L 3 R 99/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 1098/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 99/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Zahlbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente um eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist.

Die Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte einen Teilbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente mit einer das Jahr 1992 betreffenden Forderung der beigeladenen Krankenkasse in Höhe von 12.261,34 EUR (23.981,10 DM) nebst Säumniszuschlägen, Gebühren und Kosten vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich sowie einmalig in Höhe von 262,68 EUR (tatsächlich nicht umgesetzt) hat verrechnen können.

Dem am ... 1946 geborenen Kläger ist nach seinen Angaben im Berufungsverfahren von A. S. die Gründung einer gemeinsamen Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in Aussicht gestellt worden, ohne dass dieses Vorhaben konkret umgesetzt worden sei. Der Steuerberater T. S. bestätigte dem Kläger unter dem 31. Juli 1996 in Bezug auf eine "S. und D. OHG", dass er - der Kläger - am 31. März 1992 mit A. S., einem Rechtsanwalt und dem Verfasser des Schreibens über die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn S. verhandelt habe. Die Gesprächsteilnehmer seien in beiderseitigem Einverständnis zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung aus der OHG ausscheide und A. S. die OHG fortführe, wobei dieser die gesamten Schulden der OHG übernehme und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten der OHG freistelle.

Die erkennbar unvollständige und teilweise mehrfach paginierte Verwaltungsakte der Beigeladenen enthält das an "D. und S. City-Snack, Weg, H." adressierte Schreiben der Beigeladenen vom 13. November 1996, in dem mitgeteilt wird, die Durchsicht der ("Ihrer") Geschäftsunterlagen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 sei am Tag des Schreibens abgeschlossen worden. Dabei seien insbesondere die Lohn- und Gehaltskonten mit den Unterlagen der Beigeladenen abgestimmt worden. Die Nachberechnung betrage 26.063,96 DM. Nähere Angaben zum Grund der Nachberechnung, der Zuordnung zu Versicherten etc. enthält das Schreiben nicht. Das Schreiben, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist nach der Verwaltungsakte am 18. November 1996. d.h. fünf Tage nach dessen Abfassung, öffentlich ausgehängt worden mit der Angabe, es handele sich um eine öffentliche Zustellung nach § 15 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG)/des Landes Sachsen Anhalt. Unter der auf dem Schreiben angegebenen Anschrift soll bei einer versuchten Pfändung in den Geschäftsräumen am 5. März 1997 ein Haus nicht vorgefunden worden sein.

Die Beigeladene erteilte am 30. Dezember 1996 einen Vollstreckungsauftrag gegenüber einer "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH", ...Weg in H., für "Beitr.-Betriebsprü. (01.01.92-31.12.92)" in Höhe von 26.063,96 DM, abzüglich "Saldo Vormonat" in Höhe eines Guthaben von 2.082,86 DM (im Ergebnis 23.981,09 DM) nebst Säumniszuschlägen, Mahn- und Vollstreckungsgebühren.

Unter dem 6. Februar 1997 forderte die Beigeladene einen Gewerberegisterauszug bei der Stadt H. für ein Unternehmen des Klägers "D. und S. City-Snack" an. Die Stadt H. teilte der Beigeladenen unter dem 17. Februar 1997 mit, die dortige Gewerbedatei enthalte als Eintragung für den Kläger einen Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln in der Betriebsstätte H.-v.-G.-Straße in H. mit zwölf Arbeitnehmern. Das Gewerbe sei am 20. April 1991 angemeldet und am 29. März 1993 wegen Einstellung des Betriebs abgemeldet worden. Als Blatt 13 Bd. I der Verwaltungsakte der Beigeladenen liegt ein "Maskenausdruck" vom 24. März 1997 vor, in dem eine Einzelfirma des Klägers mit der Betriebsstätte und Hauptniederlassung Weg in H. mit Anmeldung am 1. Januar 1991 und Abmeldung am 1. Mai 1993 angegeben ist. Die Stadt H. teilte der Beigeladenen unter dem 24. März 1997 mit, die dortige Gewerbedatei enthalte als Eintragung für A. S. einen Großhandel und Einzelhandel mit Imbiss- und Gastronomiebedarf in der Betriebsstätte H.-v.-G.-Straße in H. mit drei Arbeit-nehmern. Das Gewerbe sei am 1. Oktober 1990 angemeldet und am 24. November 1994 wegen Einstellung des Betriebs abgemeldet worden. Unter dem 20. August 1997 enthält die Verwaltungsakte der Beigeladenen den internen Vermerk "Bitte Rechtsform feststellen! GmbH?". Die Beigeladene forderte unter dem 20. August 1997 bei dem Amtsgericht H. einen Handelsregisterauszug für eine "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH, Weg, H." an. Diese wurde urschriftlich mit dem Hinweis vom 22. August 1997 zurückgesandt, die Firma unter diesem Namen sei im Register B/Namensverzeichnis des hiesigen Handelsregisters nicht feststellbar bzw. nicht eingetragen.

Unter dem 22. Dezember 1997 richtete die Beigeladene Verrechnungsersuchen nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) u.a. an die ehemalige Bundesver-sicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Diese betrafen einerseits jeweils einen Beitragsrückstand von A. S. als ehemaligem Arbeitgeber in Höhe von 27.130,60 DM und andererseits jeweils einen Beitragsrückstand des Klägers als ehemaligem Arbeitgeber in dieser Höhe. Einen Hinweis auf ein in der Form einer Gesellschaft geführtes Unternehmen enthalten diese Anschreiben jeweils nicht. Die BfA bestätigte unter dem 13. Januar 1998 die Vormerkung des Verrechnungsersuchens für den Kläger. Das Arbeitsamt S. teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 22. Januar 1998 mit, der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 verwiesen. Aus der laufenden Zahlung ergebe sich kein pfändbarer Betrag.

Unter dem 22. Dezember 1997 wurden bei der Beigeladenen die von einer "D. und S. OHG, City-Snack, Weg, H." geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.981,10 DM nebst Gebühren, Kosten und Säumniszuschlägen "befristet niedergeschlagen".

Nach weiteren fruchtlosen Pfändungen bei dem Kläger vom 21. Oktober 1997 und 29. Juni 1998 richtete die Beigeladene unter dem 4. August 1998 eine Anfrage an den Steuerberater T. S., ob die in dem Schreiben vom 31. Juli 1996 angesprochene Absprache schriftlich niedergelegt worden sei. Hierzu nahm dieser Steuerberater unter dem 6. August 1998 dahingehend Stellung, die Absprache, dass Herr S. für die Verbindlichkeiten der OHG aufkomme, sei bei dem Rechtsanwalt S. in H. getroffen worden. Sämtliche Unterlagen seien an Herrn S. zurückgegeben worden.

Nach einer weiteren fruchtlosen Pfändung bei dem Kläger am 16. Oktober 2000 richtete die Beigeladene unter dem 27. Dezember 2002 an diesen eine Zahlungsaufforderung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Gebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von insgesamt 21.250,63 EUR. In dem Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch der AOK B. bei dem Kläger vom 22. März 2004 wurde aufgenommen, der Kläger habe auf seine im Jahr 2002 in P. abgegebene eidesstattliche Versicherung verwiesen. Er besitze keinerlei pfändbare Gegenstände. Am 10. Mai 2005 gab der Kläger erneut die eidesstattliche Versicherung ab.

Die Beigeladene bat A. S. unter dem 13. November 2000 - im Ergebnis erfolglos - um Stellungnahme zu der in dem Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 mitgeteilten Vereinbarung und führte nachfolgend mehrere erfolglose Pfändungen, zuletzt für Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.250,63 EUR bzw. 26.974,63 EUR (einschließlich der bislang entstandenen Säumniszuschläge, Gebühren und Kosten), bei diesem durch.

Unter dem 1. Februar 2008 erließ die Beigeladene einen an den Kläger adressierten "Fest-stellungs- und Leistungsbescheid", der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und dem Kläger am 13. Februar 2008 zugestellt wurde. Aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 schulde der Kläger "als ehemaliger Inhaber der Firma D. und S. OHG, City-Snack, Weg, H." (in einer ersten Fassung des Bescheides, dessen Zustellung missglückte: "als ehemaliger Gesellschafter der Firma D. und S. OHG, City-Snack") der Beigeladenen für die in der Anlage aufgeführten Arbeitnehmer die nachfolgenden Beiträge in Höhe von 28.812,13 EUR (Gesamtsozialversicherungsbeiträge 12.261,35 EUR, Säumniszuschläge bis 30. September 2007 16.248,12 EUR, Mahngebühren/Pfändungsgebühren 260,84 EUR, Kosten der Rechtsverfolgung 41,82 EUR). Hinzu kämen ab dem 1. Januar 2008 weitere Säumniszuschläge nach § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in Höhe von monatlich 1 vom Hundert der Beiträge. Auf diesen Betrag werde die von dem Kläger zu zahlende Schuld festgestellt. In der Forderung enthalten seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile in Höhe von 5.654,35 EUR, die von einer möglichen Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) ausgenommen seien, da sie aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, hier nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch (StGB), resultierten. Nach Aktenlage besteht der dem Kläger übersandte Bescheid lediglich aus zwei Seiten, ohne die im Text in Bezug genommene Anlage. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 18 Bd. II der Verwaltungsakte der Beigeladenen Bezug genommen.

Am 25. Februar 2008 ging bei der Beigeladenen ein Schreiben des Klägers ein, in dem dieser darauf verwies, von 345 EUR im Monat zu leben und nur bis zum 15. des Monats "hinzukommen". Er habe fünf Bypässe und Diabetes. Er reichte das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 und den Bescheid der ARGE SGB II H. GmbH vom 14. November 2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 zu den Akten der Beigeladenen. Unter dem 10. Mai 2010 teilte die Beigeladene dem Kläger formlos mit (nicht im Rahmen einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde), nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts werde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beigeladene ihre Forderung aufrechterhalte. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist den Verwaltungsakten der Beigeladenen nicht zu entnehmen.

Die Beklagte reichte das an sie als Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt S.-A. von der BfA weitergereichte Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 22. Dezember 1997 mit Schreiben vom 24. März 2011 mit dem Hinweis zurück, dieses entspreche nicht den rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Verrechnungsermächtigung. Mit Schreiben vom 29. März 2011 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger (ohne Hinweis auf eine Gesellschafterstellung) schulde der Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 12.261,35 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 20.903,12 EUR und Kosten und Gebühren in Höhe von 546,16 EUR, insgesamt 33.710,63 EUR. Die Säumniszuschläge seien gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV berechnet worden. Ab dem 1. März 2011 kämen weitere Säumniszuschläge dazu. Die genauen Beträge würden der Beklagten zu gegebener Zeit mitgeteilt. Die Forderung sei nicht verjährt. Die Beklagte werde hiermit ermächtigt, die vorgenannte Forderung gegen die Leistungen der Beklagten zu verrechnen bzw. die Verrechnung vorzumerken.

Mit Schreiben vom 14. April 2011 setzte die Beklagte den Kläger in Kenntnis, sie beabsichtige, die Forderung der Beigeladenen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge und Zinsen mit dessen laufender Altersrente bis zur Hälfte der Nachzahlung seiner Altersrente sowie in monatlichen Raten in Höhe von 286,68 EUR zu verrechnen. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Äußerung und Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des entsprechenden Leistungsträgers als Nachweis für die durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB II oder des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gegeben. Der Kläger verwies auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 und teilte der Beklagten mit, er werde keine Bedarfsbescheinigung einreichen, weil seine Lebensgefährtin nicht bereit sei, die notwendigen Angaben zur Bedarfsgemeinschaft zu machen.

Am 4. Mai 2011 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, er habe "nie Unterschriften gemacht", weder beim Gewerbe- noch beim Finanzamt. Der "Mann" habe nur seinen Namen gebraucht. Er habe auch nie Geld bekommen. In der Verwaltungsakte der Beigeladenen ist hierzu unter dem 10. Mai 2011 zu der Überschrift "Vollhafter einer OHG - Rücksprache mit Herrn R. vermerkt, laut den vorliegenden Unterlagen könne der Kläger nicht aus der Haftung entlassen werden. Er müsse ein privatrechtliches Klageverfahren anstreben. Am 18. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen den Erlass der Forderung. Hierzu verwies die Beigeladene den Kläger mit unzutreffend datiertem Schreiben, wohl von Juni 2011, darauf, später auf sein Schreiben zurückzukommen. Der Erlassantrag ist indes bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht bearbeitet worden.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der bestandskräftig festgestellte Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge werde mit der dem Kläger bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I verrechnet. Die Verrechnung erfolge einmalig in Höhe der einbehaltenen Nachzahlung von 262,68 EUR und ab dem 1. Juli 2011 in monatlichen Raten von 265,29 EUR bis zur Tilgung der Forderung. Die Beigeladene habe mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 und 29. März 2011 mitgeteilt, gegen den Kläger bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich noch zu berechnender Säumniszuschläge, und die Verrechnung beantragt. Die Forderung betreffe den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992. Diese sei erstmalig zum 15. Februar 1992 fällig gewesen und bestandskräftig festgestellt worden. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt.

Hiergegen legte der Kläger am 30. Mai 2011 Widerspruch ein und verwies auf das inzwischen eingeleitete Insolvenzverfahren. Er benötige seine Rente zum Leben. Den Fragebogen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten füllte er nur in Bezug auf seine Mietkosten aus. Nachfolgend ging bei der Beklagten eine Entgeltabrechnung für die Lebensgefährtin des Klägers ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 13a bis 14a, 17a bis 19a, 21a bis 25a, 28a bis 39a und 34 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts H. (im Folgenden: AG) vom 23. Juni 2011 (Geschäfts-Nr. 59 IN 379/11) wurde über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 meldete die Beigeladene eine Gesamtforderung an rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Kosten aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 34.200,63 EUR zur Aufnahme in die Insolvenztabelle an. Das AG stellte sowohl für die angemeldeten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 28.546,30 EUR als auch für die von der Beigeladenen mitgeteilten Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 5.654,33 EUR) am 23. September 2011 den Ausfall in voller Höhe fest. Der Schuldner - d.h. der Kläger - widersprach der Forderungsanmeldung wegen des angemeldeten Grundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und hielt auch im Prüftermin vor dem AG am 12. Oktober 2011 daran fest. Mit Schreiben vom 11. November 2011 bat die Beklagte den Kläger erfolglos, "in Bezug auf die unerlaubte Handlung des Herrn L. D. als Gesellschafter der D. und S. OHG, Weg, H." seinen Widerspruch zur Forderungsanmeldung der unerlaubten Handlung zurückzunehmen. Der Vorgang wurde von der Beigeladenen vor dem Hintergrund der Verjährung der angemeldeten Forderung wegen einer unerlaubten Handlung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 und IX ZR 240/04 -, juris) nicht mehr weiterverfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Mai 2011 zurück. Zu der einmaligen Verrechnung der Rentennachzahlung wurde auf die auf den Widerspruch des Klägers vorgenommene Auszahlung der Rentennachzahlung Bezug genommen. Auch sei von der Verrechnung der laufenden Rentenzahlung vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 Abstand genommen worden. Die angeordnete Verrechnung sei nicht zu beanstanden. Auch im Rahmen der Ermessensausübung spreche nach der Aktenlage kein Sachverhalt zu Gunsten des Klägers.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 25. Oktober 2011 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, die Verrechnung sei unter Berücksichtigung des Schreibens des Steuerberaters S. vom 31. Juli 1996 unzulässig. Er habe mit der Firma nichts zu tun gehabt, keine Leute eingestellt und kenne diese Leute auch nicht. Er habe nur seinen Namen gegeben und auch kein Geld bekommen. A. S. habe ihm mitgeteilt, dass er - der Kläger - später eingestellt werde. Er verstehe nicht, warum er Zahlungen an die Beigela-dene leisten müsse.

Die Beklagte hat ab dem 1. Januar 2012 die dem Kläger gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Abzug des Verrechnungsbetrages in Höhe von 265,29 EUR - in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember in Höhe von monatlich 265,29 EUR und ab dem 1. Januar 1993 in Höhe von monatlich 276,32 EUR - an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger hat nachfolgend die Bedarfsbescheinigung des Landkreises Saalekreis vom 27. März 2013 bei der Beklagten eingereicht hat, zu der auf Blatt 36 bis 38 der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 22. April 2013 hat die Beklagte ab dem 1. Mai 2013 die Verrechnung in Höhe von 111,46 EUR vorgenommen, dem Kläger die Altersrente mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 541,61 EUR monatlich bewilligt und in Höhe von 430,15 EUR monatlich ausgezahlt. Mit Beginn des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Kläger am 1. März 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2014 die Altersrente ohne Abzug eines Verrechnungsbetrages.

Nach Beiladung der die Verrechnung betreibenden Krankenkasse hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2015 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Verrechnung der Beigeladenen sei die Regelung in § 52 SGB I. Die Beklagte sei ordnungsgemäß zur Verrechnung ermächtigt worden. Der Kläger sei Schuldner der von der Beigeladenen beanspruchten Gesamtforderung. Nach seiner Einlassung habe er mit A. S. eine OHG gegründet. Deren Bestehen werde durch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 bestätigt. Die Bemühungen der Beigeladenen, entsprechende schriftliche Vereinbarungen des Klägers mit Herrn S. beizuziehen, seien nicht erfolgreich gewesen. Für das anhängige Klageverfahren komme es hierauf auch nicht an, da in dem vom AG durchgeführten schriftlichen Verfahren über die Insolvenz des Klägers dieser der Anmeldung der Beigeladenen zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Gesamtsozial-versicherungsbeiträge, Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren in Höhe von 28.546,30 EUR nicht widersprochen habe. Zutreffend habe die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die dort festgestellte Forderung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe und der Kläger als Schuldner dieses gegen sich nach § 178 Abs. 3 InsO wirken lassen müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Februar 2016 zugestellte Urteil am 7. März 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Auf die an ihn gerichtete gerichtliche Anfrage, ob ein bestimmter Rechtsanwalt für eine mögliche Beiordnung benannt werde, und eine entsprechende Erinnerung hat der Kläger dem Senat am 1. September 2016 die "Beendigung Berufungsverfahren" mitgeteilt. Da er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe und gesundheitlich sehr angeschlagen sei, ziehe er die Berufung zurück. Zu dem Schreiben wird auf Blatt 166 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Kläger ist mit Beschluss des Senats vom 5. September 2016 der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, nachdem die gerichtliche Anfrage bei dem Prozess-bevollmächtigten zu dessen Vertretungsbereitschaft auf Grund dessen urlaubsbedingter Abwesenheit vor Eingang des Schreibens des Klägers nicht hat abgeschlossen werden können. Der dann beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, der Kläger fechte die Erklärung, wonach er die Berufung zurückziehe, an. Er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass das Gericht ihm selbst einen Rechtsanwalt beiordne. Er verweise in Bezug auf die materiell-rechtliche Rechtslage darauf, dass eine OHG, deren Gesellschafter er gewesen sei, nicht existiert habe. Der "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 sei bereits unter dem Gesichtspunkt nichtig, dass es einen "Inhaber" einer OHG nicht gebe, sodass er - der Kläger - auch für eine Haftung als solcher nicht in Anspruch genommen werden könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 insoweit aufzuheben, als der Zahlbetrag der ihm gewährten Altersrente um eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat auf das fortbestehende Verrechnungsersuchen der Beigeladenen verwiesen. Die Beigeladene meint, dass der Kläger die Berufung wirksam zurückgenommen habe.

Sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen ist - im Ergebnis ohne Erfolg -aufgegeben worden, einen Handelsregisterauszug für eine D. und S. OHG vorzulegen oder die diesbe-zügliche Handelsregisternummer mitzuteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsverfahren ist nicht durch eine Zurücknahme des Rechtsmittels nach § 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt.

Bei der Auslegung von Prozesserklärungen, zu denen auch die Erklärung über die Rücknahme der Berufung gehört, ist das wirklich Gewollte zu ermitteln (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 651/15 B -, juris). Der erkennbar mit der Besorgung von Rechtsangelegenheiten überforderte Kläger hat die Rücknahme des Rechtsmittels als Konsequenz seiner vergeblichen Suche, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, erklärt. Die Erklärung über die Beendigung des Berufungsverfahrens ist damit zur Überzeugung des Senats als Reaktion auf die an den Kläger gerichteten Aufforderung zu sehen, einen Prozessbevollmächtigten für die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu benennen, und damit ausschließlich dem Prozesskostenhilfeverfahren zuzuordnen. Denn die Rücknahmeerklärung bezieht sich nicht auf ein aus Sicht des Klägers nicht mehr zielführendes Rechtsmittel an sich, sondern die von ihm angenommene Ver-schlossenheit des Rechtsschutzes mangels einer anwaltlichen Vertretung. Das dieser Einschätzung zugrunde liegende Fehlverständnis des Klägers, die Anfrage des Senats, er solle einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benennen, dokumentiere eine fehlende Bereitschaft des Senats, einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist hier erst durch die Beiordnung eines vom Senat angefragten vertretungsbereiten Rechtsanwaltes ausgeräumt worden. Der Kläger hat nachfolgend unmittelbar klargestellt, an seiner Berufung festhalten zu wollen. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 Grundgesetz) kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht früher hat erfolgen können und sich zeitlich mit der in dem Kläger gereiften Auffassung, sich in der Rechtsverfolgung nicht rechtskundig vertreten lassen zu können, überschnitten hat.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), soweit der Zahlbetrag der Altersrente bzw. die Rentennachzahlung durch eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vermindert werden sollte bzw. vermindert worden ist. Dabei sieht der Senat den Kläger auch insoweit als beschwert an, als die Verrechnung zwar mit Bescheid festgestellt, aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht im Rahmen der Auszahlung der Rente umgesetzt und damit ggf. nur zurückgestellt worden ist.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vorgenommen hat (vgl. hierzu BSG Großer Senat, Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, juris). Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 war auch gemäß § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Er erklärt die Verrechnung der Altersrente mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten betragsmäßig genau bezifferten Gesamtforderung der Beigeladenen aus Beiträgen und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt von 33.710,63 EUR. Für die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Verrechnungsverwaltungsaktes der Beklagten ist es nicht notwendig, dass diese die zur Verrechnung gestellte Forderung im Einzelnen aufschlüsselt (BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris).

Allein die Vorschriften über die Einschränkung einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung, insbesondere die eine zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen regelnde Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO, stehen einer Verrechnung nicht entgegen. Gegenstand des Insolvenzverfahrens können nur solche Sozialleistungen sein, die über der Pfändungsfreigrenze liegen (vgl. § 36 Abs. 1 InsO und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2009 - L 33 R 204/09 B ER/L 33 207/09 PKH -, juris m.w.N.). Die Altersrente des Klägers lag während des hier maßgebenden Zeitraums stets unter der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) (vom 21. Oktober 2005 bis zum 7. September 2015: 930,00 EUR allein für die Person des Schuldners).

Eine Verrechnungslage hat hier ab dem Zeitraum, auf den die Verrechnung in dem angefochtenen Bescheid bezogen worden ist, indes nicht vorgelegen.

Der Senat prüft die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung nicht in Bezug auf ihre materielle Rechtmäßigkeit, soweit diese bestandkräftig festgestellt ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2010 - L 13 R 856/09 -, juris). Eine wirksame Beitragsforderung nach dem Sozialgesetzbuch der Beigeladenen im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB I lag der Verrechnungsentscheidung der Beklagten hier jedoch nicht zugrunde. Eine Beitragsschuld des Klägers ist hier weder durch das Schreiben der Beigeladenen vom 13. November 1996 noch durch den Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 1. Februar 2008 begründet worden.

Allein die dem Schreiben über die Betriebsprüfung vom 13. November 1996 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Schluss zu, dass es sich bei dem nicht als Bescheid gekennzeichneten Schreiben um einen Bescheid und nicht um eine Anhörung § 24 Abs. 1 SGB X handeln sollte. Dieses Schreiben ist dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Das vorliegende Schreiben unter diesem Datum ist an eine "D. und S. City-Snack, Weg, H." adressiert und bereits am 18. November 1996 für eine öffentliche Zustellung ausgehängt worden.

Die Beigeladene war und ist sich im Unklaren, wer Adressat einer Beitragsnachforderung sein sollte. Die Beigeladene hat die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen scheinbar - unter Berücksichtigung des im Wesentlichen gleichbleibenden Gesamtbetrages der Beträge - für wohl dieselben (aber nicht namentlich irgendeinem der Schriftstücke zugeordneten) Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 hier gegenüber erstens "D. und S. City-Snack", zweitens "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH", drittens dem Kläger als natürlicher Person, viertens A. S. als natürlicher Person, fünftens dem Kläger als ehemaligem Gesellschafter einer "D. und S. OHG, City-Snack" und sechstens dem Kläger als ehemaligem "Inhaber" dieser Firma geltend gemacht. Die maßgebende Arbeitgeberstellung des Klägers bzw. Haftung für die Gesamtsozialversi-cherungsbeiträge dürfte bereits unter diesem Gesichtspunkt hier für die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt festgestanden haben.

Das lässt die Bewertung des am 18. November 1996 vorgenommenen Aushangs auch in dem Sinne zu, dass eine an einen tatsächlich nicht bekannten Adressaten gerichtete Bekanntmachung durchgeführt werden sollte. Ein Verwaltungsakt kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen worden ist. Da es sich bei einem Beitragsnachforderungsbescheid offenkundig nicht um eine Allgemeinverfügung handelt, ist eine Rechtsgrundlage für eine öffentliche Bekanntgabe hier nicht erkennbar. Wertet man den am 18. November 1996 durchgeführten Aushang als öffentliche Zustellung, ist diese unwirksam. Bei der öffentlichen Zustellung wird ein konkreter Adressat benannt, d.h. nur auf den tatsächlichen Zugang verzichtet. Die öffentliche Zustellung setzt nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG in der ab dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung, auf welches das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt seit seinem In-Kraft-Treten verweist, bei einer Zustellung im Inland voraus, dass der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Sowohl für diese Fassung des Gesetzes als auch für die entsprechende aktuelle Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG entspricht es der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Aufenthaltsort eines Empfängers im Sinne der vorgenannten Regelungen nicht unbekannt ist, wenn nur die Behörde seine Anschrift nicht kennt. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein, damit eine öffentliche Zustellung wirksam erfolgen kann (vgl. z.B. zu § 15 Abs. 1 Buchst. a a.F. VwZG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 und juris RdNr. 17ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 16. Februar 2002 - VII S 22/01 (PKH) -, juris; Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 3 V 109/02 -, juris, m.w.N.; zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG n.F. z.B. Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, VwZG Kommentar, 10. Aufl. 2014, § 10 VwZG, RdNr. 3). Geht man davon aus, dass hier ein Adressat des Schreibens vom 13. November 1996 abgrenzbar bezeichnet wurde, lägen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung des Bescheides nicht vor. Für welchen Empfänger hier der Aufenthalt allgemein unbekannt gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. Anfragen beim Handels- und Gewerberegister sind hier erst für das Jahr 1997 dokumentiert. Soweit die Beigeladene eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Beitragszahlung sieht, ist nicht erkennbar, dass diesen betreffende Ermittlungen zur Feststellung seiner Anschrift vor der öffentlichen Zustellung durchgeführt wurden. Die jeweiligen Meldeadressen des Klägers sind von Seiten der Meldebehörden mitgeteilt worden und zum Gegenstand der Verwaltungsakte geworden sowie im Rahmen diverser Vollstreckungsmaßnahmen auch verwertet worden. Soweit teilweise eine tatsächliche Kenntnis des Bescheidinhalts im Rahmen der Akteneinsicht durch einen Prozessbevollmächtigten für relevant angesehen wird (vgl. hierzu Schlatmann, a.a.O., § 10 VwZG RdNr. 19), können sich hieraus für den Kläger bereits unter dem Gesichtspunkt keine negativen Rechtsfolgen ergeben, als er erstmals im Klageverfahren am 7. März 2012 durch den im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen hat. Auch die in der Verwaltungsakte dokumentierten Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen beinhalten nicht die Bekanntgabe des Schreibens vom 13. November 1996 über die Betriebsprüfung.

Hier ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger Kenntnis von einer offenen Beitragsschuld hätte haben müssen. Die genauen Umstände der Beschäftigung von Arbeitnehmern als Grundlage der Nachberechnung von Beiträgen lassen sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beigeladenen nicht entnehmen. Der Kläger hat bestritten, überhaupt von der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Gegenstand der Nachforderung von Beiträgen gewesen ist, Kenntnis gehabt zu haben. Die Beweislast trägt insoweit hier die Beigeladene.

Der an den Kläger adressierte "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 wurde von dem Kläger fristgerecht am 25. Februar 2008 angefochten, sodass dieser nicht die von der Beigeladenen mitgeteilte bestandskräftig festgestellte Beitragsforderung begründet haben dürfte. Ein Widerspruch liegt vor, wenn jemand sich von einer Verwaltungsentscheidung betroffen fühlt, von der Behörde die nochmalige Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Ge-sichtspunkte der Zweckmäßigkeit der getroffenen Regelung verlangt (so Becker in Roos/Wahrendorf, SGG Kommentar 2014, § 83 RdNr. 8 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das am 25. Februar 2008 bei der Beigeladenen eingegangene Schreiben des Klägers, der offenkundig ohne Rechtsbeistand mit der schriftlichen Formulierung seines Anliegens überfordert ist.

Der "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 ist im Übrigen bereits nichtig. Der Bescheid ist dem Kläger nicht vollständig bekannt gegeben worden, da die in Bezug genommene Anlage dem Bescheid nach Aktenlage nicht beigefügt war. Weder diesem Bescheid noch dem Akteninhalt ist im Übrigen zu entnehmen, welcher konkrete Beitragssachverhalt betroffen sein sollte. Insoweit ist insbesondere dem an eine GmbH gerichteten Vollstreckungsauftrag vom 30. Dezember 1996 zu entnehmen, dass sich der ursprüngliche Nachforderungsbetrag wohl aus einer Saldierung einer Beitragsschuld mit einem Guthaben ergab, die für den Senat nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Der Bescheid dürfte bereits unter diesem Gesichtspunkt einen so schwerwiegenden Mangel aufweisen, dass dies die Nichtigkeitsfolge haben dürfte. Diese Rechtsfolge ergibt sich aber zumindest unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Haftungsbescheid für die Forderung gegen eine Gesellschaft nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn sich die zugrunde liegende Forderung der Gesellschaft zuordnen lässt. Andernfalls lässt sich der Umfang der akzessorischen Forderung, die von dem jeweiligen Stand der Forderung gegenüber der Gesellschaft abhängig ist, nicht ermitteln. Ist der ursprüngliche Beitragsschuldner nicht zutreffend benannt, führt das nur dann nicht zur Nichtigkeit eines Haftungsbescheides, wenn die Schuld für die gehaftet werden soll, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise konkretisiert werden kann (vgl. zu § 191 Abgabenordnung (AO): BFH, Urteil vom 3. Dezember 1996 - I B 44/96 -, juris; Koenig, AO Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 191 RdNr. 64). Eine solche anderweitige Konkretisierung ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung als "Inhaber" einer OHG nicht eindeutig ist. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man den Begriff Inhaber mit dem des Gesellschafters gleichsetzt.

Weder hat die in dem Bescheid vom 1. Februar 2008 genannte OHG rechtlich bestanden noch hat der Kläger hier den Rechtsschein einer bestehenden OHG gesetzt.

Eine Handelsgesellschaft setzt grundsätzlich den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus. Diesbezüglich hat der Senat hier indes keine weiteren Ermittlungen durchführen müssen, weil nach den im Jahr 1992 geltenden Regelungen hier eine OHG nur bei Eintragung in das Handelsregister als Kaufmann kraft Eintragung entstanden wäre. Denn sog. "Minderkaufleute" konnten eine OHG nicht gründen. Nach § 4 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung fanden die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderten. Durch die Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 2 HGB a.F. nicht begründet werden.

In Bezug auf den Betrieb, auf den sich die Betriebsprüfung hier erstreckte, ist bekannt, dass die Geschäftsunterlagen wohl von A. S. persönlich geführt worden sein sollen und dass es sich um ein als "City Snack" benanntes Gewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handelsge-setzbuch gehandelt haben dürfte. Entscheidend für einen Minderkaufmann war, ob der Betrieb bereits so kompliziert, umfangreich und verwickelt ist, dass er nur auf Grund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt (vgl. Münchener Kommentar zum HGB, 1996, § 4 RdNr. 4). Maßgebend war insoweit insbesondere, ob kaufmännisch geschultes Personal erforderlich und tatsächlich beschäftigt wurde. Da A. S. scheinbar selbst die Geschäftsunterlagen betreute, dürfte diese Voraussetzung hier nicht erfüllt zu sein. Ein Geschäftsbetrieb, der hier wohl etwas mit dem Verkauf von Nahrung zu tun gehabt hat, soll hier nach den Angaben in der Verwaltungsakte der Beigeladenen nur für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren stattgefunden haben, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt auch eine etablierte Handelsorganisation fernliegend ist (Vgl. zur Minderkaufmannseigenschaft eines Pächters einer größeren Kantine mit einem Jahresumsatz von 500.000 DM: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16. November 1962 - 9 Wx 8/62 -, NJW 1963, 540, 541).

Nach § 5 HGB käme hier über die Eintragung in das Handelsregister die Inanspruchnahme einer OHG als Arbeitgeberin in Betracht. Die Beteiligten haben hier weder einen Handelsregisterauszug vorgelegt noch eine Nummer des Handelsregister mitgeteilt. Der Senat hat auch im Rahmen eigener Ermittlungen im Handelsregister, für das ein gerichtsinterner Zugang freigeschaltet ist, eine OHG mit dem von der Beigeladenen angegebenen Namen nicht ermitteln können. Der Senat geht davon aus, dass der Beigeladenen dieser Umstand auch bei Erlass des Haftungsbescheides gegen den Kläger bekannt war.

In dem wiederholten Hinweis des Klägers auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Kläger von seiner tatsächlichen Gesellschafterstellung in der vorgenannten OHG ausging. Vielmehr wollte der Kläger offensichtlich doku-mentieren, von A. S. von jeglicher Haftung freigestellt worden zu sein.

Voraussetzung einer Haftung ist im Übrigen, dass eine Schuld besteht (sog. Akzessorietät). Bei einer zwischen dem Kläger und A. S. aufgenommenen gemeinschaftlichen Tätigkeit würde eine Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger als Gesellschafter nicht mehr bestehen. In einem solchen Fall wäre hier am ehesten von einer zwischen beiden Gesellschaftern begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auszugehen. In Bezug auf eine Nachhaftung des Klägers aus einer Gesellschafterstellung bei einer GbR mit A. S., die nicht als OHG eingetragen worden ist, würde für eine Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters nach § 736 Abs. 2 BGB § 160 HGB sinngemäß gelten. Nach Auflösung der Gesellschaft richtet sich die Haftung der Gesellschafter in entsprechender Anwendung nach § 159 HGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 11/14 -, juris, m.w.N.). Nach § 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprü-che gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Da die Auflösung bei der GbR nicht in das Handelsregister eingetragen wird, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Auflösung der GbR erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015, a.a.O.). Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge nach Satz 2 dieser Vorschrift in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für die lange Verjährungsfrist ist es ausreichend, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bösgläubig ist bzw. wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 -, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Beiträge zur Sozialversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, wurden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Bei Ge-samtsozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 1992 lief die vierjährige Verjährungsfrist für die Beiträge für Januar bis November 1992 am 31. Dezember 1996 und für die Beiträge für Dezember 1992 am 31. Dezember 1997 ab, sodass die Verjährungsfrist nach dem HGB hier länger als die kurze Verjährungsfrist für die Beitragsforderung nach der spezialgesetzlichen Regelung wäre. Denn die Beigeladene hatte hier wohl im März 1997 Kenntnis, dass eine Gesellschaft zwischen dem Kläger und A. S. nicht (mehr) bestand. In Bezug auf eine Bösgläubigkeit des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser über Jahre von Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beigeladenen, die im Übrigen ihrerseits einem Ablauf einer Verjährung entgegengestanden hätten, betroffen war. Andererseits bestritt der erkennbar einfach strukturierte Kläger stets sein Einstehenmüssen für Schulden einer OHG. Würde man von dem Schreiben des Steuerberaters vom 31. Juli 1996 ausgehen, wäre für den überwiegenden Zeitraum des Jahres 1992 von einer Auflösung der Gesellschaft auszugehen, da eine aus nur zwei Personen bestehende GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters nicht mehr fortbestehen kann. Ein Haftungsbescheid ist dem Kläger indes erst am 13. Februar 2008 zugestellt worden. Für sämtliche Vollstreckungshandlungen der Beigeladenen, die zwischen der Betriebsprüfung und dem Haftungsbescheid lagen, ist für den Senat nicht erkennbar, dass diese die Verjährung gegenüber der Gesellschaft hemmen oder unterbrechen hätten können. Denn insoweit ist nicht deutlich geworden, für welche Forderung der Kläger genau in Anspruch genommen werden sollte. Da eine GbR Rechtsfähigkeit besitzt, ist diese, d.h. nicht der einzelne Gesellschafter, als Arbeitgeber anzusehen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 8 R 67/09 -, juris). Das hätte im Rahmen der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen deutlich gemacht werden müssen, wenn die Forderungen gegen eine GbR Grundlage hierfür sein sollten. Soweit die Beigeladene scheinbar meint, dass sämtliche Maßnahmen hier eine Einheit bilden, die durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Jahr 1992 verknüpft werden, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht. Würde man sich dieser Auffassung anschließen, würden im vorliegenden Verfahren insgesamt sechs Schuldner (eine behauptete OHG, eine behauptete GmbH, eine GbR - abhängig davon, wer mit D. und S. City-Snack gemeint ist -, der Kläger als Inhaber (oder möglicherweise Gesellschafter) einer OHG und der Kläger und A. S. als Einzelpersonen) für dieselben Beiträge zur Sozialversicherung in Anspruch genommen.

Soweit die Beigeladene aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle eine hinreichende Grundlage für die vorgenommene Verrechnung ableitet, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht zu. Nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Bestand und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Für die Verrechnung genügt nach § 52 Abs. 2 SGB I nicht ein Titel, der sich nach der Benennung in der Insolvenztabelle auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezieht, sondern nur eine tatsächliche Forderung von Beiträgen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber dem Leistungsberechtigten. Eine solche Forderung ist hier nicht belegt. Im Übrigen wäre die Forderung der Beigeladenen, würde man ihrer Rechtsauffassung folgen, erst im 11. Juli 2011, d.h. zeitlich nach der Verrechnung, begründet worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Kostenschuldner kann auch der Beigeladene sein (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 11). Da es für das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verrechnungsersuchen der Beigeladenen erkennbar an einer Grundlage fehlte, ist es billig, der Beigeladenen die Kostenerstattung aufzuerlegen, da sie den Rechtsstreit veranlasst hat.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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