Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 15 KN 282/16 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KN 12/17 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist das Ruhen des Krankengeldanspruchs des Klägers für die Zeit vom 14.11.2015 bis zum 25.11.2015.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger war seit dem 30.09.2015 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes betrug kalendertäglich 57,31 EUR.
Am 29.10.2015 stellt der behandelnde Arzt eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 13.11.2015 fest. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging am 02.11.2015 bei der Beklagten ein. Am 12.11.2015 erfolgte eine weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch seinen behandelnden Arzt bis voraussichtlich einschließlich 27.11.2015. Diese Bescheinigung ging laut Eingangsstempel der Beklagten dort am 27.11.2015 ein. Mit Bescheinigung vom 26.11.2015 stellte der behandelnde Arzt des Klägers eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 18.12.2015 beim Kläger fest. Diese Bescheinigung ging am 30.11.2015 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 16.12.2015 bewilligte die Beklagte Krankengeld für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 18.12.2015. Für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis 25.11.2015 stellte die Beklagte das Ruhen des Krankengeldanspruches fest, da die erneute Attestierung der Arbeitsunfähigkeit erst am 26.11.2015 und damit nicht innerhalb einer Woche nach ärztlicher Feststellung am 12.11.2015 angezeigt worden sei.
Am 18.01.2016 teilte der Kläger telefonisch mit, dass er den Bescheid vom 16.12.2015 bisher nicht erhalten habe. Die Beklagte übersandte am 19.01.2016 ein Duplikat des Bescheides vom 16.12.2015, gegen den der Kläger am 20.01.2016 Widerspruch mit der Begründung erhob, dass er die Krankmeldungen immer sofort nach Erhalt per Post an die Beklagte weitergeschickt habe. Er habe keinen Einfluss auf die Zustellungszeiten der Post. In der Vergangenheit seien die Krankmeldungen immer pünktlich eingegangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von einer Woche gemeldet werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei längerfristigem Krankengeldbezug dahingehend auszulegen, dass der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann anzuzeigen ist, wenn sie seit dem Beginn ununterbrochen besteht. Der Versicherte müsse die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will (BSG vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R). Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handele es sich um eine Obliegenheit des Versicherten, der somit die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung zu tragen habe. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen gegeben waren und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem nicht rechtzeitigen Zugang der Meldungen zur Last gelegt werden konnte (BSG vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, BSG Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, BSG vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R). Dem Kläger sei zunächst Arbeitsunfähigkeit am 29.10.2015 bis 13.11.2015 attestiert worden. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei zwar am 12.11.2015 bis zum 27.11.2015 festgestellt worden, die Meldung ging jedoch erst am 26.11.2015 bei der Beklagten ein und somit nicht innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung am 12.11.2015. Daher sei das Ruhen des Krankengeldanspruchs für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis zum 25.11.2015 zu Recht festgestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2016 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.11.2015 fristgerecht abgeschickt habe. Für den längeren Postweg könne er nicht verantwortlich gemacht werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2015 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis zum 25.11.2015 Krankengeld in Höhe von kalender- täglich 57,31 EUR (insgesamt 687,72 EUR) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Widerspruchsbescheides weiterhin für rechtmäßig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte des Klägers Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz SGG.
Die Beklagte hat zu Recht das Ruhen des Krankengeldes für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis 25.11.2015 aufgrund der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 in vollem Umfang folgt.
Anhaltspunkte für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist das Ruhen des Krankengeldanspruchs des Klägers für die Zeit vom 14.11.2015 bis zum 25.11.2015.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger war seit dem 30.09.2015 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes betrug kalendertäglich 57,31 EUR.
Am 29.10.2015 stellt der behandelnde Arzt eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 13.11.2015 fest. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging am 02.11.2015 bei der Beklagten ein. Am 12.11.2015 erfolgte eine weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch seinen behandelnden Arzt bis voraussichtlich einschließlich 27.11.2015. Diese Bescheinigung ging laut Eingangsstempel der Beklagten dort am 27.11.2015 ein. Mit Bescheinigung vom 26.11.2015 stellte der behandelnde Arzt des Klägers eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 18.12.2015 beim Kläger fest. Diese Bescheinigung ging am 30.11.2015 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 16.12.2015 bewilligte die Beklagte Krankengeld für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 18.12.2015. Für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis 25.11.2015 stellte die Beklagte das Ruhen des Krankengeldanspruches fest, da die erneute Attestierung der Arbeitsunfähigkeit erst am 26.11.2015 und damit nicht innerhalb einer Woche nach ärztlicher Feststellung am 12.11.2015 angezeigt worden sei.
Am 18.01.2016 teilte der Kläger telefonisch mit, dass er den Bescheid vom 16.12.2015 bisher nicht erhalten habe. Die Beklagte übersandte am 19.01.2016 ein Duplikat des Bescheides vom 16.12.2015, gegen den der Kläger am 20.01.2016 Widerspruch mit der Begründung erhob, dass er die Krankmeldungen immer sofort nach Erhalt per Post an die Beklagte weitergeschickt habe. Er habe keinen Einfluss auf die Zustellungszeiten der Post. In der Vergangenheit seien die Krankmeldungen immer pünktlich eingegangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von einer Woche gemeldet werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei längerfristigem Krankengeldbezug dahingehend auszulegen, dass der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann anzuzeigen ist, wenn sie seit dem Beginn ununterbrochen besteht. Der Versicherte müsse die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will (BSG vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R). Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handele es sich um eine Obliegenheit des Versicherten, der somit die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung zu tragen habe. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen gegeben waren und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem nicht rechtzeitigen Zugang der Meldungen zur Last gelegt werden konnte (BSG vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, BSG Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, BSG vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R). Dem Kläger sei zunächst Arbeitsunfähigkeit am 29.10.2015 bis 13.11.2015 attestiert worden. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei zwar am 12.11.2015 bis zum 27.11.2015 festgestellt worden, die Meldung ging jedoch erst am 26.11.2015 bei der Beklagten ein und somit nicht innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung am 12.11.2015. Daher sei das Ruhen des Krankengeldanspruchs für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis zum 25.11.2015 zu Recht festgestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2016 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.11.2015 fristgerecht abgeschickt habe. Für den längeren Postweg könne er nicht verantwortlich gemacht werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2015 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis zum 25.11.2015 Krankengeld in Höhe von kalender- täglich 57,31 EUR (insgesamt 687,72 EUR) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Widerspruchsbescheides weiterhin für rechtmäßig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte des Klägers Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz SGG.
Die Beklagte hat zu Recht das Ruhen des Krankengeldes für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis 25.11.2015 aufgrund der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 in vollem Umfang folgt.
Anhaltspunkte für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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