S 2 SO 109/17 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 109/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 (B) SO 191/17 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt erneut die Auszahlung der ihm bewilligten Leistungen auf ein von ihm angegebenes Bankkonto bei der comdirekt Bank AG.

Der 1968 geborene Antragsteller bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Darüber hinaus erzielt er Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung.

Auf seinen Antrag hin bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs – Zwölftes Buch (SGB XII) unter Berück-sichtigung der Renten- und Erwerbseinkünfte ab Februar 2016 zunächst als Darlehen. Die Zahlung erfolgte auf ein Konto des Antragstellers bei der Stadtsparkasse Oberhausen. Der Antragsteller hatte bei der erstmaligen Beantragung der Leistungen seine Bankkarte vorgelegt.

Den Widersprüchen des Antragstellers, die darauf gerichtet waren, Leistungen als Beihilfe und nicht als Darlehen zu erhalten und einen höheren Betrag des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei zu lassen, half die Antragsgegnerin ab.

Mit Schreiben vom 19.12.2016 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine neue Bankverbindung bei der comdirekt Bank AG unter Angabe der IBAN und der BIC mit. Er bat um Berücksichtigung ab Januar, spätestens jedoch für Februar 2017.

Mit Schreiben vom 02.01.2017 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller um Übersen-dung einer Kopie seiner neuen Kontokundenkarte bzw., wenn ein Anschreiben seines neuen Kreditinstitutes vorliege, um Übersendung dieses Anschreibens in Kopieform und wies den Antragsteller auf die rechtlichen Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I hin.

Dagegen wandte sich der Antragsteller und führte aus, die Antragsgegnerin habe keine Rechtsgrundlage dafür genannt, dass er zur Vorlage der Kopie der Kontokundenkarte verpflichtet sei. Er sehe dies als persönliche Rache der Sachbearbeiterin an.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.02.2017 mit, dass die Vorlage der Karte zur Datenprüfung erforderlich sei. In der Vergangenheit habe ein früherer Sachbearbeiter des Duisburger Sozialamtes unter erheblicher krimineller Energie zahlreiche Sozialhilfezahlungen auf eigene Konten überwiesen. Die Vorgesetzten seien nun gehalten, im Rahmen des Vieraugenprinzips alle Kontendaten bei der Zahlbarmachung von Sozialhilfe zu überprüfen. Es werde daher erneut um Verständnis und Vorlage des entsprechenden Nachweises gegeben.

Bereits am 01.02.2017 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Das unter dem Aktenzeichen S 52 SO 69/17 ER geführte Verfahren endete mit negativem Beschluss vom 21.02.2017. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

Bereits am 01.03.2017 macht der Antragsteller erneut ein einstweiliges Rechtschutzverfahren anhängig. Er trägt wie bereits im vorangegangenen einstweiligen Rechtschutzverfahren vor, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, die Zahlung von der Vorlage der Kontokarte abhängig zu machen. Denn es sei nicht ersichtlich, weshalb eine solche Kopie erforderlich sei. Eine irgendwie geartete Mitwirkungspflicht sei insoweit nicht im Entferntesten ersichtlich. Dies habe man der Antragsgegnerin per Fax am 30.01.2017 mitgeteilt, Leistungen seien jedoch nicht erbracht worden. Der Beschluss vom 21.02.2017 sei falsch. Es werden Leistungen für Februar, März und April 2017 geltend gemacht. Es liege ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid vor. Dieser gelte, so dass die Zahlung an ihn erfolgen müsse. Es liege auch kein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid vor. Das Sozialgericht dürfe nicht offen lassen, ob eine Mitwirkungspflicht bestehe oder nicht. Es sei unzumutbar, sehenden Auges eine rechtswidrige Mitwirkungspflicht zu verlangen. Auch die Eilbedürftigkeit sei in großem Maße gegeben, weil ein Bescheid vorliege, der lediglich auszuführen sei. Hier gelten andere Regelungen als die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit. Es handele sich um sein Konto. Er habe sich bemüht, einen Termin zur persönlichen Abholung des Geldes zu erhalten. Man habe ihm jedoch mitgeteilt, dass kein Termin verfügbar sei.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 1.266,54 Euro zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch bestehe. Insoweit werde auf den Beschluss vom 21.02.2017 Bezug genommen. Sie sei unverändert zur umgehenden Auszahlung der Grundsicherung bereit, wenn der Antragsteller seine Kontokarte beim zuständigen Fachbereich vorlege. Der Antragsteller könne seine Leistungen auch persönlich bei der ihm zuständigen Außenstelle abholen. Dem Antragsteller sei hierfür ein Termin für den 03.04.2017 vorgeschlagen worden. Dies habe der Antragsteller mit der Begründung abgelehnt, dass er an diesem Tag Termine habe. Er werde sich diesbezüglich wieder melden.

Am 07.03.2017 hat der Antragsteller in der Sache Klage beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 2 SO 118/17 erhoben, mit der er die Auszahlung der Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 20.12.2016 begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der An-tragsgegnerin Bezug genommen.

Gründe:

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind.

Ein Anordnungsgrund ist vorliegend nach wie vor nicht gegeben, denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zugesagt, ihm die Leistungen persönlich auszuhändigen, soweit er bei der für ihn zuständigen Außenstelle vorspricht. Somit hat der Antragsteller die Möglichkeit, ohne gerichtliche Hilfe Zahlungen von der Antragsgegnerin zu erhalten. Gerichtliche Hilfe durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist daher nicht erforderlich. Soweit der Antragsteller einwendet, dass ihm kein Termin vergeben worden sei, weist das Gericht darauf hin, dass ihm am 31.03.2017 telefonisch für den 03.04.2017 ein Termin angeboten worden ist. Es wäre Aufgabe des Antragstellers gewesen, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um diese – kurze – Vorsprache bei der Antragsgegnerin zu ermöglichen, um so seine existenzsichernden Leistungen zu erhalten. Dem Gericht ist nicht verständlich, dass der Antragsteller diesen Termin nicht wahrgenommen hat. Allein der Vortrag, er habe an diesem Tag andere Termine, überzeugt nicht.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin weiterhin die Gewährung von Leistungen in Aussicht gestellt, sobald der Antragsteller der Antragsgegnerin zumindest eine Fotokopie seiner Kontokarte überlässt.

Da es bereits an der Eilbedürftigkeit des Verfahrens mangelt, sind Ausführungen zu der Frage, ob die Antragsgegnerin zu Recht die Leistungen nur in bar auszahlen und nicht überweisen will, nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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