anwendbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung wie zum Beispiel § 183 Satz 1 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG oder § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 22. September 2014 – L 15 SF 157/14 E – NZS 2015, 119 f. = juris Rdnr. 13, m. w. N. auf höchstricherliche Rechtsprechung)
4. Die Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen der Rechtsanwaltsvergütung, die mit Kostenfestsetzungsantrag im Schriftsatz vom 19. März 2013 auf der Grundlage von § 197a SGG in Höhe von 347,48 EUR geltend gemacht worden ist, und der, die sich bei einer Berechnung auf der Grundlage von § 183 SGG ergeben würde. In letzterem Fall wäre für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 der Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] – Vergütungsverzeichnis – des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG], im Folgenden: VV-RVG) wohl in Höhe der Mittelgebühr von 300,00 EUR und für das Klageverfahren, das durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden ist, eine Verfahrensgebühr nach Nummer 3102 VV-RVG wohl in Höhe der Mittelgebühr von 300,00 EUR sowie eine fiktive Terminsgebühr nach Nummer 3106 Satz 2 VV-RVG in Höhe von 270,00 EUR zu berücksichtigen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG wäre die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 EUR anzurechnen. Hieraus würde sich ein Gebührenanspruch in Höhe von insgesamt 720,00 EUR errechnen. Hinzu kämen die Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nummer 7002 VV-RVG für das Vor- und das Klageverfahren in Höhe von jeweils 20,00 EUR sowie nach Nummer 7008 VV-RVG die Umsatzsteuer auf die Vergütung in Höhe von 144,40 EUR. Dies ergäbe einen Vergütungsanspruch in Höhe von 904,40 EUR. Nach Gegenüberstellung mit dem auf der Grundlage von § 197a SGG errechneten Vergütungsanspruch in Höhe von 347,48 EUR verbleibt ein Differenzbetrag in Höhe von 556.92 EUR.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Czarnecki
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