Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AL 196/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 217/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 62/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich im gegen die Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von 1,85 EUR.
Die Beklagte mahnte unter dem 12. November 2011 gegenüber der Klägerin eine am 13. Juli 2012 fällige Forderung wegen mehrerer Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Jobcenters O (JC O) an, setzte Mahngebühren in Höhe von 1,85 EUR fest und drohte zugleich für den Fall des fruchtlosen Verstreichens einer weiteren Woche die zwangsweise Einziehung der Forderung an.
Den mit der Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin, dass der der geltend gemachten Forderung zugrunde liegende Bescheid nicht bestandskräftig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 zurück.
Im Zuge der nachfolgenden Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) hat das JC O mit Schriftsatz vom 10. März 2016 die Entscheidung über die Festsetzung der Mahngebühr vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015 aufgehoben – die zugrundeliegenden Forderungen seien überwiegend auf Null gemindert worden, gegen eine Forderung in Höhe von 6,04 EUR sei ein Klageverfahren anhängig – und zugleich erklärt, die Mahngebühr sei storniert worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Beklagte erklärt, das JC OSL sei seit dem 1. Januar 2015 wieder für den Forderungseinzug zuständig gewesen und sie gehe daher davon aus, dass jene Behörde den streitgegenständlichen Bescheid habe aufheben dürfen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klage fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach zwischenzeitlicher Aufhebung der gegenständlichen Mahngebühr durch das JC OSL habe sich der streitige Verwaltungsakt erledigt, so dass eine gerichtliche Aufhebung nicht mehr in Betracht komme. Zwar sei die Beklagte nach dem Auslaufen der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung mit dem JC O seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr zuständig gewesen, über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden. Auch sei die Aufhebung der Mahngebühr nicht durch die sachlich zuständige Behörde erfolgt. Denn zwar entscheide über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde, und zwar auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden sei. Bis zur Unanfechtbarkeit sei aber die erlassende Behörde für die Rücknahme des Verwaltungsakts zuständig. Gleichwohl habe aber das JC O als sachlich unzuständige Behörde die streitgegenständliche Mahngebührenfestsetzung mit Schriftsatz vom 10. März 2016 wirksam aufgehoben. Nichtigkeit, insbesondere aufgrund eines besonders schwerwiegenden Verfahrens- oder Formfehlers, liege nicht vor. Auf eine Genehmigung seitens der Beklagten komme es nicht an, da das JC OSL in eigenem Namen entschieden habe.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, eine Abhilfeentscheidung seitens der Beklagten liege nicht vor. Ausführungen des JC O seien in vorliegendem Verfahren völlig belanglos, da es den Bescheid der Beklagten nicht habe aufheben können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2016 sowie die Festsetzung der Mahngebühr mit Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nachdem das JC OSL die Festsetzung der gegenständlichen Mahngebühr in eigener Zuständigkeit aufgehoben habe, mithin keine Mahngebühren mehr im Raum ständen.
Die Gerichtsakte sowie die Leistungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Festsetzung einer Mahngebühr durch die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015, gegen den die Klägerin die statthafte Anfechtungsklage erhoben hat (§ 54 Abs. 1 SGG). Insofern ist aber jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Denn selbst für den Fall, dass der gegenständliche Bescheid, wie die Klägerin meint, bisher nicht wirksam aufgehoben worden sein sollte, könnte das begehrte Urteil ihre rechtliche oder wirtschaftliche Stellung nicht weiter verbessern, nachdem sowohl die Beklagte als auch das JC O den angefochtenen Verwaltungsakt für erledigt erachten (§ 39 Abs. 2 SGB X) und offensichtlich nicht mehr beabsichtigen, die allein streitige Mahngebühr in Höhe von 1,85 EUR von der Klägerin zu fordern.
Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. Es fehlt u.a., wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 24/10 R – juris Rn. 10 m.w.N.). So liegt es hier. Denn das zwischenzeitlich für den Forderungseinzug sachlich zuständige JC O hat bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2016 neben der Aufhebung der Mahngebührenfestsetzung mitgeteilt, dass die zunächst festgesetzte Mahngebühr am selben Tag storniert worden sei und sich das Anliegen der Klägerin damit erledigt haben dürfte, zumal auch die zugrundeliegende Forderung überwiegend auf "null" reduziert worden sei. Nachdem zur Überzeugung der Beklagten, wie sich aus deren Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ergibt, die seit dem 1. Januar 2015 zuständige Behörde, nämlich das JC O, die Aufhebungsentscheidung in Bezug auf die gegenständliche Mahngebühr getroffen habe, war spätestens zu diesem Zeitpunkt die Beschwer aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts entfallen, von dem, wie ausgeführt, aus Sicht der Beklagten sowie der für den Forderungseinzug nunmehr zuständigen Behörde keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen, so dass nicht mehr beabsichtigt sei, zu Lasten der Klägerin hieraus Folgerungen zu ziehen. Dementsprechend macht die Beklagte auch mit ihrer Berufungserwiderung geltend, eine Mahngebühr stehe nicht mehr im Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich im gegen die Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von 1,85 EUR.
Die Beklagte mahnte unter dem 12. November 2011 gegenüber der Klägerin eine am 13. Juli 2012 fällige Forderung wegen mehrerer Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Jobcenters O (JC O) an, setzte Mahngebühren in Höhe von 1,85 EUR fest und drohte zugleich für den Fall des fruchtlosen Verstreichens einer weiteren Woche die zwangsweise Einziehung der Forderung an.
Den mit der Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin, dass der der geltend gemachten Forderung zugrunde liegende Bescheid nicht bestandskräftig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 zurück.
Im Zuge der nachfolgenden Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) hat das JC O mit Schriftsatz vom 10. März 2016 die Entscheidung über die Festsetzung der Mahngebühr vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015 aufgehoben – die zugrundeliegenden Forderungen seien überwiegend auf Null gemindert worden, gegen eine Forderung in Höhe von 6,04 EUR sei ein Klageverfahren anhängig – und zugleich erklärt, die Mahngebühr sei storniert worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Beklagte erklärt, das JC OSL sei seit dem 1. Januar 2015 wieder für den Forderungseinzug zuständig gewesen und sie gehe daher davon aus, dass jene Behörde den streitgegenständlichen Bescheid habe aufheben dürfen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klage fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach zwischenzeitlicher Aufhebung der gegenständlichen Mahngebühr durch das JC OSL habe sich der streitige Verwaltungsakt erledigt, so dass eine gerichtliche Aufhebung nicht mehr in Betracht komme. Zwar sei die Beklagte nach dem Auslaufen der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung mit dem JC O seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr zuständig gewesen, über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden. Auch sei die Aufhebung der Mahngebühr nicht durch die sachlich zuständige Behörde erfolgt. Denn zwar entscheide über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde, und zwar auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden sei. Bis zur Unanfechtbarkeit sei aber die erlassende Behörde für die Rücknahme des Verwaltungsakts zuständig. Gleichwohl habe aber das JC O als sachlich unzuständige Behörde die streitgegenständliche Mahngebührenfestsetzung mit Schriftsatz vom 10. März 2016 wirksam aufgehoben. Nichtigkeit, insbesondere aufgrund eines besonders schwerwiegenden Verfahrens- oder Formfehlers, liege nicht vor. Auf eine Genehmigung seitens der Beklagten komme es nicht an, da das JC OSL in eigenem Namen entschieden habe.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, eine Abhilfeentscheidung seitens der Beklagten liege nicht vor. Ausführungen des JC O seien in vorliegendem Verfahren völlig belanglos, da es den Bescheid der Beklagten nicht habe aufheben können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2016 sowie die Festsetzung der Mahngebühr mit Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nachdem das JC OSL die Festsetzung der gegenständlichen Mahngebühr in eigener Zuständigkeit aufgehoben habe, mithin keine Mahngebühren mehr im Raum ständen.
Die Gerichtsakte sowie die Leistungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Festsetzung einer Mahngebühr durch die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015, gegen den die Klägerin die statthafte Anfechtungsklage erhoben hat (§ 54 Abs. 1 SGG). Insofern ist aber jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Denn selbst für den Fall, dass der gegenständliche Bescheid, wie die Klägerin meint, bisher nicht wirksam aufgehoben worden sein sollte, könnte das begehrte Urteil ihre rechtliche oder wirtschaftliche Stellung nicht weiter verbessern, nachdem sowohl die Beklagte als auch das JC O den angefochtenen Verwaltungsakt für erledigt erachten (§ 39 Abs. 2 SGB X) und offensichtlich nicht mehr beabsichtigen, die allein streitige Mahngebühr in Höhe von 1,85 EUR von der Klägerin zu fordern.
Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. Es fehlt u.a., wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 24/10 R – juris Rn. 10 m.w.N.). So liegt es hier. Denn das zwischenzeitlich für den Forderungseinzug sachlich zuständige JC O hat bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2016 neben der Aufhebung der Mahngebührenfestsetzung mitgeteilt, dass die zunächst festgesetzte Mahngebühr am selben Tag storniert worden sei und sich das Anliegen der Klägerin damit erledigt haben dürfte, zumal auch die zugrundeliegende Forderung überwiegend auf "null" reduziert worden sei. Nachdem zur Überzeugung der Beklagten, wie sich aus deren Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ergibt, die seit dem 1. Januar 2015 zuständige Behörde, nämlich das JC O, die Aufhebungsentscheidung in Bezug auf die gegenständliche Mahngebühr getroffen habe, war spätestens zu diesem Zeitpunkt die Beschwer aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts entfallen, von dem, wie ausgeführt, aus Sicht der Beklagten sowie der für den Forderungseinzug nunmehr zuständigen Behörde keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen, so dass nicht mehr beabsichtigt sei, zu Lasten der Klägerin hieraus Folgerungen zu ziehen. Dementsprechend macht die Beklagte auch mit ihrer Berufungserwiderung geltend, eine Mahngebühr stehe nicht mehr im Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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