L 7 SO 1062/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 6783/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1062/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1. Januar 2017 streitig.

Der 1944 in A. (Ägypten) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und bezog ab Mai 1999 ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 26. November 2009 zeitweilig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch das Jobcenter S ... Seit 1. Dezember 2009 bezieht der Kläger durch die Beklagte ergänzend zu seiner Regelaltersrente (ab Juli 2014 168,03 EUR, ab Januar 2015 167,47 EUR, ab März 2015 168,03 EUR, ab Juli 2015 171,56 EUR, an Januar 2016 170,98 EUR, ab Juli 2016 178,24 EUR und ab Januar 2017 177,85 EUR) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, wobei die Beklagte den Regelbedarf und die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten (Nutzungsgeld und Abschlag für Heizgas) berücksichtigt.

Der Kläger bewohnte bis zu seiner Zwangsräumung am 16. September 2015 die Zwei-Zimmer-Wohnung X-Straße in S. (43,58 m²). Zum 17. September 2015 wurde dem Kläger eine Fürsorgeunterkunft am X-Platz in S. zugewiesen und ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 219,11 EUR (für September 2015 anteilig 102,25 EUR, ab Dezember 2016 monatlich 223,11 EUR (Nutzungsgebühr 187,11 EUR + laufende Nebenkosten 36,00 EUR)) festgesetzt. Die Fürsorgeunterkunft, die aus einem Zimmer (24,3 m²), einer Küche, einem WC und einem Flur besteht, ist mit einem Gasofen ausgestattet, die Küche verfügt über einen Spültisch mit Unterbau. Für Heizgas war an das Energieversorgungsunternehmen EnBW ab Oktober 2015 eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 15,00 EUR und ab August 2016 von 42,00 EUR zu erbringen. Eine Nachzahlung für Heizgas aus der Jahresabrechnung der EnBW vom 27. Juli 2016 übernahm die Beklagte (vgl. Schreiben vom 15. August 2016).

Die am 30. November 2015 durch den Kläger zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage u.a. auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 hatte keinen Erfolg (SG, Gerichtsbescheid vom 24. März 2016 - S 16 SO 6473/15 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1290/16 -). Der Senat führte dazu aus, dass die Klage unbegründet sei, weil ihm für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 kein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zustehe.

Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistung (bestandskräftiger Bescheid vom 16. Dezember 2015 monatlich 466,55 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 219,11 EUR + Heizkosten 15,00 EUR - Altersruhegeld 171,56 EUR); Änderungsbescheid vom 28. Juni 2016, mit Widerspruch vom 8. Juli 2016 (Schreiben vom 7. Juli 2016) angefochten, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 monatlich 459,87 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 219,11 EUR + Heizkosten 15,00 EUR - Altersruhegeld 178,24 EUR); Änderungsbescheid vom 15. August 2016 zusätzliche Leistung in Höhe von 261,48 EUR für August 2016 (Nachzahlung Jahresabrechnung der EnBW vom 27. Juli 2016) sowie für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 monatlich 486,87 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 219,11 EUR + Heizkosten 42,00 EUR - Altersruhegeld 178,24 EUR); Änderungsbescheid vom 22. November 2016 für Dezember 2016 464,04 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 223,11 EUR - Altersruhegeld 178,24 EUR); Änderungsbescheid vom 12. Januar 2017 für Dezember 2016 506,04 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 223,11 EUR + Nebenkostennachzahlung 15,17 EUR + Heizkosten 42,00 EUR - Altersruhegeld 178,24 EUR)).

Am 10. November 2016 beantragte der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2017 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In dem Änderungsbescheid vom 22. November 2016 betreffend Grundsicherungsleistungen für Dezember 2016 kündigte die Beklagte an, dass er für Leistungen ab 1. Januar 2017 einen gesonderten Bescheid erhalten werde.

Der Kläger begehrt in einem weiteren Rechtsstreit die (darlehensweise) Übernahme der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer, die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR sowie die Gewährung einer Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine) (SG, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2017 - S 7 SO 5909/16 -; Berufungsverfahren anhängig beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 SO 922/17). Während des Verfahrens S 7 SO 5909/16 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen Elektroherd, einen Kühlschrank, eine Waschmaschine und einen Schrank mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 abgelehnt. Dagegen hat der Kläger am 5. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt (Schreiben vom "04.11.2016") und an die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2017 erinnert.

Am 7. Dezember 2016 hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 7 SO 6783/16) und beantragt "durchs Urtels f Recht zu erkennen: 1. Die Bkl wird verurteilt, resp verpflichtet, mir Weiterbewilligung der Leistung ab 01.01.17 wie die geforderten Forderungen zu gewähren. 2. Die Rechtsstreitsskosten trage die Bkl". Zur Begründung hat der Kläger Folgendes ausgeführt: "Lt Bescheid v. 16.12.15 gewährte mir die Bkl der verfassungsrechtlich garantierten Leistung (Grundsicherung) zur Sicherung des Lebensuntrhalts. Da die Lestung am 31.12.16 endete, u im Gegenzug sich in meinen persönlichen & wirtschaftlichen Verhältnissen aktenkundig nichts geändert habe, beantragte ich folgerichtig ordnungsgemäß rechtzeitig am 09.11.16 die Weiterbewilligung sowie die mir gleichwohl - da die Leistung selbst keineswegs aus eigenen Kräften augenscheinlich - nur noch nach Angaben der Bkl -, gedckt ist, verfassungsgemäß garantierten Forderungen der körperlichen Unversehrtheit, nach dem Rechtsstaatsprinzip, des Gleichheitsgebots ua. Dennoch kam es im Folgenden, sodaß dies seitens der Bkl am 01.12.16 UNBEGründeT abgelehnt wurde. Auf WIDERSPRUCH v. 04.12,16 reagierte die BKL erneut lt Bescheid v. 05.12.16 ablehnend. Da die Weiterbewilligung mangels Begründung etwa anhand v Belegen, jedenfalls verfassungsrechtllich das Exsistensminimum garantiert ist, im Gegenzug selbst dieses Leistun erscheint u dies sei dem SG bewusst nog weder gedeckt noch selbst bei Gewährung sowie aus eigenen Kräften dies gedeckt wird, sei dies "durchaus lachhaft", eher könne v keinem Kind auf der Str abgenommen werden, der Vortrag der Bkl sei in allen Punkten unsubstantiiert, jedenfalls Beweise würden nicht eingerten, sind auch nicht ersichtlich, ist mir die Weiterbewilligung wie geforderten Unterlagen lt Antrag nach § 86b SGG bis "13.12.16" zu gewähren. Es kann dahingestellt bleiben, daß es sich laut Restbetrag v 2000; - EUR der Zahnimplantaten um eines verfassungsrechtlich garantierten Darlehens, das der körperlichen Unversehrtheit u im Gegenzug zurückgezahlt wird, nach dem Gleichheitsgebot "dringend erforderlich; ist, jenseits verkennt das Gericht selbst die Tatsache, daß ich weder über Internet zu recherchieren verfüge noch die Fahrt nach Soltudestr. kostenlos is noch noch mit 108,- EUR ein Bett mit Ausstattungen zu besorgen ist noch weder Eisschrank & Kochherd nicht nebenlotwendig sind, f die verdorbenen Lebensmittel u die erneut gekauften habe die LHS mir zu ersetzen, noch ein Handwerker nach Wolfbusch mit Auto um eine Birne zu installieren - schon gar nicht das Geld vorhanden ist - ohne Vorschuss v 300 - EUR noch eine Kochplatte ausreichen noch mangelsa Anordnungsgrund-Anspruch noch von abgewartet werden müsse u ohne Anfrage entschieden wird noch von sonstigen unverschämten Unterstellungen die Rede sein sollte. Daß über die dem Gericht vorgelegten Bilder über die ein.aufgebrochen Keller verschwiegen wurde, im Gegenzug gepfändet wurde, dafür aber die zuständige StA zuständig."

Mit Bescheid vom 12. Januar 2017 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 dem Kläger Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 496,26 EUR (Regelbedarf 409,00 EUR + Nutzungsgebühr 187,11 EUR + Heizkosten 42,00 EUR + laufende Nebenkosten/Nutzungsgebühr 36,00 EUR - Altersruhegeld 177,85 EUR). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23. Januar 2017 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, die gewährten Leistungen erfüllten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht. Ihm sei ein "Monatl Einkommen v 600,- EUR auf der Hand nach Abzüge" zu gewähren. "Die Armutsgrenze sei längst überrschritten".

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat mit Schreiben vom 17. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Leistung für Januar 2017 überwiesen worden sei und ihm nun Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 mit Bescheid vom 12. Januar 2017 bewilligt worden seien.

Dieses Schreiben ist dem Kläger mit Verfügung vom 19. Januar 2017 durch das SG weitergeleitet worden mit dem Hinweis, dass sich das Weiterbewilligungsbegehren erledigt haben dürfte. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 hat das SG darauf hingewiesen, dass es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, und den Kläger gebeten, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2017 (Eingang beim SG am 20. Februar 2017) hat der Kläger wie folgt Stellung genommen: "nachdem mein Tatsachenvortrag bislang u innerhalb der zuhinterst gesetzten Frist bis 17.02.17 v Bkl nicht angegriffen wurde, Ausführungen samt & sämtlich v Gericht stammen, nichtig u damit auch UNWIRKSAM sind, bestritten wurde alle allerdiungs nichts, ist auch nicht ersichtlich, war davon auszugehen, daß keine Einwendungen erhoben worden sind, bedutete dies den Verlust des Verfahrens u habe das Gericht unverzüglich eine Grundsatzentscheidung antragsgemäß lt Klageschrift der Höhe nach zu meinen Gunsten bis "22.02.17" ergehen zu lassen. Mangels Bestreitens ist die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheidungsreif; sodaß weder v Erledigung noch mangels Rechtschutzbedürfnisses noch vorm 05.03.17 zu entscheiden ist noch mangels Rüge noch v sonstigen unverschämten Unterstellungen die Rede sein sollte".

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2017, dem Kläger am 9. März 2017 zugestellt, abgewiesen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mittlerweile unzulässig. Mit Erlass des Bescheides vom 12. Januar 2017 sei selbst für den Fall, dass zuvor im Dezember 2016 die Voraussetzungen einer Untätigkeit vorgelegen haben sollten, Erledigung eingetreten. Der Kläger erhalte die von ihm begehrten Leistungen. Die Klage wäre auch sonst unzulässig. Da die Gewährung einer grundsätzlich höheren Regelleistung bereits unter dem Aktenzeichen S 7 SO 5909/16 rechtshängig sei, dürfte einer Klage auf eine höhere Regelleistung doppelte Rechtshängigkeit entgegen zu halten sein. Im Übrigen sei auch die Leistungshöhe nicht zu beanstanden.

Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 9. März 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, die er wie folgt begründet hat: "fand ich abrupt dem oe Bescheid am 09.03.17 in meinem Briefkasten vor verfristet u damit auch OBSOLET GEGENSTANDSLOS ist. Das Gericht war nicht gehindert, eher verpflichtet - auch in einer knappen Begründung etwas was überhaupt einer Entscheidung u im Hinblick auf das dem Gericht zu hinterst vorgelegten Schreibens v 19.02.17 nach Art 103 1, 101 1 S 2 GG entgegenstünde mitzuteilen - , was nicht geschieht, nachdem mein Tatsachenvortrag in den Sachen Forderung v 750,- EUR rückwirkend seit Klageerhebungen u innerhalb der gesetzten Frist bis 22.02.17 weder v Gericht noch der Bkl angegriffen wurde, schon gar nicht in Abrede gestellt wurde, war davon auszugehen, daß keine Einwendungen erhoben worden sind u hatte das SG v d Richtigkeit dieses Vortrages/Behauptung der gegnerischen Seite/auszugehen u unverzüglich eine Grundsatzentscheidung zu meinen Gunsten mangels Bestreitens ergehen zu lassen, was - zu Gunsten einer Partei - , nicht geschieht. Danach ist der Bescheid sittenwidrig nichtig u damit auch v Anfang an UNWIRKSAM ist. Demzufolge habe das LSG dafür Sorge zu tragen, daß mir die geforderten Leistung antragsgemäß bis "14.03.17" mangels Bestreitens gewährt wird. Bestritten wurde allerdings nicht, ist auch nicht ersichtlich, nur noch Angaben des Sachbeasrbeiters - zwar sogar verfristet u damit NICHTIG. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts; durch erfolgsorientierte, über dem Wortlaut einer anwaltlich verfassten Klageschrift hinaus gehender Auslegung den Weg f ein Obsiegen. Einem obsiegenden Urteil zu erlangen, zu ebenem, was geschieht, u damit NICHTIG. Es kann dahin gestellt bleiben, daß der Sachbearbeiter nur noch meine Forderungen wiederholt, greift diese Unterlast zu Gunsten einer Partei an u damit ist die Sache beendet. Daß ich zur Unterschrift unter Dokumenten, die ich inhaltlich nicht verstanden habe, die GS sei jedoch automatisch im Alter weiter zu bewilligen. Es känne auch nicht ändern, bewogen wurde, dafür ist aber die zuständige StA nach § 263 StGB zuständig. IÜ gehe aus Sozialgestzen nicht hervor, daß abgewartet werden müsse. Abwarten känne ein Unternehmer u nicht ein Rentner. Das Abrutschen in die Armutsflalle war auf das Verhalten des SG wie der Bkl zurückzuführen. Wäre ich ordnungsgemäß rechtszeitig beraten, wäre ich in der Lage, Eisschrank ua, Handwerkerrechnung ua. selbst zu begleichen u dies sei dem LSG bewusst. Kraft des Rechts - u verfassungswidrigen Verhaltens der Beteiligten könne eine Bierne nicht installiert werden, weil ein Handwerker ohne Vorschuss von 300;- EUR mit Auto nach "Wolfsbusch" zu kommen nicht vorzufinden wäre u dies sei dem LSG gleichwohl bewusst. Da die Armutsgrenze seit alters überschritten wurde, ist der Betrag v 750;- EUR mir unverzüglich innerhalb der gesetzten Frist rückwirkend zu gewähren. Es kann dahin gestellt bleiben u im Hinblick auf die steigerten Raten/Lebensunterhaltskosten/rational zur Abwendungen zur Teilnahme an der Gesellschaft, "nicht viel" ist. Das Gericht möge darlegen, wie könne man sich Ein Strom- u Gasabschlag v 197;- EUR; Fahrkarten, Handwekerrechnungen, ein Reciver f TV; Kühlschrank, Kleiderschrank, Kochherd, Bett mit Ausstattungen, Darlehen f Ausweis & Pass & Bett ua lmit monatl Einkommen v etwa 200;- EUR leisten. Bestritten wurde allerdings nicht und damit entscheidungsreif."

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 u.a. den klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 2017 zurückgewiesen. Dem Kläger stehe für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 kein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen zu.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheids des SG.

Der Senat hat das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Klägers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen von monatlich 750,00 EUR für die Zeit ab 1. Januar 2017 durch Beschluss vom 31. Mai 2017 abgelehnt (L 7 SO 1984/17 ER).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 23. Mai 2017 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

2. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

3. Gegenstand des Klageverfahrens bildete - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - ursprünglich das Begehren des Klägers auf Bescheidung seines Antrages vom 10. November 2016 auf (Weiter-)Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Januar 2017 im Wege einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG. Denn der Kläger hatte mit seiner Klageschrift vom 7. Dezember 2016 die (Weiter )Bewilligung der Grundsicherungsleistungen verlangt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 7. Dezember 2016 die Beklagte über den Grundsicherungsantrag für die Zeit ab 1. Januar 2017 noch nicht entschieden hatte (vgl. auch den Hinweis der Beklagten in ihrem Bescheid vom 22. November 2016). Der vom Kläger erwähnte Bescheid vom "01.12.2016" regelt nicht die Ablehnung laufender Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2017, sondern die Ablehnung einer Möbelbeihilfe (Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine, Schrank). Die Untätigkeitsklage betreffend den Grundsicherungsantrag vom 10. November 2016 ist nach Erlass des begehrten Bescheids vom 12. Januar 2017, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bewilligt hat, unzulässig, sie hat sich in der Hauptsache erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rdnr. 23). Der Kläger hat auf Verfügung des SG vom 14. Februar 2017 am 20. Februar 2017 (Schreiben vom 19. Februar 2017) seine Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 55 SGG) betreffend den Bescheid vom 12. Januar 2017, den er im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. § 84 SGG) mit seinem Widerspruch vom 23. Januar 2017 angefochten hat, umgestellt (BSG, a.a.O. Rdnr. 24; Beschluss vom 4. November 2009 - B 8 SO 38/09 B - juris Rdnr. 6; Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 28/05 R - BSGE 97, 133 - juris Rdnr. 19; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 10b; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 22) und nunmehr höhere Grundsicherungsleistungen - beziffert mit monatlich 750,00 EUR - für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 begehrt. Dies folgt aus dem Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2017, in dem er (noch) hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er seine Klage fortführt und nun höhere Leistungen begehrt. Auch in der Berufungsschrift vom 9. März 2017 macht er unmissverständlich monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 750,00 EUR geltend.

Der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt ihrer Umstellung das erforderliche Vorverfahren (§ 78 SGG) noch nicht stattgefunden hatte. Mittlerweile hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 den klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet mithin der Bescheid vom 12. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 (§ 95 SGG).

4. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zwar ist das SG zu Unrecht im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit S 7 SO 5909/16 (nunmehr L 7 SO 922/17) davon ausgegangen, dass der Kläger "die Sache", nämlich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage betreffend den Bescheid vom 12. Januar 2017 und Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, bereits im Verfahren S 7 SO 5909/16 anhängig gemacht habe und der erneuten Klage das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegenstehe (§§ 202 SGG, 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Denn dort hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2017 u.a. den Änderungsbescheid vom 28. Juni 2016 betreffend Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 überprüft sowie über einen Anspruch des Klägers auf höhere Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 entschieden. Über Grundsicherungsleistungen betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 hat es nicht entschieden, entsprechende Ansprüche waren und sind nicht Gegenstand des Verfahrens S 7 SO 5909/16 (nunmehr L 7 SO 922/17) (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 922/17). Insbesondere ist der Bescheid vom 12. Januar 2017 (Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017) nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des dortigen Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 14/15 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 8 SO 14/14 R - juris Rdnr. 11).

Jedoch ist der Bescheid vom 12. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

Die Beklagte hat den nach den gesetzlichen Vorgaben anzusetzenden Bedarf des Klägers (vgl. § 42 SGB XII) zutreffend berechnet (Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 409,00 EUR; tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung 265,11 EUR (Nutzungsgebühr 187,11 EUR + laufende Nebenkosten 36,00 EUR + Heizkosten 42,00 EUR)) und davon das ihm monatlich zufließende Renteneinkommen in Höhe von 177,85 EUR abgesetzt. Weitere Bedarfe hat der Kläger nicht geltend gemacht; auch sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die auf den Kläger entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig in ihre Bedarfsberechnung eingestellt. Bedarfe für Haushaltsenergie - mit Ausnahme der auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile - sind vom Regelbedarf umfasst (§ 27a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Der Kläger macht - soweit erkennbar - einen höheren Regelbedarf aus verfassungsrechtlichen Gründen geltend. Der Senat sieht den nach den normativen Vorgaben der §§ 42 Nr. 1, 27a Abs. 3, 28 SGB XII für den Kläger maßgeblichen Regelbedarf von monatlich 409,00 EUR zur Sicherstellung seines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend an. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem grundlegenden Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rdnr. 152) den dort zur Überprüfung gestellten Betrag der Regelleistung von monatlich 345,00 EUR unter Berufung auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (3. Aufl. 2008) und die Anlehnung an die Regelsätze des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes nicht als evident verfassungswidrig angesehen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) hat das BVerfG entschieden, dass die Leistungen nicht evident unzureichend festgesetzt sind, die Vorgaben für die Bestimmung der Leistungshöhe den Anforderungen an eine sachangemessene Berechnung der Leistungshöhe genügen und die Vorgaben für die Fortschreibung des Regelbedarfs mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. ferner z.B. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rdnrn. 40 ff.; BSG, Urteile vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 - und B 14 AS 189/11 R; Urteile vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R -).

Schließlich führt die - stereotyp immer wieder vorgetragene - Auffassung des Klägers, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihm schon deshalb zu, weil die Beklagte nicht rechtzeitig seinen Tatsachenvortrag bestritten habe und die Sache mangels Bestreitens entscheidungsreif sei, nicht - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 2016 (L 7 SO 1290/16) im Einzelnen ausgeführt hat - zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger verkennt, dass die von ihm in Bezug genommenen zivilprozessualen Normen im hiesigen sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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