Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SF 173/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2043/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.10.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Gegen den Bescheid vom 26.06.2013 legte die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 23.07.2013 Widerspruch ein.
Am 06.11.2013 erhob die Klägerin, vertreten durch Beschwerdeführer, Untätigkeitsklage.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 20.12.2013 den Bescheid vom 16.06.2013 auf. Durch Beschluss vom 21.01.2014 bewilligte das Sozialgericht Duisburg der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Schreiben vom 27.01.2014 erklärte die Klägerin das Verfahren für erledigt.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 648,55 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 325,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 14.03.2014 auf 142,80 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Durch den Erlass des Bescheides vom 20.12.2013 sei sowohl eine fiktive Terminsgebühr wie auch eine Erledigungsgebühr entstanden (LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E). Er hat sich weiterhin gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr gewandt. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger hoch gewesen, da es sich um existenzsichernde Leistungen gehandelt habe. Die Urkundsbeamtin habe sein besonderes Haftungsrisiko nicht berücksichtigt. Die Einkommensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen.
Durch Beschluss vom 01.10.2014 hat das Sozialgericht Duisburg die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 13.10.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13.10.2014 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
II.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle auf 142,80 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 648,55 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG verneint. Durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers wird im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr ausgelöst. Der Erlass des begehrten Bescheides und der Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 SGG stellt kein materiell-rechtlich angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 dar. Durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten - den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes - wird die Erledigung der Hauptsache bewirkt und entfällt damit das Rechtschutzbedürfnis der Klage. Das Verfahren wird nach dem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (LSG Sachsen Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS, vom 18.03.2009 - L 7 B 214/08 AS und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS; LSG Thüringen Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B; a. A. LSG Hessen Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B, wonach ein angenommenes Anerkenntnis vorliegt, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt).
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist ebenfalls nicht angefallen. Denn der Anfall einer Erledigungsgebühr erfordert ein qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das auf den Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Als Mitwirkungshandlung reichen weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage noch die bloße Erledigungserklärung aus. Diese Verfahrenshandlungen werden vorliegend durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
3. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 21.01.2014 hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für die Klägerin ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben.
Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebenden Gebührenrahmen beträgt 50,00 EUR bis 550,00 EUR.
Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 325,00 EUR durch den Beschwerdeführer ist unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 272,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 38). Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen weit unterdurchschnittlichen Fall, der nur den Ansatz des Doppelten der Mindestgebühr, d.h. 100,00 EUR rechtfertigt. Sämtliche Bewertungskriterien sind als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG hat für einen Kläger aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstands nur erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung. Gegenstand einer solchen Klage ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes gleich welchen Inhalts. Sie zielt nur auf die Erzwingung des Fortgangs des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens ab. Die begehrte Sachentscheidung kann mit der Untätigkeitsklage nicht erreicht werden. Daher hat die Untätigkeitsklage für einen Kläger in aller Regel weniger Bedeutung als die übrigen Klage- und Antragsverfahren, die auf ein konkretes materielles Ziel ausgerichtet sind (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS; LSG Thüringen Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B).
Da die Klägerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihr deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse - wie der Beschwerdeführer einräumt - als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ebenfalls ist die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG handelt um eine anwaltliche Tätigkeit einfacher Art. Es ist weder die Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen noch mit medizinischen Unterlagen und Gutachten, die in sozialgerichtlichen Verfahren typisch ist, erforderlich. In der Regel bedarf es lediglich der Prüfung, ob über den Antrag oder den Widerspruch nicht innerhalb der Sperrfrist von sechs bzw. drei Monaten entschieden worden ist und es an einem zureichenden Grund für die Untätigkeit der Behörde fehlt. Die Prüfung des Vorliegenseines zureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG ist in der Regel auch einfach. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt kein Anhaltspunkt, dass die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsklage im vorliegenden Fall eine sich aus dem Einzelfall ergebende Schwierigkeit aufgewiesen hat.
Auch ist der Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit bei einer durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ohne gerichtliche Entscheidung beendeter Untätigkeitsklage als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen. Der anfallende anwaltliche Arbeitsaufwand ist grundsätzlich gering. Er beschränkt sich auf die Fristüberwachung, die Fertigung der Klageschrift sowie die Erledigungsanzeige. Die materielle Rechtslage hinsichtlich des Inhalts des begehrten Bescheides braucht vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt zu werden. Dabei ist der im vorliegenden Fall auch der sich aus der Vorbefassung des Beschwerdeführers ergebende Synergieeffekt mit zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Klägerin im Widerspruchsverfahren vertreten hat, ist eine Einarbeitung in den Verlauf des Widerspruchsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Prüfung des Fristablaufs und des Vorliegens eines unzureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG, nicht erforderlich gewesen. Im Hinblick auf diesen Synergieeffekt kann dahinstehen, ob aufgrund der ungenügenden Sprachkenntnisse der Klägerin der Zeitaufwand für das Mandantengespräch betreffend die Erteilung eines Prozessauftrages im Vergleich zu anderen Mandaten höher gewesen ist.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nach Aktenlage nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers (siehe zum Haftungsrisiko von Rechtsanwälten in Verfahren nach § 183 SGG kritisch: LSG Sachsen Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Gegen den Bescheid vom 26.06.2013 legte die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 23.07.2013 Widerspruch ein.
Am 06.11.2013 erhob die Klägerin, vertreten durch Beschwerdeführer, Untätigkeitsklage.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 20.12.2013 den Bescheid vom 16.06.2013 auf. Durch Beschluss vom 21.01.2014 bewilligte das Sozialgericht Duisburg der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Schreiben vom 27.01.2014 erklärte die Klägerin das Verfahren für erledigt.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 648,55 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 325,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 14.03.2014 auf 142,80 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Durch den Erlass des Bescheides vom 20.12.2013 sei sowohl eine fiktive Terminsgebühr wie auch eine Erledigungsgebühr entstanden (LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E). Er hat sich weiterhin gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr gewandt. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger hoch gewesen, da es sich um existenzsichernde Leistungen gehandelt habe. Die Urkundsbeamtin habe sein besonderes Haftungsrisiko nicht berücksichtigt. Die Einkommensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen.
Durch Beschluss vom 01.10.2014 hat das Sozialgericht Duisburg die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 13.10.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13.10.2014 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
II.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle auf 142,80 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 648,55 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG verneint. Durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers wird im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr ausgelöst. Der Erlass des begehrten Bescheides und der Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 SGG stellt kein materiell-rechtlich angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 dar. Durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten - den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes - wird die Erledigung der Hauptsache bewirkt und entfällt damit das Rechtschutzbedürfnis der Klage. Das Verfahren wird nach dem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (LSG Sachsen Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS, vom 18.03.2009 - L 7 B 214/08 AS und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS; LSG Thüringen Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B; a. A. LSG Hessen Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B, wonach ein angenommenes Anerkenntnis vorliegt, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt).
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist ebenfalls nicht angefallen. Denn der Anfall einer Erledigungsgebühr erfordert ein qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das auf den Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Als Mitwirkungshandlung reichen weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage noch die bloße Erledigungserklärung aus. Diese Verfahrenshandlungen werden vorliegend durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
3. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 21.01.2014 hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für die Klägerin ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben.
Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebenden Gebührenrahmen beträgt 50,00 EUR bis 550,00 EUR.
Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 325,00 EUR durch den Beschwerdeführer ist unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 272,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 38). Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen weit unterdurchschnittlichen Fall, der nur den Ansatz des Doppelten der Mindestgebühr, d.h. 100,00 EUR rechtfertigt. Sämtliche Bewertungskriterien sind als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG hat für einen Kläger aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstands nur erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung. Gegenstand einer solchen Klage ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes gleich welchen Inhalts. Sie zielt nur auf die Erzwingung des Fortgangs des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens ab. Die begehrte Sachentscheidung kann mit der Untätigkeitsklage nicht erreicht werden. Daher hat die Untätigkeitsklage für einen Kläger in aller Regel weniger Bedeutung als die übrigen Klage- und Antragsverfahren, die auf ein konkretes materielles Ziel ausgerichtet sind (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS; LSG Thüringen Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B).
Da die Klägerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihr deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse - wie der Beschwerdeführer einräumt - als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ebenfalls ist die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG handelt um eine anwaltliche Tätigkeit einfacher Art. Es ist weder die Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen noch mit medizinischen Unterlagen und Gutachten, die in sozialgerichtlichen Verfahren typisch ist, erforderlich. In der Regel bedarf es lediglich der Prüfung, ob über den Antrag oder den Widerspruch nicht innerhalb der Sperrfrist von sechs bzw. drei Monaten entschieden worden ist und es an einem zureichenden Grund für die Untätigkeit der Behörde fehlt. Die Prüfung des Vorliegenseines zureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG ist in der Regel auch einfach. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt kein Anhaltspunkt, dass die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsklage im vorliegenden Fall eine sich aus dem Einzelfall ergebende Schwierigkeit aufgewiesen hat.
Auch ist der Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit bei einer durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ohne gerichtliche Entscheidung beendeter Untätigkeitsklage als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen. Der anfallende anwaltliche Arbeitsaufwand ist grundsätzlich gering. Er beschränkt sich auf die Fristüberwachung, die Fertigung der Klageschrift sowie die Erledigungsanzeige. Die materielle Rechtslage hinsichtlich des Inhalts des begehrten Bescheides braucht vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt zu werden. Dabei ist der im vorliegenden Fall auch der sich aus der Vorbefassung des Beschwerdeführers ergebende Synergieeffekt mit zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Klägerin im Widerspruchsverfahren vertreten hat, ist eine Einarbeitung in den Verlauf des Widerspruchsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Prüfung des Fristablaufs und des Vorliegens eines unzureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG, nicht erforderlich gewesen. Im Hinblick auf diesen Synergieeffekt kann dahinstehen, ob aufgrund der ungenügenden Sprachkenntnisse der Klägerin der Zeitaufwand für das Mandantengespräch betreffend die Erteilung eines Prozessauftrages im Vergleich zu anderen Mandaten höher gewesen ist.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nach Aktenlage nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers (siehe zum Haftungsrisiko von Rechtsanwälten in Verfahren nach § 183 SGG kritisch: LSG Sachsen Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved