S 33 AS 161/17 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 161/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli¬chung ei¬nes Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er¬schwert werden könnte. Einst¬weilige Anordnun¬gen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung we¬sentlicher Nach¬teile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG. In diesem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass so¬wohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nach¬teile (Anordnungs¬grund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen mate¬riellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft ge¬macht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summari¬schen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Ent-scheidung in der Hauptsache vor¬wegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei ei¬nem Hauptsacheverfah¬ren zu beachten sind, umgangen würden. Aus diesem Grund kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall be-gehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller wei-terhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahr-scheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Antragsgegner. Nach § 36 Abs. 1 SGB II ist für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leis-tungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von Absatz 1 ist nach Absatz 2 dieser Norm für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB II enthält demgegenüber eine Ausnahme von § 36 Abs. 1 SGB II und knüpft an eine sogenannte negative Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 4 AufenthG an. Ist eine solche getroffen worden, kann eine örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers bzw. der Gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II an diesem Ort nicht begründet werden, auch wenn sich der Ausländer an diesem Ort tatsächlich oder gewöhnlich aufhält (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 13.2). Im Fall der erteilten Wohnsitzauflage kann die Leistungen nach dem SGB II begehrende Person nicht mit dem Einwand gehört werden, die Wohnsitzauflage sei rechtswidrig. Sie ist vielmehr gehalten, die Wohnsitzauflage anzufechten (vgl. hierzu § 12a Abs. 8 AufenthG) oder einen Antrag auf ihre Aufhebung nach § 12a Abs. 5 AufenthG zu stellen (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 36.4) Eine abweichende Entscheidung von Seiten des Antragsgegners ist mithin nicht möglich, da die Erst-zuweisung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilpro¬zessordnung). Das Ge-richt verweist insofern auf die entsprechenden Ausführungen des Beschlusses.
Rechtskraft
Aus
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