Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 21 SO 1851/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2535/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2017 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind weder für das Antrags- noch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Harald Kaul bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze war der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 8.6.2017, mit dem dieses den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller vorläufig Leistungen für seine Unterkunft in Höhe der Mietrückstände von 2.330 EUR und ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 17.5.2017 bis zum 30.9.2017 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, aufzuheben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zu Unrecht ist das SG im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Antragstellers und deshalb an dessen Hilfebedürftigkeit geäußerten erheblichen Zweifeln dennoch im Rahmen einer Folgenabwägung zum Erlass der einstweiligen Anordnung gelangt. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind §§ 41, 42 i.V.m. § 35 SGB XII. Danach wird Grundsicherung älteren Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gewährt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können. Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, die den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII).
Die diesen Anspruch begründenden Tatsachen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. Rn. 347 m. Hinweis auf BSG, Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - , juris Rn. 5 u.a.). Vorliegend bestehen in erheblichem Maße begründete Zweifel daran, dass der Kläger nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können, mithin an seiner Hilfebedürftigkeit. Nach den nun vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Freiburg durch Auswertung der Kontounterlagen hat der Kläger entgegen seinen Angaben in den Anträgen bei der Antragsgegnerin in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus seiner bisher verschwiegenen und danach als angeblich unentgeltlich eingeräumten Tätigkeit als Geschäftsführer der UMV UG über durchschnittliche Netto-Gewinne in Höhe von monatlich 909,26 EUR (2014), 1.734,08 EUR (2015) und 1.076,96 EUR (2016) - unter Berücksichtigung der Verpflichtung, 25 % des Gewinns als Rücklage für die UG einzustellen, entsprechend weniger - verfügen können. Dass diese Gelder entgegen seinen Angaben dem Antragsteller zur Verfügung gestanden haben, dürfte sich aus dem Umstand ergeben, dass er alleiniger Geschäftsführer der UMV UG bis 31.3.2017 gewesen ist. Einziger Gesellschafter der UMV UG ist der BClub e.V., von dem wiederum nur bekannt ist, dass der Antragsteller als 1. Vorsitzender dessen Mitglied ist. Er war zudem allein verfügungsberechtigt über das Geschäftskonto der UMV UG. Von daher dürfte es falsch sein, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf nicht vorhandene Personenidentität hinweist.
Richtig ist zwar, dass der Antragsteller zum 1.4.2017 seine angeblich unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit übertragen hat. Hieraus folgt jedoch keine Änderung der rechtlichen Bewertung seiner Hilfebedürftigkeit. Aus den Gesamtumständen lässt sich nämlich schließen, dass auch dieser Vorgang offensichtlich der Verschleierung von Einkünften dienen soll. Auffällig ist in dem Zusammenhang, dass die neue Geschäftsführerin, M. H., erst kurze Zeit vorher ihren Mädchennamen wieder angenommen hat und vorher unter ihrem Ehenamen P. aufgetreten ist. Dies lässt nach den Gesamtumständen den Schluss zu, dass hier bewusst die Namensänderung vorgenommen wurde, um nicht sofort auf die Personenidentiät hinzuweisen. Als M. P. hat sie auch offensichtlich 3 bis 4 Jahre mit dem Antragsteller in dessen Zweizimmerwohnung zusammengelebt, wie Nachbarn ausgesagt haben. Nachdem damit die Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen - die UMV UG besitzt Flurstücke in Mecklenburg-Vorpommern im Wert von 40.000 EUR - auf die vermeintliche Lebenspartnerin übergegangen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller der Zugriff darauf entzogen ist.
Sofern die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Barentnahmen in gewisser Regelmäßigkeit in geraden Summen zwischen 100 EUR und 1.000 EUR zur Begleichung von Rechnungen der UMV UG gedient haben sollen, ist dieser Vortrag nicht glaubwürdig. Der Zufluss der Einnahmen erfolgte nämlich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus Dienstleistungen. Es sind weder Personalkosten noch Miete für Geschäftsräume angefallen. Nicht nachvollziehbar ist daher, welche Rechnungen in dem Zusammenhang angefallen sein sollen, wieso diese in geraden Summen angefallen sein sollen und warum keine Überweisung vom Geschäftskonto, wie sonst üblich erfolgte. Die regelmäßige Barauszahlung von Summen in dieser Höhe über den Monat verteilt lässt auf Abhebungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts schließen. Auf einen höheren Lebensstil als unter Sozialhilfeempfängern üblich, deutet auch ein Schuhkauf in Höhe von 129 EUR. Im Hinblick auf die bereits im Vorfeld entstandenen erheblichen Zweifel an der Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers wäre es für die Glaubhaftmachung erforderlich gewesen, konkrete nachvollziehbare Angaben zu machen. Dies gilt umso mehr, als bereits seit einem Anruf bei der Antragsgegnerin im Oktober 2015 eine Einkommenserzielung des Antragsstellers im Raume steht und er die genannte Bauaufsichtstätigkeit eingeräumt hat. Dass diese angeblich unentgeltlich erfolgt ist, ist angesichts der Rechnungstellung der vom Anrufer benannten Fa. S., wie vom Hauptzollamt ermittelt wurde, ebenso unglaubwürdig.
Gleiches gilt für die Beziehung zu M. P. /Hartfelder, die im Zusammenhang mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr der Wohnung des Antragstellers zuzuordnen ist, was nach den Umständen auch auf ein zielgerichtetes Verschleiern hindeuten könnte. Auch hier gibt der Antragsteller neben dem einfachen Bestreiten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und mit dem Hinweis, er könne bei sich übernachten lassen, wen er wolle, keine plausible Erklärung. Die Auskünfte der Nachbarn auf Grund der Mietauseinandersetzung mit seinem Vermieter als zielgerichtet abzutun, ist nicht überzeugend, nachdem der Vermieter (Dr. W.) auch gegen M. P. Klage erhoben hat und dieses Prozessrisiko sicher nicht unbegründet eingeht. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass das Verhalten des Antragstellers im Zusammenwirken mit M. P. /Hartfelder dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin angepasst wird, um weiterhin Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Auch die Übertragung der Geschäftsführereigenschaft erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit Nachfragen des Antragsgegners zur Konkretisierung der Tätigkeit des Antragstellers und des Unternehmens. Zudem sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der potenziellen Partnerin des Antragstellers, die nach den Angaben des Dr. W. über Einkommen verfügen soll, ebenso noch ungeklärt.
Für eine Hilfebedürftigkeit könnte allenfalls sprechen, dass die finanzielle Situation des Antragstellers im Hinblick auf den drohenden Verlust der Wohnung und dem verlorenen Krankenversicherungsschutz eskaliert ist, weil die Forderungen nicht mehr erfüllt wurden. Jedoch kann dies auch auf einer bewussten Verhaltensweise beruhen, um sich vor erheblichen Rückforderungsansprüchen für die Vergangenheit - die Antragsgegnerin beziffert die in den Jahren 2014 bis 2016 geleisteten Grundsicherungsleistungen mit über 30.000 EUR - zu schützen. Auf Grund der Vielzahl von Einzelumständen lässt dies jedoch nicht den Schluss zu, der Antragsteller verfüge nicht mehr über nicht mitgeteiltes Einkommen. Unter diesen Umständen sind auch im Hinblick auf den drohenden Verlust der Wohnung und der begehrten existenzsichernden Leistungen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit zu stellen.
Hinsichtlich der Mietrückstände ist nun auch festzustellen, dass die Zahlungsfrist, innerhalb derer die Kündigung unwirksam wird (zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Vermieters, Dr. R., im Telefonat mit der Berichterstatterin am 20.7.2017 kurz nach dem Beschluss des SG fruchtlos verstrichen ist und der Vermieter nicht bereit ist, das Mietverhältnis mit dem Antragsteller fortzusetzen. Von daher ist die Wohnung auch nicht mehr zu erhalten.
Dem Antragsteller war im Hinblick auf die Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegner gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind weder für das Antrags- noch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Harald Kaul bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze war der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 8.6.2017, mit dem dieses den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller vorläufig Leistungen für seine Unterkunft in Höhe der Mietrückstände von 2.330 EUR und ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 17.5.2017 bis zum 30.9.2017 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, aufzuheben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zu Unrecht ist das SG im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Antragstellers und deshalb an dessen Hilfebedürftigkeit geäußerten erheblichen Zweifeln dennoch im Rahmen einer Folgenabwägung zum Erlass der einstweiligen Anordnung gelangt. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind §§ 41, 42 i.V.m. § 35 SGB XII. Danach wird Grundsicherung älteren Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gewährt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können. Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, die den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII).
Die diesen Anspruch begründenden Tatsachen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. Rn. 347 m. Hinweis auf BSG, Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - , juris Rn. 5 u.a.). Vorliegend bestehen in erheblichem Maße begründete Zweifel daran, dass der Kläger nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können, mithin an seiner Hilfebedürftigkeit. Nach den nun vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Freiburg durch Auswertung der Kontounterlagen hat der Kläger entgegen seinen Angaben in den Anträgen bei der Antragsgegnerin in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus seiner bisher verschwiegenen und danach als angeblich unentgeltlich eingeräumten Tätigkeit als Geschäftsführer der UMV UG über durchschnittliche Netto-Gewinne in Höhe von monatlich 909,26 EUR (2014), 1.734,08 EUR (2015) und 1.076,96 EUR (2016) - unter Berücksichtigung der Verpflichtung, 25 % des Gewinns als Rücklage für die UG einzustellen, entsprechend weniger - verfügen können. Dass diese Gelder entgegen seinen Angaben dem Antragsteller zur Verfügung gestanden haben, dürfte sich aus dem Umstand ergeben, dass er alleiniger Geschäftsführer der UMV UG bis 31.3.2017 gewesen ist. Einziger Gesellschafter der UMV UG ist der BClub e.V., von dem wiederum nur bekannt ist, dass der Antragsteller als 1. Vorsitzender dessen Mitglied ist. Er war zudem allein verfügungsberechtigt über das Geschäftskonto der UMV UG. Von daher dürfte es falsch sein, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf nicht vorhandene Personenidentität hinweist.
Richtig ist zwar, dass der Antragsteller zum 1.4.2017 seine angeblich unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit übertragen hat. Hieraus folgt jedoch keine Änderung der rechtlichen Bewertung seiner Hilfebedürftigkeit. Aus den Gesamtumständen lässt sich nämlich schließen, dass auch dieser Vorgang offensichtlich der Verschleierung von Einkünften dienen soll. Auffällig ist in dem Zusammenhang, dass die neue Geschäftsführerin, M. H., erst kurze Zeit vorher ihren Mädchennamen wieder angenommen hat und vorher unter ihrem Ehenamen P. aufgetreten ist. Dies lässt nach den Gesamtumständen den Schluss zu, dass hier bewusst die Namensänderung vorgenommen wurde, um nicht sofort auf die Personenidentiät hinzuweisen. Als M. P. hat sie auch offensichtlich 3 bis 4 Jahre mit dem Antragsteller in dessen Zweizimmerwohnung zusammengelebt, wie Nachbarn ausgesagt haben. Nachdem damit die Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen - die UMV UG besitzt Flurstücke in Mecklenburg-Vorpommern im Wert von 40.000 EUR - auf die vermeintliche Lebenspartnerin übergegangen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller der Zugriff darauf entzogen ist.
Sofern die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Barentnahmen in gewisser Regelmäßigkeit in geraden Summen zwischen 100 EUR und 1.000 EUR zur Begleichung von Rechnungen der UMV UG gedient haben sollen, ist dieser Vortrag nicht glaubwürdig. Der Zufluss der Einnahmen erfolgte nämlich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus Dienstleistungen. Es sind weder Personalkosten noch Miete für Geschäftsräume angefallen. Nicht nachvollziehbar ist daher, welche Rechnungen in dem Zusammenhang angefallen sein sollen, wieso diese in geraden Summen angefallen sein sollen und warum keine Überweisung vom Geschäftskonto, wie sonst üblich erfolgte. Die regelmäßige Barauszahlung von Summen in dieser Höhe über den Monat verteilt lässt auf Abhebungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts schließen. Auf einen höheren Lebensstil als unter Sozialhilfeempfängern üblich, deutet auch ein Schuhkauf in Höhe von 129 EUR. Im Hinblick auf die bereits im Vorfeld entstandenen erheblichen Zweifel an der Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers wäre es für die Glaubhaftmachung erforderlich gewesen, konkrete nachvollziehbare Angaben zu machen. Dies gilt umso mehr, als bereits seit einem Anruf bei der Antragsgegnerin im Oktober 2015 eine Einkommenserzielung des Antragsstellers im Raume steht und er die genannte Bauaufsichtstätigkeit eingeräumt hat. Dass diese angeblich unentgeltlich erfolgt ist, ist angesichts der Rechnungstellung der vom Anrufer benannten Fa. S., wie vom Hauptzollamt ermittelt wurde, ebenso unglaubwürdig.
Gleiches gilt für die Beziehung zu M. P. /Hartfelder, die im Zusammenhang mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr der Wohnung des Antragstellers zuzuordnen ist, was nach den Umständen auch auf ein zielgerichtetes Verschleiern hindeuten könnte. Auch hier gibt der Antragsteller neben dem einfachen Bestreiten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und mit dem Hinweis, er könne bei sich übernachten lassen, wen er wolle, keine plausible Erklärung. Die Auskünfte der Nachbarn auf Grund der Mietauseinandersetzung mit seinem Vermieter als zielgerichtet abzutun, ist nicht überzeugend, nachdem der Vermieter (Dr. W.) auch gegen M. P. Klage erhoben hat und dieses Prozessrisiko sicher nicht unbegründet eingeht. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass das Verhalten des Antragstellers im Zusammenwirken mit M. P. /Hartfelder dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin angepasst wird, um weiterhin Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Auch die Übertragung der Geschäftsführereigenschaft erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit Nachfragen des Antragsgegners zur Konkretisierung der Tätigkeit des Antragstellers und des Unternehmens. Zudem sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der potenziellen Partnerin des Antragstellers, die nach den Angaben des Dr. W. über Einkommen verfügen soll, ebenso noch ungeklärt.
Für eine Hilfebedürftigkeit könnte allenfalls sprechen, dass die finanzielle Situation des Antragstellers im Hinblick auf den drohenden Verlust der Wohnung und dem verlorenen Krankenversicherungsschutz eskaliert ist, weil die Forderungen nicht mehr erfüllt wurden. Jedoch kann dies auch auf einer bewussten Verhaltensweise beruhen, um sich vor erheblichen Rückforderungsansprüchen für die Vergangenheit - die Antragsgegnerin beziffert die in den Jahren 2014 bis 2016 geleisteten Grundsicherungsleistungen mit über 30.000 EUR - zu schützen. Auf Grund der Vielzahl von Einzelumständen lässt dies jedoch nicht den Schluss zu, der Antragsteller verfüge nicht mehr über nicht mitgeteiltes Einkommen. Unter diesen Umständen sind auch im Hinblick auf den drohenden Verlust der Wohnung und der begehrten existenzsichernden Leistungen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit zu stellen.
Hinsichtlich der Mietrückstände ist nun auch festzustellen, dass die Zahlungsfrist, innerhalb derer die Kündigung unwirksam wird (zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Vermieters, Dr. R., im Telefonat mit der Berichterstatterin am 20.7.2017 kurz nach dem Beschluss des SG fruchtlos verstrichen ist und der Vermieter nicht bereit ist, das Mietverhältnis mit dem Antragsteller fortzusetzen. Von daher ist die Wohnung auch nicht mehr zu erhalten.
Dem Antragsteller war im Hinblick auf die Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegner gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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