L 2 SO 2706/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3745/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2706/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 S. 1 SGG). Die Entscheidung über den Eilantrag des Klägers durch Beschluss vom 20.2.2017 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 23.2.2017 zugestellt worden. Die Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte erst am 7.7.2017 eingelegt und damit die Monatsfrist deutlich überschritten. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

Soweit der Klägervertreter sich nur gegen die Kostenentscheidung des SG wendet und meint, dass dafür die Monatsfrist keine Geltung habe, ist dies nicht weiter zu diskutieren. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde unzulässig.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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