Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 1006/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2337/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.05.2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (vgl. § 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 05.06.2017 nicht unterzeichnet ist. Zwar ist die eigenhändige Unterschrift das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Zur Wahrung der Schriftform ist deshalb im Regelfall die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auf die Urheberschaft und das bewusste In-den-Verkehr-Bringen im Einzelfall auch durch andere Umstände geschlossen werden kann. Vorliegend ergibt sich die Urheberschaft der Antragstellerin unzweifelhaft aus begleitenden Umständen (Briefkopf, Benennung der Beteiligten und des erstinstanzlichen Verfahrens). Da auch der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, klar ersichtlich ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.1996 - 14 BEg 9/96 -, in juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 151, Rn. 3d), ist die Beschwerde form- und fristgerecht (vgl. § 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde führt jedoch für die Antragstellerin nicht zum Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem diese sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erfüllung von Hebammenvergütungsabrechnungen und Betriebskostenabrechnungen von freiberuflichen Hebammen, die Mitglied des bayerischen oder des baden-württembergischen Hebammenverbandes sind, durch die Antragsgegnerin wendet sowie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Feststellungen zur Reichweite des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Hebammen begehrt, zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht ist (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile entstehen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Beschluss vom 15.08.2005 - L 7 SO 3804/05 ER- B -, veröffentlicht in juris).
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Unterlassung der Antragsgegnerin bzw. die begehrten Feststellungen hat, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - jew. veröffentlicht in juris). Durch das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes wird hiernach gewährleistet, dass einstweilige Anordnungen nur in den Fällen erlassen werden, in denen es zu vermeiden gilt, dass der jeweilige Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. In Konstellationen, in denen keine schweren Nachteile zu befürchten stehen, in denen es vielmehr einzig darum geht, einen (vermeintlichen) Anspruch, dessen sich der jeweilige Antragsteller berühmt, möglichst schnell zur Durchsetzung zu verhelfen, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Für den Senat ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin eine Dringlichkeit in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag, durch die Entlohnung von Abrechnungen nicht zugelassener Leistungserbringer, worunter die Antragstellerin die Hebammen rechnet, die Mitglied des bayerischen oder des baden-württembergischen Hebammenverbandes sind, würden nach einer überschlägigen Berechnung ihrerseits täglich 2.515,- EUR rechtsgrundlos entrichtet, lässt bereits vermissen, wodurch hierin für die Antragstellerin ein unzumutbarer Nachteil entstehen soll. Eine - ggf. ungerechtfertigte - Belastung der Versichertengemeinschaft, die die Antragstellerin anführt, begründet jedenfalls in der Person der Antragstellerin keine besondere Dringlichkeit. Da es dem Senat auch aus dem Vorbringen zur Begründung der Beschwerde nicht ersichtlich ist, weswegen es der Antragstellerin unzumutbar sein soll, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Vor dem Hintergrund des oben angeführten Zwecks des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfängt auch der Einwand der Antragstellerin, das SG habe den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt, nicht. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es i.d.R. geboten, anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Nur dann, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu befinden (vgl. BverfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, in juris). Da es der Antragstellerin vorliegend faktisch darum geht, die Honorierung von Hebammen, die Mitglied des bayerischen oder des baden-württembergischen Hebammenverbandes sind, zu verhindern, ggf. hierdurch für sie bestehende (weitergehende) Umsatzchancen jedoch keine grundrechtlich geschützte Positionen der Antragstellerin darstellen, bestand für das SG keine Verpflichtung, weitergehende Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Soweit die Antragstellerin im Kern moniert, das SG sei ihrer Einschätzung nicht gefolgt, begründet dies gleichfalls keinen Verfahrensmangel.
Das SG hat hiernach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; die Beschwerde gegen den Beschluss ist SG vom 02.05.2017 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin ist der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen (Beschluss des LSG vom 07.12.2012 - L 5 R 4080/12 ER-B - m.w.N.). Der Streitwertbeschluss des SG vom 12.06.2017 (- S 19 KR 1006/17 ER -) wird entsprechend abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (vgl. § 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 05.06.2017 nicht unterzeichnet ist. Zwar ist die eigenhändige Unterschrift das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Zur Wahrung der Schriftform ist deshalb im Regelfall die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auf die Urheberschaft und das bewusste In-den-Verkehr-Bringen im Einzelfall auch durch andere Umstände geschlossen werden kann. Vorliegend ergibt sich die Urheberschaft der Antragstellerin unzweifelhaft aus begleitenden Umständen (Briefkopf, Benennung der Beteiligten und des erstinstanzlichen Verfahrens). Da auch der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, klar ersichtlich ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.1996 - 14 BEg 9/96 -, in juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 151, Rn. 3d), ist die Beschwerde form- und fristgerecht (vgl. § 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde führt jedoch für die Antragstellerin nicht zum Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem diese sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erfüllung von Hebammenvergütungsabrechnungen und Betriebskostenabrechnungen von freiberuflichen Hebammen, die Mitglied des bayerischen oder des baden-württembergischen Hebammenverbandes sind, durch die Antragsgegnerin wendet sowie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Feststellungen zur Reichweite des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Hebammen begehrt, zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht ist (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile entstehen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Beschluss vom 15.08.2005 - L 7 SO 3804/05 ER- B -, veröffentlicht in juris).
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Unterlassung der Antragsgegnerin bzw. die begehrten Feststellungen hat, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - jew. veröffentlicht in juris). Durch das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes wird hiernach gewährleistet, dass einstweilige Anordnungen nur in den Fällen erlassen werden, in denen es zu vermeiden gilt, dass der jeweilige Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. In Konstellationen, in denen keine schweren Nachteile zu befürchten stehen, in denen es vielmehr einzig darum geht, einen (vermeintlichen) Anspruch, dessen sich der jeweilige Antragsteller berühmt, möglichst schnell zur Durchsetzung zu verhelfen, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Für den Senat ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin eine Dringlichkeit in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag, durch die Entlohnung von Abrechnungen nicht zugelassener Leistungserbringer, worunter die Antragstellerin die Hebammen rechnet, die Mitglied des bayerischen oder des baden-württembergischen Hebammenverbandes sind, würden nach einer überschlägigen Berechnung ihrerseits täglich 2.515,- EUR rechtsgrundlos entrichtet, lässt bereits vermissen, wodurch hierin für die Antragstellerin ein unzumutbarer Nachteil entstehen soll. Eine - ggf. ungerechtfertigte - Belastung der Versichertengemeinschaft, die die Antragstellerin anführt, begründet jedenfalls in der Person der Antragstellerin keine besondere Dringlichkeit. Da es dem Senat auch aus dem Vorbringen zur Begründung der Beschwerde nicht ersichtlich ist, weswegen es der Antragstellerin unzumutbar sein soll, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Vor dem Hintergrund des oben angeführten Zwecks des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfängt auch der Einwand der Antragstellerin, das SG habe den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt, nicht. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es i.d.R. geboten, anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Nur dann, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu befinden (vgl. BverfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, in juris). Da es der Antragstellerin vorliegend faktisch darum geht, die Honorierung von Hebammen, die Mitglied des bayerischen oder des baden-württembergischen Hebammenverbandes sind, zu verhindern, ggf. hierdurch für sie bestehende (weitergehende) Umsatzchancen jedoch keine grundrechtlich geschützte Positionen der Antragstellerin darstellen, bestand für das SG keine Verpflichtung, weitergehende Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Soweit die Antragstellerin im Kern moniert, das SG sei ihrer Einschätzung nicht gefolgt, begründet dies gleichfalls keinen Verfahrensmangel.
Das SG hat hiernach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; die Beschwerde gegen den Beschluss ist SG vom 02.05.2017 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin ist der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen (Beschluss des LSG vom 07.12.2012 - L 5 R 4080/12 ER-B - m.w.N.). Der Streitwertbeschluss des SG vom 12.06.2017 (- S 19 KR 1006/17 ER -) wird entsprechend abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved