L 13 EG 22/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 36 EG 40/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 22/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 8/17 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die am 00.00.1983 geborene Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2016 geborenen Kindes L I. Sie bezog zuvor Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Bis Mai 2015 hatte sie die Steuerklasse 1, bis Juli 2015 die Steuerklasse 4 und im Folgenden die Steuerklasse 3. Vom 27.10.2015 bis zum 07.04.2016 bezog sie Mutterschaftsgeld seitens der gesetzlichen Krankenversicherung, im Dezember 2015 und im Januar 2016 Mutterschaftsgeldzuschuss seitens des Arbeitgebers.

Am 15.03.2016 beantragte die Klägerin, die damals in N wohnte, bei der Stadt N Basiselterngeld für den ersten und zweiten Lebensmonat sowie sogenanntes Elterngeld Plus (hälftige Leistungshöhe bei doppeltem Auszahlungszeitraum) für den vierten bis zum 23. Lebensmonat des Kindes. Die Stadt N gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 22.03.2016 Elterngeld für den ersten Lebensmonat in Höhe von 0 EUR, für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 105,36 EUR und für den vierten bis zum 23. Lebensmonat in Höhe von 600,70 EUR. Dabei legte sie als Bemessungszeitraum die Monate Dezember 2014 bis November 2015, ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 3.077,70 EUR und unter Ansatz der Steuerklasse 1 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.848,30 EUR zugrunde.

Die Klägerin legte am 03.04.2016 Widerspruch ein. Abweichend vom ursprünglichen Antrag werde für den zehnten Lebensmonat kein Elterngeld Plus begehrt, wohl aber für den 24. Lebensmonat. Außerdem sei die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen. Grundsätzlich sei gemäß § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG die Steuerklasse des letzten Monats des Bemessungszeitraumes zugrunde zu legen. Die Ausnahmevorschrift des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG greife hier nicht. Diese setze voraus, dass im Fall eines Steuerklassenwechsels während des Bemessungszeitraumes eine andere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraumes gegolten habe. Überwiegend bedeute mehr als sechs. Nicht gemeint sei die Steuerklasse, die am längsten gegolten habe. In ihrem Fall habe die Steuerklasse 1 lediglich sechs Monate gegolten.

Die Stadt N half dem Widerspruch mit Bescheid vom 05.04.2016 teilweise ab und gewährte der Klägerin Elterngeld nicht mehr für den zehnten Lebensmonat ihres Kindes, dafür aber für den 24. Lebensmonat. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2014 zurück. Maßgeblich sei die Steuerklasse 1.

Die Klägerin hat am 20.06.2016 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen die Stadt N erhoben. Auch im Fall mehrerer Steuerklassenwechsel während des Bemessungszeitraumes greife die Ausnahmevorschrift des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG nur dann, wenn die abweichende Steuerklasse mindestens sieben Monate gelte.

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage mit Urteil vom 24.10.2016 abgewiesen. Maßgeblich sei die Steuerklasse 1, nicht dagegen die Steuerklasse 3. Im Bemessungszeitraum hätten für einen Zeitraum von acht Monaten andere Steuerklassen als die Steuerklasse 3 gegolten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die Einkommenssituation des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum möglichst genau abzubilden. Das Ergebnis entspreche den Richtlinien zum BEEG.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 31.10.2016 zugestellte Urteil am 14.11.2016 Berufung eingelegt. Die Richtlinien zum BEEG seien nicht maßgeblich. Die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung sei mit dem Wortlaut der Norm nicht in Einklang zu bringen. Die überwiegende Zahl der Monate beziehe sich ausdrücklich auf den Bemessungszeitraum insgesamt. Die vom Sozialgericht vorgenommene Zusammenrechnung der Geltungszeiträume der Steuerklassen 1 und 4 sei irrelevant. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass Hauptziel eine Vereinfachung des Gesetzesvollzuges gewesen sei, nicht die genaue Abbildung der Einkommenssituation. Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke liege nicht vor. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 25.06.2009 (B 10 EG 3/08 R) ausdrücklich die Änderung von Steuerklassen zum Zweck der Erhöhung des Bemessungsentgelts gebilligt. Die Klägerin verweist außerdem auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.11.2015 (L 5 EG 3/15). Sie hat sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Senat hat nach Umzug der Klägerin in den Rhein-Kreis Neuss im Februar 2017 die Stadt N aus dem Verfahren entlassen und den Rhein-Kreis Neuss als Beklagten aufgenommen.

Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.10.2016 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Stadt N vom 22.03.2016 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 05.04.2016 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 14.06.2016 zu verurteilen, ihr für den zweiten Lebensmonat ihres Kindes Elterngeld in Höhe von insgesamt 123,01 EUR und für den vierten bis neunten sowie elften bis 24. Lebensmonat jeweils insgesamt 691,87 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Stadt N hat auf das Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen, eine Probeberechnung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin vorgelegt, aus der sich die im Berufungsantrag der Klägerin genannte Leistungshöhe ergibt und sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beklagte hat sich in der Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerechte Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die als Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R, Rn 18) zu Recht abgewiesen, da diese zulässig, aber unbegründet ist.

Richtiger Beklagter ist der Rhein-Kreis Neuss, in dessen Zuständigkeitsbereich die Klägerin mittlerweile lebt, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz. Der durch den Umzug erfolgte Zuständigkeitswechsel hat zu einem Beteiligtenwechsel geführt (vgl. BSG, Teilurteil vom 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R, Rn 18-19 zu § 10 BErzGG als der Vorläufervorschrift zu § 12 BEEG; BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R, Rn 10 ff. (13) zum Schwerbehindertenrecht).

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Sie hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.

Die Klägerin erfüllt dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Wegen der Leistungshöhe wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Stadt N hat der Berechnung des Bemessungsentgelts insbesondere zutreffend die Steuerklasse 1 zugrunde.

Gemäß dem ab dem 18.09.2012 gültigen § 2c Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BEEG sind Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.

Nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG wäre hier grundsätzlich die Steuerklasse 3 maßgeblich. Nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG ist hiervon abweichend aber die Steuerklasse 1 maßgeblich.

Die Anwendbarkeit von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG im Fall eines mehrfachen Steuerklassenwechsels während des Bemessungszeitraumes folgt allerdings nicht bereits aus den entsprechenden Richtlinien des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. Teil 2c.3.2.2, S. 110-111 der Richtlinien, Stand: April 2016), da es sich dabei um keine nach außen verbindliche Rechtsnormen handelt (BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 4/12 R, Rn 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 13/10 R, Rn 35). Sie ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz selbst.

Dabei steht der Anwendbarkeit von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht etwa entgegen, dass diese Norm lediglich solche Fälle erfasst, in denen während des Bemessungszeitraumes (nur) eine einmalige Änderung der Steuerklasse erfolgt (so aber Hessisches LSG, Urteil vom 30.11.2015 - L 5 EG 3/15, juris Rn 28-29; die Vorinstanz, SG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2014 - S 20 EG 11/14, juris Rn 14 hielt § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG im dortigen Fall eines zweifachen Steuerklassenwechsel offenbar durchaus für anwendbar, konnte dann aber kein Überwiegen einer anderen, als der im letzten Monat des Bemessungszeitraumes gültigen Steuerklasse feststellen; krit. hierzu und für eine analoge Anwendung von § 2e Abs. 3 Satz 2 BEEG im dort entschiedenen Fall Dau, in: jurisPR-SozR 2/2015, Anm. 4, C.). Die Begründung der Einführung von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG durch den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29.05.2012 (BT-Drs. 17/9841, S. 22) legt zwar nahe, dass der Gesetzgeber den Fall eines einmaligen Steuerklassenwechsels vor Augen hatte (so auch Hessisches LSG, a.a.O., Rn 28; SG Darmstadt, a.a.O.; Dau, a.a.O., A. erklärt dies nachvollziehbar damit, dass im Kalenderjahr nur einmal ein Steuerklassenwechsel möglich ist - vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 3 K 887/16, juris - und die hier vorliegende Konstellation nur deshalb eintritt, weil der Bemessungszeitraum mit dem Kalenderjahr regelmäßig nicht deckungsgleich ist). Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine bewusste Ausklammerung mehrfacher Steuerklassenwechsel beabsichtigt war. Im Übrigen hätte eine solche ggf. beabsichtigte Ausklammerung mehrfacher Steuerklassenwechsel im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzeswortlaut erfasst vielmehr gerade auch den Fall mehrfacher Steuerklassenänderungen. Weder die Formulierung "soweit sich ... eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat", noch die Formulierung "ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich" stehen dem entgegen.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Auslegungsregel, dass Ausnahmevorschriften im Zweifel eng auszulegen sind. Eine solche Auslegungsregel zwingt nicht zu einer bestimmten Auslegung. Sie ist lediglich ein mögliches Argument, das insbesondere mit dem Regelungskontext abzugleichen ist. Die Klägerin verweist insofern zutreffend darauf, dass maßgebliches Ziel des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, mit dem § 2c Abs. 3 BEEG eingeführt wurde, in Übereinstimmung mit dem Gesetzestitel die Verwaltungsvereinfachung war (vgl. hierzu Dau, in: jurisPR-SozR 2/2012, Anm. 1, B.a.). Eine besonders einfache Regelung wäre es, wenn immer auf die Steuerklasse des letzten Monats des Bemessungszeitraumes abzustellen wäre. Der Gesetzgeber hat sich aber ausdrücklich dazu entschieden, hiervon Ausnahmen zu ermöglichen. Die Vereinfachung wurde (lediglich) darin gesehen, für den gesamten Bemessungszeitraum überhaupt nur eine einzige Steuerklasse zugrunde zu legen (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 18). Die Frage, ob nur im Fall einer einmaligen oder auch bei mehrfachen Steuerklassenwechseln die Ausnahme des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG gelten soll, lässt sich daher mit dem Verweis auf die beabsichtigte Vereinfachung nicht lösen. Der Sachbearbeiter muss ohnehin sämtliche Einkommensbelege des Bemessungszeitraumes auf eine etwaige Steuerklassenänderung durchsehen (vgl. Grüner/Dalichau, BEEG, Stand: 01.01.2015, § 2c S. 19). Gleichzeitig ist es das übergeordnete Ziel des Elterngeldes "das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) dem Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen", weswegen "die Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben" (BSG, Urteil vom 03.12.2009 - B 10 EG 2/09 R, Rn 35; auf diesen Gesetzeszweck verweist auch maßgeblich Dau, in: jurisPR-SozR 2/2015, Anm. 4, C.). Insofern ist § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG selbst eine Ausnahmeregelung (vgl. SG Berlin, Urteil vom 21.12.2016 - S 2 EG 33/14, juris Rn 21). Dem Ziel der möglichst genauen Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse trägt in § 2c Abs. 3 BEEG Satz 2 Rechnung, was gegen dessen einschränkende Handhabung spricht. Ergibt sich damit bei einem für eine Anwendbarkeit auch im Falle mehrfacher Steuerklassenänderungen offenen Gesetzeswortlaut aus dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung keine einschränkende Auslegung und aus dem weiteren gesetzgeberischen Ziel der möglichst genauen Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse gerade ein Argument gegen die einschränkende Auslegung, führt die allgemeine Auslegungsregel, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, hier nicht zu dem Ergebnis, dass § 2 c Abs. 3 Satz 2 BEEG nur die einmalige Steuerklassenänderung erfasst.

§ 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG ist damit auch im Fall mehrfacher Steuerklassenänderungen anwendbar.

Hier galt die Steuerklasse 1 in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraumes, nämlich in sechs Monaten, während die anderen Steuerklassen nur für zwei (Steuerklasse 4) bzw. vier (Steuerklasse 3) Monate galten. Anders als die Klägerin meint, bedeutet der Gesetzeswortlaut nicht, dass die abweichende Steuerklasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraumes gegolten haben muss. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass dies noch klarer wäre, wenn - ähnlich wie in den Richtlinien zum BEEG ("länger als") - von der "am längsten" geltenden Steuerklasse gesprochen würde. Ein Ausschluss der hier gefundenen Lösung ergibt sich daraus aber nicht. Die Verbindung der "überwiegende(n) Zahl der Monate" mit dem Bemessungszeitraum ("des Bemessungszeitraumes") bedeutet auch nicht, dass zunächst in einem abstrakten Schritt die Mehrzahl der Monate des Bemessungszeitraumes gebildet werden muss (was dann immer mindestens sieben bedeutete). Die Norm kann mindestens ebenso gut so gelesen werden, dass damit lediglich (nochmals) auf die Maßgeblichkeit der Monate nach § 2b BEEG hingewiesen werden soll und dass dann innerhalb dieses Rahmens im Fall mehrfacher Steuerklassenwechsel die jeweiligen Zeiträume miteinander zu vergleichen sind. Ob § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG dann nicht greift, wenn zwei Steuerklassen zwar nicht im letzten Monat, aber genau gleich lang gelten (so SG Darmstadt, a.a.O.; aA Dau, a.a.O.), braucht hier nicht entschieden zu werden.

Die sich aus der hier vertretenen Auslegung ergebenden Gestaltungsspielräume gehen nicht wesentlich über diejenigen hinaus, die sich aus der Norm ohnehin ergeben (vgl. hierzu Dau, a.a.O.; ders., in: jurisPR-SozR 2/2012, Anm. 1, B.d.) und sind hinzunehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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