Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 526/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 U 762/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Urteil vom 17.05.2017 wird gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz wie folgt berichtigt:
Der Tenor des Urteils lautet wie folgt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 wird aufgehoben. Die Beigeladene wird verurteilt, das Ereignis vom 30.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beigeladene trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
Der Tenor des Urteils vom 17.05.2017 ist offenbar unrichtig iSd § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er ist versehentlich unvollständig, denn die Kostenentscheidung fehlt. Diese ist jedoch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses getroffen worden, was sich aus dem in der Sitzungsniederschrift protokollierten Tenor sowie den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 177 SGG -.
Der Tenor des Urteils lautet wie folgt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 wird aufgehoben. Die Beigeladene wird verurteilt, das Ereignis vom 30.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beigeladene trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
Der Tenor des Urteils vom 17.05.2017 ist offenbar unrichtig iSd § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er ist versehentlich unvollständig, denn die Kostenentscheidung fehlt. Diese ist jedoch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses getroffen worden, was sich aus dem in der Sitzungsniederschrift protokollierten Tenor sowie den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 177 SGG -.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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