S 5 R 4538/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 4538/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zulässiger Gegenstand einer Klage gegen einen Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV kann nur die Frage der Versicherungspflicht sein; dabei ist auch zu prüfen, ob Versicherungspflicht nach den Regelungen des § 8 SGB IV über die geringfügige Beschäftigung ausscheidet. Der Adressat des Bescheids kann hingegen nicht auf die isolierte Feststellung klagen, es liege keine Beschäftigung vor.

2. Ist ein Arbeitgeber vertretbar (wenn auch vielleicht zu Unrecht) davon ausgegangen, ein Dritter arbeite für ihn nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern übe eine selbständige Tätigkeit aus, so gilt für ihn der Bestandsschutz nach § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV.
1. Der Bescheid vom 14.7.2016 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 30.11.2016 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin festgestellt hat, die Beigeladene habe vom 21.5.2014 – 21.11.2015 bei der Klägerin in einem ren-tenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ge-standen. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene ihre Tä-tigkeit für die Klägerin in diesem Zeitraum nicht im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäfti-gungsverhältnisses ausgeübt hat. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand:

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen.

Am 28.4.2014 schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen "Werkvertrag". In § 3 des Vertrags verpflichtete sich die Beigeladene, die in § 1 des Vertrags bezeichneten Leistungen in der in § 6 geregelten Zeit zu erbringen. § 1 des Vertrags lautete: "Gegenstand des Werkvertrages ist ... die • Wochenend- und Abendkontrolle im [Naturschutzgebiet] B. in K. ab Mai 2014. Schwerpunkt der Aktivitäten soll der Sonntag sein, gedacht ist an zweistündige Bege-hungen, abends ist ebenfalls wünschenswert, • Aufklären der Besucher über das richtige Verhalten in Natur und Landschaft, • Inkenntnissetzen der Besucher über die Schutzbestimmungen und die Folgen von Rechtsverstößen, • grobe Erhebung des Besucheraufkommens an markanten Stellen des Schutzgebietes." In § 6 des Vertrags hatten die Parteien u.a. Folgendes geregelt: "Der Auftraggeber legt Wert darauf, dass hinsichtlich der in § 1 i.V.m. § 3 dieses Vertrages genannten Leistungen eine zügige Bearbeitung erfolgt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Abgabe des Werkvertrages bis zum 01.09.2014 in Form eines kurzen, gerne tabellarischen Berichtes." Die Klägerin sollte der Beigeladenen Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit (Flyer) zur Verfügung stellen (§ 4 des Vertrags). Als Honorar für die Leistungen vereinbarten die Parteien pauschal 1.000 EUR (§ 7.1 des Vertrags).

Ab dem 21.5.2014 war die Beigeladene für die Klägerin tätig. Am 2.12.2014 reichte sie bei der Klägerin eine Abrechnung ein. Laut Abrechnung führte sie bis zum 16.11.2014 an 12 Tagen Kontrollgänge durch; dabei war sie insgesamt 21,25 Stunden unterwegs. Auf der Basis eines Stundensatzes von 25 EUR berechnete die Beigeladene der Klägerin 531,25 EUR.

Am 29.1./6.2.2015 schlossen die Klägerin und die Beigeladene erneut einen "Werkvertrag", nun für die Zeit ab Januar 2015. Die Regelungen entsprachen im Wesentlichen denen im früheren Vertrag. Unterschiedlich gestaltet war nur die Vereinbarung über die Vergütung in § 7.1: Danach sollte das Honorar für die Leistungen 25 EUR pro Stunde betragen, maximal 1.000 EUR. Abgerechnet werden sollte nach tatsächlichem Aufwand, belegt durch einen Stundennachweis.

Am 30.11.2015 reichte die Beigeladene bei der Klägerin wiederum eine Abrechnung ein. Danach war sie im Jahr 2014 am 20. und 28. Dezember zusammen 2,5 Stunden unterwegs und im Jahr 2015 bis zum 21.11.2015 an 14 Tagen insgesamt 27 Stunden. Ausgehend hiervon stellte sie der Klägerin 737,50 EUR in Rechnung (29,5 h x 25 EUR).

Am 29.2.2016 beantragten die Klägerin und die Beigeladene bei der Beklagten eine Feststellung nach § 7a SGB IV, dass keine Beschäftigung vorgelegen habe.

Nach vorangegangener Anhörung stellte die Beklagte indes mit Bescheid vom 14.7.2016 fest, die Beigeladene habe ihre Tätigkeit als Kontrolleurin vom 21.4.2014 – 21.11.2015 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt; aufgrund dessen habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden. Zur Begründung gab sie an, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV für eine abhängige Beschäftigung seien erfüllt: Die Beigeladene habe ihre Tätigkeit nicht frei gestalten können. Vielmehr sei sie an die Weisungen der Klägerin gebunden gewesen; die Klägerin habe ihr Ort, Zeit sowie Art und Weise der Arbeit vorgegeben. Außerdem habe die Beigeladene ihre Arbeitsleistung persönlich erbringen und der Klägerin hierüber schriftlich berichten müssen. Die Beigeladene sei auch in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Denn sie habe in deren Namen gehandelt, mit deren Mitarbeitern zusammengearbeitet und deren Arbeitsmittel (Flyer) verwendet. Schließlich habe die Beigeladene kein unternehmerisches Risiko getragen: Sie habe nur ihre Arbeitskraft eingesetzt, aber kein Kapital. Für ihre Tätigkeit habe sie eine feste Stundenpauschale erhalten. Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses habe gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sei die Beigeladene hingegen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI und § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei gewesen; denn neben der Beschäftigung habe die Beigeladene studiert.

Hiergegen legte die Klägerin am 4.8.2016 Widerspruch ein. Sie machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Beigeladene bei ihr, der Klägerin, nicht beschäftigt gewesen; vielmehr habe sie ihre Tätigkeit aufgrund eines Werkvertrags verrichtet: Die Beigeladene habe frei entscheiden können, wann und in welcher Form sie ihre Kontrollgänge durchführt. Weder habe es Einsatzpläne gegeben noch habe die Beigeladene ihrer Fach- und Dienstaufsicht unterstanden. Der Ort der Tätigkeit (das Naturschutzgebiet B.) sei zwar vorgegeben gewesen, aber nicht aufgrund einer einseitigen Weisung, sondern weil die Vertragsparteien Kontrollen gerade dort vereinbart hätten. Der Arbeitsort sei der geschuldeten Leistung immanent. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Beigeladene vertraglich berechtigt gewesen, ihre Arbeit an Dritte zu delegieren. Dies spreche für eine selbständige Tätigkeit; denn ein Arbeitnehmer habe diese Möglichkeit nicht. Es habe auch keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des zuständigen Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz stattgefunden. Die Beigeladene habe dort keinen Arbeitsplatz gehabt; an Dienstbesprechungen habe sie nicht teilgenommen. Sofern die Beigeladene gegenüber Besuchern des Naturschutzgebiets als ihre Mitarbeiterin aufgetreten sei, komme dem für die Statusentscheidung keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies sei nur aus Gründen der Vereinfachung geschehen; die interne Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses gehe Dritte in der Regel nichts an. Falsch sei auch die Annahme der Beklagten, die Beigeladene habe Arbeitsmittel von ihr, der Klägerin, benutzt. Bei den Flyern habe es sich um kein Arbeitsmittel gehandelt; vielmehr habe es zur vertraglich vereinbarten Leistung gehört, diese Flyer zu verteilen. Sie, die Klägerin, habe der Beigeladenen dann natürlich die Flyer auch zur Verfügung stellen müssen. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Beigeladene nicht des sozialen Schutzes bedurft habe, der durch die Versicherungspflicht erreicht werden solle. Denn die Beigeladene sei in erster Linie Studentin gewesen und habe daneben für sie nur eine "äußerst geringfügige Tätigkeit" verrichtet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Argumente aus dem angefochtenen Bescheid. Der Widerspruch der Klägerin habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, so die Beklagte.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 27.12.2016 erhobenen Klage. Sie trägt ergänzend vor, die Beigeladene sei ausschließlich im Naturschutzgebiet B. tätig gewesen. Weder dort noch anderswo habe sie mit anderen Mitarbeitern von ihr, der Klägerin, zusammen gearbeitet. Die Beigeladene habe auch keine Vertretung für andere Mitarbeiter übernehmen müssen. Entgegen der Annahme der Beklagten habe die Beigeladene zudem durchaus ein unternehmerisches Risiko getragen. Ein Honorar habe die Beigeladene nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden erhalten. Bei Krankheit oder Urlaub habe ihr hingegen keine Vergütung zugestanden. Die hier gewählte Vergütung auf Stundenbasis spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit; sie komme z.B. auch bei selbständigen Handwerkern vor. Ein Unternehmerrisiko habe auch darin gelegen, dass die Beigeladene aufgrund des Werkvertrags für Mängel gehaftet habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheids vom 14.7.2016 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2016 festzustellen, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit vom 21.5.2014 – 21.11.2015 für sie nicht im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide.

Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch schriftlich zur Sache vorgetragen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 2.5.2017 hat das Gericht die Beigeladene angehört. Wegen des Inhalt ihrer Aussage und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1) Die Klage ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte im Bescheid vom 14.7.2016 festgestellt, die Beigeladene habe vom 21.5.2014 – 21.11.2015 bei der Klägerin in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Tatsächlich lagen in diesem Zeitraum zwei Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vor (dazu a); keines davon führte zu Rentenversicherungspflicht (dazu b).

a) Gegenstand einer Prüfung nach § 7a SGB IV kann nur ein konkretes Rechtsverhältnis sein, das als Grundlage für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV in Betracht kommt. Aus dem Rechtsverhältnis müssen sich die für eine Beschäftigung konstituierenden, wechselseitigen Pflichten ergeben, in der Regel zu Arbeit gegen Entgelt (BSG, Urteil vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, Rdnr. 12 – nach Juris).

Entgegen der Annahme der Beklagten bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen im streitigen Zeitraum vom 21.5.2014 – 21.11.2015 kein durchgehendes Rechtsverhältnis. Vielmehr hatten die Klägerin und die Beigeladene zwei Verträge geschlossen – einen für das Jahr 2014 und einen weiteren für das Jahr 2015: Zwar war der "Werkvertrag" vom 28.4.2014 nicht ausdrücklich befristet. Auf dessen erster Seite findet sich aber die Angabe "Jahr: 2014". Hierbei handelt es sich wohl um einen Hinweis auf die Vertragslaufzeit. Tatsächlich sind die Vertragspartner selbst davon ausgegangen, mit Ablauf des Jahres 2014 ende der "Werkvertrag". Im Erörterungstermin hat die Beigeladene hierzu ausgeführt, bei Abgabe der Abrechnung vom 2.12.2014 habe sie mit Frau R., einer Mitarbeiterin der Klägerin, besprochen, wie es nun weitergeht. Frau R. habe gefragt, ob sie die Tätigkeit fortsetzen will; dies habe sie bejaht. Auf Bitten Frau R.s habe sie dann ein schriftliches Angebot unterbreitet. Frau T., eine andere Mitarbeiterin der Klägerin, habe daraufhin einen neuen "Werkvertrag" entworfen. Diesen Vertrag haben die Vertragspartner am 29.1./6.2.2015 unterzeichnet. Auf dessen erster Seite findet sich wiederum ein Hinweis auf die Vertragslaufzeit – nun die Angabe "Jahr: 2015". Der von der Beigeladenen glaubhaft geschilderte Ablauf und der Abschluss eines zweiten "Werkvertrags" ergeben aus Sicht der Kammer nur Sinn, wenn der erste "Werkvertrag" über das Jahr 2014 hinaus keine Wirkung entfalten sollte. Hiervon sind die Vertragspartner – auf deren Willen es insoweit ankommt – ersichtlich ausgegangen.

b) Im Rahmen des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV entscheidet die DRV Bund nicht allein darüber, ob eine Beschäftigung vorliegt; eine solche Elementenfeststellung wäre unzulässig (BSG, a.a.O., Rdnr. 14 ff. – nach Juris). Gegenstand der Entscheidung ist vielmehr, ob aufgrund der Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (BSG, Urteil vom 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, Rdnr. 9 – nach Juris), und zwar in denjenigen Zweigen der Sozialversicherung, für die der Arbeitgeber gemäß § 28d und § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, also in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dabei ist auch zu prüfen, ob Versicherungspflicht nach den Regelungen des § 8 SGB IV über die geringfügige Beschäftigung ausscheidet (BSG, Urteil vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, Rdnr. 27 – nach Juris; Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Rdnr. 22 – nach Juris). Zulässiger Gegenstand einer Klage gegen einen Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV kann daher nur die Frage der Versicherungspflicht sein (BSG, Urteil vom 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, Rdnr. 33 – nach Juris). Der Adressat des Bescheids kann hingegen nicht auf die isolierte Feststellung klagen, es liege (k)eine Beschäftigung vor.

Angesichts dessen braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob die beiden Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beigeladenen als Beschäftigungsverhältnisse zu werten sind. Denn selbst wenn dies so wäre, träte – entgegen der Feststellung der Beklagten – keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein:

Zwar unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Hiervon ausgenommen sind aber Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausüben; für sie besteht in dieser Beschäftigung Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.

Sollte es sich bei den beiden Vertragsverhältnissen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt haben, wären diese jedenfalls als versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu werten:

aa) § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV findet Anwendung, wenn die streitige Beschäftigung nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgt. "Regelmäßig" ist eine Erwerbstätigkeit, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG, Urteil vom 7.5.2014, B 12 R 5/12 R, Rdnr. 19 und 21 – nach Juris). Dies ist z.B. anzunehmen, wenn der Beschäftigte nach seinem Einsatz weiter "auf Abruf" bereitsteht. Ist hingegen unklar, ob es nach Beendigung des Einsatzes zu weiteren Einsätzen kommen wird, so spricht dies für eine bloß gelegentliche Beschäftigung (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016, L 2 R 579/16, Rdnr. 67 f. – nach Juris).

Sofern im vorliegenden Fall überhaupt Beschäftigungen vorgelegen haben, wären diese jedenfalls als nur gelegentlich und nicht als regelmäßig einzustufen:

Wie erwähnt, hatten sich die Klägerin und die Beigeladene am 28.4.2014 auf einen Vertrag verständigt, der nur bis zum Ende des Jahres 2014 galt. Bei Vertragsschluss war völlig offen, ob die Zusammenarbeit danach, also im Jahr 2015, fortgesetzt werden soll. Für die Kammer nachvollziehbar hat die Beigeladene im Erörterungstermin ausgeführt, die Entscheidung über die Fortführung der Tätigkeit habe sie auch davon abhängig machen wollen, wann sie ihr Studium beendet und danach mit einer anderen Beschäftigung beginnt – also von Umständen, die sich noch nicht sicher prognostizieren ließen. Keinesfalls war also die Tätigkeit von vornherein auf Wiederholung im Jahr 2015 angelegt. Vielmehr sollte die Beigeladene "erstmal machen und dann schauen, wie es läuft" (so die Beigeladene im Erörterungstermin).

Gleiches gilt für den Vertrag, den die Klägerin und die Beigeladene am 29.1./6.2.2015 für das Jahr 2015 geschlossen hatten. Auch zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses war erneut unklar, ob die Beigeladene nach Vertragsende, also im Jahr 2016, für die Klägerin nochmals tätig wird. Im Hinblick auf die fortschreitende Studiendauer der Beigeladenen und die näher rückende Prüfung war dies sogar noch unwahrscheinlicher als bei Abschluss des ersten "Werkvertrags" am 28.4.2014. Tatsächlich kam es dann für das Jahr 2016 zu keinem weiteren Vertrag – nach Angaben der Beigeladenen im Erörterungstermin nicht zuletzt deshalb, weil sie sich auf die Abschlussprüfung habe vorbereiten müssen. Nach Ablauf des Vertrags mit Ende des Jahres 2015 stand die Beigeladene also nicht mehr "auf Abruf" für die Klägerin bereit.

bb) Beide Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beigeladenen waren im Voraus vertraglich begrenzt auf längstens 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (dazu (1)); Versicherungspflicht tritt hier auch nicht durch die Zusammenrechnung mit den Arbeitstagen aus anderen geringfügigen Beschäftigungen der Beigeladenen ein (dazu (2)).

(1) Ob die zeitliche Grenze von 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist anhand einer Prognose bei Aufnahme der jeweiligen Beschäftigung zu prüfen (Lüdtke/Winkler in: LPK-SGB IV, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 20).

Im vorliegenden Fall war aufgrund der vertraglichen Abreden prognostisch davon auszugehen, dass die Beigeladene nicht an mehr als 50 Tagen für die Klägerin arbeiten wird – weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015:

Das Honorar der Beigeladenen betrug 25 EUR pro Stunde. Schriftlich findet sich diese Angabe zwar nur im zweiten "Werkvertrag" vom 29.1./6.2.2015, nicht hingegen im ersten "Werkvertrag" vom 28.4.2014. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass sich die Klägerin und die Beigeladene mündlich auch für das Jahr 2014 auf ein solches Stundenhonorar verständigt und es lediglich versäumt hatten, die Zahl in den schriftlichen Vertrag mit aufzunehmen. Sowohl gegenüber der Beklagten (Schreiben vom 4.4.2016) als auch im Erörterungstermin hat die Beigeladene angegeben, ihre Vergütung habe 25 EUR pro Stunde betragen – ohne insoweit zwischen den Jahren 2014 und 2015 zu unterschieden. Die gerichtliche Nachfrage im Erörterungstermin, ob es beim "Werkvertrag" vom 29.1./6.2.2015 Änderungen gegenüber dem vorangegangenen "Werkvertrag" vom 28.4.2014 gegeben habe, hat die Beigeladene ausdrücklich verneint. Angesichts dessen bestand die Abweichung in § 7.1 der beiden Verträge nur "auf dem Papier"; nach dem tatsächlichen Willen der Vertragspartner sollte die Vergütung der Beigeladenen in beiden Jahren nach dem gleichen Schema erfolgen. Hierfür spricht auch, dass die Beigeladene schon bei ihrer ersten Abrechnung vom 2.12.2014 (für die Zeit vom 21.5. – 16.11.2014) mit einem Stundensatz von 25 EUR kalkuliert hat. Dies belegt, dass sich die Klägerin und die Beigeladene bereits für das Jahr 2014 auf ein solches Stundenhonorar verständigt hatten – ohne dass dies im ersten "Werkvertrag" vom 28.4.2014 Ausdruck fand.

Darüber hinaus hatten die Vertragspartner vereinbart, dass die Beigeladene für ihre Tätigkeit in den Jahren 2014 und 2015 jeweils höchstens 1.000 EUR erhalten soll. Für das Jahr 2015 ergibt sich dies ausdrücklich aus § 7.1 des "Werkvertrags" vom 29.1./6.2.2015, der den Anspruch der Beigeladenen auf Vergütung für die gesamte Vertragsdauer (also das Jahr 2015) auf maximal 1.000 EUR begrenzt. In gleichem Sinne ist aber auch die Regelung in § 7.1 des "Werkvertrags" vom 28.4.2014 (für die Vertragslaufzeit von Mai bis Dezember 2014) zu verstehen. Darin hatten die Klägerin und die Beigeladene ein Honorar in Höhe von "pauschal" 1.000 EUR vereinbart. Mit dieser Summe sollten erklärtermaßen sämtliche Leistungen abgegolten werden, die die Beigeladene während der Vertragslaufzeit bis zum Jahresende erbringt (§ 7.2 des Vertrags); eine weitergehende Vergütung war also ausgeschlossen. Angesichts dessen bestand auch im Jahr 2014 eine Obergrenze von 1.000 EUR für das Honorar der Beigeladenen.

In der Zusammenschau dieser beiden Regelungen – zum einen Stundenhonorar von 25 EUR und zum anderen Obergrenze von 1.000 EUR – konnte die Beigeladene nur Vergütung für höchstens 40 Arbeitsstunden beanspruchen (1.000 geteilt durch 25). Dies hat die Beigeladene auf gerichtliche Nachfrage im Erörterungstermin bestätigt: Nach ihren Angaben haben "es nicht mehr als 40 Stunden werden sollen". Stellt die Kammer weiter in Rechnung, dass eine Begehung des Naturschutzgebietes nach § 1 der "Werkverträge" jeweils etwa zwei Stunden dauern sollte, folgt daraus, dass prognostisch von maximal 20 Arbeitstagen (à zwei Stunden) pro Kalenderjahr auszugehen war.

Rückschauend blieb die Zahl der Arbeitstage sogar noch dahinter zurück: Sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 war die Beigeladene für die Klägerin nur an jeweils 14 Tagen im Naturschutzgebiet B. unterwegs.

(2) Zwar hat die Beigeladene in den Jahren 2014 und 2015 offenbar bei mehreren Arbeitgebern geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, nämlich bei der I. GbR, der H. GmbH und der D. GmbH. Für die Frage der Rentenversicherungspflicht vom 21.5.2014 – 21.11.2015 ist dies aber ohne Relevanz. Denn selbst wenn die Arbeitstage dieser Beschäftigungen mit den Arbeitstagen der Tätigkeit für die Klägerin zusammenzurechnen wären (dazu (a)), folgte daraus jedenfalls im streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht (dazu (b)).

(a) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV sind u.a. mehrere (zeit-)geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 2 zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV). Eine Zusammenrechnung kommt nur zwischen gleichartigen Beschäftigungen in Betracht; sie findet also nicht statt zwischen entgeltgeringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und zeitgeringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Lüdtke/Winkler, a.a.O., Rdnr. 24). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB IV entfallen (§ 8 Abs. 2 S. 2 SGB IV) – z.B. dadurch, dass beim Zusammenzählen der Arbeitstage die Grenze von 50 Tagen erreicht wird (Lüdtke/Winkler, a.a.O., Rdnr. 26).

Im vorliegenden Fall erscheint fraglich, ob es sich bei den geringfügigen Beschäftigungen der Beigeladenen bei der I. GbR, der H. GmbH und der D. GmbH überhaupt um zeitgeringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gehandelt hat; nur dann käme eine Zusammenrechnung mit der Tätigkeit bei der Klägerin überhaupt in Betracht. Jedenfalls die Jobs der Beigeladenen bei der I. GbR und der D. GmbH waren wohl seit den Jahren 2011 bzw. 2012 auf ständige Wiederholung angelegt, erfolgten also regelmäßig. Dann scheidet aber eine Einstufung als zeitgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aus (siehe oben aa).

(b) Doch selbst wenn sämtliche Arbeitstage aus den anderen geringfügigen Beschäftigungen anzurechnen wären und dadurch die Grenze von 50 Arbeitstagen erreicht würde, hätte hier vom 21.5.2014 – 21.11.2015 keine Rentenversicherungspflicht vorgelegen.

Versicherungspflicht tritt in einem solchen Fall nicht sofort kraft Gesetzes ein, sondern erst mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 SGB X durch die Einzugsstelle nach § 28i S. 5 SGB IV oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird (§ 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV); der Feststellung kommt also für den Wegfall der Versicherungsfreiheit konstitutive Wirkung zu (Schlegel/Knispel in: jurisPK-SGB IV § 8 Rdnr. 75). Die Regelung soll den Arbeitgeber vor einer möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderung schützen. Diesen Schutz verdient er aber nur dann, wenn er gutgläubig von Versicherungsfreiheit ausgeht (Lüdtke/Winkler, a.a.O., Rdnr. 30). Der Bestandsschutz gilt hingegen nicht, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 S. 4 SGB IV).

Im vorliegenden Fall hatte bis zum Ende des streitigen Zeitraums weder die Einzugsstelle noch ein Rentenversicherungsträger gegenüber der Klägerin mit Bescheid festgestellt, aufgrund von Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen sei Versicherungspflicht eingetreten.

Die Klägerin hat es auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären:

Bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit, den Arbeitnehmer nach etwaigen anderen kurzfristigen Beschäftigungen zu fragen (Lüdtke/Winkler, a.a.O.; Schlegel/Knispel, a.a.O., Rdnr. 76). Hierzu muss ihm der Arbeitnehmer Auskunft erteilen (vgl. § 28o Abs. 1 SGB IV und § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV). Einer Nachfrage bedarf es hingegen nicht, wenn es sich bei dem betroffenen Rechtsverhältnis um gar keine Beschäftigung handelt; denn dann scheidet auch eine Anmeldung bei der Einzugsstelle nach § 28a SGB IV aus.

Die Klägerin ist davon ausgegangen, die Beigeladene arbeite für sie nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern übe eine selbständige Tätigkeit aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme zutrifft; zumindest war sie gut vertretbar (dazu sogleich). Hat also die Klägerin den Status der Beigeladenen jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beurteilt, so kann auch kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit darin liegen, dass die Klägerin nicht die Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen geprüft hat; denn bei einer selbständigen Tätigkeit (so die Sicht der Klägerin) hätte dafür in der Tat kein Anlass bestanden.

Nach Auffassung der Kammer war und ist völlig offen, ob die Beigeladene ihre Tätigkeit für die Klägerin als Beschäftigte verrichtet hat:

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit in erster Linie gekennzeichnet durch ein Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte sowie die Möglichkeit, über die eigene Arbeitskraft zu verfügen und die Tätigkeit und die Arbeitszeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, Rdnr. 15 – nach Juris).

Im vorliegenden Fall halten sich die Indizien für eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit die Waage.

(aa) Die Beigeladene war bei ihrer Tätigkeit teilweise an Weisungen gebunden, teilweise standen ihr aber auch – für einen Beschäftigten untypische – Freiheiten zu; einige Vorgaben ergaben sich schließlich aus der Natur der Sache.

Zwar konnte die Beigeladene den Ort ihrer Tätigkeit nicht frei bestimmen. Dies war aber nicht Folge etwaiger Weisungen der Klägerin, sondern bereits in der Leistung als solcher angelegt: Kontrollgänge sind selbstverständlich nicht irgendwo durchzuführen, sondern an dem zu kontrollierenden Ort; der Arbeitsort ist also der Leistung immanent – unabhängig davon, ob sie von einer angestellten oder selbständigen Person erbracht wird. Angesichts dessen ist die Bindung der Beigeladenen an das Naturschutzgebiet B. hier nicht aussagekräftig.

Hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung unterlag die Beigeladene in gewissem Umfang Weisungen der Klägerin. Nach Angaben der Beigeladenen gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 4.4.2016 gab es einen "festgelegten" Rundweg und "festgelegte" Stellen zur Erhebung des Besucheraufkommens. Die beiden "Werkverträge" enthielten insoweit keine Festlegungen. Da sich der genaue Parcours und die Erhebungsstellen weder aus den Vereinbarungen noch zwingend aus der Natur der Sache ergaben, hat die Klägerin also der Beigeladenen in diesem Punkt vorgegeben, wie sie ihre Arbeit zu erledigen hat. Allerdings hat die Klägerin nicht überwacht, ob die Beigeladene ihre Weisung auch umsetzt: Weder war die Beigeladene verpflichtet, der Klägerin laufend über ihre Tätigkeit zu berichten, noch hat jemals ein Mitarbeiter der Klägerin die Beigeladene bei ihren Kontrollgängen begleitet.

Gegen eine Beschäftigung spricht, dass die Beigeladene an keine feste Arbeitszeit gebunden war. Es wäre vertragstechnisch ohne weiteres möglich gewesen, der Beigeladenen hinsichtlich des Umfangs und der Verteilung ihre Arbeitszeit klare Vorgaben zu machen (z.B. alle zwei Wochen sonntags von 16 bis 18 Uhr). Demgegenüber hatten die Klägerin und die Beigeladene in § 1 der beiden "Werkverträge" jeweils eine weiche Formulierung gewählt: "Schwerpunkt" der Aktivitäten "sollte" der Sonntag sein, "gedacht" war an zweistündige Begehungen, abends war "wünschenswert". Angesichts dieser Vereinbarungen hätte die Klägerin im Konfliktfall keine rechtliche Handhabe gehabt, die Beigeladene anzuweisen, an einem bestimmten (Sonn-)Tag zu einer bestimmten Uhrzeit für eine bestimmte Dauer zu arbeiten. Hiermit übereinstimmend hat die Beigeladene ihre Arbeitszeit in der Praxis recht frei selbst gestaltet: Nach ihren Angaben im Erörterungstermin war von den Vertragspartnern angedacht, dass sie, die Beigeladene, ungefähr zweimal im Monat im Naturschutzgebiet vorbeischaut, wenn möglich am Wochenende. Dies habe aber nicht immer gepasst – entweder weil das Wetter schlecht gewesen sei oder weil sie selbst keine Zeit gehabt habe. Sie habe dann an einem anderen Tag gearbeitet, mitunter auch an einem Wochentag. Das sei für die Klägerin "kein Problem" gewesen;

(bb) Die Beigeladene war – in geringem Maße – in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden.

Die betriebliche Eingliederung nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ist nicht räumlich zu verstehen (Dankelmann in: Eichenhofer/Wenner, SGB IV, § 7 Rdnr. 37). Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit als Teil einer fremden Arbeitsorganisation anzusehen ist.

Wie erwähnt, hat die Beigeladene ihre Kontrollgänge stets ohne andere Mitarbeiter der Klägerin absolviert. Auch ansonsten war in den "Werkverträgen" keine arbeitsteilige Zusammenarbeit mit der Klägerin vorgesehen. Nach § 6 Abs. 2 der Verträge war die Beigeladene nur verpflichtet, zum 1. September eines Jahres einen kurzen tabellarischen Bericht abzugeben; von den Vertragspartnern war dies wohl als Abnahme des "Werks" durch den Auftraggeber gedacht. Faktisch stand die Beigeladene indes in laufenden Kontakt mit Frau R., einer Mitarbeiterin der Klägerin – und zwar sowohl persönlich als auch per E-Mail. Dies habe dazu gedient, sich über Neuigkeiten oder ggf. Schwierigkeiten auszutauschen, so die Angabe der Beigeladenen gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 4.4.2016 (Seiten 14 und 16 der Verwaltungsakte).

Für eine betriebliche Eingliederung mag auch sprechen, dass die Beigeladene gegenüber Besuchern des Naturschutzgebietes als Mitarbeiterin der Klägerin aufgetreten ist. Allerdings ist der Einwand der Klägerin nicht von der Hand zu weisen, dies sei letztlich aus Gründen der Vereinfachung geschehen. Die Aufgabe der Beigeladenen bestand darin, die Besucher über das richtige Verhalten im Naturschutzgebiet, die geltenden Schutzbestimmungen und die Folgen von Rechtsverstößen aufzuklären – und zwar "im Namen" der Klägerin. Längere Ausführungen der Beigeladenen zu ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status hätten bei den Besuchern wohl eher Verwirrung gestiftet und für die Beigeladene zu einer Einbuße von Autorität geführt; dem eigentlichen Zweck ihrer Tätigkeit wäre dies abträglich gewesen.

Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Beigeladene keine Arbeitsmittel der Klägerin genutzt. Zwar gehörte es zu ihrer Tätigkeit, an die Besucher des Naturschutzgebiets Flyer zu verteilen, die ihr die Klägerin zur Verfügung gestellt hatte (vgl. § 4 der "Werkverträge"). Das Aushändigen des Info-Materials war aber Teil der Arbeitsleistung selbst und nicht Mittel, um diese Arbeitsleistung zu erbringen (anders als z.B. eine Tasche, mit der die Flyer transportiert werden, oder ein Fahrrad, um den Rundweg im Naturschutzgebiet zu absolvieren).

(cc) Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen – aber auch nicht dessen Fehlen.

Nicht aussagekräftig ist hier der Umstand, dass die Beigeladene für ihre Tätigkeit praktisch kein Kapital eingesetzt hat. Es ist nicht ersichtlich, wofür sie hätte Kapital aufwenden sollen. Erfordert indes eine Tätigkeit schon ihrem Wesen nach gar keine erheblichen finanziellen Mittel, sondern nur die Arbeitskraft des Erwerbstätigen, ist der fehlende Kapitaleinsatz als Kriterium für die Statusfeststellung ungeeignet – und zwar in beide Richtungen.

Auch die Art der Vergütung lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Wie ausgeführt, hatten sich die Klägerin und die Beigeladene auf ein Honorar in Höhe von 25 EUR pro Stunde verständigt. Eine Vergütung nach Arbeitsstunden kommt aber sowohl bei einem Arbeitsverhältnis in Betracht als auch bei einem Werkvertrag (z.B. über eine Handwerkerleistung).

(dd) Für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen spricht schließlich die äußere Form, mit der sie und die Klägerin ihre Zusammenarbeit abgewickelt haben.

Zwar kommt es für die Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit nicht vorrangig darauf an, wie die Parteien ihre Vertragsbeziehung selbst bezeichnet und rechtlich eingeordnet haben. Allerdings hat eine solche Einordnung jedenfalls dann indizielle Bedeutung, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch andere Umstände gestützt wird (BSG, Urteil vom 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, Rdnr. 23 – nach Juris).

Den Vertragsbeziehungen der Klägerin mit der Beigeladenen lag jeweils der übereinstimmende Wille der Partner zu Grunde, einen Werkvertrag zu begründen, nicht hingegen eine arbeitsvertragliche Bindung und eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Zudem hat die Beigeladene der Klägerin für ihre Leistungen jeweils Rechnungen erteilt. Dies entspricht der Praxis eines Selbständigen. Ein Beschäftigter würde hingegen sein Arbeitsentgelt nicht in Rechnung stellen, sondern erhielte umgekehrt vom Arbeitgeber eine Gehaltsabrechnung.

cc) Versicherungsfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV tritt nicht ein, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte mit den Einkünften seinen Lebensunterhalt wesentlich bestreitet und die Tätigkeit daher für ihn wirtschaftlich nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist – trotz der zeitlichen Begrenzung (Lüdtke/Winkler, a.a.O., Rdnr. 21). In einem solchen Fall ist weiter zu prüfen, ob das Entgelt voraussichtlich die Grenze von 450 EUR pro Monat übersteigen wird. Grundlage der Prognose, die bei Aufnahme der Beschäftigung vorzunehmen ist, sind die getroffenen Vereinbarungen sowie etwaige Erfahrungen aus früheren Beschäftigungen (Lüdtke/Winkler, a.a.O., Rdnr. 15).

Im vorliegenden Fall erscheint bereits sehr fraglich, ob die Beigeladene ihre Tätigkeit für die Klägerin "berufsmäßig" verrichtet hat. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls war bei Abschluss der beiden "Werkverträge" am 28.4.2014 und 29.1./6.2.2015 davon auszugehen, dass die Vergütung mehr als 450 EUR pro Monat betragen wird: Wie ausgeführt, sollte die Beigeladene an maximal an 20 Arbeitstagen im Jahr tätig werden. Berücksichtigt man, dass in der kalten Jahreszeit weniger Kontrollgänge stattfinden sollten, hat die Beigeladene die Obergrenze von 20 Arbeitstagen nachvollziehbar umgerechnet in "2 x im Monat" (so ihre Angabe gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 4.4.2016, Seite 14 der Verwaltungsakte). Bei zwei Einsätzen pro Monat, die jeweils zwei Stunden dauern, und einem Honorar von 25 EUR pro Stunde war daher damit zu rechnen, dass die Vergütung regelmäßig bei etwa 100 EUR pro Monat liegen wird.

Rückschauend blieb die Vergütung in den meisten Monaten sogar noch dahinter zurück. Allein im Mai 2014 erarbeitete sich die Beigeladene einmalig eine Vergütung von mehr als 100 EUR, nämlich in Höhe von 112,50 EUR – also wiederum weit unter der maßgeblichen Grenze von 450 EUR.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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