Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AL 181/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 243/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es gilt der Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Gewährung eines Gründungzuschusses geltende Recht maßgebend ist.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. August 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses.
Der 1972 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Ausbaumaurers. Seit seinem Berufsabschluss im Jahr 1990 war er, abgesehen von witterungsbedingten Unterbrechungen, ununterbrochen in diesem Beruf tätig, seit 1998 in der Funktion eines Vorarbeiters. Am 31. Dezember 2011 endete sein letztes Arbeitsverhältnis infolge einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war verheiratet und einer damals vierjährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet.
Am 29. November 2011 meldete sich der Kläger bei der Beklagten telefonisch arbeit-suchend und am 12. Dezember 2011 persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Termin am 12. Dezember 2011 erklärte er, dass er wegen der Betreuung seines Kindes keiner auswärtigen Montagetätigkeit mehr nachgehen könne und deswegen seine berufliche Selbständigkeit plane. Er wurde zum Gründungszuschuss und dessen Neuausgestaltung als reine Ermessensleistung beraten. Zwischen der Beklagten und dem Kläger wurde eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, deren Ziel die Eingliederung des Klägers in den regionalen Arbeitsmarkt als Maurer oder Tiefbaufacharbeiter und alternativ der Übergang in eine hauptberufliche Selbständigkeit war.
Am 27. Januar 2012 reichte der Kläger den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses für eine ab dem 1. Februar 2012 beginnende selbständige Tätigkeit im Bauhauptgewerbe ein. Dem Antrag waren eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, die Gewerbeanmeldung sowie ein Konzept für die Selbständigkeit beigefügt.
Vermittlungsvorschläge unterbreitete die Beklagte dem Kläger von der Zeit der Arbeitslosmeldung bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 1. Februar 2012 nicht. Ein am 8. Februar 2012 durchgeführter Stellungsuchlauf ergab sieben Stellenangebote im Tagespendelbereich sowie zahlreiche weitere europaweit.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag vom 12. Dezember 2011 auf Gewährung eines Gründungszuschusses ab, da eine Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit möglich sei. In Anbetracht der saisonalen Witterungsbedingung sei davon auszugehen, dass im Frühjahr oder Sommer eine günstigere Integrationschance auf dem Arbeitsmarkt im Zielberuf bestehe und damit eine zeitnahe Integration auch ohne Förderung erreicht werden könne.
Den hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 als unbegründet zurück.
Auf seine am 25. Juni 2012 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht mit Urteil vom 27. August 2015 den Bescheid vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Das Urteil wurde der Beklagten am 9. September 2015 zugestellt worden.
Am 5. Oktober 2015 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung habe nicht vorgelegen. Infolge der zum 31. Dezember 2011 betriebsbedingt ausgesprochenen Kündigung durch seinen letzten Arbeitsgeber und zukünftiger Einschränkung seiner beruflichen Mobilität aufgrund abzusichernder Kinderbetreuungszeiten habe der Kläger bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem Maurerbetrieb beabsichtigt. Er habe diesen Weg zielstrebig beschritten. Die Arbeitslosigkeit habe genau einen Monat angedauert, und zwar im Januar 2012, bei welchem es sich aus arbeitsmarktstatistischer Sicht um einen der schwächsten Beschäftigungsmonate im Bauhauptgewerbe handele. Dies sei dem Kläger, welcher über eine 20jährige Berufserfahrung verfüge, bekannt gewesen. Dass ihm bis Januar 2012 keine Stellenangebote in der Region unterbreitet werden konnten, rechtfertige noch nicht die Annahme vergeblicher Vermittlungsbemühungen. Die Nichtvermittlung habe vordergründig an der witterungsbedingt schwachen Arbeitskräftenachfrage und in dem vom Kläger ausgeschlossenen überregionalen Montageeinsatz gelegen. Unter Berücksichtigung der einen Monat andauernden Arbeitslosigkeit und der witterungsbedingt schwierigen Arbeitsmarktlage in den Wintermonaten habe sie, die Beklagte, in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens zu Recht unter Abstellung auf die objektiv absehbare Frühjahrsbelebung im Bauhauptgewerbe eine positive Vermittlungsprognose getroffen. Dass gerade dem Kläger keine Vermittlungsvorschläge vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit hätten unterbreitet werden können und auch Eigenbemühungen des Klägers nicht zum Erfolg geführt hätten, stehe dem nicht entgegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte trage nichts Substantielles vor, woraus sich eine konkrete Prognose ergeben sollte.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Maßgebend für die Prüfung des geltend gemachten Anspruches auf Gewährung eines Gründungszuschusses ist § 57 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der hier maßgebenden, vom 1. August 2009 bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2b Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 [BGBl. I S. 1939], im Folgenden: a. F.). Diese enthielt in § 57 Abs. 1 SGB III a. F. einen gebundenen Anspruch.
Die zum 28. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung (vgl. Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 3854]), mit welcher der Beklagten sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" der Leistung ein Ermessen eingeräumt wurde, findet keine Anwendung. Denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine ausdrückliche Regelung für bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte Leistungen zu treffen, sodass die allgemeine Regelung des § 422 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Anwendung findet. Danach sind, wenn das SGB III geändert wird, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung waren nach § 3 Abs. 4 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld, mithin auch der Gründungszuschuss. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gründungszuschuss ist mit der Antragstellung am 12. Dezember 2011 ent-standen. Für die Geltung von § 57 SGB III in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung spricht zudem § 434x Abs. 1 SGB III, der vom 28. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 galt (vgl. Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 3854]). Danach galt, wenn am 28. Dezember 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt wurde, der erstmalig nach § 58 Abs. 1 SGB III in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden war, für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Abs. 2 SGB III in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung. Diese Sonderregelung war erforderlich, weil mit ihr von dem Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Gewährung eines Gründungzuschusses geltende Recht maßgebend ist, im Zusammenhang mit der zum 28. Dezember 2011 erfolgten Rechtsänderung für die Fälle einer Verlängerung eines Gründungszuschusses abgewichen worden ist. Dass über den Antrag des Klägers vor der Rechtsänderung noch nicht entschieden worden war, ist unerheblich. 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-klage (vgl. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) die richtige Klageart, weil § 57 Abs. 1 SGB III a. F. einen Anspruch auf einen Gründungszuschuss als gebundenen Anspruch enthielt.
3. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III a. F. hatten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. wurde ein Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hatte, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden war, 2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruhte, von mindestens 90 Tagen verfügte, 3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen hatte und 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt hatte. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung war der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F.).
Die in § 57 Abs. 2 SGB III a. F. geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses liegen beim Kläger vor. Dies ist auch nicht streitig. Auf die zwischen den Beteiligten strittigen Ermessenserwägungen der Beklagten kommt es wegen des nach der maßgebenden Rechtslage gebundenen Anspruches nicht an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
II. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses.
Der 1972 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Ausbaumaurers. Seit seinem Berufsabschluss im Jahr 1990 war er, abgesehen von witterungsbedingten Unterbrechungen, ununterbrochen in diesem Beruf tätig, seit 1998 in der Funktion eines Vorarbeiters. Am 31. Dezember 2011 endete sein letztes Arbeitsverhältnis infolge einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war verheiratet und einer damals vierjährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet.
Am 29. November 2011 meldete sich der Kläger bei der Beklagten telefonisch arbeit-suchend und am 12. Dezember 2011 persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Termin am 12. Dezember 2011 erklärte er, dass er wegen der Betreuung seines Kindes keiner auswärtigen Montagetätigkeit mehr nachgehen könne und deswegen seine berufliche Selbständigkeit plane. Er wurde zum Gründungszuschuss und dessen Neuausgestaltung als reine Ermessensleistung beraten. Zwischen der Beklagten und dem Kläger wurde eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, deren Ziel die Eingliederung des Klägers in den regionalen Arbeitsmarkt als Maurer oder Tiefbaufacharbeiter und alternativ der Übergang in eine hauptberufliche Selbständigkeit war.
Am 27. Januar 2012 reichte der Kläger den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses für eine ab dem 1. Februar 2012 beginnende selbständige Tätigkeit im Bauhauptgewerbe ein. Dem Antrag waren eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, die Gewerbeanmeldung sowie ein Konzept für die Selbständigkeit beigefügt.
Vermittlungsvorschläge unterbreitete die Beklagte dem Kläger von der Zeit der Arbeitslosmeldung bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 1. Februar 2012 nicht. Ein am 8. Februar 2012 durchgeführter Stellungsuchlauf ergab sieben Stellenangebote im Tagespendelbereich sowie zahlreiche weitere europaweit.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag vom 12. Dezember 2011 auf Gewährung eines Gründungszuschusses ab, da eine Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit möglich sei. In Anbetracht der saisonalen Witterungsbedingung sei davon auszugehen, dass im Frühjahr oder Sommer eine günstigere Integrationschance auf dem Arbeitsmarkt im Zielberuf bestehe und damit eine zeitnahe Integration auch ohne Förderung erreicht werden könne.
Den hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 als unbegründet zurück.
Auf seine am 25. Juni 2012 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht mit Urteil vom 27. August 2015 den Bescheid vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Das Urteil wurde der Beklagten am 9. September 2015 zugestellt worden.
Am 5. Oktober 2015 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung habe nicht vorgelegen. Infolge der zum 31. Dezember 2011 betriebsbedingt ausgesprochenen Kündigung durch seinen letzten Arbeitsgeber und zukünftiger Einschränkung seiner beruflichen Mobilität aufgrund abzusichernder Kinderbetreuungszeiten habe der Kläger bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem Maurerbetrieb beabsichtigt. Er habe diesen Weg zielstrebig beschritten. Die Arbeitslosigkeit habe genau einen Monat angedauert, und zwar im Januar 2012, bei welchem es sich aus arbeitsmarktstatistischer Sicht um einen der schwächsten Beschäftigungsmonate im Bauhauptgewerbe handele. Dies sei dem Kläger, welcher über eine 20jährige Berufserfahrung verfüge, bekannt gewesen. Dass ihm bis Januar 2012 keine Stellenangebote in der Region unterbreitet werden konnten, rechtfertige noch nicht die Annahme vergeblicher Vermittlungsbemühungen. Die Nichtvermittlung habe vordergründig an der witterungsbedingt schwachen Arbeitskräftenachfrage und in dem vom Kläger ausgeschlossenen überregionalen Montageeinsatz gelegen. Unter Berücksichtigung der einen Monat andauernden Arbeitslosigkeit und der witterungsbedingt schwierigen Arbeitsmarktlage in den Wintermonaten habe sie, die Beklagte, in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens zu Recht unter Abstellung auf die objektiv absehbare Frühjahrsbelebung im Bauhauptgewerbe eine positive Vermittlungsprognose getroffen. Dass gerade dem Kläger keine Vermittlungsvorschläge vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit hätten unterbreitet werden können und auch Eigenbemühungen des Klägers nicht zum Erfolg geführt hätten, stehe dem nicht entgegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte trage nichts Substantielles vor, woraus sich eine konkrete Prognose ergeben sollte.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Maßgebend für die Prüfung des geltend gemachten Anspruches auf Gewährung eines Gründungszuschusses ist § 57 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der hier maßgebenden, vom 1. August 2009 bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2b Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 [BGBl. I S. 1939], im Folgenden: a. F.). Diese enthielt in § 57 Abs. 1 SGB III a. F. einen gebundenen Anspruch.
Die zum 28. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung (vgl. Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 3854]), mit welcher der Beklagten sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" der Leistung ein Ermessen eingeräumt wurde, findet keine Anwendung. Denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine ausdrückliche Regelung für bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte Leistungen zu treffen, sodass die allgemeine Regelung des § 422 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Anwendung findet. Danach sind, wenn das SGB III geändert wird, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung waren nach § 3 Abs. 4 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld, mithin auch der Gründungszuschuss. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gründungszuschuss ist mit der Antragstellung am 12. Dezember 2011 ent-standen. Für die Geltung von § 57 SGB III in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung spricht zudem § 434x Abs. 1 SGB III, der vom 28. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 galt (vgl. Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 3854]). Danach galt, wenn am 28. Dezember 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt wurde, der erstmalig nach § 58 Abs. 1 SGB III in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden war, für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Abs. 2 SGB III in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung. Diese Sonderregelung war erforderlich, weil mit ihr von dem Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Gewährung eines Gründungzuschusses geltende Recht maßgebend ist, im Zusammenhang mit der zum 28. Dezember 2011 erfolgten Rechtsänderung für die Fälle einer Verlängerung eines Gründungszuschusses abgewichen worden ist. Dass über den Antrag des Klägers vor der Rechtsänderung noch nicht entschieden worden war, ist unerheblich. 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-klage (vgl. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) die richtige Klageart, weil § 57 Abs. 1 SGB III a. F. einen Anspruch auf einen Gründungszuschuss als gebundenen Anspruch enthielt.
3. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III a. F. hatten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. wurde ein Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hatte, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden war, 2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruhte, von mindestens 90 Tagen verfügte, 3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen hatte und 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt hatte. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung war der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F.).
Die in § 57 Abs. 2 SGB III a. F. geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses liegen beim Kläger vor. Dies ist auch nicht streitig. Auf die zwischen den Beteiligten strittigen Ermessenserwägungen der Beklagten kommt es wegen des nach der maßgebenden Rechtslage gebundenen Anspruches nicht an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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