L 2 R 564/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 2506/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 564/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 150.220,56 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen (noch) für die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 aufgrund einer Betriebsprüfung über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 und 2.

Die Klägerin existiert in der Rechtsform einer GmbH. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages (GV) vom 11. August 2006 ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Ingenieurbüros für Bauwesen zur Erbringung fachbezogener Ingenieurdienstleistungen aller Art, insbesondere die Beratung, die Planung, Begleitung und Überwachung jeglicher baubezogener Leistungen, die Erstellung von Gutachten, die Durchführung von Beweissicherungen, die Entwicklung von Verfahren und Methoden sowie Analysen. Gemäß § 7 GV werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit des Stammkapitals der Gesellschaftsanteile gefasst. In der streitgegenständlichen Zeit - 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 - hielten dies zu je 20% die Beigeladenen zu Ziff. 1 bis 3 sowie Dipl.-Ing. F ... Die übrigen 20% verteilten sich auf sechs weitere Gesellschafter (§ 3 GV). Den Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 3 steht gemäß § 10 GV jeweils das Sonderrecht zu, jeglichen Geschäftsführungsmaßnahmen zu widersprechen, die sich mit der Funktion als Universitätsprofessor, ö.b.v. Sachverständiger, Sachverständiger nach Atomgesetz oder vergleichbarer Funktion bzw. als Prüfingenieur, staatlich anerkannter Sachverständiger, Sachverständiger nach Atomgesetz oder vergleichbarer Funktion, nicht vereinbaren lassen. Bis zum Atomausstieg der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte die Klägerin etwa 70 Personen, nunmehr etwa 40.

Nach § 1 der am 30. November 2006 zwischen der Klägerin und jeweils den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 sowie Dipl.-Ing. F. geschlossenen Geschäftsführerverträgen waren die Beigeladenen als Geschäftsführer für die Vertretung der Klägerin zuständig. Nach § 3 erhielten sie als Geschäftsführer eine jährliche Vergütung von 105.000,00 EUR (Beigeladener Ziff. 1) bzw. 113.400,00 EUR (Beigeladener Ziff. 2) bzw. 113.400,00 EUR (Beigeladener Ziff. 3). Weiterhin erhielten die Geschäftsführer von der Klägerin einen Geschäftswagen bis zu einem Neupreis in Höhe von 50.000,00 EUR zur Verfügung gestellt, welcher auch privat genutzt werden durfte. Gemäß § 4 stand den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Nach § 5 hatten sie Anspruch auf 30 Tage Urlaub. Die Klägerin und die Geschäftsführer schlossen die Geschäftsführerverträge jeweils unbefristet. Er verlängerte sich jeweils um ein Jahr, wenn keine Partei innerhalb einer Frist von sechs Monaten kündigte. Nach § 2 endet das Vertragsverhältnis ohne Kündigung, wenn der Geschäftsführer sein 70. Lebensjahr vollendet hätte.

Die Beklagte führte in der Zeit vom 29. November 2011 bis 5. Dezember 2011 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 durch. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 20. Januar 2012 forderte sie für diesen Prüfzeitraum Beiträge in Höhe von 2.987,85 EUR nach. Bezüglich der Beurteilung der Versicherungspflichtigkeit der Gesellschaftergeschäftsführer, der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 sowie Dipl.-Ing. F., enthielt dieser Bescheid den Hinweis, dass ein gesonderter Bescheid ergehe. Am 27. März 2012 sandte die Beklagte jeweils einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung an die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 sowie Dipl.-Ing. F. wegen "Betriebsprüfung ( ...) am 29. November 2011". In der Zeit vom 9. August bis 17. August 2012 sowie vom 19. bis 26. Oktober 2012 fanden "erneute Betriebsprüfungen" beim Steuerberater der Klägerin statt. Am 4. Dezember 2012 erfolgte eine "letztmalige Betriebsprüfung".

Am 4. Juli 2013 schlossen die vier Gesellschaftergeschäftsführer einen Stimmbindungsvertrag, nach dessen Nr. 1 sie sich verpflichteten, in Zukunft übereinstimmend abzustimmen.

Mit Schreiben vom 29. April 2013 wurde die Klägerin angehört. Mit Bescheid vom 17. November 2014 forderte die Beklagte "als Ergänzung zum Bescheid vom 20. Januar 2012 "eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 395.693,88 EUR für die Beschäftigung der vier Geschäftsführer für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012. Bestandteil war auch die Umlage U 1 und U 2.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 Widerspruch.

Mit Datum 23. Dezember 2014 änderte die Klägerin die Geschäftsführerverträge mit den vier Gesellschaftsgeschäftsführern dahingehend, dass nach § 1 die Geschäftsführer nicht an Weisungen der Gesellschafter gebunden sind. Am 26. Januar 2015 schlossen die vier Gesellschaftergeschäftsführer den Stimmbindungsvertrag vom 4. Juli 2013 in notarieller Form.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als Dipl.-Ing. F. betreffend keine Nachforderung erfolge, da sie insoweit an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. Februar 2007 gebunden sei. Diese habe damals festgestellt, dass die Tätigkeit des Dipl.-Ing. F. für die Klägerin als Geschäftsführer nicht zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung führe. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheid vom 17. August 2015 forderte sie - in Ausführung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 - nunmehr 296.770,41 EUR von der Klägerin. Dabei entfielen auf die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 jeweils Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 98.923,47 EUR, davon 16.027,20 EUR für das Jahr 2007, wiederum unter Einbeziehung der Umlagen U 1 und U 2.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. August 2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der Forderungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig; es stünde ihm der bindend gewordene Bescheid der Beigeladenen Ziff. 4 vom 20. Januar 2012 entgegen. Der Bescheid vom 17. November 2014 lasse nicht erkennen, welchen Zeitraum er umfasse. Die Beigeladenen Ziff. 1 und 3 hätten nach § 10 Abs. 2 und 3 GV jeweils eine Sperrminorität. Beide erbrächten einen sehr großen Anteil ihrer Tätigkeit im Bereich Begutachtungen. In diesem Bereich seien sie laut GV frei von Weisungen. Am 4. Juli 2013 hätten sich die Geschäftsführer darüber hinaus untereinander verpflichtet, nur noch einheitlich abzustimmen. Überdies seien die Geschäftsführerverträge geändert worden. Der Beigeladene Ziff. 2 sei als Pflichtteilnehmer der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg nicht versicherungspflichtig. Unabhängig davon sei die geltend gemachte Beitragsnachforderung überwiegend verjährt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. sie hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen und darüber hinaus vorgetragen, nach dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom März 2000 sei der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als gegenstandslos betrachtet worden, weil der Beigeladene Ziff. 2 damals für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei und somit nicht in der Versicherungspflicht der Selbstständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst gewesen sei. Das Schreiben enthalte auch den Hinweis, ob der Beigeladene Ziff. 2 im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer versicherungspflichtig sei, sei mit der zuständigen Krankenkasse zu klären. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelte im Übrigen nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis.

Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat das SG den Bescheid vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als 165.792,54 EUR gefordert werden und es hat festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 3 bei der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gegen die Nachforderung von Beiträgen durch die Beklagte bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Der Festsetzung von Beiträgen durch den angefochtenen Verwaltungsakt stehe weder die Bindungswirkung des früheren Bescheids vom 20. Januar 2012 entgegen noch ein Bestandsschutz bzw. eine Bindungswirkung aus früher "abgeschlossenen" Betriebsprüfungen noch aus dem Bescheid vom 27. Februar 2007 an den weiteren Geschäftsführer der Klägerin Dipl.-Ing. F ... Eine aus der Bestandskraft des früheren Bescheids vom 20. Januar 2012 abgeleitete Bindungswirkung könne schon deshalb nicht bejaht werden, da die Beklagte durch ihn keine personenbezogenen Beiträge bezüglich der Beschäftigung der im vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 nachgefordert habe. Auch die frühere Betriebsprüfung mit ihrer Schlussbesprechung und der in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 20. Januar 2012 entfalteten auch aus sonstigen Gründen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 18. November 2015 - B 12 R 7/14 R und vom 30. Oktober 2013 - B 12 AL 2/11 R - BSGE 115, 1 bis 11), welcher sich das SG anschließe, keine Bindungswirkung und vermittele der Klägerin keinen "Bestandsschutz" gegenüber einer neuerlichen bzw. weiteren Beitragsforderung, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entgegenstehen könnte. Auch der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. Februar 2007 stehe der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht entgegen; mit diesem Bescheid sei festgestellt worden, dass die Tätigkeit von Dipl.-Ing. F. als Geschäftsführer für die Klägerin nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führe. (Status)-Entscheidungen seien personenbezogen. Ein Analogieschluss auf die weiteren Geschäftsführer der Klägerin sei mithin nicht möglich. Der angefochtene Bescheid sei auch formell rechtmäßig. Er sei hinreichend bestimmt. Die Beklagte fordere die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 (vgl. Anlagen des Bescheids vom 17. November 2014 sowie des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015). Teilweise sei der angefochtene Bescheid jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern u.a., ob diese ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllten; insbesondere prüften sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen. In diesem Zusammenhang erließen sie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV Verwaltungsakte zur Beitragshöhe in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vorliegend entfalle wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze die Versicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 in der Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei abhängige Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 dieser Vorschrift seien Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setze nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit oder Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen. Den tatsächlichen Verhältnissen komme dabei nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu, sondern die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse seien die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Diese allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit würden auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten. Grundsätzlich könne ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings schließe ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könne. Das BSG bejahe eine selbstständige Tätigkeit, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter sei und als solcher entweder Mehrheitsgesellschafter sei oder über eine Sperrminorität der Gestalt verfüge, dass er an ihn gerichtete Weisungen verhindern könne. Demgegenüber gehe das BSG davon aus, dass Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile) in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Entscheidend sei insbesondere, ob der Geschäftsführer als Gesellschafter über die Rechtsmacht verfüge, ihm als Geschäftsführer nicht genehme Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern, was aus den Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschaft herzuleiten sei. Nach diesem Maßstab habe der Beigeladene Ziff. 1 in dem Zeitraum 2007 bis 2012 wegen seiner Tätigkeit für die Klägerin der Sozialversicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Er habe als Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von nur 20% nicht die Rechtsmacht gehabt, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Ein Vetorecht oder eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht eingeräumt hätte, habe es im streitigen Zeitraum 2007 bis 2012 nicht gegeben. Dies werde untermauert durch den Geschäftsführervertrag, der wesentliche Elemente einer abhängigen Beschäftigung enthalte, z.B. ein Festgehalt mit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einem Urlaubsanspruch. Darüber hinaus habe die Klägerin den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 nach den Geschäftsführerverträgen einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt und die Verträge hätten jeweils eine Kündigungsmöglichkeit enthalten. Die Vereinbarungen in den Geschäftsführerverträgen hätten damit nahezu vollständig jenen entsprochen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse üblich seien. Die in § 10 des GV den Beigeladenen Ziff. 1 und 3 gewährten Sonderrechte würden daran nichts ändern; diese seien nicht geeignet, Weisungen gänzlich zu verhindern, sondern gewährten lediglich ein eingeschränktes Widerspruchsrecht. Sofern der Beigeladene Ziff. 1 mit seinen Kontakten und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin von großer Bedeutung sei, mache ihn dies nicht zu "Kopf und Seele" des Unternehmens, woraus sich nach der früheren Rechtsprechung des BSG, die inzwischen vom BSG aufgegeben worden sei, eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 hätte herleiten lassen. Der Beigeladene Ziff. 1 habe in seiner Tätigkeit bei der Klägerin auch kein unternehmerisches Risiko getragen, was ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstelle. Ihm stehe nach dem Geschäftsführervertrag ein Fixgehalt in einer Höhe zu, die seinen Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern könne. Auch in einer Krisensituation hätte der Beigeladene Ziff. 1 Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge gehabt. Beide Verträge enthielten keine Klauseln, nach denen der Beigeladene Ziff. 1 in seiner Position verpflichtet gewesen wäre, im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Klägerin zuzuschießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in seiner Rolle als Gesellschafter der Klägerin treffe den Beigeladenen Ziff. 1 kein signifikantes unternehmerisches Risiko; der Gesellschaftsvertrag habe ebenfalls keine Klauseln über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter enthalten. Angesichts seines Anteils am Stammkapital von 20% (10.000,00 EUR) sei auch die allgemeine Gefahr eines GmbH-Gesellschafters, in einer Krisensituation der Gesellschaft faktisch gezwungen zu sein, in erheblichem Umfang Kapital nachzuschießen, um etwa eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, eher gering. Nichts anderes gelte im Ergebnis hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 2 für die Klägerin. Auch dieser sei nach den oben dargestellten Grundsätzen als Minderheitsgesellschafter versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 2 für die Klägerin unterscheide sich nicht wesentlich von der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1. Er sei auch nicht von der Versicherungspflicht der Rentenversicherung als Pflichtteilnehmer der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Nach dieser Vorschrift würden Beschäftigte und selbstständig Tätige von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden habe, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen seien und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst würden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen sei. Zuständig für die Entscheidung der Befreiung, die durch Bescheid ergehe, sei nach § 6 Abs. 3 SGB VI ausschließlich die Beigeladene Ziff. 4. Eine Befreiung der Beigeladenen Ziff. 4 hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 2 bei der Klägerin liege nicht vor. Sie habe der Beklagten mitgeteilt, es existiere kein Mikrofilm bzw. eine Akte über den Befreiungsantrag. Auch aus der beigezogenen Akte der Ingenieurkammer sei eine Befreiungsentscheidung nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Ziff. 4 mit Schreiben vom März 2000 mitgeteilt, die Frage, ob hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 2 als Geschäftsführer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, sei mit der zuständigen Krankenkasse zu klären. Eine solche Klärung mit der Krankenversicherung sei nach Angaben des Beigeladenen Ziff. 2 jedoch unterblieben, da er wegen der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung hinsichtlich der Versicherungspflichtigkeit des weiteren Geschäftsführers Dipl.-Ing. F. von der eigenen (automatischen) Versicherungsfreiheit ausgegangen sei. Im Gegensatz dazu unterliege der Beigeladene Ziff. 3 nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vorliegend sei die Beklagte an einer Feststellung der Versicherungspflichtigkeit des Beigeladenen Ziff. 3 durch den Bescheid der Technikerkrankenkasse vom 12. April 2007 gehindert gewesen. Die Beitragsansprüche der Beklagten seien im Zeitpunkt der Festsetzung mit Bescheid vom 17. November 2014 hinsichtlich der Monate Januar bis Dezember 2007 gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt gewesen. Hinsichtlich der Beiträge der Jahre 2008 bis 2012 sei keine Verjährung eingetreten. Ansprüche auf Beiträge verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist beginne für die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2007 am 1. Januar 2008 und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Es gelte jedoch die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt sei. Nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werde der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt sei, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und ende mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Die Betriebsprüfung bei der Klägerin habe am 29. November 2011 begonnen und habe mit dem Tag der Schlussbesprechung am 5. Dezember 2011 geendet. Zwar habe sich aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergeben, dass diese nach dem 5. Dezember 2011 nicht nur weiteren erheblichen Ermittlungsbedarf gesehen habe, sondern sich auch mit zahlreichen schriftlichen und telefonischen Auskunftsersuchen um eine umfassende Aufklärung der Sach- und Rechtslage bemüht habe. Für die Klägerin sei das Erfordernis zusätzlicher Ermittlungsarbeit und damit die Fortführung der Betriebsprüfung nicht erkennbar gewesen. Sie habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Betriebsprüfung mit der Schlussbesprechung am 5. Dezember 2011 ihr Ende gefunden habe. Dies impliziere bereits der verwendete Begriff "Schlussbesprechung". Die Beklagte habe keine Mitteilung an die Klägerin gemacht, dass die Betriebsprüfung hinsichtlich der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen gewesen sein sollte und noch offene Sach- und Rechtsfragen von der Beklagten zu prüfen gewesen seien. So habe auch der unmittelbar nach der Schlussbesprechung infolge anderer Beanstandungen ergangene Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012 als Betriebsprüfungszeitraum ausdrücklich die Zeit vom 29. November bis 5. Dezember 2011 benannt. Darüber hinaus habe der Bescheid lediglich die Formulierung enthalten, es ergehe noch ein weiterer Bescheid. Es hätte der Beklagten oblegen, ein Fortführen der Betriebsprüfung mit der Folge der weiteren Hemmung der Verjährungsfrist der Klägerin mitzuteilen. Die Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Der Beitragsschuldner solle sich nicht für unbegrenzte Zeit auf eventuelle Beitragsnachforderungen einstellen müssen. Es müsse deshalb klar erkennbar sein, zu welchem Zeitpunkt eine Betriebsprüfung abgeschlossen sei oder von der Beklagten - gegebenenfalls noch hinsichtlich einzelner Beanstandungen - weitergeführt werde. Maßgeblich sei der Empfängerhorizont des Beitragsschuldners. Aus dessen Sicht sei entscheidend auf den Tag der Schlussbesprechung am 5. Dezember 2011 als das Ende der Betriebsprüfung abzustellen. Frühestens mit dem Versenden der Fragebögen an die Beigeladene Ziff. 1 bis 3 am 27. März 2012 habe eine neue Verjährungshemmung begonnen, da die Beklagte ab diesem Zeitpunkt eine Prüfung bei der Klägerin durchgeführt habe. Nach dem in den Akten der Beklagten befindlichen Prüfungsablauf sei dieser offensichtlich selbst davon ausgegangen, ab 9. August 2012 eine "erneute" Betriebsprüfung durchgeführt zu haben. Ausgehend vom Ende der Betriebsprüfung am 5. Dezember 2011 hätte die sechsmonatige Verjährungshemmung am 5. Juni 2012 geendet. Die Zustellung des Beitragsbescheids sei jedoch bereits am 24. Januar 2012 erfolgt, sodass die maßgebliche Verjährungshemmung die Zeit vom 29. November 2011 bis 24. Januar 2012 umfasse. Ab diesem Zeitpunkt sei die noch offene Verjährungsfrist aus der Zeit vom 29. November 2011 bis 31. Dezember 2011 noch weitergelaufen. Das Ende der Verjährung der Beiträge des Jahres 2007 habe sich demnach auf den 25. Februar 2012 verlängert. Die Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2008 bis 2012 seien hingegen nicht verjährt. Unter Berücksichtigung der Verjährungshemmung aus dem Jahre 2011 seien bereits die Beiträge für das Jahr 2008 erst am 26. Februar 2013 verjährt und damit folglich zu einem Zeitpunkt, in welchem eine erneute Verjährungshemmung im Jahre 2012 eingetreten gewesen sei.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 1. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Februar 2017 beim Landessozialgericht schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin. Der Bescheid vom 17. November 2014 sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben, weil er nicht erkennen lasse, welchen Zeitraum er umfasse. Aus dem Verfügungssatz des Bescheids ergebe sich der umfasste Zeitraum gerade nicht. Im Betreff sei angegeben, dass der Bescheid als Ergänzung zum Bescheid vom 20. Januar 2012 gelten solle; in diesem Bescheid sei allerdings der Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2010 genannt. Die Anlagen zum angegriffenen Bescheid umfassten allerdings den Zeitraum 2007 bis 2012. Weiter sei der angegriffene Bescheid wegen des vorhergehenden Bescheids vom 20. Januar 2012 rechtswidrig. Mit dem Bescheid vom 20. Januar 2012 sei der Vorgang dieser Betriebsprüfung endgültig abgeschlossen worden. Dieser Bescheid regele abschließend das Ergebnis der Betriebsprüfung. Weitere Verfügungen seien insoweit nicht mehr zulässig. Ein Vorbehalt für einen weiteren Bescheid sei im Bescheid vom 20. Januar 2012 nicht enthalten. Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 habe die Beklagte entschieden, dass der weitere Gesellschafter-Geschäftsführer F. nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Aus diesem Grund sei dem Widerspruch gegen den vorliegend angegriffenen Bescheid auch insoweit stattgegeben worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass dies nicht auch für den Beigeladenen Ziff. 2 gelte. Dieser habe am 15. Dezember 1999 einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gestellt. Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe daraufhin (ohne Datum) geschrieben, dass der Beigeladene Ziff. 2 als Ingenieur für mehrere Auftraggeber tätig sei und daher nicht von der Versicherungspflicht der Selbstständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst werde. Der Wortlaut sei nahezu identisch mit dem Wortlaut des Bescheids von 2007. Um überhaupt nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI beurteilt werden zu können, müsse eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Der Inhalt dieses Bescheids sei nicht anders zu verstehen, als dass auch der Beigeladene Ziff. 2 nicht abhängig beschäftigt und damit nicht versicherungspflichtig in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sei. Der Beigeladene Ziff. 2 habe davon ausgehen dürfen, dass der Sachverhalt damit abschließend geklärt sei. Die Entscheidung bezüglich des Gesellschafter-Geschäftsführers F. müsse auch für die anderen Beteiligten gelten. Diese seien mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer F. vollständig identisch hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien wie Bestellung zum Geschäftsführer, Umfang der Vertretungsmacht und Zeitpunkt der Bestellung, Höhe des Geschäftsanteils und Formulierung des jeweiligen Geschäftsführervertrags. Die Klägerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass eine Beurteilung der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer entbehrlich sei, weil eine Prüfung nur zum identischen Ergebnis führen könne. Die Beklagte habe schließlich ihre Beratungspflichten nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verletzt. Im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs sei der frühere Zustand wiederherzustellen, was nur durch die Aufhebung des angegriffenen Bescheids erfolgen könne. Durch Antrag des Gesellschafter-Geschäftsführers F., welcher zum Bescheid vom 27. Februar 2007 geführt habe, habe die Klägerin deutlich gemacht, dass ihr an einer Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status gelegen sei. Dem sei die Beklagte zwar nachgekommen, es habe aber nahegelegen, dass die Beklagte auch auf die individuelle notwendige Klärung des Status der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer hinweise, deren Namen und rechtliche Verhältnisse - soweit relevant - durch den Antrag bekannt gewesen seien. Die Klärung der Statusfrage erst im Rahmen der Betriebsprüfung sei für die Klägerin in jeder Hinsicht nachteilig gewesen. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Sofern kein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Kapital oder auf andere Art und Weise (z.B. einschlägiger Fachkenntnisse) vorlägen, sei bei mitarbeitenden Gesellschaftern bzw. Gesellschafter-Geschäftsführern das Gesamtbild der Tätigkeit bei der Beurteilung einzubeziehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass zwei Gesellschafter, nämlich die Beigeladenen Ziff. 1 und 3, bereits über eine umfassende Sperrminorität verfügten. Beide hätten insbesondere die Rechtsmacht gehabt, Beschlüsse zu verhindern, die ihre Dienstverhältnisse benachteiligen würden, sodass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheide. Die Beigeladenen Ziff. 1 und 3 hätten nach dem Wortlaut der Satzung jegliche Geschäftsführungsmaßnahmen verhindern können. Wäre also ein Beschluss zu einer Weisung an die Gesellschafter gefasst worden, hätten diese dieser anschließend erfolgten Weisung widersprechen können. Das Recht, jeglichen Geschäftsführungsmaßnahmen zu widersprechen, wirke daher auf die Beschlussfassung zurück. Es komme nicht darauf an, dass Weisungen verhindert werden sollten, die die jeweils dort benannte Tätigkeit beträfen. Es handele sich dabei nur um den Maßstab, der angelegt werden solle. Das Recht als solches sei uneingeschränkt. Der Grund für die gesellschaftsrechtliche Regelung habe darin gelegen, dass der Beigeladene Ziff. 3 öffentlich anerkannter Prüfingenieur für Bautechnik und Gutachter nach § 20 Atomgesetz sei. Ein sehr großer Anteil des Geschäftsfeldes des Unternehmens läge in dem besonderen Tätigkeitsbereich "Prüfen und Gutachten" im Auftrag von Aufsichtsbehörden des Bundes, der Länder und der Kommunen. Die diesbezüglichen Aufträge würden nicht an die Gesellschafter erteilt, sondern personenbezogen an den Beigeladenen Ziff. 3 als Sachverständiger. Zur Bearbeitung der Aufgaben ziehe dieser die Gesellschaft hinzu, erteile also einen Unterauftrag. Wie im Gesellschaftsvertrag geregelt, sei der Beigeladene Ziff. 3 in diesem Tätigkeitsbereich frei von etwaigen Weisungen der übrigen Gesellschafter. Gleiches gelte auch für die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 im Tätigkeitsbereich "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger". Auch hier erfolge die Beauftragung durch den Auftraggeber personenbezogen an den Beigeladenen Ziff. 1, der dann wiederum einen Unterauftrag an die Gesellschaft erteile und somit deren Kapazität nutze. Die von diesen beiden erteilten Unteraufträge machten zwischen 50% und 80% des Jahresumsatzes der Gesellschaft aus und bildeten damit eine wesentliche Grundlage für den wirtschaftlichen und finanziellen Erfolg der Gesellschaft. Dies lasse sich daran erkennen, dass jegliche Weisungen an die Beigeladene Ziff. 1 und 3, die diesen nicht genehm seien, defacto ausgeschlossen seien. De jure sei dies im Gesellschaftsvertrag umgesetzt. Korrekt sei, dass der Beigeladene Ziff. 2 zunächst keinen direkten Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gehabt habe. Allerdings seien die vier Gesellschafter immer davon ausgegangen, dass sie maßgeblichen Einfluss im Unternehmen hätten und insbesondere jeder von ihnen für sich Beschlüsse, die gegen seine Interessen gefasst werden sollten, verhindern könne. Die Gesellschafter seien der Ansicht gewesen, bereits entsprechende rechtliche Regelungen getroffen zu haben. Erst durch das vorliegende Verfahren sei offenbar geworden, dass dem möglicherweise nicht so gewesen sei. Deshalb hätten die Gesellschafter bereits am 4. Juli 2013 einen Stimmbindungsvertrag geschlossen, in dem sich die vier Gesellschafter, die gemeinsam 80% der Geschäftsanteile hielten, untereinander verpflichteten, nur noch einheitlich abzustimmen. Im Ergebnis führe dies dazu, dass jeder einzelne die Möglichkeit habe, eine Beschlussfassung zu verhindern. Nach entsprechender Beratung hätten sich die vier Gesellschafter entschlossen, diesen Vertrag auch in notarieller Form abzuschließen; dies sei am 26. Januar 2015 geschehen. Unter dem 23. Dezember 2014 hätten die Geschäftsführer der Gesellschaft geänderte Geschäftsführerverträge vereinbart. Diese beeinhalteten wesentliche Änderungen in Bezug auf ihre Weisungsgebundenheit. Es sei jetzt auch nur noch von einem "Regelurlaub" die Rede; ein fester Urlaubsanspruch bestehe damit nicht mehr. Schließlich unterlägen die Geschäftsführer auch keinem Wettbewerbsverbot mehr. Am 1. August 2016 sei auch der Gesellschaftsvertrag in § 7 Abs. 4 geändert worden. Daraufhin seien die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 von der Beklagten ab 1. August 2016 von der Sozialversicherung befreit worden. Zwar seien diese Maßnahmen außerhalb des Zeitraums, der streitgegenständlich sei, erfolgt. Die Änderungen dokumentierten jedoch das bestehende absolute Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Dieses Vertrauensverhältnis habe bereits seit der Gründung der Gesellschaft bestanden und sei auch seit diesem Zeitpunkt praktiziert worden. Daher wirkten die beschriebenen Änderungen nicht erst ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung. Vielmehr machten diese nur deutlich, dass das besondere Vertrauensverhältnis bereits vorher bestanden habe, denn sonst wären die oben beschriebenen Veränderungen nicht unverzüglich herbeigeführt worden. Schließlich sei eine Gewichtung aller vorliegenden Kriterien vorzunehmen. Die Gesamtschau und Abwägung sei vom SG nicht vorgenommen worden. Es benenne lediglich einzelne Merkmale und spreche diesen die Relevanz ab, eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit zu begründen. Soweit der angegriffene Bescheid vom 17. November 2014 auch Beiträge für den Zeitraum vor 2010 erhebe, sei diese Forderung verjährt. Ausweislich des Bescheids vom 20. Januar 2012 habe die Prüfung vom 29. November bis 5. Dezember 2011 gedauert. Der Beitragsbescheid sei am 24. Januar 2012 bekanntgegeben worden. Demzufolge sei die Verjährung gehemmt im Zeitraum 29. November 2011 bis 24. Januar 2012. Dies seien 56 Tage, die in den Verjährungszeitraum nicht eingerechnet würden. Demzufolge sei die Verjährung jeweils am 25. Februar des Folgejahres eingetreten. Entgegen der Ansicht des SG sei keine neue Betriebsprüfung am 27. März 2012 begonnen worden. Nach dem Wortlaut ihres Schreibens vom 27. März 2012 sei die Beklagte der Ansicht gewesen, dass die bereits im Vorjahr begonnene Betriebsprüfung noch nicht beendet gewesen sei. Formell gesehen sei dies allerdings der Fall gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2017 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. Juni 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Die Beigeladene Ziff. 4 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, für die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sei das Vorhandensein der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen zu können, unabdingbar. Aufgrund der gehaltenen Gesellschafteranteile sei der Beigeladene Ziff. 1 weder in der Lage gewesen, die Gesellschaft zu beherrschen, noch habe er über eine umfassende Sperrminorität verfügt. Soweit auf anderslautende Feststellungen - insbesondere das von ihr durchgeführte Statusfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 7a SGB IV - in vermeintlich gleichgelagerten Fällen verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass Statusfeststellungen einzelfallbezogen erfolgten. Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde ausschließlich das im Statusantrag angegebene Auftragsverhältnis geklärt. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch darauf, dass ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung gegebenenfalls rechtswidrige Entscheidungen einer Behörde übertrage.

Mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 2017 hat die Beklagte bzgl. der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 den (Gesamt)Sozialversicherungsbeitrag unter (jetzt) Nichtveranlagung zu den Umlagen U1 und U2 auf 150.220,56 EUR festgesetzt.

Mit Verfügung des Senats vom 6. Juni 2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, weil er bei eindeutiger Sach- und Rechtslage die Berufung einstimmig für unbegründet hält; den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 24. Januar 2017 die Klage gegen den Bescheid vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 soweit abgewiesen. Die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 standen bei ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin.

Streitgegenstand ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. Juni 2017, gegen den die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage vorgegangen ist.

Der Nachforderungsbescheid der Beklagten im noch aufrechterhaltenen Umfang von 150.220,56 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung - hier die Beklagte - bei den Arbeitgebern u.a., ob diese ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; insbesondere prüfen sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen. In diesem Zusammenhang erlassen sie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV Verwaltungsakte zur Beitragshöhe in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 im streitigen Zeitraum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin tätig waren.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist - abhängige - Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III. Hier entfällt allerdings - wie die Beklagte zutreffend entschieden hat - wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze die Versicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 in der Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine solche versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -; BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -).

Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

Diese allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit gelten auch für die Geschäftsführer einer GmbH.

Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Das BSG bejaht eine selbstständige Tätigkeit, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist und als solcher entweder Mehrheitsgesellschafter ist oder über eine Sperrminorität der Gestalt verfügt, dass er an ihn gerichtete Weisungen verhindern kann (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -). Demgegenüber geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile) in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -). Entscheidend ist insbesondere, ob der Geschäftsführer als Gesellschafter über die Rechtsmacht verfügt, ihm als Geschäftsführer nicht genehme Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern, was aus den Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschaft herzuleiten ist (vgl. BSG, Urteile vom 11. November 2015, B 12 R 2/14 R und B 12 KR 13/14 R und B 12 KR 10/14 R).

Zutreffend ist das SG zu den Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 davon ausgegangen, dass sie als Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von je nur 20% nicht die Rechtsmacht hatten, ihnen nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. An einer arbeitnehmertypischen Abhängigkeit könnte es ferner nur dann fehlen, wenn zwar die Kapitalbeteiligung unter 50% liegt, die Regelungen des Gesellschaftsvertrags dem Minderheitsgesellschafter aber eine vergleichbare Position einräumen. Ein Vetorecht gegen jedwede Entscheidung der Gesellschafterversammlung, die Einräumung einer Sperrminorität oder ein Mehrstimmrecht machen die Position als Geschäftsführer ebenfalls vergleichbar einem Mehrheitsgesellschafter unangreifbar. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf den Stimmbindungsvertrag vom 4. Juli 2013 verweist, in dem sich die vier Gesellschafter, die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 und der Gesellschafter F., die gemeinsam 80% der Geschäftsanteile halten, untereinander verpflichtet haben, nur noch einheitlich abzustimmen (vgl. Ziff. 1a des Vertrages), welcher am 26. Januar 2015 auch notariell beurkundet wurde, vermittelt dies den Beigeladenen Ziff. 1 und 2 keine im vorgenannten Sinne "unangreifbare" Geschäftsführerposition, weil dieser Stimmbindungsvertrag nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, der mit dem 31. Dezember 2012 endet, zustande gekommen ist. Auch das in § 10 Abs. 2 des im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Gesellschaftsvertrages zugunsten des Beigeladenen Ziff. 1 bestimmte Sonderrecht (Vetorecht) verschafft dem Beigeladenen Ziff. 1 - für den Beigeladenen Ziff. 2 ist ein vergleichbares Sonderrecht gesellschaftsvertraglich nicht geregelt gewesen - keine einem Mehrheitsgesellschafter vergleichbare Rechtsposition. Dies kann ein Vetorecht nur dann bewirken, wenn es gegen jedwede Entscheidung der Gesellschaftsversammlung besteht; es muss die rechtliche Möglichkeit verschaffen, generell (missliebige) Weisungen dem Minderheitsgesellschafter gegenüber verhindern zu können. Ein solches Sonderrecht wurde dem Beigeladenen Ziff. 1 in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht eingeräumt. Es stand ihm danach das Sonderrecht zu, jeglichen Geschäftsführungsmaßnahmen widersprechen zu dürfen, die sich nach verständiger Beurteilung mit seiner Funktion und Tätigkeit als Universitätsprofessor, ö.b.v. Sachverständiger, Sachverständiger nach Atomgesetz oder vergleichbarer Funktion nicht vereinbaren lassen. Damit war aber schon der klaren Formulierung des Sonderrechts nach dem Beigeladenen Ziff. 1 nicht die Rechtsmacht gegeben, jegliche (alle) Weisungen ihm gegenüber als Minderheitsgesellschafter verhindern zu können. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass es sich diesbezüglich lediglich um ein eingeschränktes Widerspruchsrecht handelt. Die diesbezüglich von der Klägerin vertretene Auffassung, der Beigeladene Ziff. 1 hätte jeglichen Geschäftsführungsmaßnahmen widersprechen können, weil ein sehr großer Anteil des Geschäftsfeldes der Klägerin im Tätigkeitsbereich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Beigeladenen Ziff. 1 (oder auch des Beigeladenen Ziff. 3) gelegen hätte, wobei die Beauftragung durch die Auftraggeber personenbezogen auf die Beigeladenen Ziff. 1 und 3 erfolgt wäre, welche dann wiederum einen Unterauftrag an die Klägerin erteilt hätten und somit deren Kapazität genutzt hätten, und diese Unteraufträge in der Summe zwischen 50 und 80% des Jahresumsatzes der Klägerin ausgemacht hätten, was "defacto" jegliche Weisungen an die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 3 ausgeschlossen hätte, teilt der Senat nicht. Diese Betrachtung seitens der Klägerin hebt ab auf die (frühere) "Kopf und Seele" - Rechtsprechung des BSG, wonach eine in den tatsächlichen Umständen begründete "faktische Dominanz" eines Geschäftsführers (Minderheitsgesellschafters) gegenüber den Mehrheitsgesellschaftern so zum Tragen gekommen ist, dass die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit durch den tatsächlich eingeräumten bzw. vorhandenen Einfluss aufgehoben werden konnte. Diese Rechtsprechung hat aber das BSG in seinen Entscheidungen vom 11. November 2015 (siehe oben) aufgegeben. Nur ein Geschäftsführer, der über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern, ist selbstständig. Dafür ist eine durch den Gesellschaftsvertrag der GmbH in den dafür vorgesehenen Formen eingeräumte Rechtsposition erforderlich. Fehlt es daran, ist der Geschäftsführer in aller Regel abhängig beschäftigt, unabhängig davon, welches Maß an Freiheit ihm die Gesellschaft (im Anstellungsvertrag) einräume. Es spielt auch keine Rolle, ob die Gesellschaft von ihren Leitungsbefugnissen gegenüber dem Geschäftsführer tatsächlich Gebrauch macht. Maßgeblich ist allein, ob sie es (insbesondere im Falle eines Konflikts) rechtlich könnte. Nur derjenige, der aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen hat, ist selbstständig tätig (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R). Die Statuszuordnung kann nicht vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit abänderbaren Verhalten der Beteiligten abhängig gemacht werden; eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit" (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 12 KR 9/14 R -) ist abzulehnen. Insofern ist eine "faktische Dominanz" für die Statusfeststellung ohne Bedeutung. Dies gilt im Übrigen auch für die weitere Sicht der Klägerin, dass alle vier Gesellschafter von Anfang an davon ausgegangen seien, dass jeder einzelne Beschlüsse gegen seine Interessen hätte verhindern können und dass die nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten vertraglichen Änderungen (Stimmbindungsvertrag vom 4. Juli 2013, geänderte Geschäftsführerverträge vom 23. Dezember 2014 und Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 1. August 2016) nur das "absolute Vertrauensverhältnis" zwischen den vier Gesellschaftern widerspiegelten, wobei dieses Vertrauensverhältnis seit der Gründung der Gesellschaft zwischen den vier Gesellschaftern bestanden habe und seit diesem Zeitpunkt auch immer praktiziert worden sei; damit sei die Tätigkeit aller vier Gesellschafter von Beginn an mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft anzusehen, weshalb die rechtlichen (vertraglichen Änderungen) nicht erst ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung, sondern von Anfang an gelten müssten. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Statuszuordnung der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 nicht vom rein faktischen, aber nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit abänderbar gewesenem Verhalten der Beteiligten abhängig gemacht werden kann. Erst ab den rechtlich wirksam gewordenen Bindungen kommt eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 in Betracht, wobei die Beklagte die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 ab 1. August 2016 auch von der Sozialversicherungspflichtigkeit befreit hat.

Soweit die Klägerin in der Entscheidung des SG die "Gesamtschau und Abwägung" aller Umstände oder Kriterien vermisst, die für und die gegen eine Sozialversicherungspflichtigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 sprechen, so führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die von der Klägerin angeführten Umstände, die im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung dafür sprächen, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 nicht sozialversicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt waren, nämlich das Selbstverständnis der Beteiligten, die erheblichen Freiheiten, die die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 genossen haben, aus denen folge, dass sie gerade nicht in einen fremdbestimmten Betriebsablauf eingegliedert gewesen seien, der besondere Arbeitseinsatz und das besondere Engagement, das die Beteiligten für ihre selbstständige Tätigkeit gezeigt hätten, die wirtschaftliche Macht, die zumindest den Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 3 zugekommen sei, mit der sie die wirtschaftliche Existenz der Klägerin in der Hand gehabt hätten, die tatsächlich nicht ausgeübte Erteilung von Weisungen, sind im Wesentlichen als im Sinne der bereits angesprochenen "Kopf und Seele" - Rechtsprechung des BSG inhaltlich zu verstehen; wie bereits ausgeführt, ist diese aber vom BSG ausdrücklich aufgegeben worden und auch der Senat folgt ihr nicht.

Im Übrigen hat diesbezüglich das SG zutreffend darauf abgehoben, dass die Ausgestaltung der jeweiligen Geschäftsführerverträge mit den Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 wesentliche Elemente einer abhängigen Beschäftigung enthalten haben, z.B. ein Festgehalt mit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Urlaubsanspruch. Darüber hinaus hat die Klägerin den Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 nach den Geschäftsführerverträgen einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt und die Verträge haben jeweils eine Kündigungsmöglichkeit enthalten. Dem SG ist darin zu folgen, dass diese Vereinbarungen in den Geschäftsführerverträgen nahezu vollständig solchen entsprechen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse üblich sind. Die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 haben im Rahmen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin auch kein unternehmerisches Risiko getragen, welches nach der Rechtsprechung ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig einzuschätzen ist, darstellt (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2014 - L 4 KR 1024/13 -). Ihnen stand nach dem Geschäftsführervertrag ein Fixgehalt in einer Höhe zu, welches ihren Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern konnte. Auch in einer (wirtschaftlichen) Krisensituation der Klägerin hatten die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Beide Verträge enthielten keine Klauseln, nach denen sie verpflichtet gewesen wären, im Falle einer wirtschaftlichen Krise der Klägerin Kapital in die Klägerin nachzuschießen oder auf Teile ihrer erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in ihrer Rolle als Gesellschafter haben die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 ein wesentliches unternehmerisches Risiko nicht getragen, denn auch der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Klauseln über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Diese Gefahr war im Übrigen auch jeweils aufgrund des (geringen) Gesellschaftsanteils von je 20% gering.

Die Bedenken der Klägerin gegen eine ausreichende Bestimmtheit des Nachforderungsbescheids vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 teilt der Senat nicht. Es ist hinreichend bestimmt dem Bescheid zu entnehmen, welcher Zeitraum von der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge erfasst ist. Die Nachzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurde für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 verlangt, was sich hinreichend deutlich den Anlagen des Bescheids vom 17. November 2014, des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 entnehmen lässt.

Im Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2014 steht auch nicht eine Bindungswirkung des Bescheids vom 20. Januar 2012 entgegen. Dessen vorherige Aufhebung hat es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bedurft. Eine solche Bindungswirkung des Bescheids vom 20. Januar 2012 - insoweit folgt der Senat der Begründung des SG - kann schon deshalb nicht angenommen werden, da die Beklagte durch ihn keine personenbezogenen Beiträge bezüglich der Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 nachgefordert hat. Im Übrigen enthielt der Bescheid vom 20. Januar 2012 den (klaren) Hinweis, dass bezüglich der versicherungspflichtigen Beurteilung der Gesellschaftsgeschäftsführer ein gesonderter Bescheid ergehe. Außerdem hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass (allgemein) von früheren Betriebsprüfungen mit einer Schlussbesprechung der in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide keine Bindungswirkung ausgeht und geprüften Unternehmen kein "Bestandsschutz" gegenüber einer neuerlichen bzw. weiteren Beitragsforderung zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 R 7/14 R -).

Dem Nachforderungsbescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 steht auch nicht das Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, welches am 10. März 2000 bei der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg eingegangen ist, entgegen. Für den Beigeladenen Ziff. 2 hat die Ingenieurversorgung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt. Mit Schreiben - eingegangen am 10. März 2000 bei der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg - hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilt, dass es einer Befreiung von der Versicherungspflicht des Beigeladenen Ziff. 2 nicht bedürfe, da er ohnehin nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Angestellten sei. Seinen Angaben zufolge sei er als Ingenieur für mehrere Auftraggeber tätig und werde daher nicht von der Versicherungspflicht der Selbstständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei daher nicht möglich und auch nicht erforderlich. Sein Befreiungsantrag werde als erledigt betrachtet. Ausdrücklich enthält dieses Schreiben aber den Hinweis, dass, wenn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer mit Bezugnahme auf den Anstellungsvertrag vom 2. August 1999 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen solle - was mit der zuständigen Krankenkasse zu klären sei - er sich erneut mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Verbindung setzen solle. Diesem Befreiungsantrag bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beigeladene Ziff. 2 1999 in die Liste der beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg eingetragen wurde, wodurch er gemäß § 21 Ingenieurkammergesetz sowie § 9 der Satzung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Pflichtteilnehmer der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg wurde. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 hat diese den Beigeladenen Ziff. 2 darauf hingewiesen, dass, solle er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, eine Befreiung von dieser zugunsten der berufsständischen Versorgung möglich sei; der Antrag hierfür könne über die Geschäftsstelle angefordert werden. In der Folge hat dann der Beigeladene Ziff. 2 den entsprechenden Befreiungsantrag bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Demzufolge lag der Prüfung seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. dem Schreiben, welches am 10. März 2000 bei der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg einging, nicht die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 2 als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin zugrunde. Eine Entscheidung diesbezüglich wurde also von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit verbindlicher Wirkung nicht getroffen; in diesem Zusammenhang ist nochmals auf den Hinweis in diesem Schreiben abzustellen, dass die Möglichkeit bestehe, dass eine Tätigkeit als Geschäftsführer zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen könne.

Der Bescheid vom 27. Februar 2007 der Beigeladenen Ziff. 4 steht ebenfalls dem Nachforderungsbescheid vom 17. November 2014 nicht entgegen. Mit diesem Bescheid hat die Beigeladene Ziff. 4 festgestellt, dass die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers F. für die Klägerin nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führe. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dieser Bescheid bzw. die mit ihm getroffene Entscheidung nicht auf die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 übertragen werden. Zutreffend hat das SG hierzu ausgeführt, dass (Status-)Entscheidungen personenbezogen sind; ihr Gegenstand ist ausschließlich das im Antrag benannte Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Eine Bindungswirkung für andere Auftragnehmer des gleichen Auftraggebers geht von einer solchen (Status-)Entscheidung nicht aus. Ein "allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch" auf der Grundlage einer Verletzung der Beratungspflichten der Beklagten nach § 14 SGB I gegenüber der Klägerin bzw. den Beigeladenen Ziff. 1 und 2, der zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids führen müsse, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht. Nach Ansicht der Klägerin hätte es bei der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers F. mit Bescheid vom 27. Februar 2007 nahegelegen, dass die Beklagte auf die individuell notwendige Klärung des Status der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer hingewiesen hätte, deren Namen und rechtlichen Verhältnisse durch den Antrag bekannt gewesen seien. Stattdessen sei die Klärung erst im Rahmen der Betriebsprüfung bezüglich der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer - die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 - für die Klägerin in jeder Hinsicht nachteilig gewesen. Die Klägerin stellt auf den "sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" ab, der nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sich grundsätzlich aus einem fehlerhaften Verhalten - einem Beratungsmangel oder Beratungsfehler - eines Sozialversicherungsträgers ergeben kann. Ein solcher sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit der Folgenbeseitigung eines (unterstellten) Beratungsmangels seitens der Beklagten durch Aufhebung des Nachversicherungsbescheids vom 17. November 2014 besteht jedoch nicht. Unter anderem wäre dafür nämlich erforderlich, dass ein (unterstellter) Beratungsmangel seitens der Beklagten kausal dafür gewesen wäre, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 bzw. die Klägerin für diese kein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV betrieben hat. Die Beklagte hat insoweit zutreffend ausgehend von dem Statusantrag des Gesellschafter-Geschäftsführers F. ausschließlich in Bezug auf diesen eine Feststellung zur Sozialversicherungspflichtigkeit seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin getroffen. Dass die übrigen Gesellschafter-Geschäftsführer - darunter auch die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 - diese nur auf den Gesellschafter-Geschäftsführer F. bezogene Entscheidung auf sich selbst "bezogen" haben, obwohl ihnen bewusst war, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer dieses Verfahren lediglich in seinem Namen geführt hat (vgl. dazu Niederschrift vom 5. April 2016, S. 7) beruhte ausschließlich auf einer Fehleinschätzung der Klägerin bzw. der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 und wurde nicht durch die Beklagte verursacht oder hervorgerufen. Nicht ein (pflichtwidriges) Unterlassen der Beklagten dahingehend, die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 darauf hinzuweisen, dass sie in eigenem Namen ein Statusfeststellungsverfahren führen müssten zur Klärung ihres Versicherungsstatus war ursächlich dafür, dass diese dieses unterließen, sondern deren - von der Beklagten nicht veranlasste - vorgenannten Fehleinschätzung.

Schließlich sind die Beitragsforderungen entgegen der Ansicht der Klägerin, die für den Zeitraum vor 2010 erhoben worden sind, nicht verjährt. Diesbezüglich nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 Bezug und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2, die für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 von der Beklagten von der Klägerin gefordert werden.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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