L 2 SO 1146/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 666/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1146/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten laufende Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der am 11. Oktober 1927 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Seine am 26. März 1938 geborene Ehefrau M., die er am 8. Januar 2007 in Kroatien (erneut) geheiratet hat, wohnt seit 1993 in R ... Sie ist schwerbehindert und pflegebedürftig und erhält dort Sozialleistungen (siehe Bl. 191 Verwaltungsakte - VA -). Der Kläger war bereits von 1972 bis 1989 mit ihr verheiratet. Seit 1993 lebte seine Ehefrau in Deutschland zusammen mit dem gemeinsamen Sohn Jean, wohingegen der Kläger weiterhin in Kroatien lebte.

Im Jahr 2007 wurde ein vom Kläger gestellter Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt. Nach Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (EU) zum 1. Juli 2013 reiste der bis dahin in C. (Gemeinde P., Kroatien) wohnhafte Kläger am 8. Juli 2013 ins Bundesgebiet ein und zog zu seinem 1974 geborenen Sohn J. K. in Radolfzell (Bl. 3 VA). J. K. bezog zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Jobcenter Landkreis Konstanz. Mittlerweile bezieht er eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zunächst 536,30 EUR, derzeit in Höhe von 555,00 EUR monatlich.

Nachdem der Kläger zunächst Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seines Sohnes verfolgt hatte, stellte er am 24. Oktober 2013 beim Beklagten einen Antrag auf Sozialhilfe. In den Antragsunterlagen gab er an, eine kroatische Rente in Höhe von monatlich 158,57 EUR zu erhalten und ansonsten über kein Einkommen und kein Vermögen zu verfügen. Laut Kontoauszügen des Kontos der Norisbank Berlin zu der Kundennummer 431 1632629 erhält der Kläger eine Rente aus Bosnien und Herzegowina in monatlicher Höhe von 55,74 EUR. Weitere Einnahmen sind nicht durch Kontoauszüge oder Bewilligungsbescheide dargetan.

Mit dem hier im Streit stehenden Bescheid vom 28. November 2013 (Bl. 73 VA) lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2013 mit der Begründung ab, dass der Kläger zum Zwecke des Sozialhilfebezugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Darüber hinaus bestehe keine Freizügigkeit, da der Kläger nicht über die nötigen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfüge.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 zurückwies (Bl. 75 und 137/147 VA).

Dagegen hat der Kläger am 25. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner in R. lebenden Ehefrau eingereist, nicht zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfe. Überdies würde ein Ausschluss von den Leistungen wegen einer eventuellen Einreise zum Sozialhilfebezug deswegen nicht gelten, weil ihm während des Zweiten Weltkrieges auf deutschem Boden großes Unrecht widerfahren sei. Er sei zwangsverschleppt worden. Dieses Trauma belaste ihn noch heute. Es habe sein ganzes Leben geprägt und sich auf seinen Sohn wie auf seine Enkelkinder übertragen.

Am 27. Juni 2014 hat der Kläger daneben beim SG um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht (Aktenzeichen S 3 SO 1777/14 ER). Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anspruch des Klägers auf Sozialhilfe nicht bestehe, da er zum Sozialhilfebezug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. August 2014 zurückgewiesen (Aktenzeichen L 2 SO 3228/14 ER-B).

Mit Urteil vom 2. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Grundsätzlich seien Ausländer, die sich tatsächlich dauerhaft im Inland aufhalten würden, leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert seien oder die Altersgrenze zum Eintritt in die Regelaltersrente erreicht hätten und ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könnten (§ 23 SGB XII i.V.m. § 9 Abs. 2 und §§ 41 ff. SGB XII). Ungeachtet des Vorliegens der weiteren Leistungsvoraussetzungen sei ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Leistungen jedoch bereits deswegen ausgeschlossen, weil er nach Überzeugung des SG zum Zwecke des Sozialhilfebezugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Es greife daher der gesetzliche Ausschlussgrund des § 23 Abs. 3 SGB XII ein. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung erhielten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Abs. 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn sie eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen. Für die Zeit bis zum 28. Dezember 2016 regle § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, dass Ausländer, die eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, sowie ihre Familienangehörigen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten. Die Leistungsausschlüsse seien zunächst dem Grunde nach auf die vom Kläger - in erster Linie - begehrte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII anwendbar. Für den Zeitraum ab dem 29. Dezember 2016 ergebe sich dies direkt aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII. Auch die Vorgängervorschrift (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F.) sei ebenfalls auf Leistungen des Vierten Kapitels anwendbar, da der Begriff "Sozialhilfe" auch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasse, sodass die Leistungsausschlüsse des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. auch diese Leistungen erfassten. Der Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 3 SGB XII (alte wie neue Fassung) erfordere, dass der Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland einreise, um Sozialhilfe zu erlangen. Damit setze bereits der Wortlaut der Vorschrift einen finalen Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe voraus (mit Hinweis auf Beschluss des erkennenden Senates vom 22. Juni 2016 - L 2 SO 2095/16 ER-B -; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. September 2009 - L 23 SO 117/06 - in Juris Rdnr. 25 mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212, 214 zur Vorgängerregelung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Die so geforderte Zweck-Mittel-Relation setze dabei nicht voraus, dass der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund sei. Vielmehr sei der finale Zusammenhang bereits dann gegeben, wenn bei unterschiedlichen Einreisemotiven der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen sei. Die Möglichkeit, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, müsse für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam und nicht nur anderen Einreisezwecken untergeordnet gewesen sein. Das SG sei davon überzeugt, dass der Kläger eingereist sei, um in der Bundesrepublik Deutschland Sozialhilfeleistungen zu erlangen und prägendes Motiv seines Zuzuges gerade nicht, wie von ihm vorgetragen, das erstrebte Zusammenleben mit seiner Ehefrau gewesen sei. Der Vortrag, der Zuzug sei zum Zwecke der Wiederherstellung und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, sei unglaubhaft. Zum einen spreche gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages bereits, dass die Ehe des Klägers mit seiner in R. lebenden Ehefrau M. K. im Jahr 2007 in Kroatien geschlossen worden sei und der Kläger nach der Eheschließung einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragt habe, der mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der Kläger im Inland sozialhilfebedürftig werden würde. Dass der Kläger und M. K. bereits in der Zeit von 1972 bis 1989 verheiratet gewesen und die Ehe dann geschieden worden, die Beziehung jedoch aufrechterhalten worden sei, habe der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen. Unterstellt den Vortrag der vorherigen Ehe als wahr, sei jedoch festzustellen, dass M. K. bereits seit 1993 in R. ihren dauernden Aufenthaltsort habe und ein dauerhaftes Zusammenleben mit dem Kläger ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr bestanden haben könne. Nach der (zweiten) Eheschließung im Jahr 2007 hätten die Eheleute nicht mehr zusammengelebt. Die - vom Kläger behauptete - angestrebte Herstellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch sei der Vortrag hinsichtlich der Beziehung der Eheleute zueinander, vor allem in der Zeit nach dem Zuzug des Klägers nach Radolfzell, widersprüchlich und insofern nicht glaubhaft. In der Klageschrift - wie auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 3 SO 1777/14 ER) - habe der Kläger vorgetragen, es fänden regelmäßige Kontakte zwischen den Eheleuten statt und er besuche seine Ehefrau häufig in R ... Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Klägervertreter (Anm.: der Sohn des Klägers, J. K.) nun vielmehr vorgetragen, dass seine Mutter, die Ehefrau des Klägers, bereits seit dem Jahr 2009 so krank gewesen sei, dass schon Telefonate zwischen den Eheleuten nicht mehr möglich gewesen seien. Der Kläger sei zur Pflege seiner Ehefrau außerstande gewesen und habe deswegen nur einen kurzen Versuch unternommen, bei ihr zu wohnen. Dann habe er gar nicht mehr mit ihr zusammenleben wollen, allein aus dem Unvermögen heraus, die notwendigen Pflegeleistungen selbst zu erbringen. Besuche würden nicht beschrieben, ebenso wenig der zuvor in der Klageschrift behauptete intensive Kontakt zwischen den Eheleuten. Außerdem setzte der Kläger sich zu seinem eigenen zuvor vorgetragenen Verhalten in Widerspruch, indem zunächst vorgetragen werde, der Kläger habe aufgrund seiner Erlebnisse in Deutschland während des Dritten Reiches nie wieder deutschen Boden betreten wollen und sei deswegen, als seine jetzige Ehefrau und sein Sohn Kroatien verlassen hätten und nach Deutschland eingewandert seien, nicht mitimmigriert. Gleichzeitig betone er aber, deutsche Behörden hätten ein Zusammenleben der Eheleute unmöglich gemacht, ein Getrenntleben sei nicht gewünscht gewesen. Es werde nicht aufgeklärt, wann der beschriebene Meinungswechsel des Klägers stattgefunden habe und wodurch er verursacht worden sei. Dass der Kläger schließlich eingewandert sei, weil er - wie vorgetragen - seine Familie vermisst habe, sei nicht glaubhaft, da die eheliche Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt hergestellt worden sei. Das SG halte es für näherliegend, dass der Kläger aufgrund seines hohen Lebensalters möglicherweise in der Nähe seines Sohnes, der ihn pflegen könne, habe sein wollen, jedoch auch nicht als prägendes Motiv. Prägendes Motiv sei vielmehr, dass der Kläger zur Überzeugung des SG davon ausgegangen sei, dass sein Lebensunterhalt in Deutschland durch staatliche Leistungen gesichert werden würde, was in Kroatien bereits nicht der Fall sei. Der Kläger könne nämlich auch in Kroatien nur schwerlich in der Lage gewesen sein, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dafür spreche bereits, dass der Klägervertreter (Sohn des Klägers) angebe, er habe seinem Vater monatlich von seinen knappen SGB II-Leistungen, kleinere Beträge überwiesen. Derzeit betrage der Mindestlohn in Kroatien monatlich 433,00 EUR. Die Rente des Klägers betrage auch mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von gut 158,00 EUR in Kroatien nur gut ein Drittel des Mindestlohnes und dürfte zur Existenzsicherung eklatant unzureichend gewesen sein. Weiterhin sei dem Kläger bekannt gewesen, dass seine Rente, die in Deutschland nur mit 55,74 EUR ausgezahlt werde, eklatant unzureichend sein würde, um seine Existenz in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern. Das müsse ihm umso mehr bewusst gewesen sein, als dass sein Sohn ihn von seinem Regelsatz der SGB II-Leistungen noch Beträge zugewandt habe, die etwa die Hälfte des Auszahlungsbetrages der Rente in Deutschland ausmachten. Weiterhin sei ihm dies auch bewusst gewesen, da bereits die Visaerteilung im Jahr 2007 deswegen abgelehnt worden war. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichtes auch gar nicht in Betracht gezogen, dass Einkommen anders als durch den Bezug von staatlichen Leistungen erzielt werden könnte. Insbesondere kam die Erzielung von Einkommen für den Lebensunterhalt nicht mehr durch eine eventuelle Erwerbstätigkeit beim Zuzug im Alter von 87 Jahren in Betracht. Auch aus dem Vortrag des Klägers, ihm sei im Zweiten Weltkrieg Unrecht widerfahren und die Bundesrepublik Deutschland müsse ihm auch aus Gründen der Wiedergutmachung Leistungen gewähren, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Eventuelle Ansprüche als Kriegsopfer seien ebenso wenig Gegenstand dieses Verfahrens wie etwaige Schadenersatzansprüche. Der Kläger könne aus den gleichen Gründen auch keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für sich beanspruchen. Nicht zu entscheiden gewesen sei über eventuelle Ansprüche des Klägers auf § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII n.F. (Überbrückungsleistungen im Zeitraum bis zur Ausreise) und § 23 Abs. 3a Satz 1 SGB XII n.F. (Rückreisekosten). Der Kläger habe ausdrücklich die Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII beantragt.

Der Kläger hat gegen das Urteil durch seinen Bevollmächtigten (Mandat zwischenzeitlich niedergelegt) am 3. März 2017 und Schriftsatz des Klägers am 21. März 2017 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Kläger wie bereits im SG-Verfahren geltend, sehr wohl zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und keineswegs nur um Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit ab Oktober 2013 laufende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 4. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Zutreffend hat das SG auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung (§ 23 SGB XII) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung einen Leistungsausschluss beim Kläger für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bejaht. Insbesondere hat das SG in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger hier unter Berücksichtigung aller Umstände als prägendes Motiv in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der Sozialhilfe zu finanzieren. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch im Berufungsverfahren vom Kläger keine neuen Umstände vorgetragen werden, die Anlass geben würden, den Sachverhalt anders zu bewerten. Der Senat hat nach wie vor - wie bereits in dem Beschluss über die Beschwerde des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage des vorangegangenen Beschlusses des SG ausgeführt - keine Zweifel, dass der Kläger in Kenntnis dessen, dass er zwingend bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf Sozialhilfe angewiesen ist, und auch mit der Absicht, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Insbesondere überzeugt die Behauptung, er sei zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, gerade auch im Hinblick auf die Einlassungen seines Sohnes als Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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