L 18 VS 5/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 VS 12/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 VS 5/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sowohl für die Anwendung des Berufsschadensausgleichs (BSA) nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als auch des Renten-BSA nach § 30 Abs. 4 Sätze 3 BVG bedarf es eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (es spricht mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang) anzunehmenden schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. einer schädigungsbedingt geminderten Rente. Haben neben einer durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge dieser durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R). Auch für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfolgte Einkommensminderung müssen die Schädigungsfolgen ursächlich im Sinne dieser Grundsätze sein.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSA) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1948 geborene Kläger leistete vom 01.04.1968 bis zum 13.06.1969 seinen Grundwehrdienst als Wehrpflichtiger. Wegen eines am 23.09.1968 erlittenen Unfalls stellte er am 22.08.1995 erstmals einen Antrag auf Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Leistungen nach dem SVG.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.10.1996 abgelehnt, der hiergegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.1997 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) stellte dieses mit Urteil vom 04.07.2000 (Az.: S 9 V 8/97) fest, dass es sich bei dem vom Kläger am 23.09.1968 erlittenen Unfall um einen versorgungsrechtlichen geschützten Wegeunfall gehandelt habe.

Dementsprechend wurde mit Teilbescheid vom 17.04.2001 als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne der Entstehung ab dem 01.08.1995 anerkannt: "Hirnschäden mit psychischen Störungen in Form von Beeinträchtigung der Konzentration, der Merkfähigkeit und der optischen Informationsverarbeitung sowie zentrale vegetative Störungen in Form von Schwindelerscheinungen und Augenflimmern nach schwerer Schädel-Hirn-Verletzung am 23.09.1968". Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 30 vom Hundert (v.H.) nach § 30 Abs. 1 BVG und mit 40 v.H. nach § 30 Abs. 2 BVG festgestellt. Die MdE sei nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten, weil der Kläger als Produktionsmeister bei einem Kfz-Händler mit Führungs- und Organisationsaufgaben durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sei. Die Leistung beginne mit dem Antragsmonat (08/1995), weil der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes gestellt worden sei.

Mit weiterem Bescheid vom 01.10.2001 wurde die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSA) mit der Begründung abgelehnt, dass der berufliche Werdegang eine schädigungsbedingte Beeinträchtigung nicht erkennen lasse, der Kläger sogar im Gegenteil trotz der WDB-Folgen einen beruflichen Aufstieg geschafft habe, laut Aussage seines Arbeitgebers B. denselben Lohn erhalte wie vergleichbare, nicht behinderte Arbeitnehmer und ohne die Schädigungsfolgen keine besser bezahlte Stelle hätte erhalten können, so dass ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht vorliege.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich kein Einkommensverlust errechne, da das derzeitige Bruttoeinkommen als Produktionsmeister bei B. nach den beigezogenen Gehaltsbescheinigungen deutlich über dem Vergleichseinkommen nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 laut Bundesbesoldungsgesetzes liege, in die der Kläger wegen der vor dem Unfall angestrebten selbständigen Tätigkeit im elterlichen Betrieb bei mittlerer Reife und ohne Schädigungsfolgen sicher abgeschlossener Berufsausbildung nach § 5 Abs. 1 Berufsschadensausgleichsverordnung einzustufen wäre.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (Az.: S 9 VS 14/03) erklärte sich der damals beklagte Freistaat Bayern vergleichsweise bereit, den Bescheid vom 17.04.2001 im Wege des § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) dahingehend zu überprüfen, ob wegen einer unverschuldet verspäteten Antragstellung möglicherweise schon vor dem 01.08.1995 Beschädigtenversorgung in Betracht kommt. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2003 nahm der Kläger dagegen zurück.

Mit Bescheid vom 22.06.2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005) lehnte die damals zuständige Versorgungsverwaltung eine Rücknahme des Bescheides vom 17.04.2001 ab, weil keine unverschuldet verspätete Antragstellung vorliege. Im Klageverfahren vor dem SG (Az.: S 15 VS 20/05) wurde diese Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 15.11.2007 bestätigt. Die dagegen eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) endete mit Rücknahme der Berufung durch den Kläger (Az.: L 15 VS 24/07).

Aufgrund eines am 16.05.2003 bzw. 10.06.2003 unterzeichneten Altersteilzeitvertrages nahm der Kläger ab dem 01.08.2003 (also im Alter von 55 Jahren) Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch. Die Arbeitsphase dauerte hierbei vom 01.08.2003 bis 31.12.2005, die Freizeitphase vom 01.01.2006 bis 31.05.2008. Seit dem 01.06.2008 (also in einem Alter von 60 Jahren) bezieht der Kläger eine monatliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von 1.311,30 EUR brutto, ferner vom ehemaligen Arbeitgeber ein monatliches Altersruhegeld (im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge) in Höhe von 390 EUR brutto.

Seit der Kläger Rentner ist und nicht mehr für B. arbeitet, baut er komplette Oldtimer, wobei er zwischenzeitlich einige Oldtimer fertig gestellt hat. Daneben lackiert er im Auftrag auch noch Serienfahrzeuge. Am 13.04.2006 stellte der Kläger bei der Versorgungsverwaltung einen neuen Antrag auf Gewährung von BSA während der Altersteilzeit. Der Kläger legte insoweit eine Arbeitsbestätigung von B. vom 27.04.2004 vor, wonach seine Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren massiv nachgelassen und zu disziplinarischen Konsequenzen geführt habe. Am 07.01.2000 sei er von seinem Vorgesetzten wegen Vergesslichkeit und Nichtweitergabe von Informationen an seine Mitarbeiter abgemahnt worden. Anfang 2004 sei dem Kläger die disziplinarische Verantwortung für seine Mitarbeiter entzogen worden, da der Anlauf der "Seitenwand E 63/64" wegen Unzuverlässigkeiten in der Organisation gefährdet gewesen sei. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes sei von weiteren disziplinarischen Maßnahmen abgesehen und angeboten worden, das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Altersteilzeit vorzeitig zu beenden. Außerdem sei dem Kläger nahegelegt worden, dass er die Arbeitsphase der Altersteilzeit durch die Inanspruchnahme eines Freizeitblocks verkürze. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger trotz seines großen Engagements den Anforderungen des Arbeitsprozesses nicht mehr gerecht geworden sei. Auf Nachfrage der Versorgungsverwaltung teilte B. mit, dass ca. 85 % ihrer Mitarbeiter die Möglichkeit der Altersteilzeit in Anspruch nähmen (Schreiben vom 23.01.2007). Weiter wurde eine Bescheinigung über den Verdienst des Klägers ab dem 01.04.2006 vorgelegt. Auf weitere Nachfrage teilte B. mit, dass die Arbeitsbestätigung vom 27.04.2004 auf Wunsch des Klägers ausgestellt worden sei und völlig den Tatsachen entspreche. Es handelt sich keinesfalls um eine Gefälligkeitsbescheinigung. Es habe tatsächlich mehrere Abmahnungen gegeben, da der Kläger wegen zunehmender Vergesslichkeit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr gewachsen gewesen sei. Ob dies auf seine WDB zurückzuführen sei, könne nicht beurteilt werden. So etwas komme auch bei anderen Mitarbeitern im fortgeschrittenen Alter vor. Die Altersteilzeit nehme eigentlich jeder in Anspruch, der es sich finanziell leisten könne, daher der hohe Prozentsatz von 85 %. In der Regel würden nur Spätaussiedler länger arbeiten, die noch Beitragszeiten für die Rentenversicherung bräuchten. Im Weiteren legte der Kläger noch Nachweise über seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständiger Arbeit sowie selbstständiger Tätigkeit sowie den Nachweis einer Abmahnung wegen Vergesslichkeit/Störung des Informationsflusses vom 07.01.2000 vor und teilte mit, dass er in der Arbeit einen Zusammenbruch am 30.10.2003 wegen Kreislaufproblemen, siehe Bl. 330 der Akte des Versorgungsamtes erlitten habe.

Die Versorgungsverwaltung holte Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers ein und beauftragte Dr. A. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie) mit einer versorgungsärztlichen Stellungnahme. Diese teilte in Stellungnahmen vom 07.12.2007 und 18.01.2008 mit, dass aus medizinischer Sicht nicht begründet werden könne, dass die anerkannten Schädigungsfolgen zumindest annähernd gleichwertige Bedingung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit seien. Beim Kläger bestünde schädigungsunabhängig ein Diabetes mellitus, der in den letzten Jahren schlecht eingestellt gewesen und daher als schädigender Faktor für große und kleine Blutgefäße einzuschätzen sei. Darüber hinaus könnten auch länger anhaltende deutlich erhöhte Blutzuckerwerte, wie sie beim Kläger anzunehmen seien, zu Hirnfunktionsstörungen führen. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Kläger beklagten Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, die nach seinen Angaben deutlich erst in den letzten Jahren zugenommen hätten, im Wesentlichen ursächlich in der schlecht eingestellten Zuckererkrankung begründet seien, möglicherweise auch in einem altersbedingten degenerativen Prozess. Bei der als WDB anerkannten Hirnschädigung handele es sich um einen einmaligen Autounfall und daher um ein einmaliges, das Gehirn akut schädigendes Ereignis. Im Weiteren sei ein prozesshafter Verlauf der Folgen dieser damaligen Hirnschädigung in der Regel nicht anzunehmen, wenn es nicht zum Beispiel zu sekundären Komplikationen wie zum Beispiel einem Spätabszess im Gehirn gekommen sei. Auch dies spreche dafür, dass die jetzt vom Kläger in den letzten Jahren beklagte zunehmende Vergesslichkeit mit Konzentrationsstörungen nicht mehr ursächlich auf den bereits Jahrzehnte zurückliegenden Unfall vom 23.09.1968 zu beziehen sei.

Dem folgend lehnte die Versorgungsverwaltung mit Bescheid vom 24.01.2008 (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008) die Gewährung von BSA mit der Begründung ab, dass nach nervenärztlicher Auswertung der vorliegenden Befunde und Untersuchungsergebnisse die anerkannten WDB-Folgen keine annähernd gleichwertige Teilursache für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit seien, so dass eine schädigungsbedingte Einkommensminderung nicht vorliege.

Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2010 hat der Kläger seinen beruflichen Werdegang geschildert. Mit Urteil vom 19.02.2010 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht wahrscheinlich sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 4 ff. BVG vorliege, da der Kläger einen BSA unter Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) begehre, wofür allerdings eine abgeschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung sei, die nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber nie angestrebt worden sei. Ungeachtet dessen stehe dem Kläger schon dem Grunde nach mangels schädigungsbedingten Einkommensverlustes kein BSA zu, weil der berufliche Werdegang des Klägers schädigungsbedingte Einbußen nicht erkennen lasse. So habe der Kläger nach der Bundeswehrzeit noch erfolgreich eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, wobei er bei der Gesellenprüfung sogar Jahrgangsbester gewesen sei, und zum Kfz-Meister absolviert. Trotz seines großen beruflichen Einsatzes habe er daneben noch privat eine Lackiererei aufgebaut, die er auch heute noch betreibe. Der Kläger habe daher eine sehr erfolgreiche berufliche Karriere aufzuweisen. Daneben habe er zwar Probleme mit einem einzelnen Vorgesetzten bei der Firma B. gehabt, wie er in der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich geschildert habe. Diese Probleme seien nach Auffassung des SG letztendlich ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen, das Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung anzunehmen. Dass hierbei gesundheitliche Defizite, die vom Unfall vom 26.09.1968 herrühren könnten, eine wesentliche Rolle gespielt hätten, halte das SG für wenig wahrscheinlich. Einer vom Kläger vorgelegten Arbeitsbestätigung vom 27.04.2004 sei zwar zu entnehmen, dass seine Arbeitsleistung nachgelassen habe und ihm deshalb angeboten worden sei, das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Altersteilzeit vorzeitig zu beenden. Ferner heiße es in diesem Schreiben: "Am 07.01.2000 wurde er von seinem Vorgesetzten wegen Vergesslichkeit und Nichtweitergabe von Informationen an seine Mitarbeiter abgemahnt". Dieser Vorgang sei vom Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch wie folgt dargestellt worden: "Auch sein früherer Gruppenleiter habe gemeint, er brauche seine Arbeit als Innovator und habe ihm deswegen eine Sekretärin zur Seite gestellt. Um dies betriebsintern gegenüber der Revision rechtfertigen zu können, wurde ihm durch Herrn L. am 07.01.2000 eine pro-forma-Abmahnung erteilt". Ein schädigungsbedingtes Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben lasse sich daher nicht begründet. Die vom Kläger mehrfach ins Feld geführten (allgemeinen) Symptome wie Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen habe das SG nicht feststellen können, der Kläger habe im Gegenteil schriftsätzlich gekonnt, präzise, wortgewandt und ausdrucksstark formuliert. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er sich eloquent gezeigt und sei mit einem hervorragenden Gedächtnis ausgestattet gewesen. Die Beweisaufnahme habe daher bestätigt, dass der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma B. nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen sei, so dass der Kläger ungeachtet dessen, ob sich überhaupt ein Einkommensverlust errechne, keinen Anspruch auf BSA habe.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sein beruflicher Werdegang auf ein Studium ausgelegt gewesen sei. Aufgrund des Ausmaßes seiner Verletzungen durch den Unfall vom 23.09.1968 habe sich die Frage nach einem anschließenden Studium allerdings nicht mehr gestellt; er habe nach dem Unfall ums blanke Überleben gekämpft. Die Abmahnung sei einzig und allein eine Absicherung seines Gruppenleiters Herrn L.s gegenüber einer Revision gewesen. Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat der vormals beklagte Freistaat Bayern darauf aufmerksam gemacht, dass er ab dem 01.01.2015 wegen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund vom 15.07.2013 (BGBl. I, S. 2416) nicht mehr passiv legitimiert sei; insoweit sei auf Beklagtenseiten kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel dergestalt eingetreten, dass für das hiesige Verfahren nunmehr das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig sei.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.02.2015 sind die Beteiligten über diesen Zuständigkeitswechsel informiert worden. Am 20.04.2016 hat vor der zuständigen Berichterstatterin ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden. Mit Schreiben vom 26.05.2016 hat der Kläger ein an seinen Bevollmächtigten (den B.) gerichtetes Schreiben vom 12.05.2016 übersandt, in dem er ausgeführt hat, dass er bei B. einen Höllenjob mit einem höchstdotierten Meistergehalt (72.000 EUR Jahreseinkommen) gehabt habe und eine derartige Position nie freiwillig aufgegeben hätte. Er sei im Juli 2003 ins Personalbüro zitiert worden, wobei ihm der Personalleiter ein Formular in die Hand gedrückt habe, mit der Bitte, dieses sofort zu unterschreiben, widrigenfalls würde er jeden Tag bereuen, bei B. nicht unterschrieben zu haben.

Mit weiterem Schreiben vom 01.12.2016 hat der Kläger vorgetragen, dass es aufgrund sich stetig verändernder Arbeitsbedingungen einhergehend mit stetig anwachsender Komplexität des ihm als Produktionsmeister übertragenen Aufgabenbereichs und verbunden mit den wachsenden Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit Mitte der 1990er Jahre bei ihm - damals erst 47-Jährigem - zunehmend zu Fehlleistungen mit Beeinträchtigung der betrieblichen Produktionsabläufe bei Verrichtung der ihm übertragenen vielfältigen Arbeitsaufgaben gekommen sei. Er sei den an ihn gestellten veränderten betrieblichen Anforderungen immer weniger gerecht geworden. Wiederholte Abmahnungen und die Aberkennung von Vorgesetztenfunktionen seien die Folge gewesen. Insoweit werde auf eine (bereits vorliegende) Arbeitsbestätigung von B. vom 27.04.2004 und eine Aktennotiz vom 07.01.2000 über ein Personalgespräch verwiesen. Zum Beweis dafür, dass die Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit bei B. in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht ab den Jahren 1990 ff. stetig zugenommen hätten und dass es einhergehend mit diesen gesteigerten Arbeitsanforderungen bei ihm regelmäßig zu Leistungsdefiziten am Arbeitsplatz gekommen sei, werde beantragt, von B. die Arbeitsplatzbeschreibungen bezogen auf seinen Arbeitsplatz für die Jahre 12/1977 bis 1989 und 1990 bis 31.07.2003 anzufordern sowie Herrn K. B. (ehemaliger Fertigungsmeister bei B.) als Zeugen zu vernehmen. Zum Nachweis dessen, dass sich die Arbeitsbedingungen deutlich verändert hätten, werde weiter ein Schreiben von B. vom 16.11.1990 über die Festsetzung einer Funktionszulage übersandt. Im Januar 2000 sei ihm in Anbetracht der sich belastungsbedingt nun deutlich offenbarenden Leistungsdefizite eine Bürokraft zur Seite gestellt worden, die jedoch aus betrieblichen Gründen im Jahre 2002 wieder abgezogen worden sei, was gleichbedeutend mit dem Wiederaufleben seiner geistigen und psychischen Überforderung und erneut auftretenden Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gewesen sei. Am 09.03.2003 habe dann ein Personalgespräch mit dem Leiter der Personalabteilung, Herrn K., stattgefunden. Im Verlauf dieses Gesprächs sei ihm im Beisein des vorgesetzten Gruppenleiters, Herrn R., die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei B. nahegelegt worden. Dies mit deutlichem Hinweis darauf, dass arbeitgeberseitig nunmehr keine Bereitschaft mehr vorhanden sei, die den betrieblichen Interessen nicht genügende Arbeitsleistung noch längerfristig zu tolerieren. Ihm sei sehr deutlich gemacht worden, dass er - sollte er der ihm angebotenen Altersteilzeitregelung nicht zustimmen - jeden weiteren Tag, den er bei B. als Arbeitnehmer länger als ihm vorgeschlagen verbringen werde, sicherlich bereuen werde. Insoweit werde auch auf seine E-Mail an den Betriebsrat W. L. vom 12.05.2003 verwiesen. Wesentlich ursächlich für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages seien die anerkannten Schädigungsfolgen. Zum Beweis dessen, dass die anerkannten Schädigungsfolgen die wesentliche Ursache für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die daraus resultierenden Leistungsdefizite bei der Verrichtung seiner Arbeit gewesen seien, werde beantragt, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen. Wegen des - schädigungsfolgenbedingten - Abschlusses des Altersteilzeitvertrages habe er ab Beginn der Altersteilzeit (08/2003) deutliche Einkommenseinbußen erlitten; insoweit werde u.a. auf die beigefügte Aufstellung der Monatseinkommen und den beigefügten Versicherungsverlauf der DRV Bund vom 04.06.2008 verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.02.2010 und den Bescheid vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.08.2003 Berufsschadensausgleich zu gewähren.

Der Kläger stellt ferner die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 01.12.2016.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der beigezogenen WDB-Akte der Beklagten, der beigezogenen SVG-Akten und Regress-Akte des Zentrum Bayern Familie und Soziales, der vom SG Landshut beigezogenen Akten S 9 V 8/97, S 9 V 14/03, S 9 VS 14/03, S 15 VS 20/05, S 15 VS 11/08 und der Akten des LSG L 15 VS 24/07, L 5 SF 65/09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Seit dem 01.01.2015 ist die jetzige Beklagte - die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Verteidigung, diese vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - wegen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund vom 15.07.2013 (BGBl. I, S. 2416) passiv legitimiert. Insoweit ist auf Beklagtenseiten kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel eingetreten.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008, mit dem der Antrag auf Gewährung von BSA abgelehnt worden ist, abgewiesen. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen BSA, weil er keinen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten hat.

Der Senat macht von der Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des SG im angefochtenen Urteil folgt. Ergänzend ist das Folgende auszuführen.

Nach § 30 Abs. 3 BVG i.V.m. § 80 SVG (in der seit April 2006 - Antragstellung - bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG geltenden Fassungen, weil nach dem Grundsatz des intertemporalen Rechts (vgl. dazu BSG Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, juris Rn. 42 f. m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.04.2012, L 15 VS 2/06, juris Rn. 45, 50), dass eine Rechtsänderung auch bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Sachverhalte erfasst, soweit keine besondere Übergangsregelung vorhanden ist, der Fall zeitabschnittsbezogen anhand sämtlicher Gesetzesfassungen zu prüfen ist, die sich seit dem ersten Entstehen des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich in Kraft befunden haben, so dass vorliegend sämtliche - wegen der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 BVG allerdings nur bis zum 30.06.2011 - Gesetzesfassungen seit dem 13.04.2006 zu berücksichtigen sind) erhält ein rentenberechtigter Beschädigter, dessen Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten (bzw. in den ab dem 21.12.2007 geltenden Fassungen: "des auf volle Euro aufgerundeten") Einkommensverlustes (§ 30 Abs. 4 BVG) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG. Den Einkommensverlust definiert § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Dabei errechnet sich das Vergleichseinkommen gemäß § 30 Abs. 5 S. 1 BVG nach den Sätzen 2-6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Das Gesetz fordert damit eine Prognose des wahrscheinlich nach der Schädigung eingetretenen weiteren Berufsweges unter Berücksichtigung aller bis dahin erkennbar gewordenen einschlägigen Gesichtspunkte. Nach § 30 Abs. 14 Buchst. a BVG ist die Bundesregierung u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist mit dem Erlass der Berufsschadensausgleichsverordnung Gebrauch gemacht worden.

Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Einkommensverlust (§ 30 Abs. 4 Satz 3 BVG). Wer also in der Vergangenheit zeitweise schädigungsbedingte Einkommenseinbußen hatte, die über niedrigere Rentenversicherungsbeiträge zu Lücken im Versicherungsverlauf und damit zu einer niedrigeren Rente geführt haben, erhält insoweit einen so genannten Renten-BSA (siehe dazu auch Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 30 BVG Rn. 47). Wenn die Zeiten schädigungsbedingt geminderten Einkommens dagegen mehr als die Hälfte des Erwerbslebens ausgemacht haben, bleibt es bei der Anwendung des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG (vgl. Dau a.a.O.). Neben der Einkommens- bzw. Rentenminderung bedarf es daher einer schädigungsbedingten Verursachung, die mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung vorliegen muss (vgl. dazu v.a. BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 9a V 1/05 R, juris Rn. 37, wonach der Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem beruflichen Schaden nach § 30 Abs. 3 BVG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist, wie der haftungsbegründenden und -ausfüllenden Kausalität). (Hinreichende) Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84, juris; BSG, Urteil vom 26.06.1985, 9a RVi 3/83, juris; BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 4/84, juris; BSG, Urteil vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80, juris; BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R, juris; BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 38). Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 38). Wie auch sonst im Versorgungsrecht gilt zudem die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 37; siehe zum Ganzen auch BayLSG, Urteil vom 31.07.2012, L 15 VJ 9/09, juris Rn. 34 ff.). Im Rahmen der Kausalität ist eine Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn sie wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.

In einer neueren Entscheidung (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, juris) hat das BSG dies für den Fall, dass mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen haben, dahingehend präzisiert, dass diese rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen sind, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs "annähernd gleichwertig" sind. Danach ist, wenn neben einer durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen haben, die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge dieser durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen.

Sowohl für die Anwendung des BSA nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als auch des Renten-BSA nach § 30 Abs. 4 Sätze 3 BVG bedarf es damit eines - im Sinne obiger Wahrscheinlichkeit anzunehmenden - schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. einer schädigungsbedingt geminderten Rente, woran es hier fehlt. Der berufliche Werdegang des Klägers lässt eine schädigungsbedingte Beeinträchtigung nicht erkennen. Dieser Werdegang stellt sich wie folgt dar: Der Kläger besitzt die mittlere Reife. Ab 1965 absolvierte er eine Lehre als Textilfacharbeiter im elterlichen Betrieb, die er auch abschloss. Dem folgten (bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr ab dem 01.04.1968) diverse Praktika in verschiedenen Betrieben. Nach seiner Bundeswehrzeit wollte der Kläger eigentlich seinen Textiltechniker machen, arbeitete dann allerdings ohne einen solchen Titel bis 1971 im elterlichen Betrieb mit. Wegen des zu geringen Verdienstes schied er aus dem elterlichen Betrieb aus und arbeitete zunächst bis zum 31.12.1971 als LKW-Fahrer auf Baustellen. Danach war er arbeitslos und begann ab dem 01.04.1973 eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker bei O ... Die Berufsschule schloss er als Klassenbester, die Gesellenprüfung legte er insgesamt als Bezirksbester ab. Auch die Meisterprüfung machte er noch bei O ... Insgesamt war er sechs Jahre in diesem Betrieb tätig. Im September 1977 wechselte er zur Firma S., zum 27.12.1977 dann zu B ... Er arbeitete zunächst sechs Jahre als Lackierer bei B ... 1984 wurde er innerbetrieblich als Fertigungsmeister im Angestelltenverhältnis übernommen. 1985 wurde im neu eröffneten B.-Werk ein Spezialist für Komplettabdichtung gebraucht, weswegen er mit seinem damaligen Chef nach R-Stadt ging. Ab dem 01.01.1988 bis zu seinem Ausscheiden war er bei B. in A-Stadt (als Produktionsmeister) tätig. Daneben baute sich der Kläger 1989 zuhause in seiner Garage eine komplette Lackiererei auf. Diesbezüglich bekam er auch Aufträge von B., wenn es darum ging, innovative Verfahren außerhalb des vorgeschriebenen Prozesses auszuprobieren. Dabei wurde der Kläger gesondert von B. bezahlt. Soweit der Kläger später vorgetragen hat, dass sein beruflicher Werdegang auf ein Studium ausgelegt gewesen sei, widerspricht dies dem dargestellten Werdegang und den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.02.2010 - ausweislich der Sitzungsniederschrift - vom Kläger selbst gemachten Angaben, wonach eine Ausbildung zum Ingenieur zu langwierig gewesen wäre und man einen solchen Titel im elterlichen Betrieb nicht gebraucht habe.

Auch für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfolgte Einkommensminderung sind nicht die Schädigungsfolgen ursächlich im Sinne der oben dargestellten Grundsätze. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine diesbezügliche Ursächlichkeit sprechen. Vielmehr sprechen die gesamten Umstände des vorliegenden Falles dafür, dass für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages betriebliche Gründe ursächlich waren, insbesondere eine seitens des Arbeitergebers durchgeführte Umstrukturierung. In diesem Zusammenhang belegt ein Schreiben des Arbeitgebers vom 23.01.2007 an die Versorgungsverwaltung, dass ca. 85 % der Mitarbeiter die Möglichkeit der Altersteilzeit in Anspruch genommen haben. Mit seinem Schreiben vom 26.05.2016 hat der Kläger im Ergebnis selbst eingeräumt, dass man ihn bei B. "loswerden" wollte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass sein damals neuer Chef, Herr R., ein ehemaliger Praktikant des Klägers, ihn loswerden wollte. Der Kläger berichtete unter anderem von in diese Richtung gehenden Eindrücken aus einem Personalgespräch zwischen ihm, Herrn K. und Herrn R ... Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Termin am 19.02.2010 zeigt, dass schädigungsunabhängige Gründe für seinen Wechsel in die Altersteilzeit ausschlaggebend waren. So hat der Kläger zur Überzeugung des Senats bis zu seinem Wechsel in die Altersteilzeit zumindest ordnungsgemäße Arbeitsleistungen erbracht. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Klägers selbst, der ausgeführt hat, er habe für B. wertvolle Arbeit geleistet, sein früherer Gruppenleiter habe gemeint, er brauche seine Arbeit als Innovator; zudem sei er häufig geholt worden, wenn es gebrannt habe und habe insoweit sogar unter Zeitdruck seine Arbeit deutlich vor Ablauf der gesetzten Frist erledigen können. Weiter sei er von B. als Führungskraft immer sehr gut beurteilt worden; im Schreiben vom 26.11.2016 hat er dies dahingehend präzisiert, dass alle seine Leistungsbeurteilungen bei 95 % der zu erreichenden Punkte gelegen hätten und es 100 % nach Aussagen seiner Chefs nicht gäbe. Dass der Kläger nicht nur in der Vergangenheit (1994) sondern auch später noch (2001 bzw. 2002) Leistungsbeurteilungen erhalten hat, die den Anforderungen nicht nur in vollem Umfang entsprochen, sondern diese sogar erheblich übertroffen haben, was jeweils zu der Gewährung einer Leistungszulage geführt hat, hat er weiter durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beurteilungen selbst belegt. Dass die Schädigungsfolgen bis 2003 überhaupt kein Thema gewesen sind, hat der Kläger gegenüber dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dass der Abschluss des Altersteilzeitvertrages betriebliche Gründe hat und nicht schädigungsbedingt erfolgt ist, verdeutlichen auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 26.11.2016, die im Ergebnis zeigen, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, als Herr R. sein Chef geworden ist, erfolgreich gearbeitet hat. Ferner belegt das Schreiben, dass die durch geänderte Arbeitsbedingungen anfallenden Aufgaben alle betroffenen Meister vor Probleme gestellt haben; auch dies zeigt, dass diesbezügliche Probleme des Klägers nicht mit den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung zusammenhängen. Der Senat unterstellt insofern als wahr, dass sich die Arbeitsanforderungen seit Beginn seiner Tätigkeit bei B. im Jahr 1977 tatsächlich wie vom Kläger behauptet geändert haben. Soweit der Kläger nun nicht mehr genügende Arbeitsleistungen als Grund für den Wechsel in die Altersteilzeit in den Vordergrund stellt, setzt er sich in nicht nachvollziehbarer und damit in nicht überzeugender Weise in Widerspruch zu den dargestellten früheren Ausführungen.

Der Arbeitsbestätigung von B. vom 27.04.2004 kommt kein Beweiswert zu, der die dargestellten Gesichtspunkte entkräften und zu einer anderen Einschätzung des Senats führen könnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass der dort genannte Entzug der disziplinarischen Verantwortung des Klägers für seine Mitarbeiter Anfang 2004 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Altersteilzeitvertrag schon abgeschlossen war. Der Inhalt der sogenannten Arbeitsbestätigung vermag aber insgesamt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Arbeitsleistungen des Klägers nicht zu überzeugen. Eine andere Beurteilung der Kausalität resultiert auch nicht aus dem weiteren Berufungsvorbringen im Schreiben vom 01.12.2016. Die dort genannten wiederholten Abmahnungen sind nicht belegt. Vorgelegt worden ist lediglich eine - bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte - Abmahnung vom 07.01.2000. Dazu hat der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung vor dem SG in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass es sich dabei nur um eine pro-forma-Abmahnung gehandelt habe. Insgesamt hält der Senat die Schädigungsfolgen nicht für ursächlich für die Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfahrene Einkommensminderung, so dass dem Kläger mangels schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. schädigungsbedingt geminderter Rente kein BSA zusteht.

Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt sich nichts Anderes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 7/90 Juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 13.05.1987, 9a RV 12/85, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 27.10.1982, 9a RV 5/82, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 09.07.1980, 9 RV 5/80, juris Rn. 13 ff.). Der danach möglichen nachträglichen Beachtung eines Berufsschadens steht schon entgegen, dass es vorliegend an der - auch für die insofern in Betracht kommenden Fallgruppen zu fordernden - schädigungsbedingten Minderung fehlt (siehe dazu BSG, Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 7/90, juris Rn. 15 f.). Ferner müssen nach der genannten Rechtsprechung des BSG Versorgungsberechtigte nach Kräften bei der Minderung der finanziellen Last des Staates durch die Folgen der Schädigung mitwirken (so auch BSG, Urteil vom 27.10.1982, 9a RV 5/82, juris Rn. 14). Auch daran fehlt es hier, weil - wie ausgeführt - die über viele Jahre erfolgreich ausgeübte (höherwertige) berufliche Tätigkeit aus schädigungsunabhängigen Gründen aufgegeben wurde.

Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich ferner nicht aus der weiteren Rechtsprechung des BSG, das bzgl. der Frage der Kausalität hinsichtlich des schädigungsbedingten Ausscheidens eine Beweiserleichterung für die Fälle annimmt, in denen Schwerbeschädigte mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheiden und vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2006, B 9a V 6/05 R, juris; BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 9a V 1/05 R, juris; BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 V 11/99 R, juris; BSG, Urteil vom 10.05.1994, 9 RV 14/93, juris; BSG, Urteil vom 20.05.1992, 9a RV 24/91, juris; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 24/89, juris; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 20/89; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 3/89, juris; BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RV 31/88, juris; BSG, Urteil vom 04.07.1989, 9 RV 16/88, juris; BSG, Urteil vom 24.11.1988, 9 RV 3/88, juris; siehe dazu auch die - teilweise kritischen - Stimmen in der Literatur: Kunze, VersorgVerw 1993, 66; Niepel, VersorgVerw 1993, 3; SchR., SGb 1991, 449; Hoffman, VersorgVerw 1991, 71; Frank, VersorgVerw 1991, 52). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Kläger hier nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine frühere Altersrente in Anspruch genommen hat, sondern bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit vereinbart hat. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht alleine wegen der Schädigungsfolgen schwerbeschädigt (vgl. § 31 Abs. 2 BVG, wonach das erst bei einem Grad der Schädigungsfolgen - vormals MdE - von 50 der Fall wäre). Den Beweisanträgen des Klägers musste der Senat nicht nachkommen. Ein Gutachten nach § 106 SGG war nicht einzuholen, weil - wie ausgeführt - nichtmedizinische Gründe für die Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages maßgeblich waren. Die Behauptung des Klägers, dass sich die Arbeitsanforderungen seit Beginn der Tätigkeit des Klägers bei B. im Jahr 1977 tatsächlich geändert haben, hat der Senat - wie bereits ausgeführt - als wahr unterstellt. Die vom Kläger angebotene Beiziehung der Arbeitsplatzbeschreibungen war deshalb ebenso wenig geboten wie eine Zeugeneinvernahme des K. B. (ehemaliger Fertigungsmeister bei B.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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