Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 3253/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1502/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenver-sicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. März 2010.
Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1 seit dem 12. April 2004 als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert. Ab dem 12. April 2008 entrichtete er seine Beiträge auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006 nach monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der besonderen Min-destbemessungsgrundlage in Höhe von 1.242,50 EUR (2008).
Im März 2009 übersandte er der Beklagten zu 1 den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (im Folgenden: Einkommensteuerbescheid) vom 27. Februar 2009, wonach seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit monatlich 2.162,50 EUR betrugen, und stellte außerdem unter dem 31. März 2009 einen Antrag auf Beitragsermäßigung.
Mit Bescheid vom 21. April 2009 teilte ihm die Beklagte zu 1 mit, dass es nicht möglich sei, die Höhe der Beiträge zu verringern, da seine Einnahmen über der Mindestbemessungsgrenze von monatlich 1.890,00 EUR lägen. Da er seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 erst im März 2009 und damit verspätet vorgelegt habe, berechne sie seine Beiträge ab 1. März 2009 rückwirkend neu (für die gesetzliche Krankenversicherung [GKV] 322,21 EUR, für die soziale Pflegeversicherung [sPV] 47,58 EUR, insgesamt 369,79 EUR). Für die Monate März und April 2009 bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 524,12 EUR. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu 2. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es sei falsch, den Gesamtbetrag seiner Einkünfte in Höhe von 25.950,00 EUR der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Tatsächlich sei nur das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 21.428,00 EUR zu berücksichtigen, da dies das maßgebliche Einkommen freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Darüber hinaus sei die Erhebung eines rückständigen Beitrags für den Monat März 2009 rechtsfehlerhaft. Mit Bescheid vom 10. Juli 2009 änderte die Beklagte zu 1) ihren Bescheid vom 21. April 2009 dahingehend, dass die Beitragsänderung erst ab dem Monat April 2009 wirksam werde, und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 auch im Namen der Beklagten zu 2 zurück, soweit ihm nicht mit dem Bescheid vom 10. Juli 2009 abgeholfen worden sei. Für den Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen sehe der Gesetzgeber vor, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3.675,00 EUR) zu Grunde zu legen seien. Eine am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur in Betracht, wenn der Versicherte niedrigere Einnahmen nachweise. Dann würden diese, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2009: 1.890,00 EUR) herangezogen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 7 Abs. 3 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerf-GrsSz)). Dies gelte analog auch für die Beitragsbemessung in der sPV (§ 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 1 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz). Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei einer selbstständigen Tätigkeit das Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahmen maßgebend sei. Nach § 15 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Für die Gewinnermittlung aus selbstständiger Arbeit seien §§ 4 bis 7k des Einkommenssteuergesetzes (EStG) maßgebend. Bei der Feststellung des Gewinns im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV würden sonstige Abzüge von der Summe der Einkünfte, die das zu versteuernde Einkommen mindern, wie z.B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, nicht berücksichtigt. Er habe monatlich 2.162,50 EUR zu berücksichtigende Einnahmen erzielt. Diese seien der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, wohingegen die im Einkommenssteuerbescheid aufgeführten Sonderausgaben nach § 10 EStG nicht einnahmenmindernd zu berücksichtigen seien.
Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2011 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung die Ansicht vertreten, seiner Beitragsbemessung seien lediglich Einnahmen in Höhe des in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde zu legen. Für die Berücksichtigung weiterer Einnahmen fehle es an einer wirksamen rechtlichen Grundlage. Der Gesetzgeber habe die Frage, welche Einkommensarten bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürfen, nur für Pflichtmitglieder der GKV geregelt. Die vom Spitzenverbandband der Krankenkassen aufgrund des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V erlassenen BeitrVerfGrsSz seien unwirksam. Werde dieser Ansicht nicht gefolgt, sei zu berücksichtigen, dass die durch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V beabsichtigte Gleichbehandlung des freiwillig versicherten Mitglieds mit dem versicherungspflichtigen Mitglied, welches regelmäßig über Arbeitseinkommen verfüge, es vorliegend gebiete, die Beitragsbemessung anhand des zu versteuernden Einkommens vorzunehmen und nicht - wie hier - anhand des Gesamtbetrages der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/freiberuflicher Tätigkeit. Daher könne lediglich das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2007 in Höhe von 21.428,00 EUR berücksichtigt werden.
Mit Beschluss vom 30. November 2012 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 7. März 2013 hat die Beklagte das Verfahren aufgrund des Urteils des BSG vom 19. Dezember 2012 - Az.: B 12 KR 20/11 R wieder aufgerufen.
Mit Urteil vom 8. August 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide beruhten auf der hinreichende Rechtsgrundlage des § 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Ebenfalls sei nicht zu beanstanden, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Diese Ausführungen gälten nach § 57 Abs. 4 SGB XI ebenfalls für die Beitragsbemessung in der sPV.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 19. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er werde durch die Anwendung der BeitrVerfGrsSz unangemessen gegenüber einem vergleichbaren versiche-rungspflichtigen Beschäftigten benachteiligt. Vorliegend wäre das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 21.428,00 EUR der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen gewesen, um eine annähernde Gleichbehandlung gegenüber gesetzlich Krankenversicherungspflichtigen zu erreichen. So sei der versicherungspflichtig Beschäftigte, etwa der angestellte Anwalt, lediglich verpflichtet, die Hälfte der Beiträge an Krankenkasse, Pflegeversicherung und Rentenversicherung zu leisten, die andere Hälfte werde vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitgeberanteils geleistet. Da ihm die Zahlbeträge an Krankenkasse und Rentenversicherung nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, sei es unbillig, diese vollumfänglich bei der Beitragsbemessung im Rahmen der Einkünfte zu berücksichtigen. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2008 habe er Versicherungsbeiträge in Höhe von 4.570,00 EUR geleistet. Hierin eingeschlossen seien die vollumfänglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Rentenversicherungsbeiträge (Versorgungswerk). Hier habe er für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens den gesetzlichen Vorwegabzug in Höhe von 3.068 EUR ausschöpfen können. Dieser Vorwegabzug verringere sich gesetzlich seit 2011 jährlich um 300 Euro und liege beispielsweise für das laufende Kalenderjahr 2013 nur noch bei 2.100 EUR und werde weiter jährlich abgesenkt und zum Jahr 2020 abgeschafft. Er könne somit seine Versicherungsbeiträge kaum steuermindernd in Ansatz bringen, müsse aber - im Gegensatz zum versicherungspflichtig Beschäftigten - die Beiträge alleine tragen. Er zahle aufgrund der angefochtenen Bescheide allein an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen jährlich 4.437,48 EUR. Es erscheine deshalb naheliegend, nur das zu versteuernde Einkommen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Unproblematisch könnten die Beiträge auch auf das in § 140 Abs. 4 Satz 1 SGB V fingierte Mindesteinkommen festgesetzt werden. Danach würde sein Beitrag zur GKV in dem streitigen Zeitraum monatlich 106,04 EUR betragen. Das Wahlrecht, sich freiwillig gesetzlich oder aber privat gegen Krankheit zu versichern, legitimiere nicht, ihn bei der Beitragsbemessung schlechter als einen vergleichbaren pflichtversicherten Angestellten zu behandeln. Die nach Erreichen des Rentenalters vom Versorgungswerk gezahlten Leistungen, für die er ebenfalls die Beiträge habe alleine aufbringen müssen, würden sodann erneut voll bei der Beitragsbemessung in Ansatz gebracht und damit "doppelverbeitragt".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 21. April 2009 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 zu verpflichten, die Beiträge vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Gleichbehandlung des freiwillig versicherten, selbstständigen Klägers sei weder rechtlich noch systematisch möglich.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Ver-handlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2009 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beiträge zur GKV und zur SPV nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 SGB V festgesetzt werden. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug, denen er sich anschließt.
Ergänzend führt der Senat im Hinblick auf die Berufungsbegründung noch Folgendes aus: Die vom Kläger vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. den BeitrVerfGrsSz darzulegen. Soweit der Kläger geltend macht, im Jahr 2020 könne er seine Vorsorgeaufwendungen beim zu versteuernden Einkommen im Wege des Vorwegabzugs nicht mehr steuerrechtlich geltend machen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Jahr 2010 relevant sein könnte. Dass das Arbeitseinkommen des Selbstständigen ohne Abzug von z.B. Sonderausgaben und sonstigen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträgen des Steuerpflichtigen zu ermitteln ist, ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit den versicherungspflichtig Beschäftigten geboten. Bei diesen ist nach § 14 SGB IV für die Beitragsbemessung das auf Bruttobasis festgestellte Arbeitsentgelt vor Abzug von direkten Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und vergleichbarer Abzüge maßgebend. Soweit der Kläger einwendet, er trage als Selbstständiger die Beiträge alleine, ist dem entgegenzuhalten, dass keine Pflicht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, freiwillig Versicherte vielmehr frei disponieren können, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht. Wegen dieser gegenüber Pflichtversicherten zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen die freiwillig versicherten Mitglieder gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden. Sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2014 - Az.: L 1 KR 608/13 m.w.N., nach juris). Im Übrigen ist die alleinige Tragung der Beiträge durch freiwillig Versicherte seit jeher vom Gesetzgeber (seit 1989 in § 250 Abs. 2 SGB V, davor in der Reichsversicherungsordnung) normiert, ohne dass diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken mit Erfolg geltend gemacht worden wären. Die beitragsrechtliche Privilegierung von versicherungspflichtig Beschäftigten in § 249 SGB V ist alten Rechtsgrundsätzen folgend Ausfluss der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diese "Benachteiligung" (u.a.) freiwillig Versicherter durch Besonderheiten bei der Beitragsbemessung, hier durch eine Abkehr vom Bruttoprinzip, auszugleichen, kann der Senat nicht im Ansatz erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein solches Gebot auch nicht aus § 240 SGB V. Diese Vorschrift verlangt gerade keine Gleichbehandlung von freiwillig Versicherten mit Pflicht-versicherten, sondern lediglich, dass freiwillig Versicherte nicht gegenüber Pflichtversicherten beitragsrechtlich besser gestellt werden dürfen. Das BSG führt hierzu z.B. im Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az.: B 12 KR 21/11 R) wie folgt aus: "(27) Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen. (28) Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens [Hervorhebung durch den Senat] die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann." Dem ist lediglich noch hinzuzufügen, dass die vom Kläger monierte "Doppelverbeitragung" auch den Rentner trifft, der ehemals pflichtversicherter Beschäftigter war (vgl. § 237 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenver-sicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. März 2010.
Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1 seit dem 12. April 2004 als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert. Ab dem 12. April 2008 entrichtete er seine Beiträge auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006 nach monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der besonderen Min-destbemessungsgrundlage in Höhe von 1.242,50 EUR (2008).
Im März 2009 übersandte er der Beklagten zu 1 den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (im Folgenden: Einkommensteuerbescheid) vom 27. Februar 2009, wonach seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit monatlich 2.162,50 EUR betrugen, und stellte außerdem unter dem 31. März 2009 einen Antrag auf Beitragsermäßigung.
Mit Bescheid vom 21. April 2009 teilte ihm die Beklagte zu 1 mit, dass es nicht möglich sei, die Höhe der Beiträge zu verringern, da seine Einnahmen über der Mindestbemessungsgrenze von monatlich 1.890,00 EUR lägen. Da er seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 erst im März 2009 und damit verspätet vorgelegt habe, berechne sie seine Beiträge ab 1. März 2009 rückwirkend neu (für die gesetzliche Krankenversicherung [GKV] 322,21 EUR, für die soziale Pflegeversicherung [sPV] 47,58 EUR, insgesamt 369,79 EUR). Für die Monate März und April 2009 bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 524,12 EUR. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu 2. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es sei falsch, den Gesamtbetrag seiner Einkünfte in Höhe von 25.950,00 EUR der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Tatsächlich sei nur das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 21.428,00 EUR zu berücksichtigen, da dies das maßgebliche Einkommen freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Darüber hinaus sei die Erhebung eines rückständigen Beitrags für den Monat März 2009 rechtsfehlerhaft. Mit Bescheid vom 10. Juli 2009 änderte die Beklagte zu 1) ihren Bescheid vom 21. April 2009 dahingehend, dass die Beitragsänderung erst ab dem Monat April 2009 wirksam werde, und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 auch im Namen der Beklagten zu 2 zurück, soweit ihm nicht mit dem Bescheid vom 10. Juli 2009 abgeholfen worden sei. Für den Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen sehe der Gesetzgeber vor, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3.675,00 EUR) zu Grunde zu legen seien. Eine am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur in Betracht, wenn der Versicherte niedrigere Einnahmen nachweise. Dann würden diese, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2009: 1.890,00 EUR) herangezogen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 7 Abs. 3 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerf-GrsSz)). Dies gelte analog auch für die Beitragsbemessung in der sPV (§ 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 1 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz). Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei einer selbstständigen Tätigkeit das Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahmen maßgebend sei. Nach § 15 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Für die Gewinnermittlung aus selbstständiger Arbeit seien §§ 4 bis 7k des Einkommenssteuergesetzes (EStG) maßgebend. Bei der Feststellung des Gewinns im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV würden sonstige Abzüge von der Summe der Einkünfte, die das zu versteuernde Einkommen mindern, wie z.B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, nicht berücksichtigt. Er habe monatlich 2.162,50 EUR zu berücksichtigende Einnahmen erzielt. Diese seien der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, wohingegen die im Einkommenssteuerbescheid aufgeführten Sonderausgaben nach § 10 EStG nicht einnahmenmindernd zu berücksichtigen seien.
Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2011 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung die Ansicht vertreten, seiner Beitragsbemessung seien lediglich Einnahmen in Höhe des in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde zu legen. Für die Berücksichtigung weiterer Einnahmen fehle es an einer wirksamen rechtlichen Grundlage. Der Gesetzgeber habe die Frage, welche Einkommensarten bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürfen, nur für Pflichtmitglieder der GKV geregelt. Die vom Spitzenverbandband der Krankenkassen aufgrund des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V erlassenen BeitrVerfGrsSz seien unwirksam. Werde dieser Ansicht nicht gefolgt, sei zu berücksichtigen, dass die durch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V beabsichtigte Gleichbehandlung des freiwillig versicherten Mitglieds mit dem versicherungspflichtigen Mitglied, welches regelmäßig über Arbeitseinkommen verfüge, es vorliegend gebiete, die Beitragsbemessung anhand des zu versteuernden Einkommens vorzunehmen und nicht - wie hier - anhand des Gesamtbetrages der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/freiberuflicher Tätigkeit. Daher könne lediglich das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2007 in Höhe von 21.428,00 EUR berücksichtigt werden.
Mit Beschluss vom 30. November 2012 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 7. März 2013 hat die Beklagte das Verfahren aufgrund des Urteils des BSG vom 19. Dezember 2012 - Az.: B 12 KR 20/11 R wieder aufgerufen.
Mit Urteil vom 8. August 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide beruhten auf der hinreichende Rechtsgrundlage des § 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Ebenfalls sei nicht zu beanstanden, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Diese Ausführungen gälten nach § 57 Abs. 4 SGB XI ebenfalls für die Beitragsbemessung in der sPV.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 19. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er werde durch die Anwendung der BeitrVerfGrsSz unangemessen gegenüber einem vergleichbaren versiche-rungspflichtigen Beschäftigten benachteiligt. Vorliegend wäre das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 21.428,00 EUR der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen gewesen, um eine annähernde Gleichbehandlung gegenüber gesetzlich Krankenversicherungspflichtigen zu erreichen. So sei der versicherungspflichtig Beschäftigte, etwa der angestellte Anwalt, lediglich verpflichtet, die Hälfte der Beiträge an Krankenkasse, Pflegeversicherung und Rentenversicherung zu leisten, die andere Hälfte werde vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitgeberanteils geleistet. Da ihm die Zahlbeträge an Krankenkasse und Rentenversicherung nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, sei es unbillig, diese vollumfänglich bei der Beitragsbemessung im Rahmen der Einkünfte zu berücksichtigen. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2008 habe er Versicherungsbeiträge in Höhe von 4.570,00 EUR geleistet. Hierin eingeschlossen seien die vollumfänglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Rentenversicherungsbeiträge (Versorgungswerk). Hier habe er für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens den gesetzlichen Vorwegabzug in Höhe von 3.068 EUR ausschöpfen können. Dieser Vorwegabzug verringere sich gesetzlich seit 2011 jährlich um 300 Euro und liege beispielsweise für das laufende Kalenderjahr 2013 nur noch bei 2.100 EUR und werde weiter jährlich abgesenkt und zum Jahr 2020 abgeschafft. Er könne somit seine Versicherungsbeiträge kaum steuermindernd in Ansatz bringen, müsse aber - im Gegensatz zum versicherungspflichtig Beschäftigten - die Beiträge alleine tragen. Er zahle aufgrund der angefochtenen Bescheide allein an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen jährlich 4.437,48 EUR. Es erscheine deshalb naheliegend, nur das zu versteuernde Einkommen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Unproblematisch könnten die Beiträge auch auf das in § 140 Abs. 4 Satz 1 SGB V fingierte Mindesteinkommen festgesetzt werden. Danach würde sein Beitrag zur GKV in dem streitigen Zeitraum monatlich 106,04 EUR betragen. Das Wahlrecht, sich freiwillig gesetzlich oder aber privat gegen Krankheit zu versichern, legitimiere nicht, ihn bei der Beitragsbemessung schlechter als einen vergleichbaren pflichtversicherten Angestellten zu behandeln. Die nach Erreichen des Rentenalters vom Versorgungswerk gezahlten Leistungen, für die er ebenfalls die Beiträge habe alleine aufbringen müssen, würden sodann erneut voll bei der Beitragsbemessung in Ansatz gebracht und damit "doppelverbeitragt".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 21. April 2009 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 zu verpflichten, die Beiträge vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Gleichbehandlung des freiwillig versicherten, selbstständigen Klägers sei weder rechtlich noch systematisch möglich.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Ver-handlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2009 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beiträge zur GKV und zur SPV nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 SGB V festgesetzt werden. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug, denen er sich anschließt.
Ergänzend führt der Senat im Hinblick auf die Berufungsbegründung noch Folgendes aus: Die vom Kläger vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. den BeitrVerfGrsSz darzulegen. Soweit der Kläger geltend macht, im Jahr 2020 könne er seine Vorsorgeaufwendungen beim zu versteuernden Einkommen im Wege des Vorwegabzugs nicht mehr steuerrechtlich geltend machen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Jahr 2010 relevant sein könnte. Dass das Arbeitseinkommen des Selbstständigen ohne Abzug von z.B. Sonderausgaben und sonstigen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträgen des Steuerpflichtigen zu ermitteln ist, ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit den versicherungspflichtig Beschäftigten geboten. Bei diesen ist nach § 14 SGB IV für die Beitragsbemessung das auf Bruttobasis festgestellte Arbeitsentgelt vor Abzug von direkten Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und vergleichbarer Abzüge maßgebend. Soweit der Kläger einwendet, er trage als Selbstständiger die Beiträge alleine, ist dem entgegenzuhalten, dass keine Pflicht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, freiwillig Versicherte vielmehr frei disponieren können, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht. Wegen dieser gegenüber Pflichtversicherten zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen die freiwillig versicherten Mitglieder gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden. Sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2014 - Az.: L 1 KR 608/13 m.w.N., nach juris). Im Übrigen ist die alleinige Tragung der Beiträge durch freiwillig Versicherte seit jeher vom Gesetzgeber (seit 1989 in § 250 Abs. 2 SGB V, davor in der Reichsversicherungsordnung) normiert, ohne dass diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken mit Erfolg geltend gemacht worden wären. Die beitragsrechtliche Privilegierung von versicherungspflichtig Beschäftigten in § 249 SGB V ist alten Rechtsgrundsätzen folgend Ausfluss der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diese "Benachteiligung" (u.a.) freiwillig Versicherter durch Besonderheiten bei der Beitragsbemessung, hier durch eine Abkehr vom Bruttoprinzip, auszugleichen, kann der Senat nicht im Ansatz erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein solches Gebot auch nicht aus § 240 SGB V. Diese Vorschrift verlangt gerade keine Gleichbehandlung von freiwillig Versicherten mit Pflicht-versicherten, sondern lediglich, dass freiwillig Versicherte nicht gegenüber Pflichtversicherten beitragsrechtlich besser gestellt werden dürfen. Das BSG führt hierzu z.B. im Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az.: B 12 KR 21/11 R) wie folgt aus: "(27) Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen. (28) Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens [Hervorhebung durch den Senat] die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann." Dem ist lediglich noch hinzuzufügen, dass die vom Kläger monierte "Doppelverbeitragung" auch den Rentner trifft, der ehemals pflichtversicherter Beschäftigter war (vgl. § 237 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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