Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 663/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2235/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Untätigkeit seitens der Beklagten vorliegt.
Der am 21. März 1963 geborene Kläger durchlief 1986 bis 1990 eine Ausbildung zum Zahntechniker. 1999 wurde er zum Facharbeiter für den Bereich Zerspannung (CNC) bei der IHK angelernt. Bis 2007 war er als Einrichter im Bereich CNC tätig. 2007 absolvierte er außerdem eine Weiterbildung im Bereich Webdesign und Visuelle Kommunikation. Seither ist der Kläger arbeitslos und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 9. Februar 2009 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung gab er an, aus gesundheitlichen Gründen könne er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er begehre eine Umschulung im Bereich der Medienbranche. In seinem ärztlichen Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vom 2. Februar 2009 bestätigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. O., dass der Kläger die bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr weiter ausführen könne.
Mit Bescheid vom 2. April 2009 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hiergegen erhob der Kläger am 8. April 2009 Widerspruch. Der Bewilligungsbescheid entspräche nicht seinem Antrag vom 9. Februar 2009, da er aus gesundheitlichen Gründen eine notwendige Umschulungsmaßnahme beantragt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Deswegen erhob er am 22. Juni 2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Mit Urteil vom 12. April 2012 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und die hiergegen erhobene Berufung vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 7. Mai 2014 rechtskräftig zurückgewiesen (L 4 R 2037/12).
Am 13. April 2012 beantragte der Kläger erneut eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Einen weiteren Antrag auf die begehrte Umschulung stellte er am 5. August 2015.
Mit Bescheid vom 17. August 2015 wurde der Antrag des Klägers auf eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner oder Mediengestalter im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt.
Hiergegen erhob der Kläger am 3. September 2015 Widerspruch. Von der Beklagten würden Teilhabeleistungen in Form einer qualifizierten Umschulung Menschen gewährt, die die gleichen gesundheitlichen Einschränkungen aufweisen würden wie er. Eine Ermessensreduzierung auf null ergebe sich hier aus der Selbstbindung der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2015 Klage zum SG. Die Beklagte sei auf seine Widerspruchsgründe nicht eingegangen. Eine Ermessensreduzierung auf null ergebe sich aus der Selbstbindung der Beklagten. Zur fehlerfreien Ermessensausübung gehöre auch deren Rechtzeitigkeit. Rehabilitation müsse zeitnah erfolgen. Auf dem Arbeitsmarkt würden Arbeitskräfte mit der Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner gesucht. Geeignete Vorschläge für eine gleichwertige Alternative der von ihm begehrten Umschulung habe die Beklagte bislang nicht gemacht. Er verfüge über keine entsprechende Berufsausbildung, an die eine Fortbildung anknüpfen könne. Es komme hinzu, dass aufgrund der Untätigkeit der Beklagten die andauernde Arbeitslosigkeit von sieben Jahren dazu geführt habe, dass von beruflichen Kenntnissen nicht mehr die Rede sein könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2016 hat das SG die Klage abgewiesen; mit Urteil vom 21. März 2017 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (L 9 R 1736/16).
Am 7. Juli 2016 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Az.: S 12 R 2393/16 erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, über seinen am 13. April 2012 gestellten Antrag auf Gewährung einer Teilhabeleistung habe die Beklagte bis heute nicht entschieden. Obwohl die Rehabilitation zeitnah erfolgen müsse, sei bis heute nichts geschehen. Er werde durch die Untätigkeit willkürlich benachteiligt gegenüber anderen Rehabilitanten. Aufgrund der Benachteiligung durch Untätigkeit und Verschleppung des Verwaltungsverfahrens lebe er nun seit über sieben Jahren unter der Armutsgrenze und leide unter sozialer Ausgrenzung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Über den Antrag vom 13. April 2012 sei im Rahmen der Untätigkeitsklage Aktenzeichen: S 12 R 2636/12 und S 12 R 3830/12 ein entsprechender Bescheid am 17. August 2015 erteilt worden. Bei der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2015 habe der Kläger beide Untätigkeitsklagen für erledigt erklärt. Eine Entscheidung über den am 13. April 2012 gestellten Antrag sei daher nicht mehr erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG nicht vorliege. Sei ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so sei die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liege ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen sei, so setze das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden könne. Werde innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so sei die Hauptsache für erledigt zu erklären. Eine Untätigkeit in diesem Sinne liege nicht vor. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 17. August 2015 die begehrte Umschulung zum Technischen Produktdesigner oder Mediengestalter im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. Der gegen diesen Bescheid am 3. September 2015 erhobene Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 zurückgewiesen worden. Hiergegen habe der Kläger am 2. Dezember 2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben (Aktenzeichen: S 12 R 3945/15). Die Klage sei am 13. April 2016 durch Gerichtsbescheid abgewiesen worden.
Am 1. März 2017 hat der Kläger erneut Untätigkeitsklage erhoben und ausgeführt, er habe mit Schreiben vom 19. August 2016 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulungsmaßnahme zum Technischen Produktdesigner in Fachrichtung Produktgestaltung und Konstruktion bei der Beklagten beantragt. Mit Schreiben vom 9. September 2016 habe sich diese geweigert, über diesen Antrag zu entscheiden. Das Verhalten der Beklagten sei von bewusster Verweigerung und Untätigkeit geprägt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig. Unnütz und deshalb unzulässig sei eine Klage dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Klägers hieran nicht bestehe, weil das Verfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringe oder dieser an der Durchführung des Klageverfahrens erkennbar kein Interesse (mehr) habe. Gemessen daran sei die Klage, soweit der Kläger zum wiederholten Male eine Untätigkeit seitens der Beklagten anführe, unzulässig. Ein gleichgelagertes Begehren habe der Kläger bereits wiederholt und jeweils erfolglos sowohl beim erkennenden Gericht in den Verfahren Aktenzeichen: S 12 R 2636/12 und S 12 R 3820/12 - jeweils im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 für erledigt erklärt - und S 12 R 3945/15 - entschieden durch Gerichtsbescheid vom 13. April 2016 -, S 12 R 2393/16 - entschieden durch Gerichtsbescheid vom 28. April 2017 - und auch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem Verfahren Aktenzeichen: L 4 R 2037/12, L 9 R 1736/16 - entschieden durch Urteil vom 21. März 2017 - geltend gemacht. Sein wiederholendes Vorliegen im vorliegenden Klageverfahren begründe keine insoweit abweichende Entscheidung für die Zeit ab dem 19. August 2016.
Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 13. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 7. Juni 2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über seinen am 19. August 2016 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu entscheiden, insbesondere geeignete Leistungen in einer hierfür geeigneten Ausbildungsstätte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2017 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 21. Juni 2017 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Untätigkeitsklage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Das SG hat insoweit zutreffend unter Darstellung der hier insoweit maßgeblichen gesetzlichen Norm seine zutreffende Rechtsauffassung dazu ausreichend begründet. Auf diese nimmt der Senat Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Untätigkeit seitens der Beklagten vorliegt.
Der am 21. März 1963 geborene Kläger durchlief 1986 bis 1990 eine Ausbildung zum Zahntechniker. 1999 wurde er zum Facharbeiter für den Bereich Zerspannung (CNC) bei der IHK angelernt. Bis 2007 war er als Einrichter im Bereich CNC tätig. 2007 absolvierte er außerdem eine Weiterbildung im Bereich Webdesign und Visuelle Kommunikation. Seither ist der Kläger arbeitslos und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 9. Februar 2009 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung gab er an, aus gesundheitlichen Gründen könne er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er begehre eine Umschulung im Bereich der Medienbranche. In seinem ärztlichen Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vom 2. Februar 2009 bestätigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. O., dass der Kläger die bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr weiter ausführen könne.
Mit Bescheid vom 2. April 2009 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hiergegen erhob der Kläger am 8. April 2009 Widerspruch. Der Bewilligungsbescheid entspräche nicht seinem Antrag vom 9. Februar 2009, da er aus gesundheitlichen Gründen eine notwendige Umschulungsmaßnahme beantragt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Deswegen erhob er am 22. Juni 2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Mit Urteil vom 12. April 2012 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und die hiergegen erhobene Berufung vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 7. Mai 2014 rechtskräftig zurückgewiesen (L 4 R 2037/12).
Am 13. April 2012 beantragte der Kläger erneut eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Einen weiteren Antrag auf die begehrte Umschulung stellte er am 5. August 2015.
Mit Bescheid vom 17. August 2015 wurde der Antrag des Klägers auf eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner oder Mediengestalter im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt.
Hiergegen erhob der Kläger am 3. September 2015 Widerspruch. Von der Beklagten würden Teilhabeleistungen in Form einer qualifizierten Umschulung Menschen gewährt, die die gleichen gesundheitlichen Einschränkungen aufweisen würden wie er. Eine Ermessensreduzierung auf null ergebe sich hier aus der Selbstbindung der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2015 Klage zum SG. Die Beklagte sei auf seine Widerspruchsgründe nicht eingegangen. Eine Ermessensreduzierung auf null ergebe sich aus der Selbstbindung der Beklagten. Zur fehlerfreien Ermessensausübung gehöre auch deren Rechtzeitigkeit. Rehabilitation müsse zeitnah erfolgen. Auf dem Arbeitsmarkt würden Arbeitskräfte mit der Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner gesucht. Geeignete Vorschläge für eine gleichwertige Alternative der von ihm begehrten Umschulung habe die Beklagte bislang nicht gemacht. Er verfüge über keine entsprechende Berufsausbildung, an die eine Fortbildung anknüpfen könne. Es komme hinzu, dass aufgrund der Untätigkeit der Beklagten die andauernde Arbeitslosigkeit von sieben Jahren dazu geführt habe, dass von beruflichen Kenntnissen nicht mehr die Rede sein könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2016 hat das SG die Klage abgewiesen; mit Urteil vom 21. März 2017 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (L 9 R 1736/16).
Am 7. Juli 2016 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Az.: S 12 R 2393/16 erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, über seinen am 13. April 2012 gestellten Antrag auf Gewährung einer Teilhabeleistung habe die Beklagte bis heute nicht entschieden. Obwohl die Rehabilitation zeitnah erfolgen müsse, sei bis heute nichts geschehen. Er werde durch die Untätigkeit willkürlich benachteiligt gegenüber anderen Rehabilitanten. Aufgrund der Benachteiligung durch Untätigkeit und Verschleppung des Verwaltungsverfahrens lebe er nun seit über sieben Jahren unter der Armutsgrenze und leide unter sozialer Ausgrenzung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Über den Antrag vom 13. April 2012 sei im Rahmen der Untätigkeitsklage Aktenzeichen: S 12 R 2636/12 und S 12 R 3830/12 ein entsprechender Bescheid am 17. August 2015 erteilt worden. Bei der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2015 habe der Kläger beide Untätigkeitsklagen für erledigt erklärt. Eine Entscheidung über den am 13. April 2012 gestellten Antrag sei daher nicht mehr erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG nicht vorliege. Sei ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so sei die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liege ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen sei, so setze das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden könne. Werde innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so sei die Hauptsache für erledigt zu erklären. Eine Untätigkeit in diesem Sinne liege nicht vor. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 17. August 2015 die begehrte Umschulung zum Technischen Produktdesigner oder Mediengestalter im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. Der gegen diesen Bescheid am 3. September 2015 erhobene Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 zurückgewiesen worden. Hiergegen habe der Kläger am 2. Dezember 2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben (Aktenzeichen: S 12 R 3945/15). Die Klage sei am 13. April 2016 durch Gerichtsbescheid abgewiesen worden.
Am 1. März 2017 hat der Kläger erneut Untätigkeitsklage erhoben und ausgeführt, er habe mit Schreiben vom 19. August 2016 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulungsmaßnahme zum Technischen Produktdesigner in Fachrichtung Produktgestaltung und Konstruktion bei der Beklagten beantragt. Mit Schreiben vom 9. September 2016 habe sich diese geweigert, über diesen Antrag zu entscheiden. Das Verhalten der Beklagten sei von bewusster Verweigerung und Untätigkeit geprägt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig. Unnütz und deshalb unzulässig sei eine Klage dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Klägers hieran nicht bestehe, weil das Verfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringe oder dieser an der Durchführung des Klageverfahrens erkennbar kein Interesse (mehr) habe. Gemessen daran sei die Klage, soweit der Kläger zum wiederholten Male eine Untätigkeit seitens der Beklagten anführe, unzulässig. Ein gleichgelagertes Begehren habe der Kläger bereits wiederholt und jeweils erfolglos sowohl beim erkennenden Gericht in den Verfahren Aktenzeichen: S 12 R 2636/12 und S 12 R 3820/12 - jeweils im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 für erledigt erklärt - und S 12 R 3945/15 - entschieden durch Gerichtsbescheid vom 13. April 2016 -, S 12 R 2393/16 - entschieden durch Gerichtsbescheid vom 28. April 2017 - und auch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem Verfahren Aktenzeichen: L 4 R 2037/12, L 9 R 1736/16 - entschieden durch Urteil vom 21. März 2017 - geltend gemacht. Sein wiederholendes Vorliegen im vorliegenden Klageverfahren begründe keine insoweit abweichende Entscheidung für die Zeit ab dem 19. August 2016.
Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 13. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 7. Juni 2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über seinen am 19. August 2016 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu entscheiden, insbesondere geeignete Leistungen in einer hierfür geeigneten Ausbildungsstätte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2017 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 21. Juni 2017 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Untätigkeitsklage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Das SG hat insoweit zutreffend unter Darstellung der hier insoweit maßgeblichen gesetzlichen Norm seine zutreffende Rechtsauffassung dazu ausreichend begründet. Auf diese nimmt der Senat Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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