L 4 AS 343/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 19 AS 419/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 343/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen, die den Klägern für den Monat Juni 2013 bewilligt worden waren.

Mit Bescheid vom 22. April 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. September 2013 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2013 teilweise in Höhe von insgesamt 287,09 Euro auf, wobei er sich auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch berief. Zur Begründung hieß es, die Klägerin zu 1. habe eine Dividendenzahlung von ihrer Vermieterin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, erhalten und damit Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung der Ansprüche geführt habe. Ebenfalls am 17. September 2013 erging ein Änderungsbescheid, mit dem den Klägern für Juni 2013 entsprechend niedrigere Leistungen bewilligt wurden.

Die Kläger erhoben Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2014 zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2016 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 13. September 2016 die Berufung zugelassen (L 4 AS 260/16 NZB).

Am 4. Mai 2017 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Weder die Kläger noch der Prozessbevollmächtigte sind zu dem Termin erschienen. Die Ladung zu dem Termin ist der Klägerin zu 1. am 8. April 2017 und ihrem Prozessbevollmächtigten am 12. April 2017 zugestellt worden. Die Vertreterin des Beklagten hat in dem Verhandlungstermin die Bescheide vom 17. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2014 aufgehoben und erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger würden erstattet.

Die Kläger beantragen ihrem schriftlichen Vorbringen nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2016 und die Bescheide vom 17. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl weder die Kläger noch der Prozessbevollmächtigte zu dem Verhandlungstermin am 4. Mai 2017 erschienen waren, weil diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden könne (§ 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist unzulässig. Zwar ist sie statthaft (§§ 143, 144 SGG), jedoch ist infolge der Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Verhandlungstermin das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

Die Kostenentscheidung entspricht dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Kostenanerkenntnis.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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