Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 518/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 454/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juni 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht den Bescheid über die Bewilligung von Altersrente ab 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 wegen Ruhens der Rente aufgehoben und für Juli bis November 2009 überzahlte Leistungen (Rente und Zuschuss zur Krankenversicherung) i. H. v. 2.549,65 EUR zurückgefordert hat.
Der am ... 1936 geborene Kläger unterlag vom 1. April 1963 bis zum 31. Dezember 2001 der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte als landwirtschaftlicher Unternehmer.
Mit notariell beurkundetem Hofübergabevertrag vom 5. Dezember 2007 hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zum 1. Oktober 2007 sein Hofvermögen im Wege vorwegge-nommener Erbfolge auf seine Tochter Dr. K. B. übertragen und gleichzeitig mit den anderen beiden Töchtern Abfindungsregelungen vereinbart.
Ferner war der Kläger mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der ... GbR in R. vom 9. August 2008 mit Wirkung vom 1. September 2008 aus der Unternehmungsführung mit gleichzeitiger Beendigung seiner Vertretungsvollmacht für die Gesellschaft ausgeschieden. Seine Grundstücksanteile hatte er der ... GbR zur weiteren Bewirtschaftung für die Dauer von neun Jahren vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2017 überlassen. Vorausgegangen war eine auf Anfrage des Klägers mit Schreiben der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland (LAK MOD), bis zum 31. Dezember 2012 Rechtsvorgängerin der Beklagten (vgl. Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Organisation der landwirt-schaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012, BGBl. 2012 I S. 579) vom 8. Juli 2008 erfolgte Erläuterung über die Voraussetzungen für eine Abgabe des Unternehmens, wenn dieses von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich betrieben wird.
Die LAK MOD bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag vom 2. Oktober 2008 mit Bescheid vom 13. März 2009 Regelaltersrente ab dem 1. September 2008 i. H. v. monatlich 464,53 EUR brutto, ab dem 1. Juli 2009 i. H. v. monatlich 476,57 EUR brutto. Ferner gewährte sie ihm mit Bescheid vom 19. März 2009 ab dem 1. September 2008 einen Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung, ab 1. März 2009 laufend i. H. v. monatlich 33,91 EUR, ab dem 1. Juli 2009 i. H. v. monatlich 33,36 EUR.
Am 25. Juni 2009 zeigte der Kläger an, dass die Gründung der ... GbR geplant sei, und bat die LAK MOD um Prüfung und Mitteilung, ob bei einer anderen Gestaltung ein Erhalt seiner Rente möglich sei. Er übersandte am 7. Juli 2009 den Vertragsentwurf über die Errichtung der ... GbR zum 15. Juli 2009 durch ihn selbst, seine Ehefrau und seine Tochter E. B.
In dem schließlich vorgelegten endgültigen Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 2009 haben lediglich der Kläger und seine Tochter E. B. die Gesellschaft " ... GbR" errichtet. Zweck der Gesellschaft ist die Bewirtschaftung des Forstgutes in ..., B., mit einer Größe von zurzeit ca. 130 ha (§ 1). Die Gesellschaft beginnt am 1. Juni 2009 (§ 3). Der Kläger überlässt das in seinem Alleineigentum stehende Forstgut ... der Gesellschaft entgeltlich für mindestens neun Jahre beginnend ab 1. Juni 2009 zur Nutzung. Die Nutzungsüberlassung ist nicht befristet. Die Nutzungsvergütung beträgt jährlich 2.000,- EUR. Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird die Vergütung als Aufwand behandelt. Im Übrigen haben die Gesellschafter folgende Barleistungen zu erbringen: E. B. 4.000,- EUR, D. B. 1.000,- EUR. (§ 5). E. B. ist zu 80 % und D. B. zu 20 % am Vermögen des Unternehmens beteiligt. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung beträgt ebenfalls 80 bzw. 20 % für die Gesellschafter (§ 6). Zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Gesellschafterin E. B. berechtigt und verpflichtet. Der Gesellschafter D. B. ist insbesondere nicht geschäftsführend in der Gesellschaft tätig und verfügt über keine Vertretungsvollmacht (§ 8).
Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die LAK MOD mit, dass sowohl bei der Variante, dass weder der Kläger noch dessen Ehefrau an der Geschäftsführung und Außenvertretung der neugegründeten GbR beteiligt sind, als auch bei der Variante, dass die Gesellschaftsanteile beider Rentenbezieher (des Klägers und seiner Ehefrau) sofort an die Tochter verpach-tet/überlassen würden, ein Ruhenstatbestand für beide Rentenbezieher vorliege.
Auf dem ihm von der LAK MOD zugesandten Fragebogen gab der Kläger an, noch Eigentümer der Forstfläche zu sein und diese seit 1. Juni 2009 an die ... GbR verpachtet zu haben. Die weiteren land- oder forstwirtschaftlichen Flächen (Gemarkung R., Acker und Forst) habe er seit dem 1. August 2008 an die ... GbR verpachtet.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 teilte die LAK MOD mit, dass in Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialdatenschutz und Sozialverwal-tungsverfahren - SGB X) beabsichtigt sei, den Bewilligungsbescheid der Altersrente mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Rentenzahlung mit Ablauf des 1. Juli 2009 entfalle. In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger sei seit dem 1. Juni 2009 an der ... GbR und damit an einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt, dass die Mindestgröße übersteige. Die ... GbR bewirtschafte ein Forstgut in B. mit einer Größe von ca. 131 ha. Die Mindestgröße für forstwirtschaftliche Betriebe betrage 40,00 ha Forst. Somit sei eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ab dem 1. Juni 2009 nicht mehr erfüllt. Die für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 gezahlte Rente i. H. v. 2.039,72 EUR sowie der gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung i. H. v. 133,44 EUR, gesamt 2173,16 EUR (Zahlung bis einschließlich Oktober 2009), seien als zu Unrecht erbrachte Sozialleistung gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuzahlen. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Äußerung.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 teilte der Kläger mit, er habe weiterhin Anspruch auf Altersrente. Er habe sein Unternehmen an die ... GbR abgegeben. Er habe das Forstgut B. zur Größe von 131 ha mit notariellem Vertrag vom 17. April 2009 erworben. Der Übergang von Nutzen und Lasten sei am 4. Juni 2009 erfolgt. Das Forstgut B. habe er ab diesem Zeitpunkt für mindestens neun Jahre zur Nutzung der ... GbR überlassen, in der er nicht geschäftsführend tätig sei. Er verfüge zudem über keine Vertretungsvollmacht.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 hob die LAK MOD den Bescheid über die Bewilligung der Altersrente gem. § 48 Abs. 1 SGB X rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 auf. Sie teilte mit, dass die Rente gem. § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab diesem Zeitpunkt ruhe. Die für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 überzahlte Rente und den überzahlten Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung i. H. v. insgesamt 2.549,65 EUR (2.382,58 EUR Rente und 166,80 EUR Zuschuss zur Krankenversicherung) fordere sie gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zurück. Sie wiederholte die im Anhörungsschreiben vom 9. November 2009 angeführten Gründe. Zusätzlich teilte sie mit, das sofortige (taggleiche) "Ausscheiden" aus einer gerade erst gegründeten Gesellschaft stelle keine erneute Abgabe i. S. der Alterssicherung der Landwirte und somit einen Ruhenstatbestand dar (§ 21 Abs. 8 Satz 2 ALG).
In dem dagegen erhobenen Widerspruch wiederholte der Kläger seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 23. November 2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 wies die LAK MOD den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger bewirtschafte seit 1. Juni 2009 eine den un-schädlichen Rückbehalt übersteigende forstwirtschaftliche Fläche, so dass es zum Ruhen der Rente gem. § 30 Abs. 2 ALG vom Beginn des Folgemonats und damit ab dem 1. Juli 2009 gekommen sei. Die Regelung des § 21 Abs. 8 ALG über die Abgabe eines Unternehmens umfasse nur bestehende Unternehmen. Sie sei vom Gesetzgeber zum 1. Oktober 2007 eingeführt worden, um den Gesellschaftern von landwirtschaftlichen Unternehmen, die in der Rechtsform der GbR geführt würden, gegenüber landwirtschaftlichen Einzelunternehmern einen erweiterten Handelsspielraum zu eröffnen. Eine erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens hingegen sei von der Vorschrift nicht erfasst, würde eine missbräuchliche Anwendung darstellen und dem Gesetzestext zuwider laufen. Aus diesem Grunde stehe die erneute Aufnahme einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit der Rentengewährung entgegen, auch wenn bei der Neugründung vermeintlich die Auflagen bzgl. der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten würden. Der Kläger habe durch ausdrückliche Belehrungen der Beklagten Kenntnis davon gehabt, dass die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens eine zwingende An-spruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Rente ist. Entsprechend habe er vor der erstmaligen Bewilligung der Rente mit Bescheid vom 13. März 2009 seine land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen abgegeben. Der Kläger habe auch Kenntnis davon gehabt, dass die erneute Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, insoweit das Unternehmen 25 v. H. der Mindestgröße übersteige, zum Ruhen der Rente führe. Entsprechend sei das Ruhen der Rente zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit zum Beginn des Folgemonats der Gründung der ... GbR am 1. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 festzustellen. Die überzahlte Rente innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 sei vom Kläger zu erstatten (§§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 50 Abs. 1 SGB X).
Der Kläger hat am 12. November 2010 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Die Vorschrift des § 21 Abs. 8 ALG sei nicht nur auf Fälle von Unternehmen anzuwenden, die zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2007 bereits bestanden hätten. Dies sei schon der Gesetzesformulierung nicht zu entnehmen. Da keine Stichtagsregelung gewählt worden sei, habe der Gesetzgeber ein Gesetz uneingeschränkt in Kraft gesetzt, ohne zwischen Neu- und Altbeteiligung zu unterscheiden. Zudem würde die Gesetzesanwendung der LAK MOD auch zu Ergebnissen führen, die mit Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht mehr vereinbar wären. Wenn es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, eine zunächst unschädliche Neubeteiligung auch zukünftig rentenunschädlich wieder abgeben zu können, so müsse auch eine gleich ohne Unternehmensführung ausgestattete Beteiligung rentenunschädlich sein. Er habe von vorherein keine Beteiligung an einem Unternehmen der Landwirtschaft gehabt. Insoweit erfülle er "erst recht" die Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 ALG.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 13. Juni 2013 die Klage abgewiesen. Ferner hat es entschieden, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die LAK MOD habe zu Recht die dem Kläger gewährte Altersrente ab Juli 2009 ruhend gestellt. Allerdings habe sie die überzahlten Leistungen für Juli bis November 2009 i. H. v. 2.549,65 EUR nicht zurückfordern dürfen. § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG treffe eine Sonderre-gelung für Unternehmen, die von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben würden. Die Kammer gehe davon aus, dass die Ausnahmevorschrift nur dann wirksam sein solle, wenn es um die Abgabe des Unternehmens vor Beginn der Rentenleistung gehe. Es sollte kein Ausnahmetatbestand für die Neugründung eines Unternehmens während des laufenden Rentenbezuges geschaffen werden. Dies entnehme die Kammer dem Regelungszweck des § 21 ALG. Insoweit werde auf das Urteil des Landessozialgerichts Celle-Bremen vom 10. Juli 2013 (Az.: L 2 LW 1/13) verwiesen. Allerdings lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die vorgenommene rückwirkende Rückforderung der überzahlten Leistungen für Juli bis November 2009 nicht vor. Bei zuvor nicht geprüfter und geklärter Rechtslage könne frühestens nach erfolgter Anhörung vom 9. November 2009 angenommen werden, der Kläger hätte wissen müssen, dass sein Rentenanspruch kraft Gesetzes durch seine Beteiligung an der GbR zum Ruhen komme. Wegen des Fehlens jeglicher verbindlicher Rechtsprechung zu dem streitbefangenen Problem genüge hier als Anknüpfungspunkt auch das Hinweisschreiben der LAK MOD vom 4. August 2009 nicht. Richtigerweise hätte die LAK MOD dem Kläger die Hälfte dessen außergerichtlicher Kosten erstatten müssen.
Gegen das ihm am 18. Oktober 2013 mit dem Vermerk zugestellte Urteil, dass Tenor und Entscheidungsgründe voneinander abwichen, hat der Kläger am 18. November 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Gesetzgeber habe nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 21 Abs. 8 ALG eine uneingeschränkte Geltung auf sämtliche Unternehmen angeordnet und insbesondere von der Formulierung einer Beschränkung bzw. einer Stichtagsregelung und einer Übergangsregelung Abstand genommen. Der Gesetzgeber habe, möglicherweise aus Gründen der Gleichbehandlung, in Kauf genommen, nicht nur diejenigen in den Genuss der privilegierenden Regelung zu bringen, die bereits in einem Unternehmen gewesen seien. Auch diejenigen sollten einbezogen werden, die eine Beteiligung erst erwerben würden, die aber so gestaltet sei, dass der Gesetzgeber sie offensichtlich für unschädlich erachtet habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau im Wesentlichen mit der Sach- und Rechtslage übereinstimme. Der Gesetzgeber habe in der Ruhensvorschrift des § 30 Abs. 2 ALG ausdrücklich auf § 21 Abs. 7 ALG verwiesen und bewusst einen Verweis auf § 21 Abs. 8 ALG unterlassen. Eine Anwendung des Rechtsgedankens aus § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG auf nach Rentenbeginn begonnene Unternehmen der Landwirtschaft wie im Fall des Klägers sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es sei mithin einzig auf die Unternehmensgröße abzustellen und nicht auf die Stellung und die Vertretungsmacht bei einer erneuten Aufnahme einer Tätigkeit in einem Unternehmen der Landwirtschaft. Einzig die im Urteil getroffene Regelung, wonach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die Rückforderung der innerhalb des Zeitraumes Juli bis November 2009 überzahlten Rente nicht vorlägen, sehe sie für nicht für zutreffend an.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 hat die Beklagte den Regelaltersrentenbescheid vom 13. März 2009 ab dem 1. Januar 2016 bis laufend hinsichtlich der Leistungshöhe gemäß § 48 SGB X teilweise zurückgenommen. Die laufende Zahlung der Regelaltersrente werde ab dem 1. Mai 2016 auf 515,47 EUR brutto festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) und anderer Gesetze zum 1. Januar 2016 stehe es der Abgabe nicht entgegen, wenn der Antragsteller Mitglied einer GbR sei, die ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe, und der Antragsteller weder an der Geschäftsführung beteiligt sei noch die Gesellschaft nach außen vertrete. In analoger Auslegung sei die Neuregelung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG auch bei der Ruhensprüfung gem. § 30 Abs. 2 ALG anzuwenden, da der Gesetzgeber die folgengleiche Änderung des § 30 Abs. 2 ALG offensichtlich versehentlich unterlassen habe. Für den Kläger lägen ab 1. Januar 2016 die Abgabevoraussetzungen des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG bzw. § 30 ALG vor. Somit sei das Ruhen der Rente aufzuheben und diese Rente ab dem 1. Januar 2016 wieder zu gewähren. Ferner würden die Nachzahlung für Januar bis April 2016 und die laufende Rentenzahlung für Mai 2016 mit der bestehenden Nachforderung aufgerechnet. Dieser Bescheid werde gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 25. Mai 2016 nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens werde und den streitgegenständlichen Zeitraum auf den 31. Dezember 2015 begrenze. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, ihm stehe die Altersrente vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 zu.
Den gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat darin mitgeteilt, dass hiergegen Klage erhoben werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwal-tungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Sie ist zudem statthaft nach § 143 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Altersrente vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 aufzuheben und die vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 gezahlten Leistungen i. H. v. insgesamt 2.549,65 EUR zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Bescheid vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2016 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn er betrifft nicht den hier streitigen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015. Er ist ausweislich der Rechtsmittelbelehrung in einem gesonderten Klageverfahren anfechtbar.
Streitgegenständlich ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der bewilligten Altersrente vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der bewilligten Altersrente nach § 48 Abs. 1 SGB X liegen jedoch nicht vor. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die dem Bewilli-gungsbescheid vom Bescheid vom 13. März 2009 zugrunde lagen, ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Voraussetzungen für ein Ruhen der Altersrente im streitgegen-ständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG sind nicht gegeben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an, wenn der Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebenen Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 ALG überschreitet, übernimmt. Das gleiche gilt, wenn er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied eines Unternehmens der Landwirtschaft in der Rechtsform einer juristischen Person wird.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ALG enthält keine § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verdrängende Spezialvor-schrift. Diese gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ordnet nach ihrem Wortlaut lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des (monatlichen Zahlungs-)Anspruchs auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte an. Sie ermächtigt die landwirtschaftlichen Alterskassen als zuständige Träger jedoch nicht, die Bewilligung von Renten mit Wirkung für die Zukunft bzw. rückwirkend aufzuheben; ebenso wenig setzt sie diese - sich selbst vollziehend - unmittelbar außer Kraft (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. August 2007, B 10 LW 4/06 R, SozR 4-5868 § 30 Nr. 1).
Nach § 21 Abs. 7 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksich-tigung erstaufgeforsteter Flächen 25 v.H. der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG liegt die Mindestgröße dann vor, wenn die bodenbewirtschaftenden Unternehmen den nach dem Maßstab des Wirtschaftswertes festgesetzten Grenzwert erreichen.
Der Kläger ist mit der Gründung der ... GbR zum 1. Juni 2009 Mitunternehmer eines Unter-nehmens der Landwirtschaft geworden. Er war zu diesem Zeitpunkt Bezieher einer Altersrente. Das Forstgut B., dessen Bewirtschaftung der Zweck der GbR ist, überschreitet mit einer Größe von ca. 130 ha 25 v.H. der Mindestgröße von 40 ha.
Die Altersrente ruhte jedoch deswegen nicht, weil der Kläger als Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft die Voraussetzungen über die Abgabe eines Unternehmens gemäß § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG in der ab 1. Oktober 2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. 2007 I S. 3024) erfüllt hatte. Gemäß § 21 Abs. 8 ALG a.F. gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, welches von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig ist.
Der Kläger ist aus der ... GbR nicht gemäß § 21 Abs. 8 Satz 1 ALG ausgeschieden. Er erfüllt aber die Abgabevoraussetzung gemäß § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. Er ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 15. Juli 2009 mit der Gründung der ... GbR zum 1. Juni 2009 nicht geschäftsführend in der Gesellschaft tätig gewesen und verfügt über keine Vertre-tungsvollmacht. Zudem ist die Trennung von dem in seinem Alleineigentum stehenden Forstgut sichergestellt, indem der Kläger dieses der Gesellschaft entgeltlich für mindestens neun Jahre beginnend ab 1. Juni 2009 zur Nutzung überlassen hat (§ 5 des Gesellschafts-vertrages vom 15. Juli 2009).
Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist für den Senat nicht erkennbar, dass die erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges nicht von der Vorschrift des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. erfasst wird, wenn bei der Neugründung die Auflagen bzgl. der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten werden.
Zum einen regelt § 30 Abs. 2 Satz 2 ALG, dass bei Erfüllung des Abgabetatbestandes die ruhende Rente eines Mitunternehmers wieder auflebt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges als Tatbestand erfasst ist. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ALG endet das Ruhen frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind.
Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. sicherstellen, dass zukünftig Unternehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirt-schaft betreiben, die Voraussetzungen der Hofabgabe im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 4 ALG erfüllen, wenn sie aus der Unternehmensführung ausgeschieden sind, sie keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr haben und nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig sind, d. h. keine selbstständige Tätigkeit mehr ausüben. Die herge-brachten Regelungen sahen für Einzelunternehmer vor, dass sie ihren Hof auch verpachten können und somit trotz erfolgter Hofabgabe steuerrechtlich weiterhin als Unternehmer behandelt werden und auch ihre stillen Reserven nicht aufdecken müssen. Im Gegensatz hierzu gab es vor Inkrafttreten der Regelung nach § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. für Unter-nehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, keine entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BT-Drs. 16/6986, S. 37; vgl. auch BT-Drs. 17/7916, S. 30). Diese Hinweise in der Gesetzesbegründung verdeutlichen, dass der Gesetzgeber einer insbesondere steuerrechtlichen Schlechterstellung von Gesellschaftern eines landwirtschaft-lichen Unternehmens im Vergleich zu Einzelbetriebsinhabern entgegenwirken wollte. Der Gesellschafter einer GbR sollte die Möglichkeit haben, einen Rentenanspruch zu erwerben und dabei gleichzeitig seine einkommensrechtliche Unternehmerstellung aufrecht zu erhalten, damit es nicht zu einer Versteuerung des Aufgabegewinns als notwendige Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft kommt. Der Gesellschafter darf also in der GbR verbleiben und weiterhin am unternehmerischen Risiko teilhaben.
Für den Senat ergibt sich hinsichtlich dieser vom Gesetzgeber verfolgten steuerrechtlichen Zielsetzung kein Grund, zwischen Unternehmern, die nach dem gemeinsamen Betreiben eines Unternehmens der Landwirtschaft die Abgabevoraussetzungen erfüllen, und solchen zu unterscheiden, die mit der Aufnahme eines gemeinsamen Unternehmens von der Unternehmensführung ausgeschlossen und von Beginn an keine Vertretungsmacht inne haben.
Darüber hinaus bestehen für den Senat im Hinblick auf die Neufassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG i.d.F. ab dem 1. Januar 2016 (Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015, BGBl. 2015 I S. 2557) keine Hinweise darauf, dass § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. auf Landwirte, die als Bezieher von Altersrente Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens werden, keine Anwen-dung fand. Nach § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG n.F. steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertre-tungsmacht für das Unternehmen hat.
In dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 8. Oktober 2015 ist darauf hingewiesen worden, dass sich die politisch gewollte Erleichterung bei der Hofabgabe in der Praxis als zu eng erwiesen habe, weil die Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn abgabewillige Unternehmer der Gesellschaft vorher in leitender Funktion angehört haben. "Bringen abgabewillige Landwirte zum Zwecke der Abgabe das Unternehmen in eine neu gegründete Gesellschaft ein, der sie als Gesell-schafter zwar angehören, aber nicht in einer leitenden Funktion und ohne Vertretungsmacht, sind dadurch gegenwärtig die Voraussetzungen für eine Abgabe und damit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt. Dies soll geändert werden und die Einbringung eines landwirt-schaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft als neuer Abgabetatbestand anerkannt werden. Allerdings dürfen sich abgabewillige Landwirte in der Gesellschaft keine leitende Stellung (Vertretungsmacht, Geschäftsführung etc.) einräumen lassen" (BT-Drucks. 18/6284 S. 35).
Die Neufassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG lässt nach Auffassung des Senats jedoch nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger die Abgabevoraussetzungen mit der Gründung der GbR zum 1. Juni 2009 nach § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. nicht erfüllen konnte. Mit § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG n.F. wollte der Gesetzgeber denjenigen, die vorher nicht in leitender Funktion in der Gesellschaft tätig waren, die Abgabevoraussetzungen erleichtern. Der Kläger hingegen ist jedoch vor der Gründung der GbR zum 1. Juni 2009 gerade nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ALG tätig gewesen. Insoweit ist der dem Urteil des Landessozialgerichts Celle-Bremen vom 10. Juli 2013 (Az.: L 2 LW 1/13) zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer, als der Kläger dort einen von ihm zuvor als Einzelunternehmer geführten Betrieb in eine von ihm und weiteren Personen gegründete GbR eingebracht hatte.
Vorliegend hat sich der Kläger auch nicht mit der Gründung der GbR unternehmerisch betätigt, da er weder in der Geschäftsführung der GbR tätig war noch Vertretungsvollmacht hatte. Diese Fallkonstellation ist jedoch von der Neuregelung nicht ausdrücklich umfasst, da bereits der Tatbestand des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a. F. erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bedeutung der Auslegung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG in der vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zukommt, fehlt mit der zum 1. Januar 2016 geänderten Fassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG eine Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht den Bescheid über die Bewilligung von Altersrente ab 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 wegen Ruhens der Rente aufgehoben und für Juli bis November 2009 überzahlte Leistungen (Rente und Zuschuss zur Krankenversicherung) i. H. v. 2.549,65 EUR zurückgefordert hat.
Der am ... 1936 geborene Kläger unterlag vom 1. April 1963 bis zum 31. Dezember 2001 der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte als landwirtschaftlicher Unternehmer.
Mit notariell beurkundetem Hofübergabevertrag vom 5. Dezember 2007 hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zum 1. Oktober 2007 sein Hofvermögen im Wege vorwegge-nommener Erbfolge auf seine Tochter Dr. K. B. übertragen und gleichzeitig mit den anderen beiden Töchtern Abfindungsregelungen vereinbart.
Ferner war der Kläger mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der ... GbR in R. vom 9. August 2008 mit Wirkung vom 1. September 2008 aus der Unternehmungsführung mit gleichzeitiger Beendigung seiner Vertretungsvollmacht für die Gesellschaft ausgeschieden. Seine Grundstücksanteile hatte er der ... GbR zur weiteren Bewirtschaftung für die Dauer von neun Jahren vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2017 überlassen. Vorausgegangen war eine auf Anfrage des Klägers mit Schreiben der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland (LAK MOD), bis zum 31. Dezember 2012 Rechtsvorgängerin der Beklagten (vgl. Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Organisation der landwirt-schaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012, BGBl. 2012 I S. 579) vom 8. Juli 2008 erfolgte Erläuterung über die Voraussetzungen für eine Abgabe des Unternehmens, wenn dieses von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich betrieben wird.
Die LAK MOD bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag vom 2. Oktober 2008 mit Bescheid vom 13. März 2009 Regelaltersrente ab dem 1. September 2008 i. H. v. monatlich 464,53 EUR brutto, ab dem 1. Juli 2009 i. H. v. monatlich 476,57 EUR brutto. Ferner gewährte sie ihm mit Bescheid vom 19. März 2009 ab dem 1. September 2008 einen Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung, ab 1. März 2009 laufend i. H. v. monatlich 33,91 EUR, ab dem 1. Juli 2009 i. H. v. monatlich 33,36 EUR.
Am 25. Juni 2009 zeigte der Kläger an, dass die Gründung der ... GbR geplant sei, und bat die LAK MOD um Prüfung und Mitteilung, ob bei einer anderen Gestaltung ein Erhalt seiner Rente möglich sei. Er übersandte am 7. Juli 2009 den Vertragsentwurf über die Errichtung der ... GbR zum 15. Juli 2009 durch ihn selbst, seine Ehefrau und seine Tochter E. B.
In dem schließlich vorgelegten endgültigen Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 2009 haben lediglich der Kläger und seine Tochter E. B. die Gesellschaft " ... GbR" errichtet. Zweck der Gesellschaft ist die Bewirtschaftung des Forstgutes in ..., B., mit einer Größe von zurzeit ca. 130 ha (§ 1). Die Gesellschaft beginnt am 1. Juni 2009 (§ 3). Der Kläger überlässt das in seinem Alleineigentum stehende Forstgut ... der Gesellschaft entgeltlich für mindestens neun Jahre beginnend ab 1. Juni 2009 zur Nutzung. Die Nutzungsüberlassung ist nicht befristet. Die Nutzungsvergütung beträgt jährlich 2.000,- EUR. Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird die Vergütung als Aufwand behandelt. Im Übrigen haben die Gesellschafter folgende Barleistungen zu erbringen: E. B. 4.000,- EUR, D. B. 1.000,- EUR. (§ 5). E. B. ist zu 80 % und D. B. zu 20 % am Vermögen des Unternehmens beteiligt. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung beträgt ebenfalls 80 bzw. 20 % für die Gesellschafter (§ 6). Zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Gesellschafterin E. B. berechtigt und verpflichtet. Der Gesellschafter D. B. ist insbesondere nicht geschäftsführend in der Gesellschaft tätig und verfügt über keine Vertretungsvollmacht (§ 8).
Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die LAK MOD mit, dass sowohl bei der Variante, dass weder der Kläger noch dessen Ehefrau an der Geschäftsführung und Außenvertretung der neugegründeten GbR beteiligt sind, als auch bei der Variante, dass die Gesellschaftsanteile beider Rentenbezieher (des Klägers und seiner Ehefrau) sofort an die Tochter verpach-tet/überlassen würden, ein Ruhenstatbestand für beide Rentenbezieher vorliege.
Auf dem ihm von der LAK MOD zugesandten Fragebogen gab der Kläger an, noch Eigentümer der Forstfläche zu sein und diese seit 1. Juni 2009 an die ... GbR verpachtet zu haben. Die weiteren land- oder forstwirtschaftlichen Flächen (Gemarkung R., Acker und Forst) habe er seit dem 1. August 2008 an die ... GbR verpachtet.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 teilte die LAK MOD mit, dass in Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialdatenschutz und Sozialverwal-tungsverfahren - SGB X) beabsichtigt sei, den Bewilligungsbescheid der Altersrente mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Rentenzahlung mit Ablauf des 1. Juli 2009 entfalle. In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger sei seit dem 1. Juni 2009 an der ... GbR und damit an einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt, dass die Mindestgröße übersteige. Die ... GbR bewirtschafte ein Forstgut in B. mit einer Größe von ca. 131 ha. Die Mindestgröße für forstwirtschaftliche Betriebe betrage 40,00 ha Forst. Somit sei eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ab dem 1. Juni 2009 nicht mehr erfüllt. Die für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 gezahlte Rente i. H. v. 2.039,72 EUR sowie der gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung i. H. v. 133,44 EUR, gesamt 2173,16 EUR (Zahlung bis einschließlich Oktober 2009), seien als zu Unrecht erbrachte Sozialleistung gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuzahlen. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Äußerung.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 teilte der Kläger mit, er habe weiterhin Anspruch auf Altersrente. Er habe sein Unternehmen an die ... GbR abgegeben. Er habe das Forstgut B. zur Größe von 131 ha mit notariellem Vertrag vom 17. April 2009 erworben. Der Übergang von Nutzen und Lasten sei am 4. Juni 2009 erfolgt. Das Forstgut B. habe er ab diesem Zeitpunkt für mindestens neun Jahre zur Nutzung der ... GbR überlassen, in der er nicht geschäftsführend tätig sei. Er verfüge zudem über keine Vertretungsvollmacht.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 hob die LAK MOD den Bescheid über die Bewilligung der Altersrente gem. § 48 Abs. 1 SGB X rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 auf. Sie teilte mit, dass die Rente gem. § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab diesem Zeitpunkt ruhe. Die für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 überzahlte Rente und den überzahlten Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung i. H. v. insgesamt 2.549,65 EUR (2.382,58 EUR Rente und 166,80 EUR Zuschuss zur Krankenversicherung) fordere sie gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zurück. Sie wiederholte die im Anhörungsschreiben vom 9. November 2009 angeführten Gründe. Zusätzlich teilte sie mit, das sofortige (taggleiche) "Ausscheiden" aus einer gerade erst gegründeten Gesellschaft stelle keine erneute Abgabe i. S. der Alterssicherung der Landwirte und somit einen Ruhenstatbestand dar (§ 21 Abs. 8 Satz 2 ALG).
In dem dagegen erhobenen Widerspruch wiederholte der Kläger seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 23. November 2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 wies die LAK MOD den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger bewirtschafte seit 1. Juni 2009 eine den un-schädlichen Rückbehalt übersteigende forstwirtschaftliche Fläche, so dass es zum Ruhen der Rente gem. § 30 Abs. 2 ALG vom Beginn des Folgemonats und damit ab dem 1. Juli 2009 gekommen sei. Die Regelung des § 21 Abs. 8 ALG über die Abgabe eines Unternehmens umfasse nur bestehende Unternehmen. Sie sei vom Gesetzgeber zum 1. Oktober 2007 eingeführt worden, um den Gesellschaftern von landwirtschaftlichen Unternehmen, die in der Rechtsform der GbR geführt würden, gegenüber landwirtschaftlichen Einzelunternehmern einen erweiterten Handelsspielraum zu eröffnen. Eine erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens hingegen sei von der Vorschrift nicht erfasst, würde eine missbräuchliche Anwendung darstellen und dem Gesetzestext zuwider laufen. Aus diesem Grunde stehe die erneute Aufnahme einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit der Rentengewährung entgegen, auch wenn bei der Neugründung vermeintlich die Auflagen bzgl. der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten würden. Der Kläger habe durch ausdrückliche Belehrungen der Beklagten Kenntnis davon gehabt, dass die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens eine zwingende An-spruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Rente ist. Entsprechend habe er vor der erstmaligen Bewilligung der Rente mit Bescheid vom 13. März 2009 seine land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen abgegeben. Der Kläger habe auch Kenntnis davon gehabt, dass die erneute Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, insoweit das Unternehmen 25 v. H. der Mindestgröße übersteige, zum Ruhen der Rente führe. Entsprechend sei das Ruhen der Rente zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit zum Beginn des Folgemonats der Gründung der ... GbR am 1. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 festzustellen. Die überzahlte Rente innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 sei vom Kläger zu erstatten (§§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 50 Abs. 1 SGB X).
Der Kläger hat am 12. November 2010 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Die Vorschrift des § 21 Abs. 8 ALG sei nicht nur auf Fälle von Unternehmen anzuwenden, die zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2007 bereits bestanden hätten. Dies sei schon der Gesetzesformulierung nicht zu entnehmen. Da keine Stichtagsregelung gewählt worden sei, habe der Gesetzgeber ein Gesetz uneingeschränkt in Kraft gesetzt, ohne zwischen Neu- und Altbeteiligung zu unterscheiden. Zudem würde die Gesetzesanwendung der LAK MOD auch zu Ergebnissen führen, die mit Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht mehr vereinbar wären. Wenn es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, eine zunächst unschädliche Neubeteiligung auch zukünftig rentenunschädlich wieder abgeben zu können, so müsse auch eine gleich ohne Unternehmensführung ausgestattete Beteiligung rentenunschädlich sein. Er habe von vorherein keine Beteiligung an einem Unternehmen der Landwirtschaft gehabt. Insoweit erfülle er "erst recht" die Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 ALG.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 13. Juni 2013 die Klage abgewiesen. Ferner hat es entschieden, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die LAK MOD habe zu Recht die dem Kläger gewährte Altersrente ab Juli 2009 ruhend gestellt. Allerdings habe sie die überzahlten Leistungen für Juli bis November 2009 i. H. v. 2.549,65 EUR nicht zurückfordern dürfen. § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG treffe eine Sonderre-gelung für Unternehmen, die von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben würden. Die Kammer gehe davon aus, dass die Ausnahmevorschrift nur dann wirksam sein solle, wenn es um die Abgabe des Unternehmens vor Beginn der Rentenleistung gehe. Es sollte kein Ausnahmetatbestand für die Neugründung eines Unternehmens während des laufenden Rentenbezuges geschaffen werden. Dies entnehme die Kammer dem Regelungszweck des § 21 ALG. Insoweit werde auf das Urteil des Landessozialgerichts Celle-Bremen vom 10. Juli 2013 (Az.: L 2 LW 1/13) verwiesen. Allerdings lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die vorgenommene rückwirkende Rückforderung der überzahlten Leistungen für Juli bis November 2009 nicht vor. Bei zuvor nicht geprüfter und geklärter Rechtslage könne frühestens nach erfolgter Anhörung vom 9. November 2009 angenommen werden, der Kläger hätte wissen müssen, dass sein Rentenanspruch kraft Gesetzes durch seine Beteiligung an der GbR zum Ruhen komme. Wegen des Fehlens jeglicher verbindlicher Rechtsprechung zu dem streitbefangenen Problem genüge hier als Anknüpfungspunkt auch das Hinweisschreiben der LAK MOD vom 4. August 2009 nicht. Richtigerweise hätte die LAK MOD dem Kläger die Hälfte dessen außergerichtlicher Kosten erstatten müssen.
Gegen das ihm am 18. Oktober 2013 mit dem Vermerk zugestellte Urteil, dass Tenor und Entscheidungsgründe voneinander abwichen, hat der Kläger am 18. November 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Gesetzgeber habe nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 21 Abs. 8 ALG eine uneingeschränkte Geltung auf sämtliche Unternehmen angeordnet und insbesondere von der Formulierung einer Beschränkung bzw. einer Stichtagsregelung und einer Übergangsregelung Abstand genommen. Der Gesetzgeber habe, möglicherweise aus Gründen der Gleichbehandlung, in Kauf genommen, nicht nur diejenigen in den Genuss der privilegierenden Regelung zu bringen, die bereits in einem Unternehmen gewesen seien. Auch diejenigen sollten einbezogen werden, die eine Beteiligung erst erwerben würden, die aber so gestaltet sei, dass der Gesetzgeber sie offensichtlich für unschädlich erachtet habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau im Wesentlichen mit der Sach- und Rechtslage übereinstimme. Der Gesetzgeber habe in der Ruhensvorschrift des § 30 Abs. 2 ALG ausdrücklich auf § 21 Abs. 7 ALG verwiesen und bewusst einen Verweis auf § 21 Abs. 8 ALG unterlassen. Eine Anwendung des Rechtsgedankens aus § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG auf nach Rentenbeginn begonnene Unternehmen der Landwirtschaft wie im Fall des Klägers sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es sei mithin einzig auf die Unternehmensgröße abzustellen und nicht auf die Stellung und die Vertretungsmacht bei einer erneuten Aufnahme einer Tätigkeit in einem Unternehmen der Landwirtschaft. Einzig die im Urteil getroffene Regelung, wonach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die Rückforderung der innerhalb des Zeitraumes Juli bis November 2009 überzahlten Rente nicht vorlägen, sehe sie für nicht für zutreffend an.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 hat die Beklagte den Regelaltersrentenbescheid vom 13. März 2009 ab dem 1. Januar 2016 bis laufend hinsichtlich der Leistungshöhe gemäß § 48 SGB X teilweise zurückgenommen. Die laufende Zahlung der Regelaltersrente werde ab dem 1. Mai 2016 auf 515,47 EUR brutto festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) und anderer Gesetze zum 1. Januar 2016 stehe es der Abgabe nicht entgegen, wenn der Antragsteller Mitglied einer GbR sei, die ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe, und der Antragsteller weder an der Geschäftsführung beteiligt sei noch die Gesellschaft nach außen vertrete. In analoger Auslegung sei die Neuregelung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG auch bei der Ruhensprüfung gem. § 30 Abs. 2 ALG anzuwenden, da der Gesetzgeber die folgengleiche Änderung des § 30 Abs. 2 ALG offensichtlich versehentlich unterlassen habe. Für den Kläger lägen ab 1. Januar 2016 die Abgabevoraussetzungen des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG bzw. § 30 ALG vor. Somit sei das Ruhen der Rente aufzuheben und diese Rente ab dem 1. Januar 2016 wieder zu gewähren. Ferner würden die Nachzahlung für Januar bis April 2016 und die laufende Rentenzahlung für Mai 2016 mit der bestehenden Nachforderung aufgerechnet. Dieser Bescheid werde gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 25. Mai 2016 nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens werde und den streitgegenständlichen Zeitraum auf den 31. Dezember 2015 begrenze. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, ihm stehe die Altersrente vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 zu.
Den gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat darin mitgeteilt, dass hiergegen Klage erhoben werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwal-tungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Sie ist zudem statthaft nach § 143 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Altersrente vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 aufzuheben und die vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 gezahlten Leistungen i. H. v. insgesamt 2.549,65 EUR zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Bescheid vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2016 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn er betrifft nicht den hier streitigen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015. Er ist ausweislich der Rechtsmittelbelehrung in einem gesonderten Klageverfahren anfechtbar.
Streitgegenständlich ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der bewilligten Altersrente vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der bewilligten Altersrente nach § 48 Abs. 1 SGB X liegen jedoch nicht vor. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die dem Bewilli-gungsbescheid vom Bescheid vom 13. März 2009 zugrunde lagen, ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Voraussetzungen für ein Ruhen der Altersrente im streitgegen-ständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG sind nicht gegeben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an, wenn der Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebenen Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 ALG überschreitet, übernimmt. Das gleiche gilt, wenn er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied eines Unternehmens der Landwirtschaft in der Rechtsform einer juristischen Person wird.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ALG enthält keine § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verdrängende Spezialvor-schrift. Diese gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ordnet nach ihrem Wortlaut lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des (monatlichen Zahlungs-)Anspruchs auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte an. Sie ermächtigt die landwirtschaftlichen Alterskassen als zuständige Träger jedoch nicht, die Bewilligung von Renten mit Wirkung für die Zukunft bzw. rückwirkend aufzuheben; ebenso wenig setzt sie diese - sich selbst vollziehend - unmittelbar außer Kraft (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. August 2007, B 10 LW 4/06 R, SozR 4-5868 § 30 Nr. 1).
Nach § 21 Abs. 7 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksich-tigung erstaufgeforsteter Flächen 25 v.H. der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG liegt die Mindestgröße dann vor, wenn die bodenbewirtschaftenden Unternehmen den nach dem Maßstab des Wirtschaftswertes festgesetzten Grenzwert erreichen.
Der Kläger ist mit der Gründung der ... GbR zum 1. Juni 2009 Mitunternehmer eines Unter-nehmens der Landwirtschaft geworden. Er war zu diesem Zeitpunkt Bezieher einer Altersrente. Das Forstgut B., dessen Bewirtschaftung der Zweck der GbR ist, überschreitet mit einer Größe von ca. 130 ha 25 v.H. der Mindestgröße von 40 ha.
Die Altersrente ruhte jedoch deswegen nicht, weil der Kläger als Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft die Voraussetzungen über die Abgabe eines Unternehmens gemäß § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG in der ab 1. Oktober 2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. 2007 I S. 3024) erfüllt hatte. Gemäß § 21 Abs. 8 ALG a.F. gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, welches von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig ist.
Der Kläger ist aus der ... GbR nicht gemäß § 21 Abs. 8 Satz 1 ALG ausgeschieden. Er erfüllt aber die Abgabevoraussetzung gemäß § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. Er ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 15. Juli 2009 mit der Gründung der ... GbR zum 1. Juni 2009 nicht geschäftsführend in der Gesellschaft tätig gewesen und verfügt über keine Vertre-tungsvollmacht. Zudem ist die Trennung von dem in seinem Alleineigentum stehenden Forstgut sichergestellt, indem der Kläger dieses der Gesellschaft entgeltlich für mindestens neun Jahre beginnend ab 1. Juni 2009 zur Nutzung überlassen hat (§ 5 des Gesellschafts-vertrages vom 15. Juli 2009).
Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist für den Senat nicht erkennbar, dass die erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges nicht von der Vorschrift des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. erfasst wird, wenn bei der Neugründung die Auflagen bzgl. der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten werden.
Zum einen regelt § 30 Abs. 2 Satz 2 ALG, dass bei Erfüllung des Abgabetatbestandes die ruhende Rente eines Mitunternehmers wieder auflebt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges als Tatbestand erfasst ist. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ALG endet das Ruhen frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind.
Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. sicherstellen, dass zukünftig Unternehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirt-schaft betreiben, die Voraussetzungen der Hofabgabe im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 4 ALG erfüllen, wenn sie aus der Unternehmensführung ausgeschieden sind, sie keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr haben und nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig sind, d. h. keine selbstständige Tätigkeit mehr ausüben. Die herge-brachten Regelungen sahen für Einzelunternehmer vor, dass sie ihren Hof auch verpachten können und somit trotz erfolgter Hofabgabe steuerrechtlich weiterhin als Unternehmer behandelt werden und auch ihre stillen Reserven nicht aufdecken müssen. Im Gegensatz hierzu gab es vor Inkrafttreten der Regelung nach § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. für Unter-nehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, keine entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BT-Drs. 16/6986, S. 37; vgl. auch BT-Drs. 17/7916, S. 30). Diese Hinweise in der Gesetzesbegründung verdeutlichen, dass der Gesetzgeber einer insbesondere steuerrechtlichen Schlechterstellung von Gesellschaftern eines landwirtschaft-lichen Unternehmens im Vergleich zu Einzelbetriebsinhabern entgegenwirken wollte. Der Gesellschafter einer GbR sollte die Möglichkeit haben, einen Rentenanspruch zu erwerben und dabei gleichzeitig seine einkommensrechtliche Unternehmerstellung aufrecht zu erhalten, damit es nicht zu einer Versteuerung des Aufgabegewinns als notwendige Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft kommt. Der Gesellschafter darf also in der GbR verbleiben und weiterhin am unternehmerischen Risiko teilhaben.
Für den Senat ergibt sich hinsichtlich dieser vom Gesetzgeber verfolgten steuerrechtlichen Zielsetzung kein Grund, zwischen Unternehmern, die nach dem gemeinsamen Betreiben eines Unternehmens der Landwirtschaft die Abgabevoraussetzungen erfüllen, und solchen zu unterscheiden, die mit der Aufnahme eines gemeinsamen Unternehmens von der Unternehmensführung ausgeschlossen und von Beginn an keine Vertretungsmacht inne haben.
Darüber hinaus bestehen für den Senat im Hinblick auf die Neufassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG i.d.F. ab dem 1. Januar 2016 (Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015, BGBl. 2015 I S. 2557) keine Hinweise darauf, dass § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. auf Landwirte, die als Bezieher von Altersrente Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens werden, keine Anwen-dung fand. Nach § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG n.F. steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertre-tungsmacht für das Unternehmen hat.
In dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 8. Oktober 2015 ist darauf hingewiesen worden, dass sich die politisch gewollte Erleichterung bei der Hofabgabe in der Praxis als zu eng erwiesen habe, weil die Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn abgabewillige Unternehmer der Gesellschaft vorher in leitender Funktion angehört haben. "Bringen abgabewillige Landwirte zum Zwecke der Abgabe das Unternehmen in eine neu gegründete Gesellschaft ein, der sie als Gesell-schafter zwar angehören, aber nicht in einer leitenden Funktion und ohne Vertretungsmacht, sind dadurch gegenwärtig die Voraussetzungen für eine Abgabe und damit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt. Dies soll geändert werden und die Einbringung eines landwirt-schaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft als neuer Abgabetatbestand anerkannt werden. Allerdings dürfen sich abgabewillige Landwirte in der Gesellschaft keine leitende Stellung (Vertretungsmacht, Geschäftsführung etc.) einräumen lassen" (BT-Drucks. 18/6284 S. 35).
Die Neufassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG lässt nach Auffassung des Senats jedoch nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger die Abgabevoraussetzungen mit der Gründung der GbR zum 1. Juni 2009 nach § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. nicht erfüllen konnte. Mit § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG n.F. wollte der Gesetzgeber denjenigen, die vorher nicht in leitender Funktion in der Gesellschaft tätig waren, die Abgabevoraussetzungen erleichtern. Der Kläger hingegen ist jedoch vor der Gründung der GbR zum 1. Juni 2009 gerade nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ALG tätig gewesen. Insoweit ist der dem Urteil des Landessozialgerichts Celle-Bremen vom 10. Juli 2013 (Az.: L 2 LW 1/13) zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer, als der Kläger dort einen von ihm zuvor als Einzelunternehmer geführten Betrieb in eine von ihm und weiteren Personen gegründete GbR eingebracht hatte.
Vorliegend hat sich der Kläger auch nicht mit der Gründung der GbR unternehmerisch betätigt, da er weder in der Geschäftsführung der GbR tätig war noch Vertretungsvollmacht hatte. Diese Fallkonstellation ist jedoch von der Neuregelung nicht ausdrücklich umfasst, da bereits der Tatbestand des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a. F. erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bedeutung der Auslegung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG in der vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zukommt, fehlt mit der zum 1. Januar 2016 geänderten Fassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG eine Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Rechtskraft
Aus
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