L 12 EG 4/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 EG 17/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 4/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Anspruch auf Elterngeld setzt voraus, dass der Elternteil mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Der gemeinsame Haushalt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG setzt voraus, dass er rechtmäßig begründet wurde.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Elterngeld für den 2012 geborenen S. hat, weil er mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Der Kläger ist irakischer Staatsbürger und lebt seit 14.11.2000 in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat eine Arbeitserlaubnis und arbeitet aufgrund eines regulären Arbeitsverhältnisses. Nach der beiliegenden Verdienstbescheinigung verdiente er im Bemessungszeitraum von Juni 2011 bis Mai 2012 zwischen 751,95 EUR und 1396,00 EUR monatlich. Er ist in A-Stadt gemeldet. Seine Ehefrau lebt seit 1.8.2011 in Deutschland. Sie hat eine Duldung, eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Mit Bescheid vom 2.10.2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab, da der Kläger mit nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein; er lebe sehr wohl in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau und alle Kinder würden in einer staatlichen Asylbewerberunterkunft leben, in der auch eine Wohnungsverpflichtung für die Kinder und ihre Mutter bestehe. Jedoch schlafe und esse auch der Kläger in der Asylbewerberunterkunft. Die A-Straße habe er lediglich als Meldeadresse.

Mit Bescheid vom 27.9.2012 wurden die Ehefrau des Klägers und die 4 Kinder von der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen, befreit. Der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft erfolge zur Familienzusammenführung. Nach der telefonischen Auskunft vom 29.10.2012 konnte die Ehefrau weiter in der Asylbewerber Unterkunft wohnen bleiben, bis eine geeignete Wohnung gefunden werde. Aus einer weiteren Telefonauskunft vom 8.11.2012 mit einer Mitarbeiterin der D. ergibt sich, dass der Kläger in der Gemeinschaftsunterkunft seine Familie zwar täglich besuchen könne, Übernachtungen jedoch nicht erlaubt seien. Eine Überwachung sei jedoch sehr schwierig, auch Sanktionen seien nicht vorgesehen. Es sei deshalb gut möglich, dass der Kläger bei seiner Familie schlafe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mutter des Kindes lebe in einer Gemeinschaftsunterkunft, auch nach Aufhebung der Verpflichtung am 27.9.2012. Dem Kläger sei es nicht erlaubt, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Durch einen Verstoß gegen dieses Verbot könne kein gemeinsamer Haushalt gegründet werden. Dies sei aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage. Sie führte aus, die Familie sei als wohnungssuchend in der Stadt A. gemeldet, allerdings sei es bisher nicht möglich gewesen, eine Sozialwohnung zu vermitteln. Seit der Geburt des Kindes lebe der Kläger tatsächlich mit der Familie in der Gemeinschaftsunterkunft. Es komme auf den tatsächlichen Hausstand an. Mit Urteil vom 11.2.2014 gab das SG der Klage statt. Die Tatsache, dass der Kläger rechtlich nicht befugt sei, in der Gemeinschaftsunterkunft zu übernachten, schließe das örtliche Kriterium der häuslichen Gemeinschaft nicht aus. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger offensichtlich sanktionslos dauerhaft in der Unterkunft bei seiner Familie schlafe, verhindere diese rechtliche Beschränkung nicht, dass der Kläger örtlich mit seinem Kind zusammenlebe und eine häusliche Gemeinschaft bilde. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Kläger ein tägliches Besuchsrecht habe. Weiter habe der Rest der Familie seit 27.9.2012 die Berechtigung, auch außerhalb der Asylbewerberunterkunft zu leben.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "in einem Haushalt" sei, dass dieser gemeinsame Haushalt rechtmäßig begründet wurde, wie das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 5.6.2013 entschieden habe. Der Kläger habe jedoch nur ein Besuchsrecht und nicht das Recht, dauerhaft in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Insbesondere seien seine Übernachtungen rechtswidrig.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.2.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe sich von der Unterkunftsverwaltung mehr oder weniger geduldet nach der Geburt sofort auch zu Nachtzeiten in der Unterkunft aufgehalten. Die Unterkunftsverwaltung habe sich außer Stande gesehen, die Betreuung der Kinder im Falle eines Krankenhausaufenthalts der Mutter zu gewährleisten.

Auf Anforderung des Senats teilte die D. mit, dass sich die Familie trotz Auszugsberechtigung weiter in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten habe. Der Auszug sei nach der üblichen Verwaltungspraxis nicht zwangsweise durchgesetzt worden, weshalb es einer Einweisung durch die Sicherheitsbehörde nicht bedurfte. Gebühren seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erhoben worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Beklagtenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 5.6.2013 (L 12 EG 57/10) begründet. Der Kläger hatte nämlich aufgrund seiner Aufenthaltserlaubnis nicht die Berechtigung, in einer Gemeinschaftsunterkunft mit seiner Familie zu wohnen. Damit war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Anspruch auf Elterngeld haben nach § 1 Abs. 1 BEEG Eltern, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld, da er nicht mit seinem Sohn in einem Haushalt lebte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass S. bei seiner Mutter in der Gemeinschaftsunterkunft lebte. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass er sich nach der Geburt seines Sohnes sehr häufig in der Gemeinschaftsunterkunft bei seiner Familie aufgehalten habe und dort auch übernachtet habe, genügen diese Umstände nicht für die Begründung eines gemeinsamen Haushalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG. Der Begriff des Haushalts setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben in einer Wohnung voraus. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gemeinsame Haushalt rechtmäßig begründet wurde (Urteil des Senats vom 5.6.2013, L 12 EG 57/10). Während asylsuchende Ausländer nach § 47, § 53 Asylgesetz verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen, ist der Kläger als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Soweit er sich also insbesondere nachts in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten hat, war dieser Aufenthalt rechtswidrig.

Aus Art. 6 Grundgesetz folgt nichts anderes. Dem Schutz der Familie hat die Verwaltung des Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass die Ehefrau des Klägers und sein Sohn mit Wirkung vom 27.9.2012 von der Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, entbunden wurden. Damit stand rechtlich einer Familienzusammenführung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft nichts im Wege. Dass die Familie faktisch im Raum A-Stadt keine Wohnung gefunden hat, ist nicht dem Einfluss des Beklagten zuzuschreiben.

Im Ergebnis war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.2.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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