Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 3792/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1422/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger will vorbeugend verhindern, dass der Beklagte nach seinem Tod seine Erben auf Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
Der am 18.6.1956 geborene Kläger ist psychisch erkrankt. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Er wohnt im eigenen Haus und bezieht Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 722,47 EUR (Bl. 15 SG Akte). Seit 2003 wird der Kläger im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM, derzeit W.Werkstätten, Ravensburg) betreut und erzielt hierdurch Einkommen i.H.v. 504,91 EUR monatlich (Oktober 2016, Bl. 16 SG Akte). Der Beklagte hatte hierfür mit Bescheid vom 22.8.2008 ab 1.8.2008 Eingliederungshilfe bewilligt. Gegen den Bescheid aus dem Jahr 2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 11.8.2016 Widerspruch ein, den er damit begründete, erst vor kurzem erfahren zu haben, dass der Beklagte die Möglichkeit habe, von den Erben rückwirkend 10 Jahre nach seinem Tod Ersatz der Kosten der Sozialhilfe zu verlangen, was er nicht wolle. Im persönlichen Gespräch am 12.10.2016 erläuterte der Kläger den Sachbearbeitern des Beklagten, dass er sein Haus gern seiner Nichte vermachen wolle. Er arbeite in der WfbM fast Akkord. Die Zahlungen von 1.300 EUR monatlich an die WfbM für den Arbeitsplatz (Eingliederungshilfe) seien nicht gerechtfertigt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 als unzulässig, weil verfristet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er nie in der WfbM angefangen hätte zu arbeiten wäre ihm bekannt gewesen, dass seine Erben zum Kostenersatz herangezogen werden können. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen vor.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16.2.2017 hat der Kläger klargestellt, dass er die Unterlassung der Geltendmachung eines Kostenersatzes gemäß § 102 SGB XII gegenüber seinen Erben begehre.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.2.2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Begehren des Klägers sei als vorbeugende Unterlassungsklage auszulegen. Dem Kläger fehle jedoch das hierzu erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Für eine vorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklage sei nur dann Raum, wenn die Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar sei, z.B. weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden, die gegebenenfalls unumkehrbar seien, oder bei hoheitlichem Handeln eine Wiederholungsgefahr bestehe. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger könne auf nachträglichen Rechtsschutz (seiner Erben) verwiesen werden. Zudem seien wesentliche Elemente des künftigen Rechtsverhältnisses noch unbestimmt. Es sei völlig unklar, ob es überhaupt ein solches Rechtsverhältnis geben werde oder z.B. die Voraussetzungen des § 102 SGB XII nach dem Tod des Klägers nicht vorliegen würden. Hinzu komme, dass das künftige Rechtsverhältnis, dass der Kläger klären wolle, nicht zwischen ihm und dem Beklagten, sondern lediglich zwischen seinen Erben und dem Beklagten zustande kommen werde. Der Kläger selbst sei daher nicht berechtigt, dieses Rechtsverhältnis, das mit ihm nicht bestehen werde, zu klären.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 13.3.2017 zugestellte Urteil hat er am 10.4.2017 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt. Die an die W. Werkstätten geleistete Eingliederungshilfe von ca. 1.300 EUR monatlich sei reine Steuerverschwendung. Es sei eine grobe Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten, dass er nicht von der Ersatzpflicht der Erben in Kenntnis gesetzt worden sei. Bei Kenntnis hätte er die Tätigkeit dort nicht aufgenommen. Zudem zahlten die W. Werkstätten monatlich 445 EUR Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung, die der Höhe seiner Rente nicht zu Gute komme, von den Erben aber auch zurück gezahlt werden müssten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Februar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Geltendmachung eines Kostenersatzes gemäß § 102 SGB XII gegenüber seinen Erben zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (3 Band) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage fehlt, weil einerseits nicht er an dem zukünftigen Rechtsverhältnis beteiligt sein wird und zudem noch gar nicht feststeht, ob zukünftig nach dem Tod des Klägers die Voraussetzungen des Kostenersatzes durch die Erben nach § 102 SGB XII überhaupt vorliegen werden. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte, wie z.B. die Abführung der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung, sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger will vorbeugend verhindern, dass der Beklagte nach seinem Tod seine Erben auf Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
Der am 18.6.1956 geborene Kläger ist psychisch erkrankt. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Er wohnt im eigenen Haus und bezieht Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 722,47 EUR (Bl. 15 SG Akte). Seit 2003 wird der Kläger im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM, derzeit W.Werkstätten, Ravensburg) betreut und erzielt hierdurch Einkommen i.H.v. 504,91 EUR monatlich (Oktober 2016, Bl. 16 SG Akte). Der Beklagte hatte hierfür mit Bescheid vom 22.8.2008 ab 1.8.2008 Eingliederungshilfe bewilligt. Gegen den Bescheid aus dem Jahr 2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 11.8.2016 Widerspruch ein, den er damit begründete, erst vor kurzem erfahren zu haben, dass der Beklagte die Möglichkeit habe, von den Erben rückwirkend 10 Jahre nach seinem Tod Ersatz der Kosten der Sozialhilfe zu verlangen, was er nicht wolle. Im persönlichen Gespräch am 12.10.2016 erläuterte der Kläger den Sachbearbeitern des Beklagten, dass er sein Haus gern seiner Nichte vermachen wolle. Er arbeite in der WfbM fast Akkord. Die Zahlungen von 1.300 EUR monatlich an die WfbM für den Arbeitsplatz (Eingliederungshilfe) seien nicht gerechtfertigt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 als unzulässig, weil verfristet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er nie in der WfbM angefangen hätte zu arbeiten wäre ihm bekannt gewesen, dass seine Erben zum Kostenersatz herangezogen werden können. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen vor.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16.2.2017 hat der Kläger klargestellt, dass er die Unterlassung der Geltendmachung eines Kostenersatzes gemäß § 102 SGB XII gegenüber seinen Erben begehre.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.2.2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Begehren des Klägers sei als vorbeugende Unterlassungsklage auszulegen. Dem Kläger fehle jedoch das hierzu erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Für eine vorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklage sei nur dann Raum, wenn die Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar sei, z.B. weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden, die gegebenenfalls unumkehrbar seien, oder bei hoheitlichem Handeln eine Wiederholungsgefahr bestehe. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger könne auf nachträglichen Rechtsschutz (seiner Erben) verwiesen werden. Zudem seien wesentliche Elemente des künftigen Rechtsverhältnisses noch unbestimmt. Es sei völlig unklar, ob es überhaupt ein solches Rechtsverhältnis geben werde oder z.B. die Voraussetzungen des § 102 SGB XII nach dem Tod des Klägers nicht vorliegen würden. Hinzu komme, dass das künftige Rechtsverhältnis, dass der Kläger klären wolle, nicht zwischen ihm und dem Beklagten, sondern lediglich zwischen seinen Erben und dem Beklagten zustande kommen werde. Der Kläger selbst sei daher nicht berechtigt, dieses Rechtsverhältnis, das mit ihm nicht bestehen werde, zu klären.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 13.3.2017 zugestellte Urteil hat er am 10.4.2017 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt. Die an die W. Werkstätten geleistete Eingliederungshilfe von ca. 1.300 EUR monatlich sei reine Steuerverschwendung. Es sei eine grobe Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten, dass er nicht von der Ersatzpflicht der Erben in Kenntnis gesetzt worden sei. Bei Kenntnis hätte er die Tätigkeit dort nicht aufgenommen. Zudem zahlten die W. Werkstätten monatlich 445 EUR Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung, die der Höhe seiner Rente nicht zu Gute komme, von den Erben aber auch zurück gezahlt werden müssten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Februar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Geltendmachung eines Kostenersatzes gemäß § 102 SGB XII gegenüber seinen Erben zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (3 Band) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage fehlt, weil einerseits nicht er an dem zukünftigen Rechtsverhältnis beteiligt sein wird und zudem noch gar nicht feststeht, ob zukünftig nach dem Tod des Klägers die Voraussetzungen des Kostenersatzes durch die Erben nach § 102 SGB XII überhaupt vorliegen werden. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte, wie z.B. die Abführung der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung, sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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