Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 26346/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 514/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger und leidet nach einem im Beschwerde-verfahren eingereichten fachärztlichen Attest des Dr. med. RR vom 1. März 2016 an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach chronischer Traumatisierung als Baby, Kleinkind, Kind und Heranwachsender, an einer depressiven Erkrankung, einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, einer Bindungsstörung, einer partiellen Alexithymie und einer Sammelsucht (so genanntes Messi-Syndrom); zumindest seit 2010 befindet er sich deshalb auch in Gruppentherapie.
Seit Januar 2005 steht er im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Bis zum 30. April 2007 bewohnte er eine Wohnung in B, L , und verzog dann mit seinen zwei 1989 und 1992 geborenen Kindern in die N S in Blin. Dort bewohnt er bis zum heutigen Tag eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von rund 78 qm und einem Mietzins von aktuell 634,81 EUR.
Nach dem Auszug seiner Kinder hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. März 2011 unter Hinweis auf die damals geltenden Beträge der Ausführungsvor-schriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) zur Höhe der Mietkosten an und forderte ihn mit Schreiben vom 2. Mai 2011 zur Kostensen-kung bis zum 31. Oktober 2011 auf. Mit Bescheid vom 10. August 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger schließlich ab dem 1. Dezember 2011 nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 378 EUR. Im Oktober 2011 teilte daraufhin der Kläger den Einzug einer französischen Lebenspartnerin in die Bedarfsgemeinschaft ab dem 30. September 2011 mit und der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9. November 2011 unter Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Lebenspartnerin die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft ab dem 1. Dezember 2011 auf 444 Euro monatlich fest. Nach dem Auszug der Lebenspartnerin Ende Dezember 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 ab dem 1. Februar 2012 erneut monatlich 378 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach einer zwischenzeitlichen Untervermietung und entsprechender Kostenreduktion bewilligte der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 4. Februar 2015 bis November 2015 monatlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 411 Euro.
Für den Folgezeitraum ab Dezember 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2015 monatlich 419 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Unterkunftskosten seien in tatsächlicher Höhe zu bewilligen, weil ein Umzug aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar sei. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin unter Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvortrags am 28. Dezember 2015 Klage eingelegt.
Außerdem hat er bei dem Sozialgericht Berlin am 23. Dezember 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der vollen Unterkunftskosten ab dem 1. Dezember 2015 beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2016 (S 38 AS 26346/15 ER) mit der Begründung abgelehnt, es gebe keinen Anspruch auf Wiederübernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, nachdem bereits zuvor nach einem entsprechenden Kostensenkungsverfahren nur noch die angemessenen Kosten übernommen worden seien. Das Gesetz kenne keinen "Wiedererhöhungsanspruch" oder "Rückkehranspruch", wenn einmal in zulässiger Weise die Unterkunftskosten auf angemessene Beträge abgesenkt worden seien. Alleiniges Kriterium sei dann nur noch, ob die tatsächlich übernommenen Kosten angemessen seien, was hier der Fall sei. Aufgrund der bestandskräftigen Absenkung zum 1. November 2013 sei dem Gericht eine spätere inhaltliche Prüfung verwehrt.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2016 unter Hinweis auf den Beschluss im Verfahren S 38 AS 26346/15 ER abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2016 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, nach seiner Ansicht gebiete es das Sozialstaatsprinzip, in begründeten Einzelfällen und bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse der Person des Antragstellers auch einen Wiedergewährungsanspruch zu geben. Insofern bestehe eine Lücke im Gesetz.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Danach hat das Sozialgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.
Wie der Kläger selbst einräumt, wurden nach einem durchgeführten Kostensen-kungsverfahren die übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung bestandskräftig auf ein angemessenes Niveau abgesenkt. Auch besteht wohl Einigkeit, dass die von dem Kläger bewohnte Wohnung sowohl hinsichtlich der Größe als auch hin-sichtlich des tatsächlichen Mietzinses nicht als angemessen anzusehen ist.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, gleichwohl seien nunmehr wieder die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, so findet dies keine Stütze im Gesetz. Das Sozialgericht Berlin hat in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf seine Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz schon zutreffend ausge-führt, dass das Gesetz einen "Wiedererhöhungsanspruch" oder "Rückkehranspruch" nicht vorsieht. Vielmehr enthält die einschlägige Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die klare Vorgabe, dass unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nur so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch ei-nen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Es kann dahinstehen, ob nach einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen etwas anderes gelten kann. So kann auch dahinstehen, ob beispielsweise bei einer erheblichen Verschlimmerung einer Erkrankung höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen wären. Denn eine solche wesentliche Änderung wurde von dem Kläger nicht einmal behauptet. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attest des Dr. R vom 1. März 2016 ergibt sich vielmehr, dass sich der Kläger dort wegen seiner psychischen Leiden bereits seit 2010 in einer Therapiegruppe befand. Damit lagen die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers bereits vor dem im Jahre 2011 eingeleiteten Kostensenkungsverfahren vor. Eine wesentliche Ver-schlechterung dieser Leiden ist dem Attest nicht zu entnehmen und wird von dem Kläger auch nicht einmal behauptet. Im Gegenteil behauptet er, dass ihm ein Umzug schon bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Auch derzeit ist damit nicht erkennbar, dass der Kläger tatsächlich zur Kostensen-kung beispielsweise durch einen Umzug oder Untervermietung nicht in der Lage wäre. So ist der Kläger trotz seiner offensichtlich damals schon bestehenden gesund-heitlichen Leiden während des Leistungsbezuges im Jahre 2007 umgezogen und war auch in der Lage, in den Folgejahren die Wohnung mit anderen Personen zu bewohnen. So bewohnte er zunächst die Wohnung einige Jahre mit seinen beiden Kindern und nach deren Auszug auch zeitweise mit Untermietern und einer Partne-rin.
Danach kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die von dem Kläger behaupteten ge-sundheitlichen Einschränkungen und im Hinblick auf seine amerikanische Staatsbürgerschaft überhaupt ein Leistungsanspruch besteht (vergleiche § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und § 8 SGB II).
Schließlich kann danach auch offen bleiben, ob aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes gegebenenfalls eine andere Wertung abgeleitet werden könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, lägen jedenfalls in der hiesigen Konstellation hierfür die Voraussetzungen nicht vor, weil schon eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht erkennbar wäre.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger und leidet nach einem im Beschwerde-verfahren eingereichten fachärztlichen Attest des Dr. med. RR vom 1. März 2016 an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach chronischer Traumatisierung als Baby, Kleinkind, Kind und Heranwachsender, an einer depressiven Erkrankung, einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, einer Bindungsstörung, einer partiellen Alexithymie und einer Sammelsucht (so genanntes Messi-Syndrom); zumindest seit 2010 befindet er sich deshalb auch in Gruppentherapie.
Seit Januar 2005 steht er im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Bis zum 30. April 2007 bewohnte er eine Wohnung in B, L , und verzog dann mit seinen zwei 1989 und 1992 geborenen Kindern in die N S in Blin. Dort bewohnt er bis zum heutigen Tag eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von rund 78 qm und einem Mietzins von aktuell 634,81 EUR.
Nach dem Auszug seiner Kinder hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. März 2011 unter Hinweis auf die damals geltenden Beträge der Ausführungsvor-schriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) zur Höhe der Mietkosten an und forderte ihn mit Schreiben vom 2. Mai 2011 zur Kostensen-kung bis zum 31. Oktober 2011 auf. Mit Bescheid vom 10. August 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger schließlich ab dem 1. Dezember 2011 nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 378 EUR. Im Oktober 2011 teilte daraufhin der Kläger den Einzug einer französischen Lebenspartnerin in die Bedarfsgemeinschaft ab dem 30. September 2011 mit und der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9. November 2011 unter Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Lebenspartnerin die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft ab dem 1. Dezember 2011 auf 444 Euro monatlich fest. Nach dem Auszug der Lebenspartnerin Ende Dezember 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 ab dem 1. Februar 2012 erneut monatlich 378 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach einer zwischenzeitlichen Untervermietung und entsprechender Kostenreduktion bewilligte der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 4. Februar 2015 bis November 2015 monatlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 411 Euro.
Für den Folgezeitraum ab Dezember 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2015 monatlich 419 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Unterkunftskosten seien in tatsächlicher Höhe zu bewilligen, weil ein Umzug aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar sei. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin unter Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvortrags am 28. Dezember 2015 Klage eingelegt.
Außerdem hat er bei dem Sozialgericht Berlin am 23. Dezember 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der vollen Unterkunftskosten ab dem 1. Dezember 2015 beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2016 (S 38 AS 26346/15 ER) mit der Begründung abgelehnt, es gebe keinen Anspruch auf Wiederübernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, nachdem bereits zuvor nach einem entsprechenden Kostensenkungsverfahren nur noch die angemessenen Kosten übernommen worden seien. Das Gesetz kenne keinen "Wiedererhöhungsanspruch" oder "Rückkehranspruch", wenn einmal in zulässiger Weise die Unterkunftskosten auf angemessene Beträge abgesenkt worden seien. Alleiniges Kriterium sei dann nur noch, ob die tatsächlich übernommenen Kosten angemessen seien, was hier der Fall sei. Aufgrund der bestandskräftigen Absenkung zum 1. November 2013 sei dem Gericht eine spätere inhaltliche Prüfung verwehrt.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2016 unter Hinweis auf den Beschluss im Verfahren S 38 AS 26346/15 ER abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2016 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, nach seiner Ansicht gebiete es das Sozialstaatsprinzip, in begründeten Einzelfällen und bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse der Person des Antragstellers auch einen Wiedergewährungsanspruch zu geben. Insofern bestehe eine Lücke im Gesetz.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Danach hat das Sozialgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.
Wie der Kläger selbst einräumt, wurden nach einem durchgeführten Kostensen-kungsverfahren die übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung bestandskräftig auf ein angemessenes Niveau abgesenkt. Auch besteht wohl Einigkeit, dass die von dem Kläger bewohnte Wohnung sowohl hinsichtlich der Größe als auch hin-sichtlich des tatsächlichen Mietzinses nicht als angemessen anzusehen ist.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, gleichwohl seien nunmehr wieder die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, so findet dies keine Stütze im Gesetz. Das Sozialgericht Berlin hat in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf seine Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz schon zutreffend ausge-führt, dass das Gesetz einen "Wiedererhöhungsanspruch" oder "Rückkehranspruch" nicht vorsieht. Vielmehr enthält die einschlägige Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die klare Vorgabe, dass unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nur so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch ei-nen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Es kann dahinstehen, ob nach einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen etwas anderes gelten kann. So kann auch dahinstehen, ob beispielsweise bei einer erheblichen Verschlimmerung einer Erkrankung höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen wären. Denn eine solche wesentliche Änderung wurde von dem Kläger nicht einmal behauptet. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attest des Dr. R vom 1. März 2016 ergibt sich vielmehr, dass sich der Kläger dort wegen seiner psychischen Leiden bereits seit 2010 in einer Therapiegruppe befand. Damit lagen die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers bereits vor dem im Jahre 2011 eingeleiteten Kostensenkungsverfahren vor. Eine wesentliche Ver-schlechterung dieser Leiden ist dem Attest nicht zu entnehmen und wird von dem Kläger auch nicht einmal behauptet. Im Gegenteil behauptet er, dass ihm ein Umzug schon bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Auch derzeit ist damit nicht erkennbar, dass der Kläger tatsächlich zur Kostensen-kung beispielsweise durch einen Umzug oder Untervermietung nicht in der Lage wäre. So ist der Kläger trotz seiner offensichtlich damals schon bestehenden gesund-heitlichen Leiden während des Leistungsbezuges im Jahre 2007 umgezogen und war auch in der Lage, in den Folgejahren die Wohnung mit anderen Personen zu bewohnen. So bewohnte er zunächst die Wohnung einige Jahre mit seinen beiden Kindern und nach deren Auszug auch zeitweise mit Untermietern und einer Partne-rin.
Danach kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die von dem Kläger behaupteten ge-sundheitlichen Einschränkungen und im Hinblick auf seine amerikanische Staatsbürgerschaft überhaupt ein Leistungsanspruch besteht (vergleiche § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und § 8 SGB II).
Schließlich kann danach auch offen bleiben, ob aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes gegebenenfalls eine andere Wertung abgeleitet werden könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, lägen jedenfalls in der hiesigen Konstellation hierfür die Voraussetzungen nicht vor, weil schon eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht erkennbar wäre.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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