Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2888/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4455/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Verfahren S 6 R 960/16 vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) durch Klagerücknahme erledigt ist.
Der 1939 geborene Kläger, der seit 01.11.2002 Altersrente, zunächst in Höhe der Hälfte der Vollrente und ab 01.01.2004 in voller Höhe, bezieht, wurde von der A. H. im Rahmen eines vor dem SG geführten Klageverfahrens S 5 KR 604/06 rückwirkend ab 01.11.2002 als Pflichtmitglied in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen. Mit Bescheid vom 06.02.2007 rechnete die Beklagte daraufhin für die Zeit ab 01.01.2002 bis 31.01.2007 die nicht einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2779,53 EUR ab 01.05.2007 in monatlichen Raten zu je 310 EUR gegen die laufende Rente des Klägers auf. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 zurückgewiesen. Klage hiergegen wurde nicht eingereicht.
Einen Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2015 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 02.03.2016 Klage beim SG, die er mit Schreiben vom 07.06.2016 auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen zwischen 2007 und 2009 erweiterte. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016, die von 11.48 Uhr bis 12.33 Uhr dauerte, wies die Vorsitzende darauf hin, dass es sich beim erweiterten Antrag des Klägers um eine Klageerweiterung handeln dürfte, für die es aber am erforderlichen Vorverfahren fehle, d.h. insoweit wäre die Klage als unzulässig abzuweisen. Auf Anregung des Gerichts stellte der Kläger daher den Antrag, dass der Sachverhalt dieser Klageerweiterung im Wege des Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Beklagten überprüft werde. Sodann wäre gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, bevor Klage erhoben werden könne. Der Kläger erklärte daraufhin: " Ich bin damit einverstanden". Diese Erklärung wurde vorläufig aufgezeichnet, vorgespielt und genehmigt. Weiterhin erklärte die Vorsitzende, dass die Frage, ob Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt worden seien oder nicht, seitens des Klägers mit der Krankenversicherung zu klären sei, und dass jedenfalls mit Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner die Bescheide der Beklagten rechtmäßig ergangen seien. Der Kläger erklärte daraufhin: "Nach Erläuterung der Vorsitzenden halte ich diese Klage nicht aufrecht, erkläre den Rechtsstreit für erledigt und werde mich wegen der Frage der in diesen Jahren gezahlten Krankenversicherungsbeiträge an die A. H. wenden". Diese Erklärung wurde ausweislich der Niederschrift vorläufig aufgezeichnet, wieder vorgespielt und genehmigt. Anschließend wurde das Verfahren ausgetragen.
Mit Schreiben vom 17.09.2016 (Eingang beim SG am 21.09.2016) hat der Kläger vorgetragen, Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15.09.2016 - Berufungsverhandlung oder erneute erstinstanzliche Verhandlung? - einzulegen. Die Richterin habe vor Verhandlungsbeginn erklärt, keine vollständigen Akten bei sich zu haben. Sie habe die Begleiterin des rollstuhlfahrenden Klägers nach ihrer Person befragt und sich mit der Kenntnis "juristischer Laie" ein Bild davon machen können, dass von dieser Person kein juristischer Widerstand zu erwarten sei. Weiterhin habe die Richterin zu Verhandlungsbeginn erklärt, dass sie den Erweiterungsantrag, das Klageobjekt 2002 - 2007 auf den Zeitraum bis 2009 auszuweiten, nicht realisiere, sondern für diesen Zeitabschnitt ein eigenes Verfahren vorsehe. Der Kläger habe dem mangels entsprechender Kenntnisse zustimmen müssen. Anschließend habe das Gericht versucht, den Nachweis zu erbringen, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er sich im Zahlungsrückstand befunden habe. Er habe entgegnet, es sei ausgeschlossen, dass er über vier Jahre Leistungen der Kasse bezogen habe, ohne auch nur einen Cent Beitrag geleistet zu haben. Die Richterin hätte den Schluss ziehen müssen, dass die Kasse den angefallenen Zahlungsrückstand hätte anmahnen und einklagen müssen. Die A. habe das Gericht arglistig getäuscht bzw. zumindest in die Irre geführt, weil sie verschwiegen habe, dass der Kläger im streitigen Zeitraum gar nicht als Mitglied geführt worden sei. Das Gericht hätte dokumentieren müssen, dass der Kläger einen durchgehenden Beitragszahlungsablauf der A. ab 2002 begehrt habe. Auch hätte das Begehren, die Zeugin der LVA zu befragen, dokumentiert werden müssen. Das Gericht habe es abgelehnt, die Beklagtenvertreterin zu befragen, wie das Datenübertragung DEÜV funktioniere, und auch, wie der Rentenbescheid-Zahlbetrag ab 01.07.2005 brutto gleich netto 692,77 EUR zu erklären sei und ob das nicht ein Nachweis dafür sei, dass anderweitig die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben bezahlt würden. Das Gericht habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die A. zuständiger Ansprechpartner sei, und habe eine weitere Verhandlung abgelehnt. Das Gericht habe zwei Vorschläge gemacht, die Verhandlung zu beenden. Der Kläger habe gefragt, ob das momentane Verfahren rechtlich unerheblich sei, was verneint worden sei. Das Gericht habe darauf verwiesen, dass eine Berufungsverhandlung möglich sei. Es habe das Interesse verniedlicht, dass die LVA an der Verhandlung gehabt haben müsse, und auch die Beweiskraft der Vorermittlungen Kläger/LVA unterschätzt. Auch habe das Gericht den Kläger nicht aufgeklärt, ob mit der Einstellung des Verfahrens die Beweise, die in dieser Verhandlung gefunden worden seien, mit der Verfahrenseinstellung unwiederbringlich verloren seien. Nicht geklärt sei, ob sich die LVA darauf berufen könne, dass mit der Einstellung des Verfahrens ihre Mitwirkungspflicht in der Verhandlung gegen die A. erfüllt sei und ob die in der Verhandlung ermittelten Beweise unter den Tisch fielen. Der Kläger habe in seinem Klageantrag eine Vorladung je einer qualifizierten Person von A. und LVA begehrt. Die Verhandlung hätte eine Teillösung das Streitobjekts bringen können, wenn die Verhandlungsergebnisse dokumentiert worden wären und das Gericht mehr auf den Kläger zugegangen wäre. Die Richterin habe dem Kläger empfohlen, einen Anwalt zu nehmen, und schließe damit die Vermutung ein, dass ein besseres Verhandlungsergebnis hätte erzielt werden können. Sie habe damit unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger dem Gericht genau geschildert habe, was zu klären wäre. Da die A. nicht vertreten gewesen sei und Dokumente nicht zur Verfügung gestanden hätten, stelle sich die Frage, ob statt einer Berufungsverhandlung eine erneute erstinstanzliche Verhandlung möglich sei. Das Verfahren einzustellen sei ein Irrtum, wenn die vom Kläger geäußerten Bedenken berechtigt seien. Der Kläger werde gegen Herrn Z. der Rentenversicherung wegen betrugsfördernder Handlungen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2016 hat das SG festgestellt, dass der Rechtsstreit S 6 R 690/16 durch die im Verhandlungstermin vom 15.09.2016 abgegebene Erklärung des Klägers erledigt sei, die als Klagerücknahme auszulegen und ordnungsgemäß protokolliert worden sei. Eine Anfechtung wegen Irrtums - den der Kläger im Übrigen auch nicht geltend mache - sei nicht möglich. En Widerruf komme nur unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 180 SGG in Betracht, deren Voraussetzungen indes nicht vorlägen. Insbesondere fehle es an einer strafrechtlichen Verurteilung eines Beteiligten.
Gegen den ihm am 20.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger beim SG am 18.11.2016 Berufung eingelegt mit der Begründung, er sei ab 2002/2003 Marcumar-Patient gewesen und habe der A. monatliche Kosten verursacht. Die A. habe diese Kosten problemlos übernommen, wobei hin und wieder Zahlungsrückstände geltend gemacht worden seien. Sofern sich ein Krankenhaus gemeldet habe, dass es mit seiner Forderung über die Behandlung des Klägers abgewiesen worden sei, habe der Kläger dem Krankenhaus nahegelegt, bei der A. unter Hinweis auf die vorgelegte Versicherungskarte den Betrag zu fordern. Nicht verständlich sei, warum die A. die angeblichen Zahlungsrückstände - sofern es sie überhaupt gab - nicht reklamiert habe. Einem Zahlungsdefizit des Klägers stünde jedenfalls ein Einzahlungsüberschuss aufgrund von 49 Monaten lang abgeführter Rentenversicherungsbeiträge durch die jeweiligen Arbeitgeber gegenüber. Die A. und Herr Z. der Rentenversicherung hätten das Gericht vorsätzlich getäuscht, indem die A. ein neues Mitgliedskonto rückwirkend ab 2002 eröffnet habe, während ein älteres Versichertenkonto noch beibehalten worden sei und auch im Jahre 2007 noch Bestand gehabt habe. Auf Anfrage des Gerichts, ob in dem fraglichen Zeitraum 2002 - 2007 Zahlungen auf das Konto des Klägers eingegangen seien, habe die A. risikolos antworten können, dass das nicht der Fall gewesen sei, nachdem auf dem neuen Konto erst Buchungen ab Februar 2007 oder später erfasst seien. Die ununterbrochene Beibehaltung des vorausgegangenen Kontos zur Abwicklung der anfallenden Geschäftsfälle sei verschwiegen worden. Auch die Rentenversicherung habe das Gericht getäuscht, da sie nie erklärt habe, wie die Trennung von Rentenversicherungsbeiträgen für zukünftige Rentner und für Personen, die bereits Rentner seien, organisatorisch verwaltet würden. Herrn Z. der Rentenversicherung seien mehrere - näher aufgelistete - Rechtsverstöße vorzuwerfen.
Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen Herrn Z., einen Mitarbeiter der Beklagten, wegen Betruges. Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M. vom 28.03.2017 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist derzeit noch beim Generalstaatsanwalt anhängig.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13.Oktober 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 6 R 960/16 vor dem Sozialgericht Mannheim nicht durch Klagerücknahme beendet wurde.
Weiterhin hat der Kläger schriftsätzlich beantragt:
1. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, ihre bisherige Blockadehaltung zusammen mit der A. H. aufzugeben und die Summe der RV-Beiträge, welche die Unternehmen auf den Namen des Klägers ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs bis zum 31. Januar 2007 abgeführt haben, zu ermitteln und zu dokumentieren, so dass der Kläger die Geldsumme ggf. einklagen kann, 2. Ein Dokument erstellen zu lassen, in welchem die A. H. nachweist, welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im gleichen Zeitraum aufgelistet sind, so dass die A. ihre Blockadestrategie aufgeben müsste, 3. Falls die Entscheidung der RV, den zusammenhängenden über die Zeitspanne 1. März 2003 bis Herbst 2009 sich erstreckenden Sachverhalt zweizuteilen berechtigt ist (Zeit vor dem 31. Januar 2007 und nach diesem Daum), so hält es der Kläger trotzdem für angebracht und notwendig, die relevanten Daten bis Herbst 2009 anzufordern, weil sich bei der Untersuchung des gesamten Zeitabschnitts widersprüchliche Erkenntnisse evtl. klären lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des SG (S 6 R 2888/16 und S 6 R 960/16) sowie auf die Senatsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob die Feststellung des SG, das vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 6 R 960/16 geführte Klageverfahren durch Klagerücknahme beendet ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und ob dieses Verfahren fortzusetzen ist.
Soweit das SG entschieden hat, dass die unter dem Aktenzeichen S 6 R 960/16 geführte Klage durch Klagerücknahme erledigt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG folgt das LSG den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vollumfänglich nach eigener Überprüfung und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere ist im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Vorwürfe gegenüber Herrn Z. und anderen Personen bzw. Beteiligten festzustellen, dass es an einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beteiligten im Sinne des § 179 Abs. 2 SGG bzw. § 580 i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO fehlt und eine Nichtdurchführung eines Strafverfahrens auch nicht aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Vielmehr erfolgte eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung oder der A. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage bzw. ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 179 Abs. 2 SGG nicht gegeben. Auch hierüber hat das SG bereits zutreffend entschieden.
Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Fehler, Täuschungen und Ungereimtheiten, die er der A. und der Beklagten vorwirft, bereits bekannt waren. Dass er nur zwei Tage nach der von ihm erklärten Rücknahme nun mit Schreiben vom 17.09.2016 eine erneute erstinstanzliche Verhandlung beantragt, zeigt, dass er lediglich seine Meinung geändert hat und nun doch eine Klärung seiner Vorwürfe im erstinstanzlichen Verfahren wünscht, statt gegenüber der Beklagten ein Verfahren nach § 44 SGB X anzustrengen und sich im Übrigen direkt an seine Krankenkasse zu wenden, wie dies in der mündlichen Verhandlung vereinbart wurde. Eine solcher Gesinnungswechsel kann aber nicht dazu führen, dass ein erledigtes Verfahren wieder aufgenommen wird. Dies gilt umso mehr, als der Verhandlungstermin vor dem SG 45 Minuten gedauert hat und somit ausreichend Zeit vorhanden war, die Bedenken zu äußern.
Da das Verfahren vor dem SG somit durch Klagerücknahme erledigt ist, war die Berufung zurückzuweisen. Die weiteren Anträge des Klägers, die gegebenenfalls im Rahmen des angestrebten fortzuführenden Rechtsstreits vor dem SG zu behandeln gewesen wären, gingen damit ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Verfahren S 6 R 960/16 vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) durch Klagerücknahme erledigt ist.
Der 1939 geborene Kläger, der seit 01.11.2002 Altersrente, zunächst in Höhe der Hälfte der Vollrente und ab 01.01.2004 in voller Höhe, bezieht, wurde von der A. H. im Rahmen eines vor dem SG geführten Klageverfahrens S 5 KR 604/06 rückwirkend ab 01.11.2002 als Pflichtmitglied in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen. Mit Bescheid vom 06.02.2007 rechnete die Beklagte daraufhin für die Zeit ab 01.01.2002 bis 31.01.2007 die nicht einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2779,53 EUR ab 01.05.2007 in monatlichen Raten zu je 310 EUR gegen die laufende Rente des Klägers auf. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 zurückgewiesen. Klage hiergegen wurde nicht eingereicht.
Einen Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2015 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 02.03.2016 Klage beim SG, die er mit Schreiben vom 07.06.2016 auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen zwischen 2007 und 2009 erweiterte. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016, die von 11.48 Uhr bis 12.33 Uhr dauerte, wies die Vorsitzende darauf hin, dass es sich beim erweiterten Antrag des Klägers um eine Klageerweiterung handeln dürfte, für die es aber am erforderlichen Vorverfahren fehle, d.h. insoweit wäre die Klage als unzulässig abzuweisen. Auf Anregung des Gerichts stellte der Kläger daher den Antrag, dass der Sachverhalt dieser Klageerweiterung im Wege des Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Beklagten überprüft werde. Sodann wäre gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, bevor Klage erhoben werden könne. Der Kläger erklärte daraufhin: " Ich bin damit einverstanden". Diese Erklärung wurde vorläufig aufgezeichnet, vorgespielt und genehmigt. Weiterhin erklärte die Vorsitzende, dass die Frage, ob Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt worden seien oder nicht, seitens des Klägers mit der Krankenversicherung zu klären sei, und dass jedenfalls mit Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner die Bescheide der Beklagten rechtmäßig ergangen seien. Der Kläger erklärte daraufhin: "Nach Erläuterung der Vorsitzenden halte ich diese Klage nicht aufrecht, erkläre den Rechtsstreit für erledigt und werde mich wegen der Frage der in diesen Jahren gezahlten Krankenversicherungsbeiträge an die A. H. wenden". Diese Erklärung wurde ausweislich der Niederschrift vorläufig aufgezeichnet, wieder vorgespielt und genehmigt. Anschließend wurde das Verfahren ausgetragen.
Mit Schreiben vom 17.09.2016 (Eingang beim SG am 21.09.2016) hat der Kläger vorgetragen, Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15.09.2016 - Berufungsverhandlung oder erneute erstinstanzliche Verhandlung? - einzulegen. Die Richterin habe vor Verhandlungsbeginn erklärt, keine vollständigen Akten bei sich zu haben. Sie habe die Begleiterin des rollstuhlfahrenden Klägers nach ihrer Person befragt und sich mit der Kenntnis "juristischer Laie" ein Bild davon machen können, dass von dieser Person kein juristischer Widerstand zu erwarten sei. Weiterhin habe die Richterin zu Verhandlungsbeginn erklärt, dass sie den Erweiterungsantrag, das Klageobjekt 2002 - 2007 auf den Zeitraum bis 2009 auszuweiten, nicht realisiere, sondern für diesen Zeitabschnitt ein eigenes Verfahren vorsehe. Der Kläger habe dem mangels entsprechender Kenntnisse zustimmen müssen. Anschließend habe das Gericht versucht, den Nachweis zu erbringen, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er sich im Zahlungsrückstand befunden habe. Er habe entgegnet, es sei ausgeschlossen, dass er über vier Jahre Leistungen der Kasse bezogen habe, ohne auch nur einen Cent Beitrag geleistet zu haben. Die Richterin hätte den Schluss ziehen müssen, dass die Kasse den angefallenen Zahlungsrückstand hätte anmahnen und einklagen müssen. Die A. habe das Gericht arglistig getäuscht bzw. zumindest in die Irre geführt, weil sie verschwiegen habe, dass der Kläger im streitigen Zeitraum gar nicht als Mitglied geführt worden sei. Das Gericht hätte dokumentieren müssen, dass der Kläger einen durchgehenden Beitragszahlungsablauf der A. ab 2002 begehrt habe. Auch hätte das Begehren, die Zeugin der LVA zu befragen, dokumentiert werden müssen. Das Gericht habe es abgelehnt, die Beklagtenvertreterin zu befragen, wie das Datenübertragung DEÜV funktioniere, und auch, wie der Rentenbescheid-Zahlbetrag ab 01.07.2005 brutto gleich netto 692,77 EUR zu erklären sei und ob das nicht ein Nachweis dafür sei, dass anderweitig die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben bezahlt würden. Das Gericht habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die A. zuständiger Ansprechpartner sei, und habe eine weitere Verhandlung abgelehnt. Das Gericht habe zwei Vorschläge gemacht, die Verhandlung zu beenden. Der Kläger habe gefragt, ob das momentane Verfahren rechtlich unerheblich sei, was verneint worden sei. Das Gericht habe darauf verwiesen, dass eine Berufungsverhandlung möglich sei. Es habe das Interesse verniedlicht, dass die LVA an der Verhandlung gehabt haben müsse, und auch die Beweiskraft der Vorermittlungen Kläger/LVA unterschätzt. Auch habe das Gericht den Kläger nicht aufgeklärt, ob mit der Einstellung des Verfahrens die Beweise, die in dieser Verhandlung gefunden worden seien, mit der Verfahrenseinstellung unwiederbringlich verloren seien. Nicht geklärt sei, ob sich die LVA darauf berufen könne, dass mit der Einstellung des Verfahrens ihre Mitwirkungspflicht in der Verhandlung gegen die A. erfüllt sei und ob die in der Verhandlung ermittelten Beweise unter den Tisch fielen. Der Kläger habe in seinem Klageantrag eine Vorladung je einer qualifizierten Person von A. und LVA begehrt. Die Verhandlung hätte eine Teillösung das Streitobjekts bringen können, wenn die Verhandlungsergebnisse dokumentiert worden wären und das Gericht mehr auf den Kläger zugegangen wäre. Die Richterin habe dem Kläger empfohlen, einen Anwalt zu nehmen, und schließe damit die Vermutung ein, dass ein besseres Verhandlungsergebnis hätte erzielt werden können. Sie habe damit unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger dem Gericht genau geschildert habe, was zu klären wäre. Da die A. nicht vertreten gewesen sei und Dokumente nicht zur Verfügung gestanden hätten, stelle sich die Frage, ob statt einer Berufungsverhandlung eine erneute erstinstanzliche Verhandlung möglich sei. Das Verfahren einzustellen sei ein Irrtum, wenn die vom Kläger geäußerten Bedenken berechtigt seien. Der Kläger werde gegen Herrn Z. der Rentenversicherung wegen betrugsfördernder Handlungen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2016 hat das SG festgestellt, dass der Rechtsstreit S 6 R 690/16 durch die im Verhandlungstermin vom 15.09.2016 abgegebene Erklärung des Klägers erledigt sei, die als Klagerücknahme auszulegen und ordnungsgemäß protokolliert worden sei. Eine Anfechtung wegen Irrtums - den der Kläger im Übrigen auch nicht geltend mache - sei nicht möglich. En Widerruf komme nur unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 180 SGG in Betracht, deren Voraussetzungen indes nicht vorlägen. Insbesondere fehle es an einer strafrechtlichen Verurteilung eines Beteiligten.
Gegen den ihm am 20.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger beim SG am 18.11.2016 Berufung eingelegt mit der Begründung, er sei ab 2002/2003 Marcumar-Patient gewesen und habe der A. monatliche Kosten verursacht. Die A. habe diese Kosten problemlos übernommen, wobei hin und wieder Zahlungsrückstände geltend gemacht worden seien. Sofern sich ein Krankenhaus gemeldet habe, dass es mit seiner Forderung über die Behandlung des Klägers abgewiesen worden sei, habe der Kläger dem Krankenhaus nahegelegt, bei der A. unter Hinweis auf die vorgelegte Versicherungskarte den Betrag zu fordern. Nicht verständlich sei, warum die A. die angeblichen Zahlungsrückstände - sofern es sie überhaupt gab - nicht reklamiert habe. Einem Zahlungsdefizit des Klägers stünde jedenfalls ein Einzahlungsüberschuss aufgrund von 49 Monaten lang abgeführter Rentenversicherungsbeiträge durch die jeweiligen Arbeitgeber gegenüber. Die A. und Herr Z. der Rentenversicherung hätten das Gericht vorsätzlich getäuscht, indem die A. ein neues Mitgliedskonto rückwirkend ab 2002 eröffnet habe, während ein älteres Versichertenkonto noch beibehalten worden sei und auch im Jahre 2007 noch Bestand gehabt habe. Auf Anfrage des Gerichts, ob in dem fraglichen Zeitraum 2002 - 2007 Zahlungen auf das Konto des Klägers eingegangen seien, habe die A. risikolos antworten können, dass das nicht der Fall gewesen sei, nachdem auf dem neuen Konto erst Buchungen ab Februar 2007 oder später erfasst seien. Die ununterbrochene Beibehaltung des vorausgegangenen Kontos zur Abwicklung der anfallenden Geschäftsfälle sei verschwiegen worden. Auch die Rentenversicherung habe das Gericht getäuscht, da sie nie erklärt habe, wie die Trennung von Rentenversicherungsbeiträgen für zukünftige Rentner und für Personen, die bereits Rentner seien, organisatorisch verwaltet würden. Herrn Z. der Rentenversicherung seien mehrere - näher aufgelistete - Rechtsverstöße vorzuwerfen.
Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen Herrn Z., einen Mitarbeiter der Beklagten, wegen Betruges. Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M. vom 28.03.2017 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist derzeit noch beim Generalstaatsanwalt anhängig.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13.Oktober 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 6 R 960/16 vor dem Sozialgericht Mannheim nicht durch Klagerücknahme beendet wurde.
Weiterhin hat der Kläger schriftsätzlich beantragt:
1. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, ihre bisherige Blockadehaltung zusammen mit der A. H. aufzugeben und die Summe der RV-Beiträge, welche die Unternehmen auf den Namen des Klägers ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs bis zum 31. Januar 2007 abgeführt haben, zu ermitteln und zu dokumentieren, so dass der Kläger die Geldsumme ggf. einklagen kann, 2. Ein Dokument erstellen zu lassen, in welchem die A. H. nachweist, welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im gleichen Zeitraum aufgelistet sind, so dass die A. ihre Blockadestrategie aufgeben müsste, 3. Falls die Entscheidung der RV, den zusammenhängenden über die Zeitspanne 1. März 2003 bis Herbst 2009 sich erstreckenden Sachverhalt zweizuteilen berechtigt ist (Zeit vor dem 31. Januar 2007 und nach diesem Daum), so hält es der Kläger trotzdem für angebracht und notwendig, die relevanten Daten bis Herbst 2009 anzufordern, weil sich bei der Untersuchung des gesamten Zeitabschnitts widersprüchliche Erkenntnisse evtl. klären lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des SG (S 6 R 2888/16 und S 6 R 960/16) sowie auf die Senatsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob die Feststellung des SG, das vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 6 R 960/16 geführte Klageverfahren durch Klagerücknahme beendet ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und ob dieses Verfahren fortzusetzen ist.
Soweit das SG entschieden hat, dass die unter dem Aktenzeichen S 6 R 960/16 geführte Klage durch Klagerücknahme erledigt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG folgt das LSG den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vollumfänglich nach eigener Überprüfung und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere ist im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Vorwürfe gegenüber Herrn Z. und anderen Personen bzw. Beteiligten festzustellen, dass es an einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beteiligten im Sinne des § 179 Abs. 2 SGG bzw. § 580 i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO fehlt und eine Nichtdurchführung eines Strafverfahrens auch nicht aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Vielmehr erfolgte eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung oder der A. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage bzw. ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 179 Abs. 2 SGG nicht gegeben. Auch hierüber hat das SG bereits zutreffend entschieden.
Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Fehler, Täuschungen und Ungereimtheiten, die er der A. und der Beklagten vorwirft, bereits bekannt waren. Dass er nur zwei Tage nach der von ihm erklärten Rücknahme nun mit Schreiben vom 17.09.2016 eine erneute erstinstanzliche Verhandlung beantragt, zeigt, dass er lediglich seine Meinung geändert hat und nun doch eine Klärung seiner Vorwürfe im erstinstanzlichen Verfahren wünscht, statt gegenüber der Beklagten ein Verfahren nach § 44 SGB X anzustrengen und sich im Übrigen direkt an seine Krankenkasse zu wenden, wie dies in der mündlichen Verhandlung vereinbart wurde. Eine solcher Gesinnungswechsel kann aber nicht dazu führen, dass ein erledigtes Verfahren wieder aufgenommen wird. Dies gilt umso mehr, als der Verhandlungstermin vor dem SG 45 Minuten gedauert hat und somit ausreichend Zeit vorhanden war, die Bedenken zu äußern.
Da das Verfahren vor dem SG somit durch Klagerücknahme erledigt ist, war die Berufung zurückzuweisen. Die weiteren Anträge des Klägers, die gegebenenfalls im Rahmen des angestrebten fortzuführenden Rechtsstreits vor dem SG zu behandeln gewesen wären, gingen damit ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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