Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 6135/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1326/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Cottbus vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Unter Hinweis auf die Aufnahme des 1970 geborenen Klägers zu 2) in die Bedarfs-gemeinschaft (BG) der Klägerin zu 1) und des 1995 geborenen Sohnes der Klägerin zu 1) – des Klägers zu 3) - bewilligte der Beklagte der 1970 geborenen Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 mit Be-scheid vom 21. Februar 2013 vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von (iHv) jeweils 11,66 EUR (Klägerin zu 1.) bzw. 11,67 (Kläger zu 2.) monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter Berücksichtigung eines vorläufigen Durchschnitteinkommens des Klägers zu 2) iHv brutto 1.124,33 EUR und von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 397,27 EUR. Bei der Berechnung wurden das gezahlte Kindergeld iHv 184,- EUR sowie monatliche Unterhaltszahlungen iHv 400,- EUR für den Kläger zu 3) berücksichtigt. Hiergegen leg-ten die Kläger ua. unter Hinweis auf die alleinige Betreuung des Klägers zu 3) durch die Klägerin zu 1) Widerspruch mit Schreiben vom 3. März 2013 ein. Nach Vorlage der Einkommensnachweise des Klägers zu 2) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2013 den Klägern zu 1) und 2) für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 (endgültig) Leistungen in Höhe von jeweils 55,86 EUR monatlich Mit Wider-spruchsbescheid vom 14. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch vom 3. März 2013 unter Übernahme der Kosten iHv 50 % als unbegründet zurück. Die hier-gegen für die Klägerin zu 1) am 9. September 2013 beim Sozialgericht (SG) Cottbus erhobene Klage S 14 AS 4614/13 behandelte der Vorsitzende der 14. Kammer mit Verfügung vom 27. Mai 2014 als im Wege der fiktiven Klagerücknahme erledigt.
Mit dem am 9. September 2013 eingegangenen Schreiben vom 4. September 2013 legten die Klägerin zu 1) und die "übrigen Mitglieder der BG" durch den Prozessbe-vollmächtigten Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 13. August 2014 ein und trugen vor, die bewilligten Leistungen seien um 5,- EUR zu erhöhen. Dieser Wi-derspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 sei für die Kläger eine gemeinsame BG gebildet worden. Aufgrund des schwankenden Einkommens des Klägers zu 2) seien die Leistungen für die Kläger zu 1) und 2) nach dem SGB II vorläufig bewilligt worden. Der gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 eingelegte Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen worden. Der mit dem Widerspruch angefochtene endgültige Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 sei gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Dieser Widerspruch sei unzulässig aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit.
Im vorliegenden, gegen den Bescheid vom 13. August 2013 idF des Widerspruchs-bescheides vom 7. November 2013 gerichteten Klageverfahren haben die Kläger (höhere) Grundsicherungsleistungen unter Hinweis auf die verfassungswidrige Art und Weise der Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2014 hat das SG Cottbus die Klage unter Zulassung der Berufung ab-gewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 sei rechtmäßig und verletze "die Klägerin" nicht in ihren Rechten.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger nicht länger an dem Einwand festgehalten, die Regelsätze seien verfassungswidrig ermittelt worden. Ihr weiteres Berufungsvor-bringen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil zwischen den Klägern zu 1) und 2) keine BG bestehe, haben sie nach einem gerichtlichen Hinweis vom 27. März 2015 nicht aufrecht erhalten. Die Kläger tragen vor: Das Vorliegen einer BG sei nicht ausreichend, um auch eine Beteiligung des Klägers zu 2) an der Erziehung des Klä-gers zu 3) anzunehmen. Die Klägerin zu 1) habe mehrfach angegeben, dass sich der Kläger zu 2), der nicht der leibliche Vater des Klägers zu 3) sei, nicht an der Erzie-hung des Klägers zu 3) beteilige. Der Klägerin zu 1) stehe demnach ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. Der Widerspruch sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, denn der Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 sei nicht Gegenstand des gegen den vorläufigen Bescheid vom 21. Februar 2013 gerichteten Wider-spruchsverfahrens geworden.
Die Kläger beantragen nach ihrem Vorbringen,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 13. März 2014 und Änderung des Bescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 zu verurteilen, ihnen (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 zu bewilligen. Der Beklagte sollte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum habe der Kläge-rin zu 1) ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht zugestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. November 2015 auf den Be-richterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen.
Die Leistungsakten des Beklagten (4 Bände) sowie die Gerichtsakten dieses Verfah-rens und des Verfahrens S 14 AS 4614/13 (SG Cottbus) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat durch die gemäß § 153 Abs. 5 SGG be-rufenen Richter und in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Kläger aufgrund mündlicher Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG entscheiden konnte, ist unbegründet.
Das SG hat mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid die gegen den Bescheid vom 13. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 gerichtete Klage auf (höhere) Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit mit der Klage der endgültige Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 an-gegriffen wird, erweist sich die Klage bereits als unzulässig. Die Zulässigkeit der Kla-ge scheitert insoweit daran, dass der Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 aufgrund von § 86 SGG Gegenstand des ursprünglich gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden war, das mit dem Wi-derspruchsbescheid vom 14. August 2014 endete. Denn die abschließende Ent-scheidung vom 13. August 2013 ersetzte und erledigte die vorläufige Entscheidung vom 21. Februar 2013 im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -, weshalb der spätere Wider-spruch vom 9. September 2013 gegen den Bescheid vom 13. August 2013 unstatt-haft war. Der Einbeziehung des Bescheids vom 13. August 2013 in das laufende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 steht nicht ent-gegen, dass nach dem Wortlaut von § 86 SGG nur abändernde und nicht, wie nach dem Wortlaut von § 96 Abs. 1 SGG, abändernde und ersetzende Verwaltungsakte Gegenstand des laufenden Verfahrens werden. Eine Änderung iS des § 86 SGG ist auch die Ersetzung eines mit Widerspruch angefochtenen Bescheids - wie hier die Ersetzung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung über Leistungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013. Die für das Widerspruchsverfahren gel-tende Vorschrift des § 86 SGG ist insoweit in Entsprechung zu der für das gerichtli-che Verfahren geltenden Vorschrift des § 96 SGG dahin auszulegen, dass jene ebenso wie diese aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht nur ändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende Verfahren einbezieht (vgl. den Terminbericht Nr. 29/17 vom 5. Juli 2017 zum Urteil des BSG vom 5. Juli 2017 B 14 AS 36/16 R - , siehe ferner LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 4 AS 55/12 -, juris Rn. 20 mwN).
Damit war über den die Leistungsansprüche der Kläger im streitbefangenen Zeitraum endgültig regelnden Bescheid vom 13. August 2013 in dem Widerspruchsverfahren zu entscheiden, das durch den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2014 endete. Nicht dieser Widerspruchsbescheid ist indes vorliegend mit der Klage angefochten, sondern - unter nicht statthafter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13. August 2013 - der Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013. Die bereits zuvor gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 erhobene Klage S 14 AS 4614/13 der Klägerin zu 1) ist entweder beim SG Cottbus noch rechtshängig oder durch fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG erledigt. Sofern sich diese Klage erledigt haben sollte, ist der Bescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 hinsichtlich der Klägerin zu 1) – ebenso wie hinsichtlich der übrigen Kläger, die den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 nicht angefochten hatten – bestandskräftig geworden.
Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 erweist sich nach alledem als unbegründet, denn der Beklagte hat mit diesem Widerspruchsbe-scheid keine (weitere) Sachentscheidung hinsichtlich allfälliger Leistungsansprüche im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 getroffen und zu Recht den nicht statthaften Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass höhere Leistungsansprüche für die Kläger zu 1) und 2) als die im endgültigen Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 fest-gesetzten - der Kläger zu 3) war als "reiches Kind" ohnehin kein Mitglied der BG und konnte somit keine Leistungen verlangen - ersichtlich nicht in Betracht kommen. Hinsichtlich der Höhe der Regelsätze sowie der Frage der Einbeziehung des Klägers zu 2) in die BG der Klägerin zu 1) haben die Kläger zu Recht ihre frühere Auffassung aufgegeben. Soweit im Berufungsverfahren erstmals ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende geltend gemacht worden ist, besteht offensichtlich kein solcher Anspruch. Nach § 21 Abs. 3 SGB II steht der Mehrbedarf für Allleinerziehende nur Personen zu, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Hier fehlt es bereits an einem minder-jährigen Kind. Der Kläger zu 3) war im streitigen Zeitraum bereits 18 Jahre alt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lie-gen nicht vor.
Tatbestand:
Unter Hinweis auf die Aufnahme des 1970 geborenen Klägers zu 2) in die Bedarfs-gemeinschaft (BG) der Klägerin zu 1) und des 1995 geborenen Sohnes der Klägerin zu 1) – des Klägers zu 3) - bewilligte der Beklagte der 1970 geborenen Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 mit Be-scheid vom 21. Februar 2013 vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von (iHv) jeweils 11,66 EUR (Klägerin zu 1.) bzw. 11,67 (Kläger zu 2.) monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter Berücksichtigung eines vorläufigen Durchschnitteinkommens des Klägers zu 2) iHv brutto 1.124,33 EUR und von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 397,27 EUR. Bei der Berechnung wurden das gezahlte Kindergeld iHv 184,- EUR sowie monatliche Unterhaltszahlungen iHv 400,- EUR für den Kläger zu 3) berücksichtigt. Hiergegen leg-ten die Kläger ua. unter Hinweis auf die alleinige Betreuung des Klägers zu 3) durch die Klägerin zu 1) Widerspruch mit Schreiben vom 3. März 2013 ein. Nach Vorlage der Einkommensnachweise des Klägers zu 2) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2013 den Klägern zu 1) und 2) für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 (endgültig) Leistungen in Höhe von jeweils 55,86 EUR monatlich Mit Wider-spruchsbescheid vom 14. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch vom 3. März 2013 unter Übernahme der Kosten iHv 50 % als unbegründet zurück. Die hier-gegen für die Klägerin zu 1) am 9. September 2013 beim Sozialgericht (SG) Cottbus erhobene Klage S 14 AS 4614/13 behandelte der Vorsitzende der 14. Kammer mit Verfügung vom 27. Mai 2014 als im Wege der fiktiven Klagerücknahme erledigt.
Mit dem am 9. September 2013 eingegangenen Schreiben vom 4. September 2013 legten die Klägerin zu 1) und die "übrigen Mitglieder der BG" durch den Prozessbe-vollmächtigten Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 13. August 2014 ein und trugen vor, die bewilligten Leistungen seien um 5,- EUR zu erhöhen. Dieser Wi-derspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 sei für die Kläger eine gemeinsame BG gebildet worden. Aufgrund des schwankenden Einkommens des Klägers zu 2) seien die Leistungen für die Kläger zu 1) und 2) nach dem SGB II vorläufig bewilligt worden. Der gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 eingelegte Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen worden. Der mit dem Widerspruch angefochtene endgültige Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 sei gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Dieser Widerspruch sei unzulässig aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit.
Im vorliegenden, gegen den Bescheid vom 13. August 2013 idF des Widerspruchs-bescheides vom 7. November 2013 gerichteten Klageverfahren haben die Kläger (höhere) Grundsicherungsleistungen unter Hinweis auf die verfassungswidrige Art und Weise der Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2014 hat das SG Cottbus die Klage unter Zulassung der Berufung ab-gewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 sei rechtmäßig und verletze "die Klägerin" nicht in ihren Rechten.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger nicht länger an dem Einwand festgehalten, die Regelsätze seien verfassungswidrig ermittelt worden. Ihr weiteres Berufungsvor-bringen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil zwischen den Klägern zu 1) und 2) keine BG bestehe, haben sie nach einem gerichtlichen Hinweis vom 27. März 2015 nicht aufrecht erhalten. Die Kläger tragen vor: Das Vorliegen einer BG sei nicht ausreichend, um auch eine Beteiligung des Klägers zu 2) an der Erziehung des Klä-gers zu 3) anzunehmen. Die Klägerin zu 1) habe mehrfach angegeben, dass sich der Kläger zu 2), der nicht der leibliche Vater des Klägers zu 3) sei, nicht an der Erzie-hung des Klägers zu 3) beteilige. Der Klägerin zu 1) stehe demnach ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. Der Widerspruch sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, denn der Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 sei nicht Gegenstand des gegen den vorläufigen Bescheid vom 21. Februar 2013 gerichteten Wider-spruchsverfahrens geworden.
Die Kläger beantragen nach ihrem Vorbringen,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 13. März 2014 und Änderung des Bescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 zu verurteilen, ihnen (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 zu bewilligen. Der Beklagte sollte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum habe der Kläge-rin zu 1) ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht zugestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. November 2015 auf den Be-richterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen.
Die Leistungsakten des Beklagten (4 Bände) sowie die Gerichtsakten dieses Verfah-rens und des Verfahrens S 14 AS 4614/13 (SG Cottbus) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat durch die gemäß § 153 Abs. 5 SGG be-rufenen Richter und in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Kläger aufgrund mündlicher Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG entscheiden konnte, ist unbegründet.
Das SG hat mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid die gegen den Bescheid vom 13. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 gerichtete Klage auf (höhere) Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit mit der Klage der endgültige Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 an-gegriffen wird, erweist sich die Klage bereits als unzulässig. Die Zulässigkeit der Kla-ge scheitert insoweit daran, dass der Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 aufgrund von § 86 SGG Gegenstand des ursprünglich gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden war, das mit dem Wi-derspruchsbescheid vom 14. August 2014 endete. Denn die abschließende Ent-scheidung vom 13. August 2013 ersetzte und erledigte die vorläufige Entscheidung vom 21. Februar 2013 im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -, weshalb der spätere Wider-spruch vom 9. September 2013 gegen den Bescheid vom 13. August 2013 unstatt-haft war. Der Einbeziehung des Bescheids vom 13. August 2013 in das laufende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 steht nicht ent-gegen, dass nach dem Wortlaut von § 86 SGG nur abändernde und nicht, wie nach dem Wortlaut von § 96 Abs. 1 SGG, abändernde und ersetzende Verwaltungsakte Gegenstand des laufenden Verfahrens werden. Eine Änderung iS des § 86 SGG ist auch die Ersetzung eines mit Widerspruch angefochtenen Bescheids - wie hier die Ersetzung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung über Leistungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013. Die für das Widerspruchsverfahren gel-tende Vorschrift des § 86 SGG ist insoweit in Entsprechung zu der für das gerichtli-che Verfahren geltenden Vorschrift des § 96 SGG dahin auszulegen, dass jene ebenso wie diese aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht nur ändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende Verfahren einbezieht (vgl. den Terminbericht Nr. 29/17 vom 5. Juli 2017 zum Urteil des BSG vom 5. Juli 2017 B 14 AS 36/16 R - , siehe ferner LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 4 AS 55/12 -, juris Rn. 20 mwN).
Damit war über den die Leistungsansprüche der Kläger im streitbefangenen Zeitraum endgültig regelnden Bescheid vom 13. August 2013 in dem Widerspruchsverfahren zu entscheiden, das durch den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2014 endete. Nicht dieser Widerspruchsbescheid ist indes vorliegend mit der Klage angefochten, sondern - unter nicht statthafter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13. August 2013 - der Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013. Die bereits zuvor gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 erhobene Klage S 14 AS 4614/13 der Klägerin zu 1) ist entweder beim SG Cottbus noch rechtshängig oder durch fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG erledigt. Sofern sich diese Klage erledigt haben sollte, ist der Bescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 hinsichtlich der Klägerin zu 1) – ebenso wie hinsichtlich der übrigen Kläger, die den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 nicht angefochten hatten – bestandskräftig geworden.
Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 erweist sich nach alledem als unbegründet, denn der Beklagte hat mit diesem Widerspruchsbe-scheid keine (weitere) Sachentscheidung hinsichtlich allfälliger Leistungsansprüche im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 getroffen und zu Recht den nicht statthaften Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass höhere Leistungsansprüche für die Kläger zu 1) und 2) als die im endgültigen Bewilligungsbescheid vom 13. August 2013 fest-gesetzten - der Kläger zu 3) war als "reiches Kind" ohnehin kein Mitglied der BG und konnte somit keine Leistungen verlangen - ersichtlich nicht in Betracht kommen. Hinsichtlich der Höhe der Regelsätze sowie der Frage der Einbeziehung des Klägers zu 2) in die BG der Klägerin zu 1) haben die Kläger zu Recht ihre frühere Auffassung aufgegeben. Soweit im Berufungsverfahren erstmals ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende geltend gemacht worden ist, besteht offensichtlich kein solcher Anspruch. Nach § 21 Abs. 3 SGB II steht der Mehrbedarf für Allleinerziehende nur Personen zu, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Hier fehlt es bereits an einem minder-jährigen Kind. Der Kläger zu 3) war im streitigen Zeitraum bereits 18 Jahre alt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lie-gen nicht vor.
Rechtskraft
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